Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Beeinträchtigende Verfügungen i.S.d. Vorschrift sind Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325, 2326 BGB, die parallel oder kumulativ zusammentreffen können.[8] Eine Verfügung von T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwachsung ist zunächst, dass die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein sollen und die gesetzliche Erbfolge vollständig ausgeschlossen sein soll. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Erbteile den Nachlass erschöpfen (also kein Fall des § 2088 BGB), wenn ein Fall des § 2089 BGB vorliegt oder wenn im Fall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Aufwendungsersatz

Rz. 29 Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 670, 2218 BGB gegeben sind. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z.B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

Rz. 13 Die Ausgleichsregelungen des Abs. 1 konkurrieren nicht mit den Ansprüchen gegen den Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018 ff. BGB, denn der vorläufige Erbe besitzt nicht (rückwirkend) als Erbschaftsbesitzer,[28] wohl aber gelten §§ 2018 ff. BGB bei einer Anfechtung nach §§ 2078 f., 142 BGB. Der endgültige Erbe kann von dem Ausschlagenden jedoch nach § 2027 Abs. 2 BGB Auskun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Verkäufer ist der veräußernde Miterbe. Die Übertragung des Anteils erfolgt durch Einigung zwischen verkaufendem Miterben und Käufer und Übergabe, § 929 BGB. Regelmäßig wird dies zusammen mit dem Verpflichtungsgeschäft in derselben Urkunde vereinbart werden, notwendig ist es jedoch nicht. Die Formulierung "können ausüben" ist missverständlich und lässt zunächst vermuten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ergänzende Regelungen und entsprechende Anwendung der Bestimmung

Rz. 18 Nach § 1989 BGB ist die Bestimmung entsprechend anzuwenden, wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet wurde. Nach § 2060 Nr. 1 BGB haftet jeder Miterbe nach der Teilung nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit, wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen worden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehr als ein Stamm von Abkömmlingen

Rz. 3 Ausgleichung findet nur unter Abkömmlingen der Zahl (n ≥ 2) statt, also nicht unter dem einzigen Abkömmling und der Ehefrau des Erblassers. Als Abkömmlinge zählen ausschließlich die Verwandten in absteigender gerader Linie (§§ 1589 S. 1, 1924 Abs. 1, BGB),[2] also Kinder, Enkel, Urenkel usw., wobei sich das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich nach materiellem Fami...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 "Inventarfrist" im Sinne dieser Bestimmung ist die ursprüngliche Inventarfrist (§§ 1994 Abs. 1 S. 1, 1995 Abs. 1 und 2 BGB),[1] die auf Antrag verlängerte Frist (§ 1995 Abs. 3 BGB), die neu bestimmte Frist (§ 1996 Abs. 1 BGB) und die bei unabsichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit neu bestimmte Frist (§ 2005 Abs. 2 BGB). Eine Hemmung der Jahresfrist des § 1996...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einkommensteuer

Rz. 15 Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Einkommensteuer auslösen, wenn eine einkommensteuerrechtliche Verstrickung vorlag. Eine einkommensteuerliche Verstrickung mit einkommensteuerlichen Folgen kann vorliegen, wenn Betriebsvermögen i.R.d. Erfüllung des Vermächtnisses entnommen wird (§ 4 Abs. 1 EStG). Dies kann zur Realisierung stiller Reserven führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gegenstand des Herausgabeanspruchs

Rz. 6 Die Nutzungen sind, soweit sie noch vorhanden sind, in Natur herauszugeben. Ist der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe nicht in der Lage, hat er nach §§ 818 Abs. 2 u. 3, 2021 BGB den Wert zu erstatten. Dies gilt auch für die Fälle, in welchen lediglich ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch besteht.[7] Für die schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen haftet der gutgläubig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2222 BGB dient dem Schutz des Nacherben. Die Nacherbenvollstreckung umfasst nur die Ausübung der Rechte des Nacherben während der Dauer der Vorerbschaft. Durch § 2222 BGB soll der Vorerbe wirksam beaufsichtigt werden. Diese Art der Testamentsvollstreckung ist somit streng von der Testamentsvollstreckung abzugrenzen, die lediglich die Nacherbschaft im Rahmen einer Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Bewertung

