Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Sondervergütungen

Rz. 1 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Sondervergütungen sind – nicht nur für Führungskräfte – eine kostengünstige Ergänzung der üblichen, in bar ausgezahlten Bezüge (Lohn, Gehalt). Sie führen oft zu höheren Nettobezügen als eine wertgleiche Anhebung der üblichen Bezüge, weil sich mit ihnen eine steuergünstige Bewertung (> Rz 2), die einer teilweisen Steuerbefreiung gleichkommt, o...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld: Nordteil der Insel Zypern kein Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG

Leitsatz Für Kinder mit ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordzypern wird kein Kindergeld gewährt, wenn sie nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchst. a EStG leben. Normenkette § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO Sachverhalt Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die im Nordteil...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anspruch auf deutsches Kindergeld in den Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen, wenn nur in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht

Leitsatz 1. Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat aber nicht erfüllt werden. 2. Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ist nur ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens

Leitsatz Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tats...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten; Anwendbarkeit des ausländischen Rechts auf den im Inland wohnenden Elternteil

Leitsatz 1. Ein Zusammentreffen von Leistungsansprüchen i.S. des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der im Inland lebende Elternteil nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 dem deutschen Recht unterliegt, wenn der andere Elternteil unter die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats fällt, dort aber selbst keinen Familienleistungsans...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei Kapitalerträgen

Leitsatz § 35b EStG gilt für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung. Sachverhalt Der Kläger hat Investmentanteile an einem Geldmarktfonds geerbt und hierauf Erbschaftsteuer entrichtet. Anschließend hat er diese Wertpapiere veräußert, wobei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / Zusammenfassung

Begriff Die Einkommensteuer ist die größte Steuereinnahmequelle in Deutschland, noch vor der Umsatzsteuer. Steuerschuldner sind alle natürlichen Personen mit ihren Einkünften im In- und Ausland. Besondere Erhebungsformen sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Die Einkommensteuer zählt zu den Ertragsteuern. Ihre Bemessungsgrundlage ist der wirtschaftliche Erfolg. Kri...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 2 Persönliche Steuerpflicht

Steuerschuldner der Einkommensteuer sind natürliche Personen. Das gesetzliche Einkommensteuerschuldverhältnis beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Frage der Einkommensteuerpflicht unterscheidet danach, ob der Steuerschuldner der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden: Unbeschränk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 3.5 Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grund- bzw. Splittingtarif.[1] Dabei können Ehegatten zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung wählen. Bei ersterer werden die Einkünfte zusammengerechnet und dann der Splittingtarif angewendet. Beantragt allerdings mindestens ein Ehegatte die Einzelveranlagung, wird die Steuer nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 3.1 Ermittlung des Einkommens

Wesentliches Kernstück ist der progressive Steuertarif. Die Bemessungsgrundlage “Einkommen” ist bestimmbar, der Tarif hingegen repräsentiert die Umverteilungsgerechtigkeit. Der finanziellen Leistungsfähigkeit trägt der Gesetzgeber durch Berücksichtigung sach- und personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen Rechnung. Nach der sog. Markteinkommenstheorie sind Einkünfte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 3.2 Berücksichtigung von Verlusten

Ein Ausfluss des objektiven Nettoprinzips sind der Verlustausgleich und Verlustabzug (Verlustrücktrag/-vortrag). Verluste mindern die Bemessungsgrundlage. Sie sind negative Einkünfte. Der Verlustausgleich[1] stellt die Saldierung der negativen mit den positiven Einkünften innerhalb eines Steuerjahres dar. Der Verlustabzug[2] ist die jahresübergreifende Fortführung der Verlus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 4. Berechnungsschema

Daraus ergibt sich das folgende Berechnungsschema:[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einkommensteuer / 3.3 Steuerfreie Einnahmen, Freibeträge und Freigrenzen

Einige Einnahmen des Steuerpflichtigen dürfen bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Sie sind von dieser befreit, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer der o. a. Einkunftsarten stehen. Gemeint sind vor allem Leistungen der öffentlichen Hand (z. B. Ausbildungshilfen wie BAföG, Stipendien), Subventionen, Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftshilfen, Kinder- oder Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 5.4 Sonstige Anwendung der AO

Rz. 36 Auch andere Bundes- und Landesgesetze erklären die AO oder einzelne ihrer Vorschriften für entsprechend anwendbar, insbesondere wenn Finanzbehörden bundesrechtlich geregelte andere Abgaben, Prämien, Zulagen usw. verwalten und die jeweiligen Rechtsvorschriften die entsprechende Anwendung der AO bestimmen. Von den Bundesgesetzen sind insbesondere zu nennen: § 96 EStG, §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 1 ... / 2.3 Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Rz. 20 Nur soweit die bundesrechtlich oder nach EG-Recht geregelten Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, reicht der Anwendungsbereich der AO. Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden sind die in § 6 wiedergegebenen, im FVG genannten Verwaltungsbehörden. Ihr Tätigkeitsbereich ist in Art. 108 GG umschrieben: Die Bundesfinanzbehörden verwalten die Zölle, di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 10 Haftung, Verjährung (§ 10b Abs. 4 S. 2 bis 5 EStG)

