Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erweiterter Erbrechtsausschluss (Abs 5).

Rn 13 War der Erblasser zur Eheaufhebung berechtigt, ist sein Aufhebungsantrag zu Lebzeiten aber nicht rechtshängig geworden, verbliebe es bei bloßer Anwendung des § 1933 beim Ehegattenerbrecht. Jedoch wird das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten aus § 1931 auch bei noch nicht rechtshängigem Aufhebungsantrag des Verstorbenen ausgeschlossen, wenn der Überlebende b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenstände des ehelichen Haushalts.

Rn 3 Der Begriff des Gegenstandes des ehelichen Haushalts ist identisch mit dem in §§ 1361a, 1568b, 1640 I 3 verwendeten, weshalb auf die Ausführungen dort verwiesen wird. Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehört die Ehewohnung, weshalb ein Ehegatte, der die eheliche Wohnung allein gemietet hat, auch das Mietverhältnis allein kündigen kann (LG Stuttgart FamRZ 77, 200). Rn 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausweichklausel (Abs 3).

Rn 8 Art 26 III enthält eine komplexe Ausweichklausel, die sich (nur) auf die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt nach I lit a bezieht. Vorausgesetzt wird ein Antrag eines der Ehegatten; es erfolgt keine Anwendung vAw (Grüneberg/Thorn Rz 5). Das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn beide Ehegat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auswirkungen der Rangverhältnisse.

Rn 6 Zunächst sind die Ansprüche der vorrangig Berechtigten auf den vollen angemessenen Unterhalt sicherzustellen. Nachrangige Unterhaltsberechtigte sind erst dann zu befriedigen, wenn auch unter Berücksichtigung des eigenen Selbstbehalts des Pflichtigen noch Mittel für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen (BGH FamRZ 84, 683). Auch eine nachrangige Unterhaltsverpflichtung p...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Unterhaltsberechnung bei Gleichrang.

Rn 50 Sind der geschiedene und der neue Ehegatte gleichrangig, ist die Unterhaltsverpflichtung ggü dem neuen Ehegatten bei der Leistungsfähigkeit iRd § 1581 zu berücksichtigen. Rn 51 Dabei bietet sich an, die Drittelmethode, die der BGH bisher bei der Bedarfsberechnung angewandt hat (BGH FamRZ 06, 683; 08, 1911; 09, 411; 10, 111; 14, 823 und 912), auf der Stufe der Leistungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung (Abs 3).

Rn 10 Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. An den Aufenthalt anknüpfende Zuständigkeiten (Abs 1 lit a).

Rn 5 Abs 1 lit a hat sechs Spiegelstriche, die gleichberechtigt – und damit nicht vorrangig – neben dem Zuständigkeitsgrund des Abs 1 lit b stehen. Im Rahmen von Abs 1 lit a kommt es für den 1. – 5. Spiegelstrich nicht auf die Staatsangehörigkeit der beteiligten Eheleute oder ihr domicile (s dazu Rn 12) an. Rn 6 Den in allen Spiegelstrichen in Bezug genommenen gewöhnlichen Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1476 BGB – Teilung des Überschusses.

Gesetzestext (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. (2) 1Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. 2Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet. Rn 1 Sind die Gesamtgutsverb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Vermögen.

Rn 98 Vermögenswerte sind zu berücksichtigen, wenn sie einfache, durchschnittliche Gegebenheiten (Köln FamRZ 98, 310) und für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder die – angepassten – Freibeträge des § 6 VermStG aF (Nürnbg FamRZ 86, 194; Kobl FamRZ 03, 1681; Brandbg NJW-RR 15, 6; Hambg JurBüro 19, 260: 60.000 EUR pro Ehegatten; Schlesw SchlHA 19, 207: 30.000 EUR pro Ehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Der Begriff der unbilligen Härte.

Rn 9 ist einzelfallbezogen auszufüllen (Hambg FamRZ 19, 1405; KG FamRZ 15, 1191). So sind die Belange der Ehegatten und der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen. Grobe Unbilligkeit wurde ua angenommen, wenn ein Ehegatte ›in grob rücksichtsloser Weise‹ durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten ›nahezu unerträglich‹ macht (Karlsr FamRZ 91, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitarbeitspflicht als Ausnahme.

Rn 5 Eine Pflicht zur Mitarbeit ist gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben. Sie kann aber in Ausnahmefällen unterhaltsrechtlich geboten sein oder sich aus der ehelichen Beistandspflicht (§ 1353) ergeben (Staud/Voppel Rz 34), etwa beim Aufbau eines Betriebes (BGH FamRZ 59, 454), bei fehlenden Mitteln für die Einstellung einer Hilfskraft (BGHZ 46, 385) oder vorübergehendem Perso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zuordnung der Anrechte im Versorgungsausgleich.

Rn 1b Das Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung ist derjenigen Person zuzurechnen, zu deren Versorgung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dienen sollen (vgl BGH FamRZ 13, 1715 Rz 8). Das wird meist – muss aber nicht stets – der Versicherungsnehmer sein. Für den Versorgungsausgleich kommt es primär auf das Bezugsrecht an und nicht darauf, auf wessen Leben die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Wohnvorteil.

Rn 20 Haben Eheleute während der Ehe in einem im Allein- oder Miteigentum stehenden Haus bzw einer Eigentumswohnung gelebt, ist eine damit verbundene Ersparnis an Mietaufwendungen als Nutzung vorhandenen Vermögens prägender Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 90, 283; BGH FamRZ 95, 869; zu weiteren Einzelheiten vgl Vor § 1577 Rn 19 ff). Der Vorteil ist be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

Rn 2 Die gemeinsame Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen ist möglich durch ein gemeinschaftliches Widerrufstestament (§ 2254), ein widersprechendes Testament (§ 2258; BayObLG FamRZ 97, 1245), durch Erbvertrag (§ 2289 I 1), durch Rücknahme aus der Verwahrung (§ 2272) sowie durch gemeinschaftliche Vernichtung oder Veränderung (§ 2255). Es genügt nicht, dass nur ein Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1457 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts.

Gesetzestext Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Rn 1 Die Vorschrift, die mit § 1434 bei Alleinverwaltung durch einen Ehegatten vergleichbar ist, erklärt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Nr 2).

Rn 4 Dieser nachrangige Gerichtsstand knüpft an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung und der tatsächlichen Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226). Für einen gemeinsamen Aufenthal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verweigerung der Genehmigung (Abs 4).

Rn 4 Wie die Genehmigung kann auch deren Verweigerung dem Ehegatten oder dem Dritten ggü erklärt werden. Allg Äußerungen, die auf eine Verweigerung schließen lassen könnten, reichen nicht aus (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). War in dem genehmigungspflichtigen Geschäft eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf der bis dahin nicht genehmigte Vertrag unwirksam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Antrag der Verwaltungsbehörde (Abs 1).

Rn 3 Die Antragsbefugnis der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus § 1316 I Nr 1 BGB. Danach ist die Verwaltungsbehörde befugt bei Verstoß gegen § 1303 S 1 BGB (Erfordernis der Ehemündigkeit), § 1304 BGB (keine Eheschließung durch einen Geschäftsunfähigen), § 1306 BGB (Verbot der Doppelehe oder Lebenspartnerschaft), § 1307 BGB (Verbot der Eheschließung unter Verwandten), § 1311...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gemeinsames Eigentum und Miteigentumsvermutung.

Rn 8 Nur im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände unterliegen der Verteilung nach I, wobei es unerheblich ist, ob es sich hierbei um Miteigentum oder – wie im Falle der Gütergemeinschaft – um Gesamthandseigentum handelt. Rn 9 Durch II wird für während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände unabhängig vom Güterstand die Vermutung begründet, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksam geschlossene Ehe.

Rn 3 § 1361 verlangt eine rechtswirksam geschlossene Ehe (Frankf FamRZ 20, 95; Bremen FamRZ 16, 828; zur ›hinkenden‹ Ehe vgl BVerfG FamRZ 83, 668; BGH FuR 03, 516). Eine Ehe mit verminderten Pflichten gibt es nicht, sodass ein Trennungsunterhaltsanspruch auch bei sog Scheinehen entsteht. Die Motivation für die Eheschließung ist unterhaltsrechtlich unerheblich (BGH FamRZ 89, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsatz der Vermögenstrennung (Abs 2).

Rn 5 Weder das von den Ehegatten in die Ehe eingebrachte noch das von einem Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinsames Eigentum. Jeder Ehegatte haftet für vor und während der Ehe begründete Verbindlichkeiten selbst und nur mit seinem Vermögen. Jeder verwaltet sein Vermögen nach Maßgabe des § 1364 selbstständig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Überleben.

Rn 7 Der Ehegatte ist nur dann gesetzlicher Erbe, wenn er den Erbfall des Erblassers erlebt. Sterben die Ehegatten gleichzeitig oder wird dies nach § 11 VerschG (§ 1922 Rn 3) vermutet, entsteht kein Ehegattenerbrecht und kein Zugewinnanspruch (BGH NJW 78, 1855 [BGH 28.06.1978 - IV ZR 47/77]). Derjenige, der sich auf das Überleben eines Ehegatten beruft, trägt hierfür die Bew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausbildungsunterhalt für Stiefabkömmlinge (Abs 4).

Rn 27 IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Entfallen des Anspruchs.

Rn 7 Ein Auskunftsanspruch besteht nicht (mehr), wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte aus ihr Rechtsfolgen nicht mehr herleiten kann (BGH FamRZ 22, 684; BGHZ 44, 163; FamRZ 80, 37). Verweigert werden kann er aber nur dann, wenn evident ein Zugewinn nicht erzielt worden ist (Kobl FamRZ 85, 286), wobei äußerst strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH NJW 80, 1462), so, wenn o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1387 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung.

Gesetzestext In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind. Rn 1 Die Norm beinhaltet eine parallele Regelung zu § 1384 für den Fall eines Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. Wie dort wird der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erstattung von Beiträgen (Abs 3).

Rn 3 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung Beiträge zur Begründung von Anrechten für den anderen Ehegatten gezahlt und verringert sich durch die Abänderungsentscheidung die Ausgleichspflicht, sind die gezahlten Beiträge zurückzuzahlen (§ 52 III). In Betracht kommen etwa Beitragszahlun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelfälle.

Rn 32 Ein Vertretergeschäft wird bejaht bei dem Abschluss von Bauverträgen durch den Baubetreuer (BGHZ 67, 334, 335 ff), der Vermietung (KG WM 84, 254; 255) und Vergabe von Bauleistungen (BGH NJW-RR 04, 1017) durch einen Hausverwalter, der Benennung beider Ehegatten im Rubrum des Mietvertrages (Ddorf ZMR 00, 210), der Beauftragung eines externen Laborarztes durch den behande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 4 Ein Betreuungsunterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind berechtigt pflegt oder erzieht und von dem geschiedenen Ehegatten aus diesem Grund keine oder keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Ehegatten begonnen hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirkl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstige persönliche Verhältnisse.

Rn 9 Ird umfassenden Zumutbarkeitsprüfung (BGH NJW 05, 61) sind auch das Alter des Unterhalt begehrenden Ehegatten (BGH FamRZ 91, 416; Hamm FamRZ 95, 1580), der Gesundheitszustand (BGH FamRZ 91, 416), seine Berufsausbildung (Ddorf FamRZ 91, 76) und eine frühere Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Stiefkindadoption (Abs 2).

Rn 7 Will ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annehmen, sind die in I bestimmten Einschränkungen nicht erforderlich, weshalb II sie ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbeteiligte.

Rn 6 Während die Scheidung ausschl von Ehegatten beantragt werden kann (§ 1564 1), sind bei den meisten Aufhebungsgründen zusätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde und im Falle der Bigamie ein Dritter (der Ehegatte aus der anderen Ehe) antragsberechtigt (§ 1316). Die Drittanträge sind gegen beide Ehegatten zu richten (§ 129 I FamFG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 5 Seit dem 1.7.98 bigamisch geschlossene Ehen sind nach § 1314 I aufhebbar, jedoch wirksam bis zur Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (§ 1313; Hamm FamRB 23, 6; BVerfG FamRZ 18, 1624 Rz 63). Für die Vergangenheit bleibt die Ehe gültig (BGH FamRZ 01, 685). Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich: § 131 FamFG. Das Verbot der Doppelehe setzt vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zustimmung und deren Fehlen.

Rn 8 Wegen der Zustimmung gilt das zu §§ 1356, 1366 Dargestellte. Macht der Ehegatte über einen längeren Zeitraum die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht geltend, ist regelmäßig von einer konkludenten Zustimmung auszugehen (Grüneberg/Brudermüller Rz 8). Rn 9 Der Tatbestand der Norm erfährt keine subjektive Einschränkung; der Vertragspartner muss also nicht wissen, dass es...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (Abs 3).

Rn 3 Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich gem III nur auf Antrag statt. Damit sollen Versorgungsträger und Familiengerichte von Verfahren entlastet werden, in denen es in aller Regel nur um geringe Ausgleichswerte geht und auch aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf besteht, einen Versorgungsausgleich durchzuführen (BTDrs 16/10144, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Antragspflicht.

Rn 2 Der endgültige (nicht der ›werdende‹, Köln NZI 2012, 1030 [OLG Köln 23.11.2011 - 2 U 92/11]) Erbe (auch der Miterbe) ist verpflichtet, unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung des Nachlasses hat, wobei die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gem II der Kenntnis in I gleichsteht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gemeinschaften (Abs 2 Nr 1 lit b).

Rn 70 Nimmt der Schuldner Geldleistungen nach dem SGB II bzw SGB XII für eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft gem § 7 SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 36 S 1 bzw 39 S 1 (HK-ZV/Meller-Hannich § 850k Rz 30), 43 SGB XII lebenden Person entgegen, der er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, sind diese Zahlungen unpfändbar. O...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 5 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 38b EStG regelt seit seiner Einführung durch das EStRG 1974 vom 05.08.1974 ab 1975 vor allem die Einordnung der unbeschränkt stpfl ArbN in StKl, die bis dahin in § 7 LStDV aF enthalten waren. Durch das 2. HStrukturG vom 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523) und das StSenkG 1986/88 vom 26.06.1985 (BGBl I 1985, 1153) kam es zu kleineren Änderungen bz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höhe des Zusatzpflichtteils.

Rn 3 Der Pflichtteilsrestanspruch bemisst sich aus der Differenz zwischen der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und dem hinterlassenen Erbteil (BGH NJW 21, 2115 [BGH 26.05.2021 - IV ZR 174/20] Rz 22). Im Falle von Beschränkungen oder Beschwerungen ist jedoch die Werthaltigkeit des hinterlassenen Erbteils nicht mehr durch § 2306 I 1 gesichert (§ 2306 Rn 1). Durch § 2305 2 ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 14 Nach dem Grundgedanken des gesetzlichen Güterrechts beschränkt sich der Zugewinnausgleich auf das gemeinsam Erwirtschaftete, während die Eheleute nicht an solchen Zuwendungen beteiligt werden sollen, die allein auf persönlichen Beziehungen eines Ehegatten beruhen oder ihm aufgrund ähnlicher Umstände zufließen, an denen der andere keinen Anteil hat und die in keinem Zus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1480 BGB – Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten.

Gesetzestext 1Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. 2Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen (Staud/Thiele Rz 5). Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1743 BGB – Mindestalter.

Gesetzestext 1Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Rn 1 Mit den Altersgrenzen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass nicht nur das Alter des Annehmenden als solc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Rn 11e Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist die (derzeit noch) unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten kein ausreichender Grund für die Anwendung der Härteklausel, weil die tatsächliche spätere steuerliche Belastung der Altersversorgung nicht annähernd zuverlässig vorauszusehen ist. Haben allerdings beide Eheleute schon die Altersg...mehr