Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Prozessuales

Rz. 17 Wenn eine Partei eine von der gesetzlichen Regel des gemeinschaftlichen Testaments abweichende Auslegung geltend macht, so trägt sie die Beweis- und Darlegungslast für die Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen sollen.[41]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 § 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle.[1] Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Ursprünglich war der überlebende Ehegatte weder erbberechtigt noch hatte er einen Anspruch auf den Voraus, wenn der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Erblasser

Rz. 21 Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung des Bürgermeisters nicht in der Lage, die Niederschrift zu unterschreiben, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers (Abs. 1 S. 6). Mangels Verweisung in Abs. 1 S. 4 Hs. 1 ist § 25 BeurkG in diesem Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich Rz. 2 Die Vorschrift ist anwendbar auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB und den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 ff. BGB, der sich gegen den nur beschränkt haftenden pflichtteilsberechtigten Erben richtet,[3] nicht jedoch den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB, unabhängig davon, ob hierfür der Besch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Anderes Rechtsgeschäft

Rz. 100 Ein anderes Rechtsgeschäft kann vorliegen, wenn dem Rechtsgeschäft lediglich ein anderer Inhalt gegeben wird. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein unwirksames Grundstücksvermächtnis in ein wirksames Geldvermächtnis umgedeutet wird.[368] Gleichartigkeit des gültigen Rechtsgeschäfts mit dem nichtigen Rechtsgeschäft ist jedoch nicht erforderlich.[369]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Bösgläubigkeit Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Bremisches Höfegesetz, Hessische Landgüterordnung

Rz. 77 Im Bundesland Bremen gilt das Bremische Höfegesetz i.d.F. v. 23.2.1971, in Hessen gilt die sog. Hessische Landgüterordnung i.d.F. v. 30.8.1970.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verwirkungsklauseln

Rz. 31 Im Übrigen gibt es noch die Verwirkungsklauseln. Hier steht die Zuwendung unter der auflösenden Bedingung, dass der Bedachte etwas Bestimmtes tut oder unterlässt (siehe hierzu § 2075 Rdn 7 und 14 ff.).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Steuerliches Profil des idealen Erben

(1) Grundsätzliches Rz. 362 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[932] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

Rz. 7 Der besondere Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) gilt für den Anspruch aus § 2031 BGB nicht.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Bestätigung des Erbvertrages verzichtet der Erblasser auf sein Anfechtungsrecht; er schließt damit andere Anfechtungsberechtigte – außer im Falle des § 2285 BGB – von ihrem Anfechtungsrecht nicht aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Formulierungsvorschläge

1. Teilungsverbot als Vermächtnis (im Gegensatz zum Teilungsverbot in der Form der Teilungsanordnung) Rz. 25 Formulierungsbeispiel Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht je...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2)Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Heilung

Rz. 39 Die vorstehend genannten Verstöße führen zur Nichtigkeit des Testaments, es sei denn, es kann als Dreizeugentestament nach § 2250 Abs. 2, 3 BGB aufrechterhalten werden.[39]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

I. Insolvenzverfahren und Zwangsvollstreckung Rz. 18 Im Insolvenzverfahren des Erbschaftsbesitzers steht dem Erben die Aussonderungsmöglichkeit des § 47 InsO zu; bei einer Einzelvollstreckung durch Gläubiger des Erbschaftsbesitzers kann der Erbe die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. II. Beweislast Rz. 19 Der Erbe muss beweisen, dass der ursprüngliche Gegenstand zum...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriff "Haushaltsgegenstände"

a) Ehelicher Haushalt Rz. 13 Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt.[19] In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Vorau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 14. Totenfürsorge und Leichnam

a) Recht zur Totenfürsorge Rz. 43 Das Rechtsinstitut der Totenfürsorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und die Art der Bestattung, den Bestattungsort, die Grabgestaltung und die Grabpflege festzulegen. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet auch das Entscheidungsrecht über den Zugang anderer Angehöriger zum Leichnam des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

1. Abkömmling, Lebenspartner Rz. 6 Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[1] 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht Rz. 7 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch let...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verlangen jedes Miterben

Rz. 9 Der Anspruch auf Hinterlegung kann von jedem Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) allein geltend gemacht werden. Selbst wenn der Erbteil eines Miterben von einem anderen Miterben gepfändet wurde, kann er weiterhin eine Nachlassforderung mit dem Ziel der Hinterlegung für alle Erben geltend machen.[16]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 15 Das Gericht hat vollumfänglich aufzuklären, ob ein Erbschein möglicherweise unrichtig ist, sofern aufgrund eines Antrages auf Einziehung des Erbscheins für das Gericht hinreichende Zweifel geweckt werden.[30]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ablauf der Testamentserrichtung

1. Allgemeines Rz. 4 § 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu wel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unentgeltlichkeit

a) Grundsätzliches Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[32] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[33] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Lai...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Nutzungen

Rz. 5 Von § 2115 BGB nicht erfasst sind die dem Vorerben zustehenden Nutzungen, denn diese fallen in das freie Vermögen des Vorerben.[14] In die Nutzungen kann daher unbeschränkt vollstreckt werden und für ein Nachlassgrundstück dementsprechend Zwangsverwaltung angeordnet werden.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Besonderheit der Erbunwürdigkeitsanfechtungsklage ist, dass bei Erfolg ein gegen alle wirkendes Gestaltungsurteil ergeht. Der Kläger kann nicht nur seine Rechte, sondern auch die anderer potentieller Erben geltend machen und auch Rechte Dritter (bspw. Gläubiger des bisherigen Erben) beeinflussen. Daraus ergeben sich erhebliche Probleme, insbesondere da das Zivilver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. (2)Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bewertungsziel

a) Gesetzliche Vorgaben Rz. 55 Für die Werthaltigkeit des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig.[260] Umso mehr stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie insbesondere der Wert der Nachlassgegenstände zu bestimmen ist.[261] Die vom Gesetzgeber in den §§ 2311, 2312, 2313 BGB niedergelegten Vorgaben sind in weiten Teilen unvollständig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2)Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2)Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3)(weggefallen) (4)Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. 2Der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 3 Voraussetzung ist die Anordnung eines Ersatzvermächtnisses durch den Erblasser. Dies kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch stillschweigend gem. § 2069 BGB.[1] Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB wird vermutet, dass, wenn der zunächst bedachte Abkömmling des Erblassers nach der Testamentserrichtung wegfällt, dessen Abkömmlinge zu Ersatzvermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Annahme des Amtes (Abs. 1 und 2) Rz. 2 Die genannte Person ist nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, selbst wenn eine Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt ist.[1] Der Testamentsvollstrecker könnte ohnehin nach Maßgabe des § 2226 BGB sofort kündigen. Will die Person das Amt annehmen, bedarf es einer besonderen Erklärung gegenüber dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 1954 ff. BGB regeln Teilbereiche für die Anfechtung von Annahme- oder Ausschlagungserklärung. Die Anfechtungsgründe selbst stammen aus den §§ 119 ff. BGB des Allgemeinen Teils des BGB. Die §§ 1954 ff. BGB enthalten daher vor allem Verfahrensvorgaben für die Anfechtung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Erbunwürdigkeitsgründe

Rz. 7 Geschützt werden soll die Testierfreiheit. Daher haben die Erbunwürdigkeitsgründe die Gemeinsamkeit, dass der Täter zumindest auch die Testierfreiheit des Erblassers angegriffen haben muss.[9] 1. Abs. 1 Nr. 1 1. Fall (vorsätzliche Tötung) Rz. 8 Zur vorsätzlichen Tötung gehören die Tatbestände des Mordes [10] und Totschlags (§§ 211, 212 StGB). Ist die Todesfolge nicht vom ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bindung und Wiederheirat

Rz. 44 Für den Fall der Wiederheirat hindert die Bindungswirkung den Überlebenden nicht daran, in der neuen Ehe Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Weiter kann der neue Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft nach dem Tod des Überlebenden Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Schlusserben geltend machen.[108]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vorausvermächtnis

Rz. 6 Der Erbe ist zwar nicht Vermächtnisnehmer, aber dies schließt nicht aus, dass ihm der Erblasser neben seinem Erbteil noch ein Vermächtnis, ein sog. Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB), zuwenden kann. Ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis seitens des Erblassers gewollt war, ist Auslegungsfrage.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Aufgaben des Nachlasspflegers

aa) Allgemeines Rz. 58 Das Gesetz enthält nur wenige Vorschriften, die dem Nachlasspfleger ausdrücklich Aufgaben und Pflichten zuweisen. Im Hinblick auf die Fülle von möglichen, zweckmäßigen Tätigkeiten i.R.d. Nachlasspflegschaft ist eine vollständige gesetzliche Regelung auch kaum möglich.[153] Die Aufgaben und Pflichten des Nachlasspflegers ergeben sich aus dem Zweck der Pf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schuldner und Reichweite der Auskunfts- und Wertermittlungsverpflichtung

1. Person des Auskunftsschuldners Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zwangsvollstreckung

1. Verweigerte Zustimmung Rz. 74 Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO seine verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht.[203] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prozesstaktik

1. Erbengemeinschaft/Miterbe als Mandant Rz. 16 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst sehr genau zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten kann oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu auch Rdn 35). Nach der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[42] ...mehr