Rz. 195 Die Vertrauensschutzregelung ist mit einem Haftungstatbestand versehen worden. Danach haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, vorsätzlich oder grob fahrlässig[1] veranlasst, dass die Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Haftung umfasst die entgangene Steuer, die mit 30 % des zugew...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 9 Vertrauensschutzregelung (§ 10b Abs. 4 S. 1 EStG)

Rz. 189 Die Abziehbarkeit der Zuwendung verlangt die tatsächliche Verwendung zu dem begünstigten Zweck (Rz. 163). Stellt sich später die Zuwendungsbestätigung als falsch heraus, ist der Abzug nachträglich zu versagen. Die zweckwidrige Verwendung oder spätere Rückzahlung nach Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.2.1 Zuwendungen an Stiftungen nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG

Rz. 136 Die begünstigten Zuwendungen an Stiftungen (Rz. 93ff.) waren über die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG hinaus bis zum Vz 2006 bis zur Höhe von 20.450 EUR (bis 31.12.2001: 40.000 DM) als Sonderausgaben abziehbar. Der abziehbare Zuwendungsbetrag wurde damit zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen gewährt.mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.4 Unentgeltlichkeit

Rz. 37 Die Zuwendung muss unentgeltlich geleistet werden. Aus dem Tatbestandsmerkmal des § 10b EStG "… zur Förderung …" ergibt sich, dass die Zuwendung um der Sache willen ohne die Erwartung eines gesonderten Vorteils gewährt werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen.[1] Ein Abzug der Zuwendungen ist daher ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen zur Erlangun...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.2 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 155 Die Zuwendungen gehören wie bisher zu den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, sind daher der Höhe nach begrenzt abziehbar. Ab Vz 2007 ist die Rechtslage deutlich einfacher geworden. Abziehbar sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zur Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter sowie zusätzl...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2 Zuwendungen

Rz. 27 Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendungen ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abf...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.2 Abziehbarkeit von Zuwendungen an politische Parteien

Rz. 181 Abziehbar sind Zuwendungen an politische Parteien, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung als politische Partei i. S. d. § 2 PartG [1] anzusehen und nicht von der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 Abs. 7 PartG als verfassungswidrige Partei ausgeschlossen ist.[2] Danach ist eine Partei gegeben bei Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.3 Geltungsbereich

Rz. 17 § 10b EStG gilt für alle unbeschränkt und beschr. ESt-Stpfl., da § 50 Abs. 1 S. 3 EStG die Anwendbarkeit des § 10b EStG für beschr. Stpfl. nicht ausschließt. Rz. 18 Für KSt-Stpfl. enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 KStG eine entsprechende Regelung, die ab Vz 2007 durch G. v. 15.10.2007 den Änderungen des § 10b EStG entsprechend angepasst worden ist. Die Rege...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1 Allgemeines

Rz. 26 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) i. S. d. § 10b EStG sind Ausgaben, die vom Stpfl. freiwillig und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) zur Förderung gemeinnütziger (§ 52 AO), mildtätiger (§ 53 AO) und kirchlicher (§ 54 AO) Zwecke geleistet werden. Durch den Ersatz des Begriffs der Ausgaben durch den der Zuwendungen (Rz. 1) hat sich sachlich nichts geändert. V...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick, Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben worden. Der bisher gesplittete Hö...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.1 Allgemeines

Rz. 175 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR für Alleinstehende/Verheiratete im Fall der Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt ab Vz 1994, nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte und daher den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis spätestens E...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

1 Allgemeines 1.1 Überblick, Rechtsentwicklung Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4 Zuwendungen an Stiftungen

Rz. 93 Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v. 14.7.2000[1] sind weitere Begünstigungstatbestände als § 10b Abs. 1 S. 3 und Abs. 1a EStG eingefügt worden, um hierdurch die steuerlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen zu verbessern. Rz. 94 Begünstigt waren Spenden[2] an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerb...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.1 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 111 Ab Vz 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle, eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Rz. 112 Die Körperschaft als Spendenempfänger muss in dem Vz, in dem die Ausgabe geleistet wird, tatsächlich von der KS...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.1 Allgemeines

Rz. 46 Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke (Rz. 41ff.), di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8.3 Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten

Rz. 188 Nach § 4 Abs. 6 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien keine Betriebsausgaben. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 6 EStG für Werbungskosten. Die Regelung ist mit Wirkung ab Vz 1983 eingefügt worden, da im Rahmen der steuerlichen Behandlung der sog. Parteispendenaffäre die Auffassung vertreten worden war, Zuwendungen an ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 7 Zuwendungsbestätigung

Rz. 163 Nach § 50 Abs. 1 EStDV [1] dürfen Zuwendungen i. S. d. §§ 10b EStG und 34g EStG nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der BFH und ihm folgend die h. M. messen der Vorlage der Zuwendungsbestätigung rechtsbegründende Bedeutung zu, d. h., ohne Vorlage ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung bestimmter steuerbegünstigter Zwecke als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, nach Abs. 1a weitere Spenden an bestimmte Stiftungen. Rz. 11 § 10b EStG regelt aber entgegen der Überschrift der Vorschrift nicht "steuerbegünstigte Zwecke",...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5 Unmittelbarer Zufluss

