Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2)1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3)Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Teilungsanordnung für die Erbengemeinschaft und den begünstigten Erben Rz. 17 Die Rechtsfolgen hängen von der rechtlichen Einordnung der Anordnung in die gesetzlich vorgegebenen erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ab. Vielfach wird angenommen, eine Teilungsanordnung könne eine Auflage gem. § 1940 BGB, ein Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB oder die Anordnung einer Verwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vertrag

1. Form, Vertretung Rz. 4 Regelungen zu Form und Vertretung enthalten §§ 2347 f. BGB. 2. Abstraktionsprinzip Rz. 5 Beim Erb- und Pflichtteilsverzicht gilt das Abstraktionsprinzip. Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes, erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er ist kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Daneben wird ein schuldrechtliches Kausalgeschäft geschlossen. Es is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Annahme Rz. 14 Nimmt der Bedachte das Vermächtnis an, kann er es nicht mehr ausschlagen (Abs. 1). Der Bedachte kann nach der Annahme des Vermächtnisses durch den Beschwerten in Annahmeverzug gesetzt werden (§§ 293 ff., 372 BGB).[25] II. Ausschlagung Rz. 15 Durch die Bezugnahme in Abs. 3 auf § 1953 Abs. 1 und 2 BGB gilt im Fall der Ausschlagung die Annahme als nicht erfolgt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 6 Für die Kosten der notariellen Beurkundung gilt § 34 i.V.m. KV Nr. 12100 GNotKG. Allerdings ist anzumerken, dass bei gleichzeitiger Beurkundung einer neuen letztwilligen Verfügung Gegenstandsidentität (§ 109 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG) besteht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Errichtung zur Niederschrift eines Notars

1. Inhalt Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerrechtliche Fragen

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2)Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 10 Dem in Anspruch genommenen Hauptvermächtnisnehmer obliegt zunächst der Beweis dafür, was er i.R.d. Vermächtnisses bereits erhalten hat bzw. noch zu erhalten habe. Darüber hinaus trifft ihn die Erbringung des Nachweises dafür, dass das, was er bereits erhalten hat oder noch zu erhalten habe, nicht ausreicht, das Untervermächtnis zu erfüllen.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeine Auslegungskriterien

a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[5] ob er dem Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft

I. Letztwillige Verfügung 1. Allgemeines Rz. 1 Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch Testament oder Erbvertrag. Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments kann sie wechselbezüglich sein.[1] Die Anordnung äußert sich idealerweise zu folgenden Essentialien:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 11 Die Ausschlagung nur der vorherigen Erbschaft kann auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen sinnvoll sein, insbesondere um über nächstberufene Erben nach dem vorherigen Erblasser mehrere oder erhöhte Freibeträge zu nutzen.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Zuständigkeit 1. Notar Rz. 2 Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 12 Die Darlegungs- und Beweislast für die Annahmeerklärung trifft die Nachlassgläubiger, wenn diese in Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Erben vorgehen (§ 1958 BGB). Das gilt auch, wenn gegen den Erben ein unterbrochener Prozess fortgesetzt (§ 239 ZPO), aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten in das Vermögen des Erben vollstreckt (§ 778 ZPO) oder wegen per...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Der Erbverzicht 1. Pflichtteilsverzicht u.a. Rz. 2 Das Formerfordernis erfasst neben dem reinen Erbverzicht auch Teilverzichte, wie den Pflichtteilsverzicht, einen quotalen Erbverzicht oder einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht. 2. Kausalgeschäft Rz. 3 § 2348 BGB wird von der zutreffenden h.M. auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft analog angewandt. Das Prob...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Verfahrensfragen Rz. 8 Der Vermächtnisanspruch entsteht zwar regelmäßig mit dem Erbfall und unabhängig von dem Erwerb der Erbschaft durch den Erben; dies führt jedoch nicht dazu, dass der Erbe vor Annahme der Erbschaft von dem Vermächtnisnehmer verklagt werden kann (§§ 1958, 2014 ff. BGB). Die Klage ist gegebenenfalls auch gegen den Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Test...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Höchstpersönlichkeit Rz. 2 Der Erblasser kann den Rücktritt nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), anfechten (§ 2282 Abs. 1 S. 1 BGB), bestätigen (§ 2284 S. 1 BGB) oder aufheben kann (§ 2290 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Vertretung – auch die gesetzliche Vertretung – ist ausgeschlossen;[1] daher kann der geschäftsun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Person des Testierenden

Rz. 3 Der Testierende muss zum Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments volljährig und testierfähig sein. Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB sind grundsätzlich testierfähige Minderjährige ebenso von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein privatschriftliches Testament zu erreichten, wie diejenigen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen der Nichtigkeit

Rz. 4 Die Nichtigkeit des Eröffnungsverbots berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Testaments und deren Wirksamkeit nicht. § 2065 BGB ist jedoch unanwendbar, da insofern keine letztwillige Verfügung vorliegt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Verschließung und besondere amtliche Verwahrung

Rz. 24 Verschließung und besondere amtliche Verwahrung sind beim Dreizeugentestament nicht erforderlich (besondere amtliche Verwahrung jedoch möglich), da es eine Privaturkunde darstellt.[31]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Bewertung von Leistungen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter/Lebensversicherungen

a) Grundsätzliches Rz. 135 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vererblich

Rz. 15 Abs. 2 S. 2 stellt das Vorkaufsrecht abweichend von der Regel des § 473 Abs. 1 BGB vererblich. Es ist jedoch nicht übertragbar, § 473 Abs. 1 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahren: Entscheidung über die Stundung

I. Verfahren vor dem Nachlassgericht Rz. 14 Auf Antrag entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht gem. § 343 FamFG, soweit der Pflichtteilsanspruch nach Grund und Betrag unstreitig ist, Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1382 Abs. 2–4 BGB, §§ 264, 362 FamFG. Im Regelfall entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag, § 3 Nr. 2c RPflG. Das Nachlassgericht entscheidet nur auf Antrag ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Verjährung Rz. 5 Da § 1958 BGB es den Nachlassgläubigern auch verwehrt, einen Neubeginn der Verjährungsfrist (§ 212 BGB) herbeizuführen, hemmt § 211 BGB (vgl. § 1954 Rdn 8) für die Schwebezeit die Verjährung. II. Zwangsvollstreckung Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Zwangsvollstreckung Rz. 18 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB [49] nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 851, 857 ZPO. II. Beweislast Rz. 19 Die Beweislast für den Zugang und den erforderlichen Inhalt der Mitteilung trägt nach allg. zivilprozessualen Grundsätzen, wer sich auf den Fristablauf berufen will, also regelmäßig der Erbteilskäufer. III. Gebühren des Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Erbe Rz. 2 Erbe i.S.v. § 2032 BGB kann nur sein, wer die Erbschaft angenommen und nicht vorzeitig oder nachträglich weggefallen ist (durch Enterbung, § 1938 BGB; Ausschlagung, § 1953 BGB; Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344 BGB, oder Erbverzicht, § 2346 BGB). Der Ersatzerbe gehört daher nicht zur Erbengemeinschaft, bis der Ersatzerbfall eingetreten ist.[5] Der Nacherbe gehör...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 6 Ist eine von mehreren Verfügungen in einem Testament unwirksam, so hat dies die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. I. Mehrere Einzelverfügungen Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2085 BGB ist, dass ein Testament mehrere Verfügungen enthä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anfechtungsrecht Dritter Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höferecht

Rz. 6 Der Hof ist Teil der Erbschaft i.S.d. § 1950 BGB. Der Hoferbe, der auch zumindest Miterbe des übrigen Nachlasses ist, kann daher nicht den Hof annehmen und den Rest ausschlagen, wohl aber umgekehrt.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vertrag

Rz. 10 Die persönlichen Anforderungen werden durch den Verweis auf § 2347 BGB (grundsätzlich keine Vertretung des Erblassers, aber Vertretung des Verzichtenden möglich, vgl. § 2347 Rdn 2, 8 f.) und die Formfragen durch den Verweis auf § 2348 BGB (notarielle Beurkundung, vgl. § 2348 Rdn 6–9) geklärt.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 13 Rechtsfolge des § 2085 BGB ist, dass die Einzelverfügungen, die vom Unwirksamkeitsgrund nicht betroffen sind, grundsätzlich wirksam bleiben, es sei denn, der Erblasser trifft besondere Anordnungen. Wollte der Erblasser hingegen eine Abhängigkeit der getroffenen Verfügungen, so findet § 2085 BGB keine Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung bestimmter Personen

I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen Rz. 5 Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach § 14 HeimG bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zehnjahresfrist (Abs. 3)

1. Fristbeginn – Grundsätzliches Rz. 87 Die Zehnjahresfrist des Abs. 3 ist seit den Anpassungen durch die Erbrechtsreform 2010 in doppelter Hinsicht relevant. Denn zum einen bildet sie – wie früher – eine echte Ausschlussfrist (Abs. 3 S. 2), zum anderen wirkt sie sich nach Abs. 3 S. 1 auf die Berechnung der Ergänzungsansprüche aus (zum Berechnungsmodus vgl. Rdn 148 f.). Rz. 8...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Ablieferungspflicht soll die Unterdrückung von Testamenten verhindern und gleichzeitig die Testamentseröffnung sichern, um ein ordnungsgemäßes Nachlassverfahren einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Ablieferung steht insbesondere im öffentlichen Interesse. Der Erblasser kann das Gebot der Ablieferung durch seine letztwillige Verfügung nicht wirksam verhindern....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Zweckvermächtnis Rz. 2 Voraussetzung eines Zweckvermächtnisses ist zunächst, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen den Bedachten auswählt, dem er etwas zukommen lassen möchte. Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den mit dem Vermächtnis Beschwerten oder einem Dritten das Recht zur Bestimmung des Bedachten einräumt (§§ 2151 f. BGB). Von einem Zweck...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 16. Versicherungen und Verträge zugunsten Dritter

a) Lebensversicherungen Rz. 49 Bei Lebensversicherungen hat der Erblasser i.d.R. einen Bezugsberechtigten, zumeist den Ehepartner, benannt, der im Falle, dass der Tod vor Ende der Ablaufleistung eintritt, die Versicherungssumme erhält. Ist ein solcher Bezugsberechtigter benannt, so sind Ansprüche aus Lebensversicherungen nicht Nachlassbestandteil.[156] Ist hingegen kein Bezug...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verjährungseinrede

Rz. 23 Als Rechtsfolge der Verjährung erwächst dem Erbschaftsbesitzer die Verjährungseinrede, der Erbschaftseinspruch wird einredebehaftet. Der Erbschaftsbesitzer erhält dadurch aber nicht die rechtliche Stellung eines Erben; er kann weder nach §§ 2018 ff. BGB gegen Dritte vorgehen, noch haftet er etwa für Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 21 Ist das Grundbuch aufgrund des Erbfalls zu berichtigen, berechnen sich die Gebühren nach KV Nr. 14110 GNotKG. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Auseinandersetzungsplans durch den Testamentsvollstrecker die Eintragung in das Grundbuch erfolgt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Tatbestand bzw. Anwendungsbereich

a) Anwendung ja Rz. 86 Die Vorschrift des § 2084 BGB ist zum einen auf die Einzelverfügung, d.h. wenn es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, anwendbar. Auch für die Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob eine Verfügung von Todes wegen oder ein Rechtsgeschäft unter Lebenden vorliegt, gilt § 2084 BGB nach h.M. analog.[317] Eine analoge Anwendung kommt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Prüfungsumfang des Nachlassgerichts Rz. 2 Das Nachlassgericht kann nach § 1982 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnen, wenn der Nachlass (als Masse) die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der im Nachlass vorhandenen Geldbeträge und die Verwertung der nicht in Geld bestehenden Nachlassgegenstände nicht einen Betrag e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nicht zu vertretende Unmöglichkeit

Rz. 4 Wird die Vollziehung der Auflage unmöglich, ohne dass der Beschwerte das zu vertreten hat, wird er von der Leistungspflicht frei (§ 275 BGB). Er behält die Zuwendung auflagenfrei. Ein Begünstigter geht leer aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) BGB-Gesellschaft

aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel Rz. 62 Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft.[198] Enthält der Gesel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Prozesstaktik Rz. 13 Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei einer Klage der Erbengemeinschaft kann daher lediglich ein Miterbe klagen, auch damit die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung stehen. Dabei hat da...mehr