Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 309 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag anzusetzen,[834] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[835] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ist. Dies muss auch bei Aktien am "Neuen Markt" gelten, auch wenn hier di...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 32 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fristsetzung zur Ergänzung des Inventars (Abs. 2)

Rz. 10 Ist das Inventar unvollständig, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, kann dem Erben eine neue (oder im Falle eines unrichtigen freiwilligen Inventars eine erste)[26] Inventarfrist zur Vervollständigung seiner bisherigen Angaben gesetzt werden (Abs. 2). Im Grunde ist es selbstverständlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen dürfen, da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachvermächtnisanfall

Rz. 10 Da es sich bei dem Nachvermächtnis um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 2177 BGB) handelt, fällt es, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hatte, mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (Abs. 2 i.V.m. § 2119 Abs. 1 BGB). Ist der Nachvermächtnisnehmer vor dem Nachvermächtnisanfall verstorben, sind dessen Abkömmlinge im Zweifel Ersat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sonstige Konkurrenzen

Rz. 12 Neben der Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB ist ein Widerruf – abgesehen von den Fällen des § 130 BGB – nicht möglich.[42] Auch für die Anwendung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Annahme- oder Ausschlagungserklärung (§ 313 BGB) ist kein Raum.[43] Kein Fall des Abs. 1 ist schließlich die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nach § 129 InsO oder nach §§ 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Einziehung eines wirksam erteilten, aber unrichtigen Erbscheins dient einzig und allein dem Schutz des Rechtsverkehrs i.S.d. § 2366 BGB. Denn der erteilte Erbschein ist mit öffentlichem Glauben ausgestattet und muss deshalb umgehend eingezogen werden, sobald seine Unrichtigkeit feststeht. Nur so lässt sich der gutgläubige Erwerb vom Nichterben verhindern und somit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 3 Dritter ist derjenige, den die Vertragsschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form, Frist

Rz. 4 Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Fristbeginn bei Rente und dauernder Last

Rz. 97 Erfolgt eine Schenkung gegen Leibrente[374] (oder sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen), beginnt die Frist grundsätzlich mit Aufgabe der Eigentümerstellung zu laufen.[375] Denn die rein finanziellen Leistungen des Beschenkten vermitteln dem Schenker gerade nicht den Genuss der verschenkten Sache,[376] sondern etwas qualitativ vollständig anderes. Ob die Kombi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, erbrechtliche Schwebezustände nicht auf unabsehbare Zeit andauern zu lassen. § 2162 BGB entspricht so der für die Nacherbfolge geltenden Regelung des § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB. Dem Erblasser wird so die Möglichkeit genommen, seine Willensmacht über alle nachfolgenden Generationen zu erstrecken. Die Regelung entspricht auch dem Gedanke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 12 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 60 Die Ausschlagung bewirkt nicht etwa eine automatische Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten. Dieser gewinnt lediglich seine Testierfreiheit wieder. Will der Überlebende sich von seinen wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament lösen, so muss er ein neues Testament errichten oder einen entsprechenden Erbvertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2182 BGB regelt wie § 2183 BGB die Haftung des Beschwerten für Mängel an dem vermachten Gegenstand. Keine Anwendung findet die Vorschrift im Falle eines Stückvermächtnisses. Wird eine Sache im Rahmen eines Stückvermächtnisses vermacht, ist davon auszugehen, dass der Erblasser dem Bedachten nicht mehr zuwenden wollte, als er selbst besaß.[1] Von der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 75 Die im Erb- und Pflichtteilsrecht bestehenden unterschiedlichen Auskunftsansprüche sind gedanklich streng voneinander zu trennen: § 2027 BGB regelt den Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, § 2028 den Auskunftsanspruch gegenüber dem Hausgenossen und § 2057 BGB den Auskunftsanspruch des Abkömmlings gegenüber dem zur Ausgleichung verpflichteten A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss

Rz. 8 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§§ 2078 Abs. 1 u. 2, 2279 S. 2 BGB), ferner, wenn der Erblasser sich selbst treuwidrig verhält,[19] im Falle des § 2078 Abs. 2 BGB den Eintritt des Umstandes selbst vereitelt,[20] nicht bloß erschwert,[21] oder eine Adoption vornimmt,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 10 Eine Feststellungsklage über die Wirksamkeit des Erbvertrages oder einer vertragsmäßigen Verfügung ist generell zulässig, sowohl als Klage des Erblassers als auch des Vertragspartners.[12] Entsprechend den allg. Beweistragungsregeln hat der Erblasser, der sich auf einen wirksamen Rücktritt beruft, diesen zu beweisen.[13] Ist der Erblasser aufgrund eines entsprechenden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist deren Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, auch nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testierfreiheit

Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreiheit darstellen. Dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Ansprüche bei Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen

Rz. 31 Abzugrenzen ist der Ausgleichsanspruch aufgrund einer Ehegatten-Innengesellschaft von dem Rückforderungsanspruch aus einer ehebezogenen Zuwendung für den Fall, dass ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Ein Rückforderungsanspruch aus einem ehebezogenen Rechtsgeschäft kann sich bei Scheitern der Ehe aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben, wenn die Beib...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wirkungen der Aufhebung

Rz. 7 Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Abs. 1), mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht und mit der Entlassung durch das Nachlassgericht, für die über §§ 1915, 1975 BGB die Vorschriften der §§ 1886, 1888, 1889 BGB entsprechend gelten, endet das Amt des Nachlassverwalters.[30] Gegen seine Entlassung steht dem Nachlassverwalter gem....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch nach der Teilung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für nicht bereits vor Teilung getilgte Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich bestehen.[1] Dabei bestimmt sich nach den allg. Grundsätzen, ob der einzelne Miterbe beschränkt oder unbeschränkbar haftet. Zur Abwendung der Inanspruchnahme seines Eigenvermögens steht dem Miterben zu diesem Zeitpunk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschluss der Einreden gegenüber dinglich berechtigten Nachlassgläubigern (Abs. 2)

Rz. 3 Der Ausschluss der Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gegenüber dieser Gruppe der Nachlassgläubiger setzt voraus, dass sie Befriedigung aus denen ihnen haftenden Gegenständen suchen, also ihre dinglichen (nicht obligatorischen) Ansprüche geltend machen. Sie werden auch nicht von dem Aufgebot betroffen (§ 1971 BGB). Das Gleiche gilt für Nachlassgläubiger, die vor dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Beschränkung des Überlebenden

Rz. 13 Die Regelung der Rechtsnachfolge nach dem ersten Erbfall über eine Vorerbschaft/Nacherbschaft führt zu einer Beschränkung des längerlebenden Ehegatten. Ob der überlebende Ehegatte befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist, ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu klären. Auf eine entsprechende Festlegung sollte bei Abfassung des Testaments besonderes Augenmerk gele...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Das gesamte Vermögen wird verteilt

Rz. 32 Sofern von einem Nachlass, der im Wesentlichen aus einem Bankvermögen von rd. 69.000 DM besteht, an vier Töchter und sechs Enkel je 5.000 DM verteilt werden und "das darüber Vorhandene" bei der Familie G (Familie einer der vier Töchter) verbleiben soll, so soll darin eine Erbeinsetzung der "Familie G" sowie die Zuwendung von Vermächtnissen an die übrigen Abkömmlinge g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Anwendbarkeit des § 1989 BGB

Rz. 2 Die Bestimmung gilt im Übrigen nur dann, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse (§ 196 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§ 217 InsO) beendet wurde. Gemeint ist damit die Beendigung durch denjenigen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts, der gem. § 200 InsO auf die Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO auf die Rechtskraft der Bestätigung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten

Rz. 5 Nach Ablauf der 30-Jahres-Frist erlöschen alle dem Testamentsvollstrecker zustehenden Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse. Nach Ablauf der Frist durchgeführte Rechtsgeschäfte sind unwirksam, können somit von den Erben nachträglich genehmigt werden. Etwaige Vollmachten, die der Testamentsvollstrecker erteilt hat, erlöschen ebenfalls mit Fristablauf. O...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung und Ablaufhemmung der Ausschlagungsfrist

Rz. 11 Die Berechnung der Ausschlagungsfrist richtet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188, 193 BGB. Gem. Abs. 3 unter Verweis auf die allg. Verjährungsvorschriften der §§ 206 und 210 BGB kann der Fristablauf jedoch gehemmt sein. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung über die Anwendung der Verjährungsvorschriften nicht disponieren, auch Abs. 3 ist zwingendes Recht. 1. H...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 7 Ist der Erblasser nicht sicher, ob der Vertragspartner noch lebt, dann kann er notariell beurkundet den Rücktritt erklären, die Rücktrittserklärung ggf. öffentlich zustellen (§ 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO) und zugleich vorsorglich ein Aufhebungstestament errichten, § 2297 BGB. § 2296 BGB ist zwingend, so dass andere Formen des Rücktritts nicht wirksam vereinba...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Wird die Formvorschrift verletzt, ist der Erbverzicht nichtig, § 125 BGB. Dasselbe gilt auch für einen Vertrag, der auf eine Verpflichtung zum Abschluss eines Erbverzichts gerichtet ist. Eine Heilung ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn die Abfindung oder sonstige Gegenleistung bereits erbracht wurde.[17] Nach der zutreffenden, h.M. wird bei einem formwirksamen Erbver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kraftloserklärung

Rz. 12 Wird von einem Erbscheinserben bspw. mitgeteilt, die ihm erteilte Ausfertigung sei nicht mehr auffindbar, so hat das Nachlassgericht unverzüglich die Kraftloserklärung zu betreiben, da eine Einziehung mithin nicht mehr möglich ist gemäß § 353 Abs. 1 FamFG.[26] Rz. 13 Die Kraftloserklärung setzt gleich wie die Einziehung die Unrichtigkeit des Erbscheins voraus. Das Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Nachlassverwaltung

Rz. 40 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Gläubiger. Demgegenüber ist die Nachlasspflegschaft des § 1960 BGB auf die Wahrung der Interessen des oder der Erben ausgerichtet, insbesondere dient sie der Sicherung und dem Erhalt des Nachlasses.[106]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtungsmöglichkeit

Rz. 27 Als Willenserklärungen sind sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung grundsätzlich nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Im Übrigen enthält § 2308 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten.[100] Die Anfechtung ist vor diesem Hintergrund insbesondere bei Vorliegen eines Inhalts- oder eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, so e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen

Rz. 2 Voraussetzung des § 2377 BGB ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem seine Erbschaft verkaufenden Erben bestanden hat, das mit dem Erbfall durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erlischt. Dies bedeutet, dass § 2377 BGB beim Verkauf eines Erbteils keine Anwendung findet, weil insoweit Rechtsverhältnisse zwische...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Abs. 1 unterfallenden Verfügungen sind "im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam". In Bezug auf die Rechtsfolgen ist daher zwischen der Zeit vor und nach dem Nacherbfall zu unterscheiden. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist die Verfügung wirksam. Der Vorerbe kann daher z.B. wirksam einen auf die Dauer der Vorerbschaft beschränkten Nießbrauch am Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zugleich Schlusserbfolge

Rz. 30 Wollten die Ehegatten nicht lediglich eine Regelung für die besondere Situation des gleichzeitigen oder des kurz aufeinander folgenden Versterbens treffen, sondern eine vollständige und abschließende Regelung der Vermögensnachfolge herbeiführen, dann kann eine in diesem Zusammenhang angeordnete Schlusserbeneinsetzung auch über den Fall des gleichzeitigen bzw. kurz auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Fraglich ist daher, ob die als gemeinschaftliches Testament nichtigen Verfügungen zumindest als einseitige letztwillige Verfügungen wirksam aufrechterhalten bleiben können. Diskutiert wird, ob eine Aufrechterhaltung als Einzeltestamente im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB möglich ist. Aus § 2265 BGB wurde ursprünglich ein Verbot für Nicht-Ehegatten hergeleitet, gemein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Erfüllungsverpflichtung

Rz. 2 Die Pflicht des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten kann vertraglich abbedungen werden.[3] Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme, sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Nicht unter die Erfüllungspflicht fal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Lastenverteilung bei Vermächtnissen

Rz. 5 In Abweichung zu § 2148 BGB, wonach Miterben im Innenverhältnis die Vermächtnislast entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile tragen, bestimmt die Vorschrift des § 2320 BGB, dass der Ersatzmann nicht nur die Pflichtteilslast, sondern auch die Last für ein vom Pflichtteilsberechtigten angenommenes Vermächtnis zu tragen hat. Die Regel gilt auch für Vermächtnisse, die de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Begriff

Rz. 13 Unentgeltlich ist eine Verfügung nach stetiger Rspr.[57] dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und subjektiv der Vorerbe dies entweder erkannt hat oder es bei ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses unter Berücksichtigung seiner Pflicht, den Nachlass an den Nacherben herauszugeben (§ 2130 BGB), hätte erkennen müssen.[58] Die subjektiven Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorerbe

Rz. 20 Der Vorerbe erhält das Vorausvermächtnis unabhängig von seinem Erbteil. Er ist daher in der Regel von den Beschränkungen der Nacherbfolge (§ 2110 Abs. 2 BGB) und den Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB befreit. Im Zweifel soll es nicht der Nacherbschaft unterliegen.[41] Der Erblasser kann eine anderweitige Regelung treffen. Er kann daher den Nacherben als Nachverm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 11 Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 12420 GNotKG (0,5) und sind vom Nachlass zu tragen. Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen oder zu verhindern, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Grundsätzlich ist nach § 65 GNotKG der Geschäftswert 10 % des Wertes des N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vollstreckung

Rz. 13 Wenn ein Nachlassgläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle nach § 201 Abs. 2 InsO in das Eigenvermögen des Erben die Zwangsvollstreckung betreibt, kann dieser – ohne einen Vorbehalt nach § 780 ZPO nachweisen zu müssen – dagegen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 781, 767 ZPO) vorgehen. Das gilt auch dan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt

Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[52] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[53] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr