Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtspauschale

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bürgermeister / 1 Ehrenamtlicher Bürgermeister

Ein Bürgermeister ist dann ausschließlich ehrenamtlich tätig, wenn er lediglich repräsentative Aufgaben erfüllt, nicht aber für die Verwaltung zuständig ist. In diesen Fällen besteht kein Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht.[1] Bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in nicht unerheblichem Umfang liegt hingegen ein sozialversicherungsrechtl...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / Zusammenfassung

Überblick Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben: Ersa...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ggf. Betreuer. Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausg...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen: Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit erfolgt für eine inländi...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Brexit / 2.3.1 Steuerfreiheit bestimmter Leistungen

Bestimmte Lohnersatz- und Sozialleistungen sind steuerfrei, z. B. Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.[1] Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in de...mehr

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Anlage S 2023 – Tipps und G... / 5 Nebeneinkünfte

Rz. 1060 [Freibeträge für Nebeneinkünfte → Zeilen 38, 39] Für Nebeneinkünfte können teilweise Freibeträge gewährt werden: Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR (→ Tz 1061) Ehrenamtspauschale: 800 EUR (→ Tz 1065) Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer: 3.000 EUR (→ Tz 1068) steuerfreie Bezüge von Ratsmitgliedern und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten Praxis-Tipp Corona: Freiwillige Helf...mehr

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Anlage S 2023 – Tipps und G... / 5.2 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Rz. 1065 Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglied...mehr

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Anlage N 2023 – Leitfaden / 2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)

Rz. 138 [Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20] Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. ...mehr

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Anlage N 2023 – Tipps und G... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 641 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegünstigtem Arbeitsl...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 115 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Das Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann zusammengerechnet werden (s. § 64 Abs. 2 AO). Es gilt hier das Saldierungsgebot aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe untereinander. Ist das Ergebnis positiv, besteht keine Gefahr für die Aberkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körp...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.10 Aufwandsentschädigungen

Rz. 16 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nach Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. a. F., nunmehr inhaltsgleich geregelt in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV, nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung beitragsfrei. Erfasst sind die in § 3 Nr. 12 EStG genannten Einnahmen, d. h. die aus öffentlichen Kassen geleisteten Aufwandsentschädigungen. Von der Regelung ni...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.2 Welche Bedeutung hat die Anzahl der Beschäftigten für die Antragsberechtigung und die Ermittlung der Zuschusshöhe?

Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.3 Wie ist die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln?

Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder eines Freiberuflers soll auf der Basis von Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sollten folgende Faktoren berücks...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.2 Welche Bedeutung hat die Anzahl der Beschäftigten für die Antragsberechtigung und die Ermittlung der Zuschusshöhe?

Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV als Unternehmen mit einer oder einem Beschäfti...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Novemberhilfe und Dezemberh... / 2.6 Wie ist die Anzahl der Beschäftigten zu ermitteln?

Als Beschäftigtenzahl soll die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder Soloselbständigen ist auf der Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind folgende Faktoren zu berücksichtige...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.2 Welche Bedeutung hat die Anzahl der Beschäftigten für die Antragsberechtigung und die Ermittlung der Zuschusshöhe?

Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus als Unternehmen mit einer oder einem Beschäf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen im folgenden jeweils Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb[1] aller Branchen[2] für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums eine...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen im folgenden jeweils Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb[1] aller Branchen[2] für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen cor...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Corona-Überbrückungshilfe I... / 1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen (im folgenden jeweils Einzelunternehmen beziehungsweise Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb[1] aller Branchen[2] für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Selbstständige und uns... / a) Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013

Rz. 103 Eine größere Reform des Stiftungssteuerrechts, insb. bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO), wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz)[136] verabschiedet. Rz. 104 Übersicht: Wesentliche Änderungen nach dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Betriebsprüfungen

Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wie bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern können auch bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen, Stiftungen, Berufsverbänden oder politischen Parteien sowohl steuerliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) durch die Finanzverwaltung als auch Prüfungen durch die Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. Beträgt bei einer steuerbegünstigen ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 3 Nr. 26 EStG ( Anhang 10) hat zum Ziel, die in gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen nebenberuflich tätigen Personen von steuerlichen Belastungen vollkommen freizustellen, soweit für diese Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Der Freibetrag für Aufwandsentschädigungen i. S. von § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) be...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit (§ 3 Nr 26 bis 26b EStG)

Rz. 130 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Der sog Übungsleiterfreibetrag in § 3 Nr 26 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes vom 25.06.1980 (BGBl 1980 I, 731) in das EStG eingefügt. Ziel war es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizust...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 19. Sind Zahlungen für in Impfzentren Engagierte steuerfrei, wenn die Ausgabe der Auszahlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen nicht durch die Gemeinde, sondern etwa durch eine örtliche Apotheke erfolgt?

Unabhängig von der Frage, wer das Impfzentrum betreibt (zum Beispiel Kommune oder Apotheker), werden die Pauschalen (Übungsleiterfreibetrag beziehungsweise Ehrenamtspauschale) für Einnahmen aus der Tätigkeit in Impfzentren steuerfrei gewährt. Unerheblich ist dabei, ob die Auszahlung durch die Gemeinde oder das Impfzentrum erfolgt. Die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer ...mehr

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FAQ "Corona“ (Steuern) / 18. Können freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren auch die Ehrenamts- oder sogar die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

All diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen beziehungsweise Testen selbst - und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig werden, können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5 Nebeneinkünfte

Rz. 1033 [Freibeträge für Nebeneinkünfte → Zeilen 46, 47] Für Nebeneinkünfte können teilweise Freibeträge gewährt werden: Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR (→ Tz 1034) Ehrenamtspauschale: 800 EUR (→ Tz 1038) Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer: 3.000 EUR (→ Tz 1041) steuerfreie Bezüge von Ratsmitgliedern und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten Praxis-Tipp Corona: Freiwillige Helf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.2 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Rz. 1038 Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglied...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 623 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegünstigtem Arbeitsl...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)

Rz. 137 [eTIN → Zeile 4] Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der LSt-Bescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist. Rz. 138 [Angaben zum Arbeitslohn → eZeile 5–20] Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vo...mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 2.1 Rechtsform, Branchen, etc.

Grundsätzlich sind Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch v...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Überbrückungshilfe IV: Antr... / 2.5.1 Bedeutung

Zur Prüfung der generellen Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist die Mitarbeiterzahl von Bedeutung. Ein Unternehmen ist demnach nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder aber alternativ zum Stichtag 31.12.2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Soloselbständige und selbständige Angehör...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Überbrückungshilfe III und ... / 2.6 Ermittlung der Mitarbeiterzahl und deren Bedeutung

Die Mitarbeiterzahl ist von erheblicher Bedeutung bei der Überbrückungshilfe III, z. B. im Zuge der Antragsberechtigung. Ein Unternehmen ist demnach nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder aber alternativ zum Stichtag 31.12.2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Soloselbständige und selbständige An...mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 2.1 Rechtsformen, Branchen etc.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit bis zu 750 Mio. EUR jährlichen Umsatz in Deutschland, die unmittelbar oder mittelbar von einem hohen coronabedingten Umsatzausfall betroffen sind. Zentrales Zugangskriterium ist ein Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Vergleichsmonat (i. d. R. des Jahre...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 67 Berechn... / 2.1.1.2 Arbeitsentgelt

Rz. 15 Nach § 14 Abs. 1 SGB IV gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Begriff "Arbeitsentgelt" umfasst somit ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)

§ 3 Abs. 2 bestimmt, dass mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber nur dann begründet werden dürfen, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Im Einklang mit der Rechtsprechung sind demnach nur dann zwei Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber möglich, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit; Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

I. Ehrenamtliche Tätigkeit Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Übersc...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Lohnsteuerverfahren

Tz. 25 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Wie bereits ausgeführt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) nur einmal gewährt werden. Dies trifft auch dann zu, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Richtlinien zum Lohnsteuerabzug (s. R 3.26 LStR) ist bezüglich des Lohnsteuerabzugs vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schrif...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10. Sozialversicherungsfreiheit

Tz. 31 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) bleibt seit dem Jahr 2008 in der Sozialversicherung versicherungsfrei (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Häufig erhalten die im Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder für getätigte Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung. Steuerlich führen Aufwandsentschädigungen, insbesondere wenn es sich nicht um einen echten Kostenersatz handelt, sondern um einen Verdienstausfall, oft zu steuerpflichtigen Einkünften. Jedoch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Ehrenamtsfreibetrag

1. Art der Tätigkeit Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG begünstigte Tätigkeiten

Tz. 18 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Freibetrag kann nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG (Anhang 10) nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Anhang 10) – Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen – gewährt wird, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) – sog....mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang 10) ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Rückspenden/Aufwandsspenden

Tz. 29 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger auf die Auszahlung des Ehrenamtsfreibetrags zugunsten des gemeinnützigen Vereins, sind die Grundsätze der Aufwandsspende zu beachten. Nach der Bestimmung des § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG (Anhang 10) können solche Aufwendungen nur Spenden sein, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag ode...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Satzungsbefugnis

Tz. 8 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert klare Regelungen in der Satzung: Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand ist nur dann zulässi...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Höchstbetrag

Tz. 21 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) ist ein Jahresbetrag. Dies hat zur Folge, dass unerheblich ist, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wird. Der Freibetrag gilt für alle im Jahr bezogenen Einnahmen aus begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten inklusive Nachzahlungen aus Altjahren (BFH ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 11. Beispiele zur Anwendung

Tz. 32 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Beispiel 1 Ein Platzwart erhält von seinem Verein für seine Tätigkeit pro Monat 40 EUR. Ergebnis 1 Im Kalenderjahr 2018 erhält er 12 × 40 EUR = 480 EUR von dem Verein. Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) bleibt dieser Betrag unter dem Freibetrag von 840 EUR. Beispiel 2 Max Müller ist für einen steuerbegünstigten Mahlzeitendienst (Essen auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Auftraggeber/Arbeitgeber

Tz. 13 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) genannten Personen erfolgt; dies sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Tz. 14 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Als juristische Personen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Werbungs- bzw. Betriebsausgabenabzug

Tz. 23 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in...mehr