Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer

Rz. 11 Soweit zu einem steuerpflichtigen Erwerb neben begünstigtem Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht begünstigtes Vermögen gehört, ist eine Aufteilung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer auf das begünstigte respektive das nicht begünstigte Vermögen vorzunehmen, um so den Teil der Steuer zu bestimmen, hinsichtlich dessen ein Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Auflagenvollzug

Rz. 106 Bei der Schenkung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Schenker angeordneten Auflage gilt: Gegeben sind grds. zwei Schenkungen: 1. Schritt: Schenkung durch den Schenker an den Auflagenbeschwerten und 2. Schritt: Schenkung infolge der Weitergabe durch den Auflagenbeschwerten an den Auflagenbegünstigten in Vollziehung der Auflage. Rz. 107 § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüp...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verhältnis zu anderen Befreiungsmöglichkeiten bei Immobilien

Rz. 21 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG wird ein Grundstück, soweit der Erblasser darin insbesondere bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Näheres siehe § 13 ErbStG Rdn 31 f., 41 ff.) und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich aufnimmt, ganz oder teilweise befreit. Bei Erwerben durch Kinder gilt eine betragsmäßige Grenze von 200 m² Wohnflä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Kritik

Rz. 27 Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" nach § 28a Abs. 2 ErbStG ist ein rein technischer, sozusagen fiktiver Begriff, der mit der tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügbarkeit der entsprechenden Gegenstände bzw. der von ihnen repräsentierten Werte nichts zu tun hat.[64] Dies wird u.a. durch die oben schon angesprochene Unbeachtlichkeit etwa bestehender sachlicher...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Festsetzungsverjährung

Rz. 4 Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO, § 9 ErbStG). War der Beteiligte zur Abgabe einer Anzeige nach § 30 ErbStG oder einer Erklärung nach § 31 ErbStG verpflichtet, beginnt die Festsetzung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige oder die Erklärung abgegeben wurde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Vermietetes Grundstück

Rz. 12 Vermietet ist ein Grundstück, wenn für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, unabhängig von dessen Höhe, geschuldet wird. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung einer entgeltlichen Überlassung an. Die Verpachtung ist im Gesetz nicht erwähnt, ebenfalls nicht die entgeltliche Überlassung infolge von dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechten, z.B. entgeltliches ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Gem. § 97 Abs. 1 BewG stellt das Vermögen der in den Nr. 1–4 aufgeführten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine und Kreditanstalten stets in vollem Umfang Betriebsvermögen dar.[2] Alle Wirtschaftsgüter einer solchen Körperschaft bilden stets einen einzigen einheitlichen Gewerbebetrieb, und zwar unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Gewerbebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erlassanspruch (Abs. 1 S. 1) und mögliche Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 32 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet insoweit nicht statt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 76 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB stellt eine Schenkung auf den Todesfall dar, obgleich es als Erwerb von Todes wegen qualifiziert wird. Maßgeblich ist, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt.[155] Im Sinne der EuErbVO sind Schenkungen auf den Todesfall wohl unter den Begriff des Erbvertrages zu subsumieren.[156] Nach h.M ist die Sch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Lebzeitige Weitergabe von Vermögen vom Vorerben an den Nacherben

Rz. 10 In der Praxis vorkommend ist die bereits lebzeitige Weitergabe des Nachlasses durch den Vorerben an den Nacherben. Dieser Fall ist jedoch nicht in § 6 ErbStG geregelt, sondern stellt einen Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ErbStG dar. In § 6 ErbStG sind nur die Fälle der Vermögensübertragung geregelt, die im Wege der Vor- und Nacherbschaft durch den Tod des Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 1 Nr. 3

Rz. 81 Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 1932 BGB (Voraus des Ehegatten) und in § 1969 BGB (Dreißigster) gesetzliche Vermächtnisse vor, die als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu behandeln sind. Als Voraus ist in § 1932 BGB geregelt, dass dem überlebenden Ehegatten, wenn er Erbe neben den Erben der zweiten Ordnung geworden ist, die Gegenstände des ehel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung § 51a tritt zum 1.1.2025 außer Kraft, Art. 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1813

Gesetzestext (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wennmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Vermeidung von Veräußerungen

Rz. 425 Insb. gegen Ende der Behaltensfrist sind Gestaltungen denkbar, die den Eintritt eines Nachsteuertatbestandes verhindern und gleichzeitig einem potentiellen Erwerbsinteressenten die Möglichkeit einräumen, das begünstigte Unternehmen zu übernehmen. Rz. 426 In Betracht kommt hier z.B. die Vereinbarung von Kaufoptionen. Aufschiebend bedingte Unternehmenskaufverträge verbi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Anzeigepflichten, Abs. 5

