Fachbeiträge & Kommentare zu Elternzeit

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Berechnung der Fristen

Rz. 7 Für die Berechnung der Dauer der Elternzeit gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.[1] Wird die Elternzeit von einem Berechtigten in vollem Umfang in Anspruch genommen, so endet die Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG i. d. R. an dem Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Praxis-Beispiel Ende der Elternzeit Das Kind wurde am 12.5.2020 geboren und vollendet so mit Ablauf de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die gesetzliche Regelung ist aufgrund ihrer doppelten Schutzrichtung zwingend und kann insbesondere nicht durch eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen oder abgeändert werden. Dies gilt auch für eine Verkürzung der Kündigungsfrist. Allerdings steht es dem Arbeitgeber frei, ob er nach Zugang der Kündigung auf die Einhaltung der 3-Monatsfrist verzichtet. § 19 ver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Rechtsfolgen der Sonderkündigung

Rz. 13 Die Rechtsfolgen der Sonderkündigung nach § 19 unterscheiden sich nicht von denen jeder anderen Kündigung. Bei Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf der Elternzeit. Daher ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsplatz anderweitig zu besetzen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer steht kein gesetzlicher Wiedereinstell...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Ende eines Beschäftigungsverbots

Rz. 5 Der Gesetzgeber beschränkt den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung auf die Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 MuSchG. Beschäftigungsverbote sind demnach solche nach §§ 3-6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG, also nicht nur die Schutzfrist nach der Entbindung. Der Anspruch besteht nach dem Ende jedes Beschäftigungsverbots und kann daher während ein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Bei § 19 handelt es sich nicht nur um die Regelung einer besonderen Kündigungsfrist, die im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende der Elternzeit einzuhalten ist, die Vorschrift gewährt dem elternzeitberechtigten Arbeitnehmer vielmehr ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht. [1] Dabei kommt der Regelung eine doppelte Zweckrichtung zu: Zum einen wird dem I...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ende des Beschäftigungsverbots

Rz. 16 Nach Ende des Beschäftigungsverbots lebt der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch, aber auch die Arbeitspflicht wieder auf. Es bedarf dabei grundsätzlich keiner Ankündigungsfrist der Arbeitsaufnahme. Die Arbeitnehmerin hat ihre bisherige Arbeit wieder aufzunehmen – auch ohne Aufforderung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin wieder zu beschäft...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.2 Keine Angabe von Kündigungsgründen

Rz. 6 Die Motivation des Arbeitnehmers für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts des § 19 ist letztlich gleichgültig. Der Gesetzgeber sah davon ab, bestimmte Gründe in Zusammenhang mit der Kindererziehung als Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts vorzuschreiben. Der Arbeitnehmer muss die Gründe für die Kündigung daher dem Arbeitgeber auch auf Verlangen nicht ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ihren Vorläufer findet die Bestimmung in § 23 BErzGG, die an eine frühere Verwaltungspraxis anknüpfte. Allerdings entschied sich der Gesetzgeber bei § 22 im Vergleich zur Vorgängerbestimmung zu deutlichen Änderungen. Die Datenerhebung wurde in den Rang einer Bundesstatistik erhoben, mit deren Durchführung das Statistische Bundesamt statt der zuvor zuständigen Landesbeh...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 5 Ausfallzeit, Urlaubsanspruch und Vergütung

Rz. 34 Während des Arbeitsausfalls infolge des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots (somit auch während der Mutterschutzfristen) entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs aufgrund oder für die Dauer der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ist nicht zulässig.[1] Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen und Gründen der Arb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 15 Auch nach der Entbindung besteht ein generelles Beschäftigungsverbot, das in besonderen Fällen eine längere gesetzliche Frist vorsieht. Dieser nachgeburtliche Mutterschutz beginnt mit der Entbindung. Mit der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib ist die Entbindung vollendet. In der deutschen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes wird von einer Lebend...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Schutzfristen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2)

Rz. 13 Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Satz 1 der Regelung übernimmt in Teilen den Regelungsgehalt des alten § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG und definiert den Zeitraum der nachgeburtlichen Schutzfrist. Die Berechnung der Frist erfolgt mit der Feststellung der Geburt als Ereignis und ...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 3.4.4.1 Zwölftelungsregelung

Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 18.4 Abs. 1 Satz 8 TVöD-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 2c BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] am 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift in das Gesetz eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der v. 18.9.2012 bis 31.12.2014 gelt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Definition als Gewinneinkünfte und grundsätzlicher Regelungsgehalt (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1, der dem Regelungsgehalt des bisherigen § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung inhaltlich weitgehend entspricht, trifft die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und definiert das dem Elterngeld zugrunde zu legende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit parallel zu § 2c Ab...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3 Mehrlingszuschlag (Abs. 4)

Rz. 7 Bei Mehrlingsgeburten wird der sich aus § 2 BEEG ergebende Betrag des Elterngelds um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind erhöht. Der Zuschlag, den der Gesetzgeber nunmehr mit dem Klammerzusatz in Abs. 4 Satz 1 als Mehrlingszuschlag legal definiert hat, soll die bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastungen der Eltern ausgleichen.[1] Ausgehend von di...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 2b BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 gelte...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Verschiebung des Bemessungszeitraums in Sonderfällen (Abs. 1 Sätze 2 bis 5)

Rz. 6 Bei den in Abs. 1 Sätze 2 bis 5 geregelten Tatbeständen, die zur Verschiebung des Bemessungszeitraums führen, handelt es sich um gesetzlich geregelte, grds. nicht analogiefähige Sonderfälle, die nur in den geregelten Konstellationen greifen. Der Gesetzgeber beschreibt diese Tatbestände als "Ausklammerungstatbestände"[1], was die Intention aber unvollständig beschreibt....mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 3.3 Sonstige Bezüge, die nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 2 werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a) des Gesetzes zur Einführung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / 4.9 Arbeitnehmer in Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Beginn. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesb...mehr

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Kündigungsschutzverfahren: ... / 1 Die Klagefrist im Kündigungsschutzverfahren

Zum 1.1.2004 wurde eine einheitliche Frist von 3 Wochen für die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung eingeführt.[1] Bislang musste ein Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochenfrist lediglich Gründe, die im Rahmen von § 1 KSchG zur Unwirksamkeit einer Kündigung geführt haben, geltend machen. Die einheitliche Klagefrist von 3 Wochen gilt nun für alle K...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / Zusammenfassung

Begriff Unter dem Begriff Kündigungsschutz versteht man Regelungen aus dem Arbeitsrecht, die die Kündigung eines Vertrags erschweren oder ausschließen. Dabei unterscheidet man den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz. Bei Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden, die im Kündigungsschutzgesetz festgelegt sind....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kündigungsschutz / 1.1 Anwendbarkeitsvoraussetzung: Beschäftigtenzahl

Neu- und Alt-Arbeitnehmer Das Kündigungsschutzgesetz ist erst in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar. Zum 1.1.2004 wurde der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von 5 auf 10 Arbeitnehmer angehoben. Wegen der Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 bereits bestand, ist der bisherige Schwellenwert vo...mehr

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Eingruppierung – Entgeltord... / 17.5.8 Antragserfordernis für eine Höhergruppierung

Eine Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund erfolgt nur auf Antrag. Das Antragserfordernis dient zum einen der Personalverwaltung, die somit nicht die Eingruppierungen sämtlicher Beschäftigten von Amts wegen überprüfen muss, zum anderen aber auch dem Schutz der Beschäftigten, da nicht jede Veränderung unbedingt zum Vorteil des Beschäftigten ist. Nachteilige Auswirkungen k...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Beratungspflicht der zuständigen Stellen (Abs. 2)

Rz. 10 § 12 Abs. 2 verpflichtet die von den Ländern als zuständig bestimmten Stellen, "auch" über Elternzeit zu beraten. Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass nicht allein über die Elternzeit nach §§ 15 f., sondern erst recht über die Leistungen nach §§ 1-6 BEEG (Elterngeld, Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) zu beraten ist. Die Beratungspflicht hinsichtlich d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und El...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] klargestellt und redaktionell angepasst worden.[3] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG vom 27.1.2015[4] ist auch §...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten und seither unverändert geblieben. Die Regelung schreibt für das BEEG die Rechtswegzuweisung des früheren § 13 BErzGG fort. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[2] ist auch § 13 mit geringen redaktionellen A...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in beiden Abs. geändert wo...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 2 Allgemeines

