Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eingeschränkte Anwendung nach dem 31.12.2000 und nach dem 31.12.2011

Rz. 18 Der Vermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB hat die Wirkung einer Vormerkung. Sachenrechtlich ist er eigentlich auch nicht erforderlich, denn die Ansprüche des SachenRBerG auf Bestellung eines Erbbaurechtes oder auf Ankauf des Grundstücks hätte als Ansprüche auf Erwerb eines dinglichen Rechts ebenso durch Vormerkung nach § 883 BGB gesichert werden können. Nach Verjähr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Ungeborene Person (Nasciturus)

Rz. 57 Der Nasciturus kann das Eigentum an einem Grundstück wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 Abs. 2 BGB) nicht erwerben.[123] Ein Erbbaurecht kann dagegen für die ungeborene Person, vertreten durch dessen Eltern oder einen Pfleger, bestellt werden, wobei das Recht dann erst mit Vollendung der Geburt des Nasciturus entsteht (§ 1 Abs. 4 S. 1 ErbbauRG).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm befasst sich mit den Fällen des nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums, also den Fällen des § 4 Abs. 2 GGV. Da hier kein Nutzungsrecht auf dem Grundstücksblatt eingetragen werden kann, muss – weil die dargestellte Rechtslage auch hier entsprechend besteht – das Gebäudeeigentum selbst, als Quasi-Belastung, eingetragen werden. Die Situation ist in diesen Fällen in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundsatz

Rz. 30 Nach Art. 233 § 3 Abs. 1 EGBGB bleiben Rechte, mit denen ein Grundstück (Erbbaurecht, Gebäudeeigentum) am 2.10.1990 belastet war, mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang bestehen. In Art. 233 § 6 EGBGB wird dies für die Hypotheken dahin ergänzt, dass sie künftig wie Sicherungshypotheken zu behandeln sind.[77]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Verweisung auf allgemeine Vorschriften der GBV

Rz. 2 § 54 GBV legt fest, dass auf das für ein Erbbaurecht nach dem ErbbauRG anzulegende Erbbaugrundbuchblatt die Vorschriften der Abschnitte I–XI der GBV entsprechend anzuwenden sind (vgl. auch § 57 Abs. 2 GBV). Insbesondere ist für dieses Blatt das allgemeine Grundbuchmuster (§ 4 GBV) zu verwenden. Besonderes gilt nur hinsichtlich der Aufschrift (§ 55 Abs. 2 GBV) und der A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unbedingte Gestattung der Eintragungstätigkeit des GBA

Rz. 17 Die Bewilligung muss das Einverständnis des Betroffenen mit der Grundbucheintragung unzweideutig zum Ausdruck bringen,[19] ohne den Ausdruck "Bewilligung" verwenden zu müssen.[20] Es genügen z.B. die Formulierungen "bitten", "verlangen", "beantragen",[21] "mit der Eintragung einverstanden sein", "GBA wird ermächtigt". Auf den Kontext, in dem die Eintragungsbewilligung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eintragungsantrag

Rz. 3 § 16 GBO erfasst jeden Eintragungsantrag i.S.d. § 13 GBO. Von der ausdrücklichen Ausnahme des Abs. 2 abgesehen, darf der Antrag keinen Vorbehalt enthalten. Rz. 4 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das einzutragende Recht selbst als bedingt oder befristet bewilligt wird. Die Zulässigkeit von Bedingungen und Befristungen des dinglichen Rechts selbst richtet sich all...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 3. Schranken des zivilrechtlichen Eigentums

Rz. 9 Eine erste Beschränkung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 903 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Eigentümers nur soweit reichen, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit werden alle Vorschriften mit normativem Charakter erfasst, also insbesondere die Verfassungsgesetze, die einfachen Gesetze sowie die Rechtsverordnungen des Bundes und der Lä...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Bei Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind die in das Grundbuch einzutragenden Geldbeträge (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192, 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in den Vermerken über die Eintragung des Rechts mit Buchstaben zu schreiben. Das gleiche gilt für die Eintragung einer Veränderung oder einer Löschung bezüglich eines Teilbetr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Löschungsvormerkung seit 1978

Rz. 70 Die Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB in der seit dem 1.1.1978 geltenden Fassung kann nur für den Gläubiger eingetragen werden, dem ein anderes Recht als ein Grundpfandrecht zusteht, oder dem ein Anspruch (auch ein künftiger oder bedingter) auf Einräumung eines solchen Rechts oder auf Eigentumsübertragung zusteht.[184] Zu letzterem gehört auch der Heimfallanspruch d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Eintragung ohne den gesetzlich gebotenen Mindestinhalt

