Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gebühren des Rechtsanwalts

1. Gebührentatbestand Rz. 26 Auch wenn lediglich ein Miterbe ein Mandat für die Erbengemeinschaft erteilt, fällt die Geschäftsgebühr und/oder Verfahrensgebühr verbunden mit einer Erhöhungsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.[65] Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben.[66] Dies gilt auch d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Querverweis Rz. 11 Liegt dagegen eine Auflage vor, gilt § 2156 BGB entsprechend. Der Erblasser kann durch die Zweckauflage den Entscheidungsspielraum des Beschwerten oder Dritten noch erweitern und in dessen freies Belieben stellen.[22] II. Beweisfragen Rz. 12 Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315–319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Abs. 2 S. 2

Rz. 53 Zu dem zunächst zu beachtenden § 743 BGB, auf den Abs. 2 S. 1 verweist, siehe Rdn 33 ff. 1. Teilung erst bei der Auseinandersetzung Rz. 54 Früchte von Nachlassgegenständen werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) steht bei jedem Miterben lediglich seine Erbquote am Nachlass fes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vertrauensperson

Rz. 12 Falls bei der Beurkundung andere Beteiligte außer dem Erblasser, also hinzugezogene Zeugen, ein zweiter Notar, Gebärdensprachendolmetscher u.a. mitwirken, muss zu der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit dem Behinderten zu verständigen vermag. Dies ist in der Niederschrift ebenfalls festzuhalten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

I. Allgemeines Rz. 26 Bei Kenntnis der Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer erlangt hat, kann der anspruchsberechtigte Erbe auf Herausgabe dieser Gegenstände klagen. Hat er keine oder nur unzureichende Kenntnis über die Gegenstände, besteht für ihn die Möglichkeit der Auskunftsklage nach § 2027 BGB, die er meist mit der Herausgabeklage im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bewertung des Geschenks

1. Allgemeines Rz. 117 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[431] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Umdeutung

1. Verhältnis Umdeutung – Auslegung Rz. 92 § 140 BGB kann auch im Bereich der Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden.[339] Die Umdeutung gem. § 140 BGB und die Auslegung unterscheiden sich dadurch, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers nicht oder nicht vollständig feststeht. Bei der Umdeutung hingegen ist der Wille zwar bekannt, dieser ist jedoch auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Abs. 1 Rz. 2 Die Auseinandersetzung ist nach Abs. 1 nur dann aufgeschoben, wenn der potentielle Miterbe beim Erbfall bereits gezeugt ist, § 1923 Abs. 2 BGB (nasciturus). Der nasciturus muss lebend geboren werden, um Miterbe zu werden. II. Abs. 2 Rz. 3 Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sondererbfolge aufgrund höferechtlicher Vorschriften

a) HöfeO aa) Allgemeines Rz. 71 Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Vollzug der Ausgleichung (Abs. 4)

I. Ohne Ausgleichung nach § 2050 BGB Rz. 24 Ohne Berücksichtigung von Ausgleichungsbeträgen gem. § 2050 BGB: Die Berechnungsschritte sind auf den ersten vier Stufen mit denen zu § 2055 BGB identisch (vgl. § 2055 Rdn 2–5), nämlichmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verhältnis von S. 1 zu § 2309 BGB und zum Ehegattenerbrecht

1. Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 2309 BGB Rz. 8 § 2310 BGB regelt ausschließlich die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung.[30] Die Frage, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wird hierdurch aber nicht beeinflusst.[31] Demzufolge kann die Anwendung von § 2310 BGB auch nicht zu einer Abänderung der nach § 2309 BGB erlangten Ergebnisse führen.[32] Aus diesem Grunde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erbschaftsteuer

Rz. 24 Der veräußernde Miterbe bleibt auch nach der Veräußerung Schuldner der Erbschaftsteuer, § 20 Abs. 1 ErbStG. Der Erwerber haftet daneben gem. § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung mit dem erworbenen Erbanteil, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Käufer und Miterbe etwas anderes geregelt sein mag.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2)Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerliche Fragen