Rz. 5 Der Vermächtnisnehmer soll nur insoweit zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet sein, als die Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes (§ 2311 BGB) ist auf den Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Vermächtnisnehmer, der Eintragung im Grundbuch, abzustellen (§§ 873, 925 BGB).[9] Es ist nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachfolge bei Kapitalgesellschaft

Rz. 13 GmbH-Anteile gehen ebenso auf die Erbengemeinschaft über[36] wie vererblich gestellte Anteile an einer Personengesellschaft oder eines Einzelhandelsgeschäfts:[37] Die Geschäftsanteile der GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Dies kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Die Satzung kann zwar weitere Voraussetzungen für die Abtretung des Gesells...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben. (2)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Annahmeerklärung

Rz. 2 Die Annahmeerklärung ist eine formfreie Willenserklärung des vorläufigen Erben, mit der er zum Ausdruck bringt, endgültiger Erbe sein zu wollen.[1] Die Annahme kann deswegen ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Die Annahmeerklärung kann an irgendeine Person gerichtet sein und ist nicht empfangsbedürftig. Eine Erklärung gegenüber Beteiligten – etwa G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 4 Durch den Erbvertrag werden keine schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet, es entstehen keine Ansprüche gegen den Erblasser.[7] Rechte und Pflichten des Bedachten entstehen erst mit dem Erbfall (§§ 1922, 2032, 2176 BGB); es besteht auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, denn der Bedachte erhält keine Rechtsposition, die vererbt oder übertragen werden könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Freigabeverlagen

Rz. 4 Nach h.M.[6] können nur alle Miterben gemeinsam das Verlagen auf Freigabe stellen, weil die Geltendmachung den Charakter einer Verfügung über den verlangten Nachlassgegenstand hat. Dementsprechend sei § 2039 BGB unanwendbar, da der Freigabeanspruch nicht zum Nachlass gehöre. Nach hier vertretener Auffassung fällt der Freigabeanspruch, wie auch der Anspruch aus § 2218 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Heim i.S.d. HeimG

Rz. 12 Der Anwendungsbereich des HeimG wird in § 1 HeimG bestimmt. Danach liegt ein Heim i.S.d. Vorschrift vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die zum Zwecke der Unterbringung alte, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen nicht nur vorübergehend aufnimmt,[32] und die Einrichtung in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 15 Wer sich darauf beruft, dass die Auslegungsregel des Abs. 1 greift, nach der der Vermächtnisnehmer im Zweifel verpflichtet sein soll, den Erben von der Schuld zu befreien, wenn das vermachte Grundstück mit einer Hypothek zur Sicherung einer Forderung gegen den Erblasser belastet ist, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.[28] Rz. 16 Im Fall des Abs. 2 kann sich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Wann muss die Fehlvorstellung vorliegen, die eine Anfechtung rechtfertigt?

Rz. 44 Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. für den Fall, dass ein bestimmter Umstand durch den Erblasser nicht bedacht wurde.[107] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes "zu der Verfügung bestimmt worden ist". Der Erblasser kann zu der von ihm err...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Entsprechende Anwendung von § 746 BGB

Rz. 47 § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger. Rz. 48 Sondernachfolger i.S.v. § 746 BGB im Recht der Erbengemeinschaft ist der Erbschaftskäufer, §§ 2371 ff. BGB, sowie der Pfändungsgläubiger.[150] Jede wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 16 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn das i.R.d. Hauptvermächtnisses Zugewendete nicht zur Erfüllung des Untervermächtnisses ausreicht. Für die Beantwortung der Frage, ob das dem Hauptvermächtnisnehmer Zugewendete für die Erfüllung des Untervermächtnisses ausreichend ist, kommt es darauf an, was der Hauptvermächtnisnehmer tatsächlich wirtschaftlich erhalten hat. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 8 Unter dem Gesichtspunkt der Kostentragungspflicht dürfte es selten sinnvoll sein, einer erhobenen Auseinandersetzungsklage die Einrede nach § 2045 BGB entgegenzuhalten: Taktisch klüger wird es zumeist sein, auf eine Entscheidung zu drängen, während noch Nachlassverbindlichkeiten bestehen, und der Auseinandersetzungsklage den Einwand des nicht teilungsreifen Nachlasses ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ermittlung, wer zur Anfechtung berechtigt ist

Rz. 10 Um zu ermitteln, wer zur Anfechtung berechtigt ist, ist zunächst die Rechtslage festzustellen, die bestehen würde, wenn die letztwillige Verfügung Gültigkeit hätte. Sodann ist die Rechtslage zu ermitteln, die sich bei wirksamer Anfechtung ergibt. Beide Rechtslagen sind sodann miteinander zu vergleichen.[26] Es ist daher zu ermitteln, ob die Anfechtung zu einer Teilnic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Widerruf

Rz. 25 Besteht keine der vorgenannten Verknüpfungen, kann sich der Erblasser nach § 2253 Abs. 1 BGB durch Widerruf von den seinem aktuellen Willen nicht mehr entsprechenden Verfügungen lösen. Nach seinem Tod bestehen des Weiteren möglicherweise Anfechtungsgründe, § 2078 Abs. 2 BGB.[105] Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen kann zu Lebzeiten nur nach § 2271 Abs. 1 S. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Inhalt und Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Rz. 4 Auskunft kann nur über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses[16] verlangt werden, nicht jedoch über den zwischenzeitlichen Verbleib von Nachlassgegenständen.[17] Rechenschaftslegung wird nicht geschuldet.[18] Die §§ 260, 261 BGB finden Anwendung.[19] Hat der Vorerbe bereits nach § 2121 BGB ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, kann der Nacherbe lediglich dessen Ergänzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 19 Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsfrist[66] – da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 31 Zahlungen des Beschenkten gem. Abs. 2 zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach Abs. 1 führen nicht zum Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; sie sind jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.[72] Diese Grundsätze können auch auf die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dargelegt werden, warum der Gegenstand offenbar nicht mehr i.R.d. Testamentsvollstreckung benötigt wird. Zweck ist, im Streitfall den Testamentsvollstrecker vor weitläufigen Darlegungen zu schützen. Ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig oder ist lediglich die Ermessensgrenze des Testamentsvollstreckers zwei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweisfragen

Rz. 12 Aufgrund des Verweises in § 2156 BGB auf die §§ 315–319 BGB richtet sich auch die Beweislastverteilung nach den zu diesen Bestimmungen entwickelten Grundsätzen. Steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu, hat dieser zu beweisen, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht.[23] Der Beschwerte trägt weiter die Beweislast, wenn er die Bestimmung des Dritten nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 4 Bei gewillkürter Erbfolge kommt zunächst ein Ersatzerbe (§§ 2096, 2097, 2102 BGB) zum Zuge. Ist der erbunwürdige testamentarische Erbe ein Abkömmling des Erblassers, treten gem. § 2069 BGB im Zweifel seine Abkömmlinge als Ersatzerben an seine Stelle, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Erblasser nachrücken würden.[1] Dem steht nicht entgegen, dass der Unwürdi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Alleiniger Erbeserbe

Rz. 5 Schlägt der alleinige Erbeserbe (Alleinerbeserbe) die vorherige Erbschaft aus, fällt der Nachlass über § 1953 Abs. 1 und 2 BGB den nächstberufenen Erben nach dem Erben an.[9] Das kann, soweit nicht § 1949 Abs. 2 BGB eingreift, erneut der ausschlagende Erbeserbe sein, etwa als Ersatzerbe oder nächstberufener gesetzlicher Erbe. Durch eine Ausschlagung der ersten Erbschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungsempfehlung

Rz. 23 Entsprechend einem Vertrag über einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sollte in den Zuwendungsverzichtsvertrag mit Blick auf die neue Verweisung auf § 2349 BGB eine Erklärung über die Erstreckung auf Abkömmlinge zur Klarstellung aufgenommen werden.[29] Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine letztwillige Verfügung entworfen wird, die auf einem vor dem 1.1.2010 beurku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ausschluss des § 1975 BGB

Rz. 5 Der Ausschluss besagt nicht, dass die Nachlassverwaltung nicht mehr angeordnet und das Nachlassinsolvenzverfahren nicht mehr eröffnet werden kann. Beide Verfahren können aber bei unbeschränkbarer Haftung des Erben nicht mehr zu einer Haftungsbeschränkung führen. Die Verfahren entfalten, falls sie stattfinden, ihre Trennungswirkung zugunsten der Nachlassgläubiger. Der u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemein

Rz. 10 Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.[13] Aufgrund welcher Ursache die Testierfähigkeit besteht oder eingetreten ist, ist unerhebl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer

Rz. 7 Soweit der Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig Erbe ist, wird er – seine grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung vorausgesetzt – unmittelbar vom Wortlaut des § 2314 BGB erfasst.[26] Er ist Nichterbe. Am Bsp. des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 2307 BGB wird die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs als eigenständiger, vom eigentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängiger Ansp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Prozessuales bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 19 Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gericht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung umgedeutet.[1] Dies gilt sowohl wenn nicht festgestellt werden kann, ob mit der Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 7 Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich somit seine beschränkte Haftung in einem Urteil vorbehalten lassen,[8] soweit es nicht zu einer Abweisung der Klage des Untervermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kein formgültiges Rechtsgeschäft erforderlich

Rz. 5 Str. ist, ob die Anwendung des § 2030 BGB ein formgültiges Rechtsgeschäft verlangt. Dies ist mit der h.M. zu verneinen.[7] Das Schutzbedürfnis des Erben wird durch die Formnichtigkeit des Erbschaftskaufs kaum verringert. Auch ein formnichtiger Erbschaftskaufvertrag wird regelmäßig vollzogen werden. Bei der Übertragung eines Erbteils wird durch eine Beurkundung des Über...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Praktische Bedeutung

Rz. 6 Praktisch bedeutsam wird die Vorschrift insbesondere, wenn der Erblasser die Kinder eines nahen Angehörigen zu Erben eingesetzt hat und entgegen § 2070 BGB anzunehmen ist, dass er auch die nach dem Erbfall geborenen Kinder berufen wollte.[15] In diesem Fall sind die bereits lebenden Kinder Vorerben bzgl. des Erbteils der noch nicht Gezeugten.[16] Letztere werden Nacher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Inventarfrist (S. 1)

Rz. 2 Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgült...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Haftung der Erben

Rz. 137 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 48). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Rz. 1 Der Anfall der Erbschaft an den Vorerben bewirkt, dass alle zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Rechtsverhältnisse erlöschen, bei denen Recht und Verbindlichkeit (Konfusion) oder Recht und Belastung (Konsolidation) in der Person des Vorerben zusammentreffen. Diese einheitliche Rechtsträgerschaft besteht jedoch nur auf Zeit; mit Eintritt des Nacherbfalls bilden das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der § 2371–§ 2384 BGB. Praktisch besonders bedeutsame Folge ist die Notwendigkeit, die Form des § 2371 BGB einzuhalten.[19] Von weiterer Bedeutung ist die Haftung nach §§ 2382, 2383 BGB.[20] Im Falle des Weiterverkaufs haftet der zweite Käufer neben dem Erben und dem ersten Käufer als Gesamtschul...mehr