Rz. 51 Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung eines an sich eintragungsfähigen Rechts kann ebenfalls dadurch eintreten, dass die Eintragung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist. Hierzu zählen insbesondere die Eintragung von Rechten, Vormerkungen, Widersprüchen[187] und Veräußerungsverboten ohne die Angabe eines Begünstigten,[188] die Eintragung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Verfügungsverbote mit Grundbucheintragung

Rz. 95 Verfügungsverbote, die durch Grundbucheintragung entstehen, also ohne diese nicht wirksam sind und absolute Wirkungen haben, sind logisch auch eintragungsfähig. Einzelfälle:[240]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nummerierung (Abs. 2)

Rz. 2 Nach § 55 Abs. 1 GBV erhält ein Erbbaugrundbuchblatt die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuches, in dem das Grundstück gebucht ist. Diese Regelung, innerhalb einer Nummernfolge sowohl Grundstücks-, wie auch Erbbaugrundbücher einzustellen, gilt auch hier. Wie der Wortlaut von Abs. 2 verdeutlicht, kann die Landesjustizverwaltung jedoch auch anordnen, die Gebäudegrun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdgrundpfandrecht

Rz. 6 § 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligungsberechtigung bzw. -befugnis

Rz. 52 Die Bewilligungsmacht muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung gegeben sein.[89] Hat sie sich vorher geändert, beeinflusst dies sowohl die materielle, als auch die verfahrensrechtliche Lage, soweit nicht Ausnahmevorschriften gelten. Dies gilt etwa bei der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG,[90] der Zuweisung von Sondernutzungsrechten[91] und die Zustimm...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) Hypothek

Rz. 228 Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht i.S.d. Sachenrechts und in den §§ 1113–1190 BGB geregelt. Ihre Bedeutung als Kreditsicherheit tritt in der Praxis zugunsten der Grundschuld immer weiter zurück.[172] Eine Hypothek kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden.[173] Der Inhaber der Hypothek ist ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Notwendige Angaben (§ 56 Abs. 1)

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung bei unbekannten Berechtigten

Rz. 3 Ein Grundstück, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum muss einen namentlich bezeichneten Eigentümer haben.[2] Ebenso muss ein Grundstücksrecht einen namentlich bezeichneten Berechtigten haben. Ist der Berechtigte namentlich nicht bekannt, z.B. bei nicht geklärter Erbfolge, ist die Eintragung des Namens durch andere Bezeichnungen zu ersetzen. So ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstige inhaltliche Regelungen

Rz. 21 In allen Fällen sind für den Inhalt der Dienstbarkeit die Art und der Umfang der gesicherten Anlage am 3.10.1990 maßgebend (§ 4 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV). In den Fällen der Gesamtbelastung des Grundstücks mit einem Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht gilt für dessen Belastung der gleiche Dienstbarkeitsinhalt (§ 4 Abs. 2 SachenR-DV). Rz. 22 Der Grundstückseigentümer darf kei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen

Rz. 86 Eintragungsfähig sind rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nur als Inhalt eines Erbbaurechts (§ 5 ErbbauRG), Wohnungs- oder Teileigentums (§ 12 WEG), Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht (§ 35 WEG). Dazu siehe § 3 Einl. Rdn 85 ff., 180 ff.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Das in der GBV geregelte Muster zum Aufbau eines Grundbuchblattes ist das verbindliche Grundbuchmuster für sämtliche kraft Bundesrechts anzulegenden Grundbuchblätter. Die Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet nach § 150 Abs. 1 Nrn. 1–3 GBO sind nach Einführung des maschinellen Grundbuchs gegenstandslos. Auch die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher, die Wohnung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Spalte 5

Rz. 6 Die Spalte 5 ist bestimmt zur Eintragung vonmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 8 Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden. Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 11. Beschränkungen nach § 75 BVG und § 28 SVG

Rz. 195 Beschränkungen sind erkennbar durch den im Grundbuch eingetragenen Vermerk (siehe § 6 Einl. Rdn 95). Rz. 196 Nach § 75 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und § 31 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) kann angeordnet und auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 38 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfind...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) hat die Vorschrift des früheren § 118 GBO als § 137 GBO unverändert übernommen. Nach dem ERVGBG v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713) ist sie § 144 GBO geworden. Die Bestimmung befasst sich mit den landesgesetzlichen Erbpachtrechten einschließlich der Büdner- und Häuslerrechte (Art. 63 EGBGB) und den landesgesetzlichen Rechten au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 8 [Wohnungs- und Teilerbbaurecht]