Rz. 126 Die Zuwendung muss unmittelbar für den begünstigten Empfänger bestimmt sein[1] Zulässig ist es, wenn der Zuwendende die Zuwendung im Namen und Auftrag der begünstigten Person selbst dem begünstigten Zweck zuführt[2], z. B. die Zuwendung bestimmter Kfz-Aufwendungen, die dem Spender im Rahmen einer DRK-Maßnahme zur Betreuung von Rentnern entstanden waren, selbst getrag...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.2.2 Zuwendungen in den Vermögensstock anlässlich der Gründung einer Stiftung

Rz. 137 Die Zuwendungen können nach § 10b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Vz nach Antrag des Stpfl. bis zu einem Betrag von 307.000 EUR (bis 31.12.2001: 600.000 DM) neben den als Sonderausgaben i. S. d. Abs. 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10b Abs. 1 EStG zulässigen Höchstbetrag hinaus abgezogen werden. Eine weitere Komment...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 8 Zuwendungen an politische Parteien

8.1 Allgemeines Rz. 175 Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR für Alleinstehende/Verheiratete im Fall der Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt ab Vz 1994, nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte und daher den Gesetzgeber aufgefordert hatte, b...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1 Rechtslage bis Vz 2006

6.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Rz. 130 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke durften bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetra...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick, Rechtsentwicklung Rz. 1 § 10b EStG ist durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10.10.2007[1] neu gefasst worden. Damit werden die steuerbegünstigten Zwecke nunmehr allein in §§ 52–54 AO, die berechtigten Empfänger in der Vorschrift selbst geregelt. §§ 48, 49 EStDV und die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV sind daher aufgehoben w...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2 Rechtslage nach dem EU-Vorgabengesetz

4.2.1 Allgemeines Rz. 118 Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit[1] verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[2] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzb...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4 Zuwendungsempfänger

4.1 Rechtslage ab Vz 2007 Rz. 111 Ab Vz 2007 sind zuwendungsberechtigte Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststelle, eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. Rz. 112 Die Körperschaft als Spendenempfänger muss in dem Vz, in dem die Ausgabe geleistet wir...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2.2 Begünstigte Empfänger

Rz. 121 Der Kreis der begünstigten Empfänger umfasst nach § 10b Abs. 1 S. 2 EStG Nr. 1–3: juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Raum[1] belegen ist (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) oder eine Körperschaft, Per...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.3 Freiwilligkeit

Rz. 35 Weitere Voraussetzung für den Abzug der Zuwendung ist, dass die Ausgabe freiwillig geleistet wird. Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Ausgabe ohne rechtliche Verpflichtung oder bei freiwillig eingegangener Verpflichtung geleistet wird[1], z. B. Ausgaben eines Angehörigen eines religiösen Ordens, wenn er die Zuwendungen in Erfüllung seines Ordensgelübdes geleistet hat[...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.3.1 Rechtslage ab Vz 2007

Rz. 57 Die Voraussetzungen der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 1 AO sind durch Gesetz v. 15.10.2007 ab Vz 2007 unverändert geblieben. § 52 Abs. 2 AO enthält ab Vz 2007 eine abschließende Aufzählung der als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennenden gemeinnützigen Zwecke. Rz. 58 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit dara...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 118 Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit[1] verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[2] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzbehörde vom Stpfl....mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.1 Mildtätige Zwecke

Rz. 52 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; beim Alleinstehenden oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 6.1.1 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

Rz. 130 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher sowie der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke durften bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zur Höhe von 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter abgezogen werden. Einkünfte aus steuerfr...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4.3 Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung

Rz. 107 Nach § 10b Abs. 1a EStG sind Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) der Stiftung begünstigt (Rz. 96). Rz. 108 Begünstigt sind Spenden, keine Mitgliedsbeiträge, da Stiftungen keine Mitglieder haben, i. S. d. Abs. 1. Begünstigt sind alle Zwecke, also auch Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 AO. Rz. 109–110 einstweilen freimehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2.4.1 Stiftungen

Rz. 99 Der Begriff der Stiftungen ist im Gesetz nicht definiert. Zu unterscheiden sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts von den nichtrechtsfähigen unselbstständigen Stiftungen.[1] Rz. 100 Stiftungen des Privatrechts sind rechtsfähige juristische Personen, in denen ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbstständigt wird, um fü...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3.2 Steuerbegünstigte Zwecke im Einzelnen

3.2.1 Mildtätige Zwecke Rz. 52 Eine Körperschaft verfolgt gem. § 53 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; bei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 3 Steuerbegünstigte Zwecke

3.1 Allgemeines Rz. 46 Steuerbegünstigt sind bis Vz 2006 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Gem. § 48 Abs. 1 EStDV gelten für diese Begriffe §§ 51-68 AO. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen: die mildtätigen, kirchlichen, religiösen und wissenschaftlichen Zwecke...mehr