I. Erbschaftsteuer Rz. 13 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist auf die §§ 2147 ff. BGB. Die Vorschriften des BGB werden so zu Tatbestandsmerkmalen der erbschaftsteuerlichen Norm. Damit hat die Finanzverwaltung die Zuweisung des Vermächtnisses unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten durch den Berechtigten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung kann prüfen, ob die zivilrechtlichen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Gesellschafternachfolge von Todes wegen

(1) Gesetzliche Regelungen Rz. 39 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fallgruppen

1. Ausschluss des Gläubigers im Aufgebotsverfahren Rz. 4 Das Nachlassaufgebotsverfahren bestimmt sich nach §§ 454 ff. FamFG. Danach ist jeder für die Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftende Miterbe antragsberechtigt (§ 455 Abs. 1 FamFG), sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG). Nach §§ 458 Abs. 1, 460 Abs. 1 S. 2 FamFG sind den Nachlassgläubi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rücktrittsvorbehalt Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Bedingungen

Rz. 19 Seitens des Erblassers können die verfügten Zuwendungen an Bedingungen geknüpft werden. Hierbei werden aufschiebende oder auflösende Bedingungen unterschieden (vgl. die Kommentierungen zu §§ 2074, 2075).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das glei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. (2)Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung. (3)Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Best...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 42 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 71 Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachlassspaltung dergestalt v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Guter Glaube im Hinblick auf Einzelgegenstände

Rz. 4 Ist der Erbschaftsbesitzer hinsichtlich seines Erbrechts bösgläubig, aber in Bezug auf sein Besitzrecht an einem einzelnen Gegenstand gutgläubig, so ist er bzgl. dieses Gegenstandes als gutgläubiger Erbschaftsbesitzer anzusehen.[11] Dies ergibt sich daraus, dass sich der Erbschaftsbesitzer gegenüber dem Gesamtanspruch auch mit Einzeleinwendungen verteidigen kann.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf die Tragweite der Pflichtteilsentziehung als massiver Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des gesetzlichen Erbrechts hat der Gesetzgeber die Form der Pflichtteilsentziehung ausdrücklich geregelt. Im Übrigen geht es in § 2336 BGB um die Gewährleistung von Rechtssicherheit durch die formelle Anforderung, die Pflichtteilsentziehung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kinder nicht verheirateter Eltern (nichteheliche Kinder)

Rz. 5 Unter einem nichtehelichen Kind versteht man den Abkömmling des Vaters. Nach der Mutter wurden "nichteheliche" Kinder rechtlich immer wie eheliche behandelt. Für Erbfälle seit dem 1.4.1998 ist ein nichteheliches Kind nunmehr grundsätzlich neben ehelichen Abkömmlingen voll erbberechtigt. Seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz v. 16.12.1997[4] hat das nichteheliche Kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Verfügungsbeschränkungen

Rz. 11 Beschränkungen des Erben können sich auch dadurch ergeben, dass sich im Nachlass bspw. ein Grundstück befindet, welches im Ausland liegt. Die Rspr.[20] und die h.M.[21] befürworten für diese Fälle, einen sog. Geltungsvermerk im Erbschein aufzunehmen, woraus sich ergeben soll, dass der Erbschein sich gerade nicht auf die im Ausland befindlichen unbeweglichen Vermögenst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ihm innerhalb der Erbenordnung der Erbteil aus jedem der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse zu. Voraussetzung ist, dass eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen innerhalb derselben Erbenordnung besteht – bei vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. In anderer Urkunde? – stillschweigend

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausgaben aus dem Eigenvermögen des Erbschaftsbesitzers

Rz. 10 Der Erbschaftsbesitzer kann sich auch auf Ausgaben, die er aus eigenen Mitteln auf nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände oder zur Deckung eigener Bedürfnisse gemacht hat, berufen, um sie als Minderung der herauszugebenden Bereicherung in Abzug zu bringen.[15] Verwendungen auf die Erbschaft sind als Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen.[16] Dies soll folgendes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bösgläubigkeit

Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Form der Anordnung

Rz. 19 Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Land...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Der Normzweck des § 2376 BGB ist die Einschränkung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Rechtsmängel. Dies entspricht dem mutmaßlichen, typischen Parteiwillen, aber auch der Natur des Vertragsgegenstandes. Vertragsgegenstand ist die Erbschaft als Inbegriff von Rechten und Sachen, wie sie der Erbschaftsverkäufer seinerseits kraft seines Erbrechts erworben hat.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beschränkung auf Ehegatten

Rz. 3 Die Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auf Ehegatten ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[2] Verlobten und anderen nicht verheirateten Personen steht der Erbvertrag als Mittel zur Verfügung. Aufgrund der Formenstrenge des Erbrechts ist eine analoge Anwendung der §§ 2265 ff. BGB auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung

Rz. 14 Hat sich der Erblasser über den Kreis seiner gesetzlichen Erben geirrt, kommt eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Bei einem vor dem 1.7.1970 errichteten Testament, in dem die nichtehelichen Kinder nicht erwähnt worden sind, richtet sich eine Anfechtung nach § 2079 BGB.[32] Da es dem Erblasser freisteht, bei Änderung des gesetzlichen Erbrechts zu Lebzeiten das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Definition

Rz. 3 Nach den allg. Vorschriften gem. §§ 158 ff. BGB liegt eine Bedingung dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt bzw. Nichteintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhängig ist. Handelt es sich um Umstände, die vorliegen müssen, damit die Rechtswirkungen eintreten, spricht man von sog. Rechtsbedingungen. Bei dem Zusatz "für den Fall meines Todes" handelt es s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zuständiges Gericht

Rz. 31 Die Klage aus dem Erbschaftsanspruch kann entweder im allg. Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) oder im besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) erhoben werden.[72] Gleiches gilt für die Feststellungsklage auf Feststellung des Erbrechts.[73] Wird gegen den Erbschaftsbesitzer eine Einzelklage erhoben, wird er also nicht als Erbschaftsbesitzer i.S.d. § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Voraussetzung

Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt,[35] belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss. Anders als das Inventar betrifft das Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen bei sittenwidrigen Klauseln

Rz. 29 Fraglich ist, ob eine Verfügung durch die Anordnung einer sittenwidrigen Bedingung insgesamt unwirksam ist oder ob die Verfügung als unbedingte Verfügung bestehen bleibt. Die Folgen können anhand von § 139 BGB oder § 2085 BGB nicht beurteilt werden, da keine trennbaren Teile eines Rechtsgeschäfts vorliegen.[67] Mit der Bedingung steht und fällt die Verfügung. Der Test...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 15 Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Die weitreichendsten Beschränkungen erfolgen bei der Verwaltungsvollstreckung, denn hier kann das Vermögen über Jahrzehnte dem Zugriff der Eigengläubiger vorenthalten werden. Zwar betrifft das Zugriffsverbot nach § 2214 BGB alle Zwangsvollstreckungsarten, dennoch bestehen einige Möglichkeiten, die Pfändung zu betreiben. Das Recht auf Pfändung des Erbrechts und Aussonde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachweis von gerichtlichen und behördlichen Genehmigungen

Rz. 20 Für den Nachweis der Genehmigungen des Betreuungs- bzw. Familiengerichts ist für die Wahrung der Ausschlagungsfrist lediglich auf den wirksamen Zugang der Ausschlagungserklärung bei dem Nachlassgericht und die Beantragung der Genehmigung bei dem Betreuungs- bzw. Familiengericht abzustellen (vgl. Rdn 14 und § 1945 Rdn 6). In Bezug auf Stiftungen ist Voraussetzung eines...mehr