Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vergütungstabellen

Rz. 9 Da im Einzelfall problematisch ist, welche Vergütung angemessen ist, wurden von Rspr. und Lit. Vergütungstabellen entwickelt. Gebräuchlich sind folgende Vergütungstabellen: 1. Rheinische Tabelle Rz. 10 Die sog. Rheinische Tabelle ist die am längsten praktizierte und auch bekannteste unter den Vergütungstabellen. Sie wurde 1925 entwickelt und ist heute ohne Modifizierunge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kosten und Vergütung

1. Notar Rz. 20 Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrages über den Miterbenanteil bestimmt sich nach dem Wert des Anteils über den verfügt wird bzw. dem Wert der Gegenleistung, wenn diese höher sein sollte, §§ 47, 97 Abs. 3 GNotKG.[57] Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen, § 38 GNotKG (§ 102 GNotKG gilt hier nicht). Gem. KV Nr. 21100 GNotKG ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Prozesskostenhilfe

Rz. 17 Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch soll vorliegen können, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".[37]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vermächtnis Rz. 3 Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht.[2] Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten. Rz. 4 Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Arten von Bedingungen

a) Definition Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswirkungen eintreten, spricht man von sog. Rechtsbedingungen. Bei dem Zusatz "für den Fall meines Todes"...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Allgemeines Rz. 1 Eine weitere Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers tritt ein, wenn dieser einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Der Erbschaftsbesitzer haftet dann wie in § 992 BGB nach den Vorschriften der §§ 249, 823 ff. BGB. II. Rechtsgrundverweisung Rz. 2 § 2025 BGB enthä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermächtnisanspruch

1. Vermächtnisgegenstand Rz. 3 Gegenstand des Vermächtnisanspruchs kann jeder Vermögensvorteil i.S.d. § 1939 BGB sein. Der Begriff des Vermögensvorteils ist weit auszulegen. a) Sachen Rz. 4 Gegenstand eines Vermächtnisses können bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) i.S.d. § 90 BGB sein. Ebenso können Sachgesamtheiten (Sachbegriff nach § 92 BGB) Gegenstan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gattungsauflage

Rz. 19 Hat der Erblasser die Sache, die Gegenstand der Auflage ist, nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Begünstigten entsprechende Sache zu leisten (§§ 2155, 2192 BGB).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anderen gegenüber

Rz. 12 Die "anderen" sind ausschließlich die Miterben der Erbengemeinschaft (hinsichtlich außenstehender Dritter siehe Rdn 11).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Keine Schenkung

Rz. 12 Der Verzicht selbst ist keine Schenkung (vgl. § 2346 Rdn 7). Die Aufhebung ist es entsprechend ebenfalls nicht. Wurde für den Verzicht eine Gegenleistung vereinbart und geleistet und wird diese bei der Aufhebung nicht zurückgezahlt, wird sie zu einer unentgeltlichen Zuwendung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Rechtsstellung des Erben nach Veräußerung Rz. 10 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[24] Er hat damit weiterhin alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Bei dem Nachvermächtnis handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes Untervermächtnis i.S.d. §§ 2177, 2186 ff. BGB.[1] Der Erblasser wendet einen vermachten Gegenstand zunächst einem Bedachten zu. Dieser hat sodann den Gegenstand nach Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses einem Dritten zuzuwenden. Mit diesem Untervermäch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Durchsetzung des Verwendungsanspruchs

1. Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB Rz. 12 Abs. 1 erklärt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1000–1003 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB steht dem Erbschaftsbesitzer an allen herauszugebenden Sachen zu, unabhängig davon, ob die Verwendungen dem Gesamtnachlass gedient haben oder nur auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht wurden.[2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Keine Anwendbarkeit des § 1989 BGB Rz. 2 Die Bestimmung gilt im Übrigen nur dann, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse (§ 196 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§ 217 InsO) beendet wurde. Gemeint ist damit die Beendigung durch denjenigen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts, der gem. § 200 InsO auf die Schlussverteilung oder gem. § 258 Ins...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Sonderregelungen

I. Erbrechtsinterne Konkurrenzen Rz. 11 Bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist lässt § 1956 BGB die Anfechtung zu, obwohl eine Willenserklärung nicht vorliegt (vgl. hierzu § 1956 Rdn 1 ff.). Für Irrtümer über den Berufungsgrund ist schließlich auch § 1949 BGB einschlägig (zum Konkurrenzverhältnis vgl. § 1949 Rdn 6). II. Sonstige Konkurrenzen Rz. 12 Neben der Anfec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Regelungsgehalt der Bestimmung Rz. 1 Bezüglich der Bestattung Verstorbener ist im Wesentlichen zwischen drei rechtlichen Komplexen zu unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, der privatrechtlichen Totenfürsorge und der Kostentragungspflicht betreffend die Kosten der Beerdigung. Der Regelungsgehalt des § 1968 BGB beschränkt sich darauf, dem Erben die Ko...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Geltendmachung des Anspruchs

1. Allgemeines Rz. 10 Es steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich frei, den Anspruch geltend zu machen.[19] Diese Entscheidungsfreiheit ist in § 852 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor den Interessen der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten geschützt.[20] Die Nichtgeltendmachung führt allerdings nicht zur Erhöhung der Pflichtteilsquoten der übrigen Beteiligten. Die Entscheid...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 9 Die Beweis- und Darlegungslast für einen von § 2161 BGB abweichenden Erblasserwillen trägt derjenige, der sich darauf beruft.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Privaturkunde Rz. 8 Das Seetestament stellt – wie das Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 BGB – eine Privaturkunde dar. Damit ist zum Nachweis der Erbfolge stets ein Erbschein erforderlich.[18] Die besondere amtliche Verwahrung des Testaments ist auch hier auf Verlangen des Erblassers möglich (§ 2248 BGB). II. Gültigkeitsdauer Rz. 9 Nach § 2252 BGB hat da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Begriff der Auflage – Abgrenzung zu Vermächtnis, Empfehlung, Bedingung