Rz. 1 Bei Anlegung der besonderen Grundbuchblätter empfiehlt sich auf dem Blatt des belasteten Grundstücks folgender Vermerk: "Das Erbbaurecht ist gem. §§ 8, 30 WEG geteilt. Es sind nunmehr eingetragen" Nr. 1a in Bd. … Bl. … Nr. 1b in Bd. … Bl. … usw.“ Diese Eintragung ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, weil Inhaltsänderungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks nich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 10 der Grundbuchordnung von dem Grundbuchamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen, und zwar die Bewilligung der Eintragung eines Erbbaurechts zu den Grundakten des Erbbaugrundbuchs. (2) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 1 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Grundbuchblättern desselben Grundbucham...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ausnahmen vom Vorkaufsrecht der Gemeinde

Rz. 209 Das BauGB enthält in den §§ 24 Abs. 2 (Verkauf von Rechten nach dem WEG und von Erbbaurechten) und 26 BauGB (Verkauf an bestimmte Personen,[528] privilegierte Bedarfsträger oder zu bestimmten bauplanerischen oder städtebaulichen Zwecken) Ausnahmevorschriften, wonach ein Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder nicht ausgeübt werden darf. § 27 BauGB ermöglicht in bes...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 3. Grunderwerbsteuer

Rz. 128 Werden in die Joint Venture-Gesellschaft Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte) oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden eingebracht, löst der Einbringungsvorgang Grunderwerbsteuer aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt – je nach Bundesland – zwischen 3,5 % (z.B. in Bayern) und 6,5 % (z.B. in Schleswig-Holstein). Bei gesellschaftsrechtlichen Einbringu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Inhalt der Eintragung (Abs. 2)

Rz. 5 Das Nutzungsrecht wird in der zweiten Abteilung in den Spalten 1–3 eingetragen. Die Formulierung "Dingliches Nutzungsrecht für den jeweiligen Gebäudeeigentümer …" knüpft an Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB an, der das Nutzungsrecht zum Bestandteil des Gebäudes erklärt. Das Nutzungsrecht ist mithin wie ein subjektiv-dingliches Recht ausgestaltet, so dass bei Inhalts- oder Rang...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung

Rz. 2 Da S. 4 auf § 5 Abs. 1 GGV verweist, gilt das oben Gesagte entsprechend. Der Inhalt des Vermerkes nennt das Gebäudeeigentum und bezeichnet es mit seiner Rechtsgrundlage. Rz. 3 Ein wenig tautologisch, aber vom Verordnungsgeber gewollt ist die Bezeichnung des Berechtigten durch Verweis auf das Gebäudegrundbuch. Die Eintragung entsprechend § 5 Abs. 2 GGV lautet dann wie im...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wohnungseigentum

Rz. 11 Die Begründung von Wohnungseigentum hindert nicht, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks als Ganzem – nämlich zugunsten der jeweiligen Miteigentümer – subjektiv-dingliche Rechte bestehen bleiben oder neu begründet werden. In solchen Fällen kann jedoch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 1 GBO, nach der das Recht auf dem Blatt des herrschenden Grundstü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbbauzins:

Rz. 18 Zitat "Erbbauzins wertgesichert für den jeweiligen Eigentümer des im Grundbuch von … Bl. … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"; Ob bei einer Reallast und insbesondere beim Erbbauzins der Geldbetrag der Leistung unmittelbar einzutragen ist, ist in § 17 Abs. 1 GBV nur allgeme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 2 Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 118 Abs. 2 GBO)[2] besteht, soweit das Gesetz Ausnahmen nicht ausdrücklich zulässt, Buchungszwang. Die Einbuchung von Grundstücken erfolgt im Verfahren nach den §§ 116 ff. GBO von Amts wegen mit Ermittlung des Eigentümers. Die Buchung eines grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) erfolgt je nach Vorsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden. (2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Gesetzliche Sonderregelungen