Rz. 50 Ähnlich wie § 13a Abs. 7 ErbStG statuiert § 28a Abs. 5 ErbStG zulasten des Erwerbers, der den Steuererlass nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, ausdrückliche Anzeigepflichten im Hinblick auf die Verwirklichung von Sachverhalten nach § 28 Abs. 4 S. 1 ErbStG. Demnach hat der Erwerber dem zuständigen Finanzamt ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Forderungsverzicht

Rz. 63 Der Verzicht auf bloße Erwerbsaussichten, wie das potentielle Pflichtteilsrecht des gesetzlichen Erben zu Lebzeiten des Erblassers oder die erwartete Zugewinnausgleichsforderung vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft, die mangels Konkretisierung noch keinen Vermögensbestandteil bilden, führt daher – mangels Vermögensminderung – nicht zu einer Entreicherung. Gleiches ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 67 Da die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen anteilig anwächst, gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung nicht durch den Erbfall, sondern quasi in ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Funktion von § 12 ErbStG

Rz. 1 § 12 ErbStG ist eine Vorschrift im II. Teil des ErbStG (Wertermittlung). Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage beantwortet wird, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Empfänger der Anzeige

Rz. 29 Die Anzeige ist an das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Abs. 1 S. 3 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 1; § 3 Abs. 2 S. 1 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 3). Hierbei handelt es sich um das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer am Wohnort des Erblassers zuständige Finanzamt, bzw. des Erwerbers, wenn die Anzeigepflicht durch eine Schenkung oder eine...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Vorliegen einer Zweckzuwendung i.S.d. § 8 ErbStG verlangt eine Zuwendung von Vermögen von Todes wegen oder als freigebige Zuwendung an eine andere Person verbunden mit der Auflage oder Bedingung, das Vermögen oder einen Teil davon für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Erste Voraussetzung ist damit die Zuwendung an eine andere Person als den Schenker bzw. Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Berechnung der Überentnahmen

Rz. 295 Überentnahmen i.S.v. § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG liegen dann vor, wenn die Entnahmen während des Betrachtungszeitraums (zwischen dem Zeitpunkt des begünstigten Erwerbs und dem Ende des letzten vor Ende der Behaltensfrist ablaufenden Wirtschaftsjahres) die Summe der im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 EUR (Entnahmefreibetrag)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Kapitalerhöhung gegen zu hohes Aufgeld

Rz. 201 Im umgekehrten Fall, wenn der im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile erwerbende Gesellschafter ein zu hohes Aufgeld leistet, kam bislang lediglich nach Ansicht der Finanzverwaltung eine steuerbare Zuwendung an die übrigen Gesellschafter in Betracht.[383] Denn der Wert ihrer bisherigen Anteile erhöht sich entsprechend. Ein zu hohes Aufgeld in diesem Sinne kann auch v...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Qualifikation des Bewertungsgegenstandes als Grundbesitz

Rz. 44 Ob es sich bei einem zu bewertenden Erwerbsgegenstand überhaupt um Grundbesitz i.S.d. erbschaftsteuer- bzw. bewertungsrechtlichen Vorschriften handelt, kann insbesondere bei noch nicht vollständig erfüllten Grundstückskaufverträgen zweifelhaft sein. Insoweit ist entscheidend auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff abzustellen, nicht aber auf das wirtschaftliche Eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Wertabschlag

Rz. 375 Der Wertabschlag greift vor Anwendung der (sonstigen) Verschonungsregelungen ein[903] und kann auch zur Unterschreitung des Schwellenwerts für Großerwerbe (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) führen. Der Vorwegabschlag ist auch zu berücksichtigen, wenn aufgrund entsprechender Optionsausübung die Vollverschonung eingreift.[904] Die Höhe des Abschlags entspricht gemäß § 13a Abs. 9...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verbindlichkeiten des Erblassers, Abs. 5 Nr. 1

Rz. 43 Erblasserverbindlichkeiten sind abzugsfähig, sofern sich nach § 10 Abs. 6 ErbStG nicht ein Verbot der Abzugsfähigkeit ergibt. Die Verbindlichkeiten müssen noch in der Person des Erblassers entstanden sein und dürfen nicht bereits vor seinem Tod erloschen sein. Problematisch ist dies für den Fall, dass eine Verbindlichkeit des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Bewertung von Anteilscheinen/Investmentzertifikaten, Abs. 4

Rz. 81 Der Wortlaut von § 11 Abs. 4 BewG wurde durch das AIFM-StAnpG[256] m.W.v. 24.12.2013 textlich neu gefasst. Der wesentliche Gehalt der Vorschrift hat sich hierdurch aber nicht gewandelt. Sie enthält nach wie vor eine (prinzipiell) zwingende Sonderregelung[257] für die Bewertung von Anteilen an Investmentvermögen (früher: "Anteilscheinen" oder allgemein: Investmentzerti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigungsgegenstand

Rz. 14 Der Begünstigungsgegenstand des § 13a ErbStG (begünstigtes Vermögen) ist in § 13b ErbStG (dort namentlich in Abs. 2 S. 1) detailliert definiert. In Betracht kommen grds. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Mitunternehmeranteile (einschließlich Sonderbetriebsvermögen)[4] und jeweils Teile davon sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Erfassung des nicht begünstigungsfähigen Vermögens

Rz. 20 Im Bereich des nicht begünstigungsfähigen Vermögens umfasst das (potenziell) verfügbare Vermögen sämtliche weltweit[37] vorhandenen (bzw. erworbenen) Aktiva, also sämtliche etwa vorhandenen Gegenstände, Forderungen oder/und sonstigen Rechte. Hierzu gehören selbstverständlich Immobilien (auch das Familienheim) sowie bewegliche Sachen (auch Hausrat).[38] Relevant ist hi...mehr

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FF 07+08/2023, Tilgung, Vor... / IV. Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. bis zur Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung befassen, enthalten – sinngemäß – den Satz: "Tilgungsleistungen, die über den positiven Wohnwert (die positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) hinausgehen, können als zusätzliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Antrag des Empfängers

Rz. 12 Will der begünstigte Empfänger eine Versteuerung nach dem Jahreswert erreichen, muss er dies ausdrücklich beantragen, anderenfalls erfolge eine Sofortversteuerung unter Zugrundelegung des Kapitalwertes des erworbenen Rechtes. Die Finanzverwaltung muss dem Antrag entsprechen. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Der Antrag kann nur vom Steuerpflichtigen persönlich gest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Anzeige bei Erbfällen

Rz. 11 Gerichte und Notare[12] haben nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG den Erbschaftsteuerstellen bei Erbfällen beglaubigte Abschriften der öffentlich verwahrten Testamente zuzüglich der Niederschrift der Eröffnungsverhandlung, der Erbscheine, dem Europäischen Nachlasszeugnis,[13] der Testamentsvollstreckerzeugnisse, der Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften, de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 8 Eine Anwendung von § 21 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn wenigstens einer der Beteiligten der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [12] unterliegt. Im Regelfall muss also entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer sein. Denn im Rahmen der nur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Übermäßige Gewinnbeteiligung bei Personengesellschaften (Abs. 6)

Rz. 159 Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- und sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbstständige Schenkung, die mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Ausführungszeitpunkt

Rz. 84 Eine mittelbare Schenkung ist ausgeführt, wenn die unmittelbare Zuwendung des Gegenstandes als ausgeführt gilt.[190] Bei der mittelbaren Grundstücksschenkung finden daher die Grundsätze für die Ausführung einer unmittelbaren Grundstücksschenkung Anwendung (vgl. § 9 ErbStG Rdn 46). Voraussetzung ist danach, dass die Parteien des abzuschließenden Grundstückskaufvertrage...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausscheiden aus einer Gesellschaft als Schenkung auf den Todesfall

Rz. 78 § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst auch die Fälle einer Gesellschaftsvertragsgestaltung, wonach der Gesellschafter aus der Personen- oder Kapitalgesellschaft ausscheidet und der Anteil unter Abfindung der Erben auf die Gesellschaft oder die verbleibenden Gesellschafter übergeht. Ein Anteilsübergang auf die Gesellschaft ist jedoch nur für die Kapitalgesellschaft möglich, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vermögensgleichheit

Rz. 12 Voraussetzung für die Anrechnung einer im Ausland erhobenen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist, dass sie sich auf denselben Erwerbsgegenstand bezieht wie die deutsche Steuer. Im Übrigen muss es sich bei diesem Gegenstand um sog. Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 2 ErbStG handeln. Rz. 13 Vermögen, das in Deutschland entweder gar nicht steuerbar oder in vollem Umfang st...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Neuberechnung der Steuer

Rz. 318 Wie sich bereits aus § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG ergibt, fallen die gewährten Vergünstigungen (also sowohl der Verschonungsabschlag nach Abs. 1 als auch der Abzugsbetrag nach Abs. 2) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb der Behaltensfrist gegen die Fortführungsbedingungen (Nr. 1–5) verstoßen wird.[771] Somit führen beispielsweise schädliche Verfügunge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften

Rz. 89 Im Rahmen der Nachfolgeplanung kann der Anteil an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft anstelle einer unmittelbaren Übertragung auch mittelbar zugewandt werden. Dies gilt ebenfalls für den Anteil an einer stillen Gesellschaft, insbesondere für die atypisch stille Gesellschaft. Die mittelbare Zuwendung des Gesellschaftsanteils erfolgt offen, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Finanzämter

Rz. 22 Durch koordinierten Ländererlass haben die Länder die Mitwirkung der Veranlagungs- und Prüfungsstellen der Finanzämter inklusive der Steuerfahndung geregelt.[32] Die Finanzämter haben hiernach Angaben über nachfolgende Sachverhalte gegenüber den Erbschaftsteuerstellen zu machen:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Testamentsvollstrecker

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr