Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Testamentsvollstreckung

Rz. 10 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt eine erhebliche Einschränkung für den Erben dar. Deshalb ist sie nach § § 352b Abs. 2 FamFG im Erbschein zu vermerken.[18] Auf das Testamentsvollstreckerzeugnis finden nach § 2368 BGB die Regelungen des Erbscheins (§§ 2353 ff. BGB) entsprechende Anwendung.[19] Das Testamentsvollstreckerzeugnis genießt grds. öffentlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Klageverbindung

Rz. 4 Mit der Anfechtungsklage kann nach fast allgemeiner Meinung aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung des Herausgabeanspruchs (§§ 2018 ff. BGB) verbunden werden.[6] Zwar ist der Anspruch aus § 2018 BGB erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils begründet. Während der Beklagte durch eine Klageverbindung keine Nachteile erleidet, würde die Durchsetzung der Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Folgenachteile

Rz. 9 Zu beachten ist, dass als Wegfall der Bereicherung nicht nur die nachteiligen Folgen des konkreten Vorteilserwerbs in Betracht kommen. Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Bereicherung bzw. ein Wegfall der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers vorliegt, die Erbschaft als Ganzes in Betracht zu ziehen.[12] Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Folgenachteile des E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Herausgabeanspruch

Rz. 2 Mit dem Nacherbfall wird der Nacherbe unmittelbar Eigentümer der Nachlassgegenstände (§ 2139 BGB). Der gesetzliche Herausgabeanspruch des Nacherben ist daher nicht auf Verschaffung des Eigentums gerichtet, daher nicht schuldrechtlicher,[3] sondern erbrechtlicher Natur, und ähnelt dem Erbschaftsanspruch nach § 2018 BGB.[4] Anders als der Erbschaftsanspruch richtet sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es soll sich auch dann um eine gewillkürte Regelung des Erblassers handeln, wenn dieser seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne den genauen Personenkreis, die Höhe der Erbteile oder den relevanten Zeitpunkt zu nennen. Sollten sich Unklarheiten ergeben, können diese mit Hilfe gesetzlicher Regelungen dann behoben werden, wenn weder der Wille des Erblassers aus der letztwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anwendbarkeit aller Vorschriften zur Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers

Rz. 3 Anwendbar sind grundsätzlich alle Vorschriften, die Art und Umfang der Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers nach §§ 2018 ff. BGB betreffen.[8] Somit sind die Vorschriften über die Herausgabe der Surrogate nach § 2019 BGB, die Herausgabe der Nutzungen nach § 2020 BGB sowie die Herausgabe der Bereicherung nach § 2021 BGB anzuwenden. Dies führt dazu, dass der erbrecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Eintrittsklausel

Rz. 67 Erhalten einzelne Miterben oder nur ein bestimmter Erbe im Gesellschaftsvertrag das Recht, bei Tod eines Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten, so liegt eine sog. Eintrittsklausel vor.[208] In einem solchen Fall wird die Gesellschaft grundsätzlich unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Erbe hat aber das Recht, in die Gesellschaft einzutreten, und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entstehung

Rz. 3 Der Pflichtteilsanspruch entsteht endgültig mit dem Erbfall, Abs. 1. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes.[6] Der Anspruch entsteht auch bei Pflichtteilsunwürdigkeit sowie bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft mit dem Erbfall. Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbart oder dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriff

Rz. 2 Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Befähigung, ein Testament [2] rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Erforderlich ist die Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der einzelnen Anforderungen mit Blick auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Testierers. Die Testierfähigkeit ist eine im Testamentsrecht besonders geregelte[3] Unterart de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2346 ff.

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Die rechtliche Folge der Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB wird in § 1966 BGB dahin bestimmt, dass erst ab diesem Zeitpunkt von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend gemacht werden kann. Daraus folgt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder seitens des Fiskus noch gegen diesen ein Recht geltend gemacht wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsmittel

Rz. 42 Gemäß § 58 Abs. 1 FamFGist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[26] Der sich ergebende Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, §§ 105 Abs. 3, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Tod e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung für die Feststellung nach Abs. 1 ist, dass der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird. In Ergänzung dazu regelt § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Feststellung eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte vorauszugehen hat (siehe insoweit Kommentierung zu § 1965). Rz. 4 Nach der Regelung des § 26 FamFG hat d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang

Rz. 6 Das Erbrecht kann in vollem Umfang, aber auch nur zu einem Bruchteil ausgeschlossen werden. Erstrecken kann sich die Enterbung auf alle gesetzlichen Erben, auf alle Verwandten[12] oder auch nur auf einzelne Personen. Erfolgte eine Zuwendung in Höhe eines Erbteils, der unter dem gesetzlichen Erbteil liegt, kann hinsichtlich der Differenz eine Ausschließung von der geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang der Passivlegitimation

Rz. 3 Unter § 2213 BGB fallen z.B.: Rz. 4 Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht

Rz. 10 Wenn der Tatbestand des § 2307 BGB erfüllt ist, gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten ein Wahlrecht: Einerseits kann er das Vermächtnis ausschlagen und seinen vollen Pflichtteil verlangen. Andererseits kann er auch das Vermächtnis annehmen und sich dessen Wert auf den Pflichtteil anrechnen lassen. In diesem Fall schließt die Annahme des Vermächtnisses grundsätz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) Schiedsverfahren der DSE

Rz. 22 Eine zeitsparende und kostengünstige Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.[43] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anordnung im Testament (§ 1066 ZPO). Ein Schiedsverfahren vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Geltung oder Nichtgeltung der Verfügung

Rz. 6 Der Erblasser muss selbst darüber entscheiden, ob seine letztwillige Verfügung Geltung haben soll oder nicht. Macht der Erblasser lediglich Vorschläge oder äußert er Wünsche, handelt es sich hierbei nicht um letztwillige Verfügungen.[27] Unabhängig davon, ob der Wille eines Dritten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen zu äußern ist, darf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [9] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Für Testamente

Rz. 8 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 48 Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 und das damit verbundene allgemeine Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erbschaft ausschlagen zu können, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, vermeidet zwar das Risiko, durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils alles zu verlieren.[200] Das generelle Wahlrecht bringt aber auch Nachteile m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 11 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Literaturverzeichnis / Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017 Bumiller/Harders/Schwamb, Fr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften

Rz. 21 Die Nachfolge in einen Personengesellschaftsanteil vollzieht sich – in den Fällen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel – erbrechtlich im Wege der Singularsukzession.[96] Die nachfolgeberechtigten Erben erwerben ihre Gesellschafterstellung sozusagen am Nachlass vorbei und unmittelbar mit der Folge, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers niemals Be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Begriff des "Verwandten"

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[3] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[4] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 41 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Ausschlagungsfiktion des Abs. 2

Rz. 29 Da für die Annahme von Vermächtnissen weder eine gesetzliche Frist noch eine Annahme-Vermutung besteht, § 2307 BGB aber grundsätzlich der raschen Abwicklung dient, sieht Abs. 2 zugunsten des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit vor, den Pflichtteilsberechtigten zur Erklärung über die Annahme aufzufordern.[105] Da nur der mit einem Vermächtnis beschwer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Anordnung des Erblassers

Rz. 11 Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser in allen vier Varianten durch Anordnung regeln und gestalten.[28] Rz. 12 Bei Ausstattungen und den Übermaßzuwendungen (Abs. 1 u. 2), die kraft Gesetzes ausgleichspflichtig sind, kann der Erblasser die Ausgleichspflicht durch einseitige Anordnung ganz oder teilweise ausschließen, si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Als Rechtsfolge bestimmt § 2094 BGB, dass sich der Erbteil der nach dem Wegfall verbleibenden Erben nach dem Verhältnis ihrer Anteile – und nicht etwa nach dem Kopf-Prinzip – erhöht. Beispiel Ist A zu ½ und B und C zu je ¼ zu Erben eingesetzt, so beträgt das Verhältnis 2:1:1. Fällt C weg, so wächst sein Anteil zu ⅔ dem A und zu ⅓ dem B an. A erhält also ⅔ von ¼ = 1/6 un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergehen i.S.v. § 2079 BGB liegt in folgenden Fällen nicht vor

Rz. 16 Die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keine letztwillige Zuwendung erhalten hat, führt noch nicht zu dem Schluss, dass ein Übergehen i.S.v. § 2079 BGB vorliegt. Wenn sich die Zuwendung nach der gesetzlichen Erbfolge richten soll, liegt ein Übergehen nicht vor.[21] Daher scheidet für den Fall, dass § 2088 BGB zum Tragen kommt und der Pflichtteilsberechtigte au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung durch Dritte contra Auslegung

Rz. 2 Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der materiellen Höchstpersönlichkeit vor, ist die entsprechende Verfügung des Erblassers zwar nichtig.[6] Allerdings haben sowohl die einfache als auch die ergänzende Auslegung, ebenso wie die Umdeutung gem. § 140 BGB, Vorrang vor § 2065 BGB.[7] Dies bedeutet, dass zunächst der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Testamentsvollstreckung und Kollisionsrecht

Rz. 27 Die Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut.[55] Somit hat das Erbstatut Bedeutung für die rechtliche Einordnung und die Beurteilung der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckerernennung, die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung selbst, die Einzelbefugnisse des Testamentsvollstreckers, seine Rechtsstellung nebst seiner Entlassung.[56] Für Erbfälle am oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattungen

Rz. 18 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[55] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Besonderheiten bei der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Rz. 15 Gem. Abs. 2 S. 2 setzt eine wirksame Pflichtteilsentziehung, die auf § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB gestützt wird, voraus, dass die Straftat zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits begangen ist und der Grund für die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe des Pflichtteilsberechtigten vorliegt. Beides muss in der letztwilligen Verfügung angegeben werden.[63] R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 23 Ansprüche auf Steuererstattungen [129] fallen insgesamt in den Nachlass, wenn nur der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte hatte. Haben beide Ehegatten verdient, so wird empfohlen, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen. Richtiger ist es jedoch, wie bei der Behandlung dieser Ansprüche beim Zugewinnausgleich, diese im Verhältnis d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 4 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[17] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2068 BGB

Rz. 9 Eine Analogie wird allg. dann bejaht, wenn anstelle des Begriffes "Kinder" die Bezeichnung "Söhne" oder "Töchter" gewählt wurde und eine dieser Personen vorverstorben ist.[14] Führt der Erblasser seine Kinder zusätzlich alle ("meine Kinder A, B und C") oder auch nur einen Teil namentlich auf, ist § 2068 BGB auch entsprechend anzuwenden, jedoch nur dann, wenn der Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Lebensversicherung

Rz. 28 Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, mittlerweile geschieden ist und der Erblasser wieder geheiratet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Pflichtteilsentziehung bei fehlendem strafrechtlichen Verschulden

Rz. 43 Im Falle der Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten ist am Bestehen eines Schuldvorwurfs im strafrechtlichen Sinne nicht zu zweifeln. Nach zutreffender Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss aber für die Pflichtteilsentziehung auch ein hinter dem strafrechtlichen Verschulden deutlich zurückbleibender "natürlicher Vorsatz" genügen[138] (vgl. Vorbem. zu §§ 2333 f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2312 BGB bildet eine agrarpolitische Schutzvorschrift,[1] die dem Ziel dient, dem Erben die Erhaltung des Betriebs zu ermöglichen. Denn der Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in bäuerlichen Familien liegt nach Auffassung des BVerfG im öffentlichen Interesse.[2] Insbesondere soll der Erbe davor geschützt werden, wegen der Befriedigung der Pflichttei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[104] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[105] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[16] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 93 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[352] Nach Ansicht des BGH[353] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr