Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 2153 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit anzuordnen, dass bei der Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren Vermächtnisnehmern der Beschwerte oder ein Dritter zuzustimmen hat, welchen Anteil jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Vorschrift beinhaltet eine Lockerung des § 2065 Abs. 2 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Können Verfügungen von Todes wegen an Bedingungen geknüpft werden?

1. Zulässigkeit von Bedingungen bei Verfügungen von Todes wegen Rz. 2 Nach geltender Rspr. ist es zulässig, Verfügungen von Todes wegen mit Bedingungen zu verknüpfen.[2] Diese Zulässigkeit wurde jedoch nicht explizit im Gesetz verankert, da man davon ausgeht, dass diese bereits aus den allg. Bestimmungen des BGB (§§ 158 ff. BGB) und auch aus den Regelungen der §§ 2074 ff. BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vermächtnisform Rz. 2 Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesonder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Arten der Auflage

I. Wahlauflage Rz. 18 Der Erblasser kann eine Auflage in der Weise anordnen, dass der Begünstigte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll (§§ 2154, 2192 BGB). Die Wahl kann dem Beschwerten oder dem Vollziehungsberechtigten überlassen werden. Auch der Begünstigte kann wahlberechtigt sein. Das steht nicht im Widerspruch zu § 1940 BGB, weil das Wah...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / XI. Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

1. Allgemeines Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ordentliche Verwaltung (Abs. 1 S. 2 Hs. 1)

1. Jeder Miterbe Rz. 11 Die Mitwirkungspflicht besteht nur unter den Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2). Ein Dritter kann daher weder von einem Miterben die Mitwirkung zu einer Verwaltungshandlung verlangen,[11] noch kann er aus dem Unterlassen Schadensersatzansprüche herleiten.[12] Der Dritte kann sich aber von einem Miterben dessen Anspruch abtreten lass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auf den Verzicht

Rz. 10 Durch den Aufhebungsvertrag gilt der Verzicht als von Beginn an nicht erfolgt.[6] Der Verzichtende ist wieder erb- und pflichtteilsberechtigt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Inhalt des Erbvertrages

Rz. 4 Der Erbvertrag kann sowohl vertragsmäßige als auch einseitige Verfügungen enthalten. I. Vertragsmäßige Verfügungen 1. Allgemeines Rz. 5 Vertragsmäßig bindend können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Rechts getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB (= numerus clausus der vertragsmäßig vorzunehmenden Verfügungen). Sind derartige Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2)Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2)Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schrift

aa) Art der Schrift Rz. 30 Die zu übergebende Schrift kann offen oder verschlossen sein. Lediglich ein Minderjähriger kann sich insoweit nicht frei entscheiden, sondern wegen der Sperrwirkung von § 2233 Abs. 1 BGB nur durch Übergabe einer offenen Schrift testieren. Daraus folgt zwingend, dass jedenfalls der Notar keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Schrift haben und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Gem. § 1932 BGB hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Voraus. Nach der Definition ist der Voraus das Vermächtnis, das dem überlebenden Ehegatten vor dem gesetzlichen Erbteil zusteht, sofern die Eheleute einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt haben. Dieser Anspruch ist eine Folge der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Längstlebende soll durch den T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gefahrübergang

Rz. 2 Der Gefahrübergang erfolgt mit Vertragsabschluss, so dass den Erbschaftskäufer das Risiko trifft, seine vertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, selbst wenn zur Erbschaft gehörende Gegenstände durch Zufall untergehen oder eine Verschlechterung erfahren. Die Vorschrift des S. 1 regelt also die Gegenleistungs- und (Preis-)Gefahr.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Unterschied zu § 2078 Abs. 2 BGB Rz. 1 § 2079 BGB stellt einen Spezialfall des Motivirrtums i.S.v. § 2078 Abs. 2 BGB dar.[1] Eine Anfechtung kann aufgrund der Tatsache, dass beiden Vorschriften verschiedene Tatbestände zugrunde liegen, auch auf beide gestützt werden. Für den Fall, dass eine Verfügung gem. § 2079 BGB angefochten werden kann, sind häufig auch die Voraussetzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verantwortlichkeit des Erben (sog. Verwalterhaftung) und Aufwendungsersatz (Abs. 1)

1. Verwalterhaftung Rz. 2 Die Bestimmung stellt zunächst klar, dass der Erbe denjenigen Nachlassgläubigern gegenüber, denen er die haftungsbeschränkenden Einreden des § 1990 BGB entgegenhält, der verschuldensunabhängigen Verwalterhaftung [1] ausgesetzt ist (§ 1978 BGB). Sie verweist insoweit auf zwei Bestimmungen, die ansonsten lediglich im Falle der Anordnung der Nachlassverw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten. (2)1Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. 2Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2)1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Anteile an Personengesellschaften

aa) Grundsätzliches Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auflagenbegünstigter

Rz. 7 Der aus einer Auflage Begünstigte kann nicht mit einer (Unter-)Auflage beschwert werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Pflichtteilsverzicht

Rz. 44 Natürlich können die Erblasser die Einheitslösung auch über mit ihren Abkömmlingen freiwillig vereinbarte Pflichtteilsverzichte absichern, §§ 2346, 2348 BGB.[130]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren

Rz. 36 Die Erbunwürdigkeit begründet ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Unwürdigen, der zunächst Erbe wird. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten bestimmt sich nach § 2341 BGB. Die Anfechtung erfordert abgesehen von den Fällen des § 2345 BGB die Erhebung einer Anfechtungsklage und kann nur innerhalb bestimmter Fristen (§§ 2082, 2340 Abs. 3 BGB) erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

1. Aus Sicht des Gläubigers Rz. 16 Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gem. §§ 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist jedoch nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 2. Fall ZPO. Das Pfandrecht erstreckt sich mithin ausschließlich auf den Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlassgegenstand, auch nicht auf den Anteil des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Annahme des Vermächtnisses

1. Art und Weise der Annahme Rz. 16 Auch die Annahme des Vermächtnisses kann erst nach Eintritt des Erbfalls erklärt werden; eine besondere Form [62] oder die Einhaltung einer Frist (§ 2180 Abs. 3 BGB verweist nämlich nicht auf § 1944 BGB)[63] sind nicht vorgeschrieben, so dass auch die Annahme durch schlüssiges Verhalten möglich ist.[64] Nach Abs. 2 kann dem Pflichtteilsberec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 23 Nach geltender Rspr. werden bei der Auslegung die folgenden Methoden unterschieden, die in nachstehender Reihenfolge zu prüfen sind:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die zeitliche Beschränkung des § 2210 BGB bezieht sich sowohl auf die Verwaltungsvollstreckung als auch auf die Dauervollstreckung. Demzufolge sind diese Vollstreckungsarten auf 30 Jahre beschränkt. Die Frist wird vom Erbfall an gerechnet.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 1

a) Im Vorfeld der Maßnahme Rz. 63 Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben (siehe auch Rdn 73). Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Notarielle Beurkundung

1. Grundsatz Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4] Es soll sich bei der Beurkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vorausvermächtnis Rz. 2 Bei einem Vorausvermächtnis handelt es sich um die vermächtnisweise Zuwendung eines Rechts oder Gegenstandes an einen jeden Erben.[4] Der Erbe erhält somit einen Vermögensvorteil, den er sich im Gegensatz zur Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Kein Vorausvermächtnis stellt allerdings die Zuwendung eines Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Ausschluss des Erbrechts sowie des Rechts auf den Voraus Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gesetzliche Erbfolge Rz. 2 Nach Abs. 1 hat derjenige, der anstelle des Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetzes Miterbe wird, die Pflichtteilslast im Innenverhältnis in Höhe seines erlangten Vorteils alleine zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte muss von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein, etwa weil er enterbt wurde, § 1938 BGB, den Erbteil nach § 2306 Abs. 1 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen, Beweislast

Rz. 14 Für die Frage der Beweispflicht, dass der Erwerb der Erbschaftssache durch eine Straftat erfolgte, gelten die Beweisgrundsätze der ZPO, nicht der strafprozessuale Grundsatz des "in dubio pro reo".[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) Rz. 2 Der vorläufige Erbe, der die Ausschlagung oder die Anfechtung der Annahme erklärt (§§ 1943, 1957 BGB), ist dem endgültigen Erbe gegenüber für erbschaftsbezogene Geschäftsbesorgungen in der Zeit seiner vorläufigen Erbenstellung nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Herausgabe der unmittelbaren Sachfrüchte Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer hat an den Erben die unmittelbaren Sachfrüchte herauszugeben. Unmittelbare Sachfrüchte nach § 99 BGB sind die Erzeugnisse einer Sache, d.h. alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte (Milch, Obst, Pflanzen) und ihre Ausbeute (Kohle). Die unmittelbaren Sachfrüchte fallen mit der Trennung in das Eigentum des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Anspruchskonkurrenzen

I. Konkurrenzverhältnis von § 2329 BGB und § 2287 BGB Rz. 24 Hat eine Schenkung des Erblassers einen Vertragserben beeinträchtigt, so steht diesem gegenüber dem Beschenkten bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch gem. § 2287 BGB zu. Ist der Vertragserbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt, so kann sich der Beschenkte daneben dem Anspruch aus § 2329 BGB au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Arztpraxen

Rz. 19 Auch hinsichtlich von Arztpraxen gilt es im Erbfall Besonderheiten zu beachten, wenn wegen Überversorgung in bestimmten Gebieten eine Zulassungssperre durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 103 Abs. 1, 3a SGB V verhängt wurde.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Grundbuchverfahren, Erbschaftsteuerverfahren

a) Grundbuchverfahren Rz. 114 Ein Auslegungsvertrag ersetzt den Erbnachweis gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO nicht. Dies gilt auch dann, wenn zwar alle denkbaren Erben die erforderlichen Erklärungen abgeben, jedoch das materielle Erbrecht nicht geklärt werden kann.[406] b) Erbschaftsteuerverfahren Rz. 115 Die Besteuerung richtet sich nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anteil

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bestimmungen hinsichtlich des Gegenstandes der Zuwendung

a) Allgemeines Rz. 27 Der Erblasser ist verpflichtet, nicht nur den Erben, sondern auch dessen Erbteil zu bestimmen. Im Übrigen gilt dies grundsätzlich auch für den zugewendeten Vermögensgegenstand. Der Erblasser hat daher zu bestimmen, was Gegenstand eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Teilungsanordnung sein soll. Praktische Bedeutung hat dies aufgrund der zahlrei...mehr