Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verluste/Verlustvorträge des Erblassers

Rn. 2853 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Seit der Entscheidung des Großen Senats ist nicht mehr zweifelhaft, dass Verluste, die der Erblasser erlitten hat, nicht vererbbar sind (BFH vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Für Erbfälle bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteil (12.03.2008) gewährte das Gericht und ihm folgend der BMF jedoch Vertrauensschutz, so dass fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit.

Rn 8 Der Anspruch auf Familienunterhalt dient der Deckung des Bedarfs der gesamten Familie, nicht nur eines Ehegatten. Die Bedürftigkeit eines Ehegatten ist nicht Anspruchsvoraussetzung (BGH FamRZ 66, 138). Die Bedürftigkeit einzelner Familienmitglieder (etwa Pflegebedürftigkeit) kann sich allerdings auf den Umfang des angemessenen Familienunterhalts auswirken (BGH FamRZ 20,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1303 BGB – Ehemündigkeit.

Gesetzestext 1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Rn 1 Die §§ 1303 ff regeln die Voraussetzungen für die Eingehung der Ehe. Sie gelten nach dem Eröffnungsgesetz für die Eheschließung verschieden – wie gleichgeschlechtlicher Person...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 Der Versorgungsausgleich folgt – wie der Zugewinnausgleich – dem formalen Prinzip der Halbteilung (s § 1 Rn 2). Die rein schematische Umsetzung dieses Grundsatzes kann jedoch bei besonderen Fallgestaltungen zu groben Ungerechtigkeiten führen. Für diese Fälle bietet § 27 eine Härteregelung, mit der besonders ungerechte oder gar verfassungswidrige Auswirkungen vermieden w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unterhaltsleistung.

Rn 14 Berücksichtigt werden dürfen nur die unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt (LG Kassel JurBüro 04, 558). Unterhaltsberechtigte, denen der Schuldner keinen Bar- oder Naturalunterhalt (AG Fürstenwalde JurBüro 22, 553) leistet, bleiben unberücksichtigt (LG Braunschweig JurBüro 13, 273; L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DNotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unzumutbare Härte.

Rn 17 Für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten muss der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs eine unzumutbare Härte bedeuten. Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen regelmäßig nicht schon eine unzumutbare Härte dar (MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 58; FAKomm-FamR/Roßmann § 140 Rz 31; Sternal/Weber § 140 Rz 11;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 15 ROM III – Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der betroffenen Personengruppen.

Gesetzestext In Bezug auf einen Staat, der für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke hat, die für verschiedene Personengruppen gelten, ist jede Bezugnahme auf das Recht des betreffenden Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem zu verstehen, das durch die in diesem Staat in Kraft befindlichen Vorschriften bestimmt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verfügungen unter Lebenden.

Rn 12 Der überlebende Ehegatte ist durch II nicht gehindert, Verfügungen unter Lebenden vorzunehmen; diese sind grds wirksam (BGHZ 59, 346). §§ 2286–2288 gelten entspr (BGHZ 82, 277; 59, 348; 26, 279; Schlesw ZEV 97, 334 m Anm Lübbert). Der überlebende Ehegatte kann insb durch Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten die Verfügungen des Testaments vorwegnehmen (BGHZ 82, 278). Nichtigkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausschluss der Anschließung (Abs 3).

Rn 14 Abs 3 soll verhindern, dass die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs deshalb nicht eintritt, weil die Entscheidung einem beteiligten Versorgungsträge entweder gar nicht oder aber fehlerhaft bekannt gemacht wird und deshalb für den Versorgungsträger schon nicht die Rechtsmittelfrist läuft (BGH FamRZ 17, 727). Das Anschlussrechtsmittel der Ehegatten zum Scheidungsausspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahren.

Rn 31 Wer für sich das Vorhandensein von Anfangsvermögen behauptet, hat dieses substantiiert darzulegen und ggf zu beweisen, sofern nicht ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt ist (§ 1377 I). Zu beweisen sind auch das Fehlen von Schulden (Jena FuR 18, 94) und die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach II (BGH FamRZ 05, 1660), wobei kein Erfahrungssatz dahinge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachhaltige Unterhaltssicherung.

Rn 23 § 1573 IV bezweckt die Sicherung des Ehegatten durch einen Unterhaltsanspruch, wenn sich nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit herausstellt, dass diese nicht weiter ausgeübt werden kann (BGH FamRZ 03, 1734). Der geschiedene Ehegatte soll das Risiko des Arbeitsplatzverlustes des anderen nur noch bei Bezug zur Ehe tragen müssen. Die nacheheliche Verantwortung des Unte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Konkurrenz von Aufhebungs- und Scheidungsantrag (Abs 3).

Rn 10 Die Vorschrift entspricht § 631 II 3 ZPO aF und stellt ein gesetzliches Eventualverhältnis zwischen Aufhebungsantrag und Scheidungsantrag her (Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 126 Rz 5; FAKomm-FamR/Roßmann § 126 Rz 11). Rn 11 Die in § 126 Abs 3 geregelte Konkurrenz zwischen Scheidungs- und Aufhebungsantrag kann auftreten, a) wenn ein Ehegatte beide Anträge stellt, oh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Im Fall des Abs 1 genügt ein Titel gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, obwohl beide der Vollstreckung unterliegen (Zö/Seibel § 740 Rz 8). Der andere Ehegatte oder Lebenspartner muss nicht Titelschuldner sein und hat auch kein Widerspruchsrecht nach § 809 (Musielak/Voit/Lackmann § 740 Rz 6). Jeder Ehegatte oder Lebenspartner hat die Vollstreckungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1514 BGB – Zuwendung des entzogenen Betrags.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden. Rn 1 Der Ehegatte, der einem Abkömmling Anteile entzieht, kann diese durch letztlich Verfügung einem Dritten zuwenden. Allerdings ist zu beachten, dass diesbezüglich die Zustimmung des anderen Ehegatten n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Taktische Überlegungen.

Rn 13 Der beratende Rechtsanwalt sollte die Möglichkeit des forum shopping zur Vermeidung einer evtl Anwaltshaftung in Betracht ziehen (eingehender Völker FF 09, 443; Dimmler FamRB 16, 43). Von Anwälten wird immer mehr zu erwarten sein, diejenigen materiellen Familienrechte der Mitgliedstaaten auf Günstigkeit für ihre Mandanten hin zu untersuchen, deren Anwendbarkeit in conc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 14 ROM III – Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete.

Gesetzestext Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Folgen.

Rn 5 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtshängigkeit, aber vor Eintritt der Rechtskraft in der Ehesache, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Ausspruchs hierüber bedarf, und zwar auch noch dann, wenn eine Entscheidung zwar erlassen, aber noch nicht formell rechtskräftig ist (MüKoFamFG/Lugani § 131 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 6 ROM III – Einigung und materielle Wirksamkeit.

Gesetzestext (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss durch Bestätigung.

Rn 3 Die Aufhebbarkeit wegen Minderjährigkeit oder gestörtem Eheschließungswillen infolge Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit, Irrtum, Täuschung (München FamRZ 2008, 1536) oder Drohung kann durch ›Bestätigung‹ nach Wegfall des Mangels bzw der Beeinträchtigung geheilt werden (I 1 Nr 1–4), es sei denn, der Bestätigende ist geschäftsunfähig (I 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Erscheint dies im Hinblick darauf, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausgleichszahlung (Abs 3).

Rn 18 Nach III kann derjenige Ehegatte, der sein (Mit-)eigentum nach I überträgt, eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Die Ausgleichszahlung ist nicht ausschließlich an Billigkeitsgesichtspunkte geknüpft. Es soll eine Gesamtverrechnung erfolgen, so dass derjenige die Zahlung beanspruchen kann, der wertmäßig weniger Haushaltssachen erhalten hat. Die Anordnung einer i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss und Beschränkung der Verpflichtungsbefugnis.

Rn 17 Nach II 1 kann jeder Ehegatte die sog Schlüsselgewalt des anderen einseitig ggü diesem oder Dritten (§ 168 3) beschränken oder aufheben, ohne dass das Recht auf Haushaltsführung iÜ davon betroffen wäre. Diese Maßnahme ist nur berechtigt, wenn der haushaltsführende Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gegen seinen guten Willen sprech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Materiell-rechtliche Ermächtigung.

Rn 35 Das durch §§ 1368, 1369 BGB begründete Revokationsrecht eines Ehegatten, die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Ehegatten (§ 1365: Vermögen im ganzen; § 1369: Haushaltsgegenstände) geltend zu machen, ist eine Erscheinungsform der gesetzlichen Prozessstandschaft. Ebenso verhält es sich mit der Unterhaltsklage eines vertretungsberechtigten Elternteils für Unterhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1445 BGB – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut.

Gesetzestext (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen. Rn 1 Nach § 1445 I findet eine Ausgleichung statt, wenn der verwaltende Ehegatt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachhaltigkeit.

Rn 24 Der berufstätige Unterhaltsgläubiger trägt das Risiko des Arbeitsplatzverlustes nur, wenn seine Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert ist (BGH FamRZ 85, 791). Maßgebend ist, ob die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme nach objektiven Maßstäben und allg Lebenserfahrung mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob befürchtet werden mu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Arglistige Täuschung (Abs 2 Nr 3).

Rn 26 Die arglistige Täuschung ist der in der Praxis häufigste Aufhebungsgrund. Er liegt vor, wenn der täuschende Verlobte durch bewusste Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, die für den anderen erkennbar von Bedeutung sind, den anderen zur Eheschließung veranlasst hat. Maßgeblich ist, dass der täuschende Verlobte davon ausging, der andere Verlobte wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 7 Zwar ist jeder Ehegatte – abgesehen von den Einschränkungen der §§ 1365, 1367, 1369 – frei, über sein Vermögen frei zu verfügen. Gewisse illoyale Verfügungen, durch die der Ehegatte sein Vermögen willkürlich und unredlich geschmälert hat, werden jedoch als ungeschehen betrachtet, um auf diese Weise den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen zu erhalten. Das ist nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) 1Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1489 BGB.

Rn 2 Nach § 1489 BGB haftet der überlebende Ehegatte persönlich bei fortgesetzter Gütergemeinschaft; er hat allerdings die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1489 II BGB die Haftung wie ein Erbe zu beschränken. § 1489 II BGB verweist ausdrücklich auf die entspr Anwendung der für die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften und bestimmt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1430 BGB – Ersetzung der Zustimmung des Verwalters.

Gesetzestext Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag erset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tod einer Vertragspartei.

Rn 98 Stirbt der Vermieter oder veräußert er die Mietwohnung, wird der Mietvertrag mit seinen Erben (§§ 1922, 1967) oder mit dem Erwerber (§ 566 I) fortgesetzt (BGH NJW 78, 2504 [BGH 21.06.1978 - VIII ZR 155/77]). Entspr gilt, wenn der Mieter stirbt. Allerdings ist beim Tode des Mieters gem § 580 sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Aufenthalt mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern (Nr 1).

Rn 10 Vorrangig stellt die Vorschrift auf den gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen Kindern ab. Der Grund für die Mitberücksichtigung des Aufenthalts der Kinder besteht darin, dass das Gericht der Ehesache gem §§ 152 I, 153 auch für Kindschaftssachen zuständig ist, die die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten betreffen; es wurde deshalb ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichterwartung der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Rn 7 Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, ist durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Falles zu entscheiden (BGH NJW 78, 1810). Allein die Trennung von mehr als 1 Jahr begründet für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung des Scheiterns der Ehe (BGH FamRZ 95, 229). Erforderlich ist Sachvortrag, der dem Gericht die An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wechselbezügliche Verfügungen.

Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411; Hamm FamRZ 07, 680; BayObLG FamRZ 97, 1242; Hamm NJWE-FER 01, 157). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beim Trennungsunterhalt.

Rn 61 Beim Trennungsunterhalt fehlt eine entsprechende Bestimmung. Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung lässt sich jedoch aus § 1361 herleiten, wobei allerdings als äußerste Grenze die Erfordernisse des § 1581 S 2 vorliegen müssen (BGH FamRZ 85, 360; 86, 556). Im Übrigen sind bei der Heranziehung dieser Grundsätze für den Trennungsunterhalt die Besonderheiten zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichende vertragliche Bestimmung.

Rn 6 Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung ergeben. Sie kann unterschiedlich hohe Anteile, aber auch eine völlige Freistellung einzelner Gesamtschuldner vorsehen. Rn 7 Für ein Darlehen ist intern ausgleichspflichtig, wem der Betrag zufließt oder sonst zugutekommt. Der Umfang der Ausgleichspflicht bei mehreren Mitbürgen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Die wesentlichen Grundsätze zur Inhaltskontrolle im Überblick.

Rn 9a Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen zur Ehevertragsfreiheit seit 2004 die Struktur in Form der Trias objektive Seite, subjektive Seite, Bestandskontrolle, Ausübungskontrolle beibehalten. Rn 9b Zur objektiven Seite geht der BGH vom hohen Rang der Scheidungsfolgen, die dem Kernbereich unterfallen aus, weist aber darauf hin, dass das Verdikt der Sittenwidrigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zuweisung der Wohnung im Eigentum des anderen (Abs 2).

Rn 12 Nach II setzt der Überlassungsanspruch im Fall der dinglichen Berechtigung des überlassenden Ehegatten voraus, dass die Wohnungszuweisung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das gilt auch dann, wenn der dinglich Berechtigte dem anderen die Wohnung für die Trennungszeit zunächst überlassen hatte (Ddorf FamRZ 18, 1816). Mit der Entscheidung wird nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zuweisung der Dienst- oder Werkwohnung (Abs 4).

Rn 27 IV ist nicht als Sollvorschrift ausgestaltet, sondern begründet einen ausdrücklichen Anspruch dann, wenn der Dritte mit der Wohnungszuweisung einverstanden oder wenn sie notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Zwar spricht die Norm von der Begründung eines Mietverhältnisses, nicht auch von der Überlassung der Wohnung, doch dürfte auch die Wohnungszuweisung a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und Erben sind verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Sofern ein Ehegatte, seine Hinterbliebenen oder Erben die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, dessen Hinterbliebenen oder Erben nicht erhalten können, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Umfang.

Rn 8 Der Umfang des Voraus bestimmt sich danach, zu welcher Ordnung die mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen gehören: Neben Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern des Erblassers gebührt dem Ehegatten der gesamte Voraus, dh sämtliche zum Haushalt gehörenden Gegenstände einschl der Hochzeitsgeschenke, § 1932 I 1. Eingeschränkt ist der Voraus nach § 1932...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1498 BGB – Durchführung der Auseinandersetzung.

Gesetzestext 1Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. 2Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnet...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift harmonisiert die §§ 740, 743, 744 mit den materiell-rechtlichen Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483 bis 1518 BGB, die in der Praxis freilich kaum von Bedeutung ist (MüKoZPO/Heßler § 745 Rz 1 Fn 1). Nach § 1483 BGB kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass die Gütergemeinschaft mit dem Tode eines Ehegatten nicht enden, so...mehr