Rz. 5 Nach Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter – auch die werdende – Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft. Die daraus resultierende Schutzverpflichtung des Staates setzte der Gesetzgeber durch spezifische Regelungen in unterschiedlichen Gesetzen um, und zwar für den arbeitsrechtlichen Schutz (z. B. Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz, wirtschaftlic...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, Streitigkeiten nach den §§ 1-12 BEEG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG).[1] Das sind typischerweise Streitigkeiten zwischen Berechtigten und den zuständigen Behörden über das Elterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus. Trotz dieser Regelung bleibt der Rechtsweg in Streitigkeiten na...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.2 Zweck und Systematik

Rz. 2 Durch Abs. 1 Satz 1 der Regelung werden die das Bundesrecht im Weg der Auftragsverwaltung ausführenden Länder ermächtigt, die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen. Abs. 2 weist den so bestimmten Behörden die weitere Aufgabe zu, über Fragen der Elternzeit zu beraten. Satz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Berechtigte mit Auslandswohnsitz (§...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.1 Rechtswegzuweisung von Streitigkeiten nach §§ 1-12 BEEG (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Rechtsstreite wegen Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus nach den §§ 1-12 BEEG sind den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Bestimmung ist eine Rechtswegzuweisung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Sie betrifft nur Rechtsstreite über Fragen der im Einzelnen aufgeführten Bestimmungen des BEEG. Die Zuweisung betrifft neben Streitigkeiten über...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 3.7 Besondere gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen

Bestimmte Personengruppen genießen kraft Gesetzes einen besonderen Kündigungsschutz. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, deren Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung eines Gremiums oder einer Behörde gekündigt werden kann und Personen, denen allein aus wichtigem Grund gekündigt werden darf. Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann gem. § 168 SGB IX ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch das 1. BEEG-ÄndG v. 17.1.2009[2], dort Art. 1 Nr. 5, ist die Vorschrift geändert worden. Durch Art. 10 Nr. 2a des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009[...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.3 Grenzen der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Rz. 19 Die Auskunfts- und Bescheinigungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift ist in 2-facher Weise begrenzt. Sie besteht erstens nur, "soweit erforderlich". Die zuständige Elterngeldstellemuss die Daten zur Bestimmung von Grund und/oder Höhe eines Anspruchs benötigen. Die Angaben müssen zur Berechnung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit oder zur Bestimmung der Arbeitszeit ...mehr

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Kündigungsschutz außerhalb ... / 1 Unwirksamkeit der Kündigung

Neben einer mangelnden sozialen Rechtfertigung von Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung unwirksam: bei Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB, bei Verstoß der Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, bei Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB, bei Verstoß gegen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift für das BEEG die Grundsätze der früheren §§ 8 Abs. 1, 9 BErzGG auf, die nach § 27 Abs. 4 BEEG übergangsweise weiter gelten. Der Vorschrift ist durch Art. 14 Nr. 4 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] zum 1.1.2011 der A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Regelfall gänzlich unbe...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 1.5 Spezialgesetzliche Regelungen

Die allgemeinen Kündigungsfristen und Kündigungstermine des § 622 BGB gelten, sofern keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind, etwa § 169 SGB IX (Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen bei schwerbehinderten Arbeitnehmern), § 22 BBiG (Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses), § 113 InsO (Kündigung durch den Insolvenzverwalter), § 19 BEEG (Arbeitnehmerkü...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, Nr. 6

Zusätzlich zu der aus dem historischen Rollenbild von Mann und Frau stammenden Auftrag zur Gleichstellung, der in Nr. 5 geregelt ist, betrifft Nr. 6 ausdrücklich die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Daraus abgeleitet ist jegliche Form von Arbeitszeitgestaltung sowie die Gewährung von Unterbrechungen der Arbeitspflicht durch Sonderurlaub, befristete Teilzeit und Ä...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Überwachungsrecht, Nr. 2

Zu den wesentlichen Aufgaben der Personalvertretung gehört Nr. 2. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherheit, dass Beschäftigte dienst- und arbeitsrechtlich nicht in rechtswidriger Weise ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit: Diskriminie... / 4.1 Gratifikationen/Sonderzuwendungen

Sonderzuwendungen des Arbeitgebers wie etwa ein jährliches "Weihnachtsgeld" sind Teil der Arbeitsvergütung. Teilzeitbeschäftigte haben aufgrund des besonderen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf solche Sonderzuwendungen. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer "nur" in Teilzeit arbeitet, ist kein s...mehr

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Fragen und Antworten zur En... / 14. Ein Arbeitnehmer befand sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld bezogen. Die Auszahlung erfolgte in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hatte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2...mehr

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Sommer, SGB XI § 56 Beitrag... / 2.3 Bezug von Mutterschafts- oder Elterngeld (Abs. 3)

Rz. 8 Nach Abs. 3 besteht Beitragsfreiheit für die Dauer des Bezugs von Mutterschafts- oder Elterngeld, allerdings nur hinsichtlich dieser Leistungen. Werden daneben weitere beitragspflichtige Einnahmen wie Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge bezogen, sind hiervon Beiträge zu entrichten. Der Gesetzgeber hat sich aus besonderen sozialen Erwägungen heraus z...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Urlaub: Neue Urlaubsmodelle / 1.2 Sonderkonstellationen

Einige Situationen während eines Beschäftigungsverhältnisses können sich im Zusammenhang mit Vertrauensurlaub für den Arbeitgeber nachteilig auswirken und sind deshalb bei der Regelung des Vertrauensurlaubs zu bedenken: Beginn eines Arbeitsverhältnisses Vertrauensurlaub mag einige neue Mitarbeiter dazu verleiten, gleich zu Beginn der Beschäftigung Urlaub zu beanspruchen. Aller...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 20 Anspruch / 2.2 Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: "Unmittelbar vorhergehender" Bezug von Erwerbseinkommen (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 17 Das Übergangsgeld hat Entgeltersatzfunktion. Übergangsgeld soll somit nur derjenige erhalten, der gleichzeitig einen Entgelt-/Einkommensausfall hat, also noch zu den Erwerbstätigen zählt. Bei Leistungen zur Prävention (§ 14), medizinischen Rehabilitationsleistungen (§ 15), Leistungen zur Nachsorge (§ 17) und sonstigen Leistungen zur Teilhabe (§ 31 Abs. 1 Nr. 2) fordert § ...mehr

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Sommer, SGB XI § 55 Beitrag... / 2.3.3 Nachweis der Elterneigenschaft (Abs. 3a bis 3d)

Rz. 14 Nach Abs. 3a (bis 30.6.2023 in Abs. 3 Satz 3 und 4 geregelt) müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden, wenn diese Angaben nicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nac...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB XI § 55 Beitrag... / 2.3.2 Beitragsabschlag ab dem 2. bis 5. Kind (Abs. 3 Satz 4 und 5)

Rz. 9 Nachdem das BVerfG mit Beschluss v. 7.4.2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) festgestellt hat, dass die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern diese bereits ab einschließlich dem 2. Kind belastet, was eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstelle, hat der Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 4 zum 1.7.2023 einen Beitragsabschla...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Elterngeld / 1 Einleitung

Am 1.1.2007 ist das "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" (BEEG) in Kraft getreten. Zentrales Element des Gesetzes ist das Elterngeld. Es soll die finanziellen Einbußen von Eltern, die im ersten Jahr nach der Geburt beruflich aussetzen oder kürzer treten, gegenüber Kinderlosen ausgleichen. Das Elterngeld wird allen Eltern gewährt, deren Kinder ab dem 1.1.2007 geboren werd...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Elterngeld / 9.5 Meldungen des Arbeitgebers

Die Schutzfristen vor und nach der Entbindung und der sich daran anschließende Bezug von Elterngeld bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit stellen Unterbrechungen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber hat sowohl die Zeiträume der Unterbrechung als auch das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt zu melden. Sofern die Mitgliedscha...mehr