I. Begriff, Abgrenzung zum Vermächtnis Rz. 2 Bei der Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsvermächtnisse, Einrede nach § 2328 BGB, Voraus und Dreißigster

1. Pflichtteilsvermächtnisse Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil ein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Erbfähigkeit des nasciturus

I. Allgemeines Rz. 3 Nach der Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB gilt auch der bereits Erzeugte als vor dem Erbfall geboren, wenn er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Bei ihm erfolgt der Anfall der Erbschaft allerdings erst mit der Geburt (§ 1942 BGB). Bis zur Geburt kann daher nach § 352a FamFG nur ein Teilerbschein erteilt werden. Für den nasciturus ist in diesen Fällen bi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 10 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Die Erbfolge kann nicht über das Seetestament nachgewiesen werden; es ist ein Erbschein erforderlich.[20]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ausschluss des unbeschränkt haftenden Erben (Abs. 1) Rz. 2 Der Erbe, der unbeschränkt haftet, kann sich nicht mehr auf §§ 2014, 2015 BGB berufen. Dabei ist es unerheblich, weshalb der Erbe unbeschränkt haftet. Der Eintritt der unbeschränkten Haftung kann sich ergeben aus der Fristversäumnis nach § 1994 Abs. 1 BGB, der Inventarverfehlung nach § 2005 Abs. 1 BGB, der Verweige...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Sinn und Zweck des § 1937 BGB

Rz. 3 In § 1937 BGB werden die Begriffe Testament, Verfügung von Todes wegen und letztwillige Verfügung klargestellt bzw. voneinander abgegrenzt.[3]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 14 Wie bereits unter Rdn 7 ausgeführt, fallen die sog. Verwirkungsklauseln unter die Regelung des § 2075 BGB. Diese stellen einen wichtigen Anwendungsfall des § 2075 BGB dar. I. Definition Rz. 15 Eine Verwirkungsklausel oder auch Strafklausel, kassatorische bzw. privatorische Klausel genannt, liegt dann vor, wenn der Erblasser anordnet, dass derjenige, der gegen seinen Wil...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge

I. Bedingung, Befristung Rz. 8 Der Erblasser kann in den Grenzen des § 2109 BGB grds. frei bestimmen, mit welchem Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfall eintreten soll. Die Vorerbschaft ist begriffsnotwendig auflösend, die Nacherbschaft aufschiebend bedingt oder befristet. Der Erblasser kann auch eine mehrfache Bedingung oder Befristung vorsehen, wie dies z.B. im Fall des Eh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschrif...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nacherbschaft und Nachvermächtnis

1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [63] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstric...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mängel

Rz. 31 Die Rechtsfolgen von Mängeln sind auch beim Dreizeugentestament nicht sämtlich geklärt. Bisher wurden die folgenden Fallgestaltungen entschieden: 1. Unbeachtliche Mängel Rz. 32 Geschehen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2)Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Bese...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. (2)Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Fehlt die Geschäftsfähigkeit, soll der Notar von einer Beurkundung absehen, § 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Er hat seine Wahrnehmungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in die Urkunde aufzunehmen, § 28 BeurkG. War der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages nicht unbeschränkt geschäftsfähig, ist der Erbvertrag nichtig.[9]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Anmerkungen zu einzelnen Nachlassaktiva und -passiva

Rz. 20 Bei einigen der vorgenannten Vermögensgegenstände sind folgende Besonderheiten zu beachten: a) Erbrechtliche Ansprüche Rz. 21 Soweit zum pflichtteilsrelevanten Nachlass erbrechtliche Ansprüche gehören, stellt sich die Frage, ob deren Einbeziehung in die Pflichtteilsberechnung davon abhängen kann, ob der Erbe die zum Nachlass zählende Erbschaft oder das Vermächtnis annim...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 5 Zur Anwendung der §§ 2033–2041 BGB siehe die Erläuterungen bei den jeweiligen Paragrafen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausgleichungspflichtiger Vorempfang

1. Allgemeines a) Art der Vorempfänge Rz. 6 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[7] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" (§ 2316 Abs....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken. (2)Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolge

Rz. 9 Die Vermutung, dass der hypothetische Erblasserwille bei den in § 2339 BGB aufgeführten Verfehlungen auf Enterbung gerichtet ist, wird durch eine Verzeihung des Erblassers widerlegt. Demgemäß ist die Anfechtung des Erbschaftserwerbes wegen Unwürdigkeit ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Täter verziehen hat.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 7 Liegen die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 3 vor, kann der Erbe getrennt annehmen oder ausschlagen. Dabei findet die Regelung des § 1949 Abs. 2 BGB hier dann entsprechende Anwendung.[10]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2)Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtslage für Erbfälle ab dem 1.1.2010

a) Grundsätzliche Wirkung Rz. 15 Durch die Gesetzesänderung wurden einige Probleme gelöst, andere sind neu. Geklärt ist, dass sich ein Zuwendungsverzicht nun auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.[13] Die Gefahr, einen Stamm doppelt zu begünstigen, wird beseitigt. Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 234...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 6 Voraussetzung für die Einrede nach S. 1 ist es, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens (§§ 433 ff. FamFG) bereits gestellt oder die öffentliche Aufforderung bereits erlassen ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Miterbe dies unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), nachholen.mehr