Rz. 10 Die GBO und andere Vorschriften sehen für die Löschung bestimmter Rechte teilweise Sonderregelungen vor. Rz. 11 Befristete oder bedingte sowie rückstandsfähige Rechte: §§ 23, 24 GBO; Erbbaurecht: § 31 Abs. 3 ErbbauRG; Gegenstandslose Eintragungen: §§ 84 ff. GBO; Gesamtrechte: § 48 Abs. 2 GBO; Grundpfandrechte: § 27 GBO; Inhaltlich unzulässige Eintragungen: § 53 Abs. 1 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 73 Das Ersuchen ersetzt den Eintragungsantrag (§ 13 GBO), die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) sowie die etwa sonst notwendig werdenden Zustimmungen Dritter (§§ 22 Abs. 2, 27 GBO), etwa bei einer Zwangshypothek des Finanzamts am Erbbaurecht die Eigentümerzustimmung.[131] Das Ersuchen ersetzt weiter die an Stelle der Eintragungsbewilligung ausnahmsweise erforderliche Ein...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Gegenstand der Bezeichnung

Rz. 11 Zu allen Eintragungen, gleichgültig ob sie das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht betreffen, sind in den Grundbucherklärungen unzweideutige Angaben notwendig, an welchem Grundstück sie zu vollziehen sind.[23] Miteigentumsanteile, Wohnungseigentum, Erbbaurechte und andere grundstücksgleiche Rechte sind nach den gleichen Grundsätzen wie Grundstücke zu bezeichnen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 55 [Grundbuchblattnummer]

Rz. 1 Ist ein Erbbaugrundbuchblatt anzulegen, so erhält es die nächste fortlaufende Nummer des allgemeinen Grundbuchs des Grundbuchbezirks, in dem das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verzeichnet ist. Rz. 2 Um die Erbbaurechtsblätter nach § 14 Abs. 1 GBV der ErbbauRG äußerlich von den in dem Grundbuchband befindlichen Blättern für Grundstücke hervorzuheben und um auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Veränderungsspalten

Rz. 8 Die Spalte 5 wird nur ausgefüllt, wenn in Spalte 6 ein Vermerk eingetragen wird. In diesem Falle ist in Spalte 5 auf die laufende Nummer der Spalte 1 hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird. Rz. 9 In Spalte 6 wird nicht wie bei dem allgemeinen Grundstücksgrundbuch immer schon dann etwas eingetragen, wenn in den Spalten 2–4 eine Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wahl zwischen Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 171 Zwischen der Möglichkeit der Berichtigungsbewilligung und der des Unrichtigkeitsnachweises hat der Antragsteller grundsätzlich die Wahl (vgl. Rdn 8; zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA siehe Rdn 30).[414] Dies gilt auch für die Eintragung eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten.[415] Indes genügen Bewilligung und Zustimmung nur dann, wenn zusät...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Eintragung von Löschungsvermerken

Rz. 2 Die Löschung von Eintragungen (Abs. 2), gleichgültig, ob Haupt- oder Veränderungseintragungen, in Abt. II oder III geschieht durch Eintragung eines Löschungsvermerks in der Löschungsspalte. In Abt. III ist, sofern ein Grundpfandrecht teilweise gelöscht wird, der Geldbetrag im Löschungsvermerk anzugeben; z.B. Zitat "1.000 EUR gelöscht am …" Bei der Löschung von Veränderung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 8 Die Löschung in den betroffenen Fällen setzt voraus: In den Fällen gilt § 22 GBO. Der Nachweis ist durch de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abbildung dinglicher Rechte

Rz. 9 Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Eintragung eines anderen Rechts oder Berechtigten

Rz. 34 Ein denkbarer Fall der Abweichung zwischen Einigung und Eintragung besteht darin, dass anstelle des Rechts, über das sich die Beteiligten im Sinne des § 873 BGB geeinigt haben, ein völlig anderes dingliches Recht eingetragen (vollständige Inkongruenz oder Divergenz, Aliud-Eintragung) wird, wobei es ohne Belang ist, ob eine entsprechende Bewilligung hierzu (in Abweichu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einschränkungen

Rz. 4 Ein Gesamt- oder Gesamtuntererbbaurecht darf nur eingetragen werden, wenn die betroffenen Grundstücke im selben Grundbuchamts- und Katasterbezirk liegen und unmittelbar aneinandergrenzen (§ 6a Abs. 1 S. 1 GBO unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 1 GBO).[7] Rz. 5 Ausnahmen sind, wie bei § 5 Abs. 2 GBO, zur Herbeiführung wirtschaftlich sinnvoller baulicher Gestaltungsformen zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsvermerk

Rz. 38 Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines zum Auflassungserfordernis

Rz. 17 Das GBA hat vor Eintragung zu prüfen, ob der Übergang des Eigentums oder Erbbaurechtsmehr