Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 4 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der § 2371–§ 2384 BGB. Praktisch besonders bedeutsame Folge ist die Notwendigkeit, die Form des § 2371 BGB einzuhalten.[19] Von weiterer Bedeutung ist die Haftung nach §§ 2382, 2383 BGB.[20] Im Falle des Weiterverkaufs haftet der zweite Käufer neben dem Erben und dem ersten Käufer als Gesamtschul...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des Abs. 1 stellt eine Auslegungsregel dar. Nach ihr soll der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen können, mit denen der vermachte Gegenstand belastet ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand mit seinen im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 116 Die Auslegung ist Rechtsanwendung.[408] Nicht Rechtsanwendung ist jedoch die Feststellung der der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen. Hierfür gelten die allg. Beweisregeln. Handelt es sich um einen Zivilprozess, trägt derjenige, der eine Tatsache behauptet und hieraus eine bestimmte Auslegung herleitet, die Beweislast.[409] Im Erbscheinsverfahren werden die Tatsa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gemischte Schenkungen

Rz. 125 Bei gemischten Schenkungen oder solchen, die unter einer Auflage erfolgen, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch die Netto-Bereicherung des Erwerbers, also der "reine" Schenkungsteil maßgeblich.[466] Vom Wert des geschenkten Gegenstandes ist also der Wert der Gegenleistungen und Auflagen abzuziehen.[467] Entsprechend dem Grundsatz der subjektiven Äquivalenz steh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Eindeutigkeit der Verwirkungsklausel

Rz. 18 Werden testamentarische Verpflichtungen, bspw. aus Vermächtnis, Auflage oder Teilungsanordnungen, nicht befolgt und wird deren Wirksamkeit vom Verpflichteten auch nicht bestritten, kann diese Nichtbefolgung zur auflösenden Bedingung der testamentarischen Zuwendungen gemacht werden. Hier liegt eine Verwirkungsklausel vor. Eine Verwirkungsklausel wird auch dann ausgelös...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verfahren

Rz. 13 Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[24] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 11 Soll die Zustimmung zu einer Verfügung gegen passive oder sich widersetzende Miterben durchgesetzt werden, so sind lediglich diese Miterben zu verklagen. Häufig wird jedoch übersehen, die Zustimmung in Form der Einwilligung durch die anderen Miterben derart zu "sichern", dass nicht nach erfolgreichem Prozess nun plötzlich die ursprünglich zustimmenden Erben es "sich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / X. Universalauflage

Rz. 27 Hier möchte der Erblasser seinen Nachlass einem Erwerber zukommen lassen. Er wählt dafür nicht den an sich naheliegenden Weg der Erbeinsetzung, sondern arbeitet stattdessen mit einer Universalauflage. Veranlassung dazu kann ihm geben, dass er die gesetzliche Erbfolge ausschließen möchte, obwohl er bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung den Erben noch nicht ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz des Von-Selbst-Erwerbes

Rz. 2 Der Anfall der Erbschaft vollzieht sich nach § 1942 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB als sog. Von-Selbst-Erwerb, ohne dass es einer weiteren Erklärung oder Kenntnisnahme des Erben bedürfte. Dem Erben bleibt jedoch eine Ausschlagungsmöglichkeit nach Kenntniserlangung von dem Anfall der Erbschaft. Damit kombiniert das Gesetz Elemente des Gläubigerschutzes und der Rech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 40 Da durch die Teilungsanordnung ein Miterbe nicht mehr erhält, als ihm aufgrund seiner Erbquote zusteht, ist die Teilungsanordnung grundsätzlich erbschaftsteuerlich unbeachtlich, R E 3.1.Abs. 1 S. 2 ErbStR. Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 sowie der Neuregelung des ErbStG vom 4.11.2016 aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014[104] hat sich die Situation j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Aktivprozesse des vorläufigen Erben

Rz. 15 In der Lit. wird darüber gestritten, ob der vorläufige Erbe Aktivprozesse für den Nachlass aufnehmen kann. Z.T. wird dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 zugelassen oder dann, wenn der Aktivprozess im Interesse der endgültigen Erben ist und als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag aufgefasst werden kann.[36] Vorzugswürdig erscheint jedoch die Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Ehebezogene Zuwendungen

Rz. 59 Zuwendungen unter Ehegatten, die zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und in der Erwartung, dass diese Gemeinschaft Bestand haben werde, vorgenommen werden,[216] qualifiziert der BGH als ehebezogene – oder unbenannte – Zuwendungen und grenzt sie somit klar von Schenkungen i.S.d. § 516 BGB ab.[217] Es handelt sich um – besondere – "Rec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuziehung von Zeugen

Rz. 40 Ist ein Beteiligter nach eigenen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht in der Lage, seinen eigenen Namen zu schreiben, so muss nach § 25 BeurkG bei der Vorlesung und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, die auch die Niederschrift mit zu unterschreiben haben. Bei Stummen, Tauben, Blinden und Leseunfähigen (vgl. die Sonderregelung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Grundsätzliches

Rz. 362 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[932] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Zugewinnausgleich) w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 10. Kapitalgesellschaften

Rz. 34 Aktien sind nach h.M. frei vererblich. Eine Vererblichkeit kann auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Einzugsmöglichkeit § 237 AktG). Gleiches gilt für Geschäftsanteile an einer GmbH. Diese sind ebenfalls frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Mehrere Erben erben GmbH-Anteile in gesamthänderischer Bindung.[84] Nach überwiegender Meinung kann auch die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anspruchsumfang in personeller Hinsicht

Rz. 11 Nur wenn der Ehegatte nicht Alleinerbe ist, sondern sich als gesetzlicher Erbe in einer Erbengemeinschaft befindet, kann er den Voraus verlangen. Die dabei in Betracht kommenden Fälle sind in Abs. 1 aufgeführt. Rz. 12 Erbt der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern, erhält er den Voraus uneingeschränkt. Sind weder Verwandte der zweiten Ordnung no...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB

Rz. 14 Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate.[30] Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verwaltung des Vermächtnisses

Rz. 12 Der Vorvermächtnisnehmer ist gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach den §§ 2177, 2179, 160 BGB verpflichtet.[33] Daher sind notwendige Verwendungen des Vorvermächtnisnehmers zulässig, die im objektiven Interesse des Vermächtnisses erbracht werden (§§ 2185, 994 Abs. 2, 683 S. 1 BGB). Verwendungen sind ersatzfähig, die (auch) der ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsdauer und -schuldner

Rz. 3 Für die Dauer der Haftung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dabei gilt aber folgende Differenzierung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Bedingter oder befristeter Verzicht

Rz. 11 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[14] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein. Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen sin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anspruch gehört zum Nachlass

Rz. 2 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche der Erbengemeinschaft handelt, die nach dem Erbfall entstanden sind oder es sich um Ansprüche des Erblassers handelt, die mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen sind. Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher, als auch dinglicher sowie öffentl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausgleichung aufgrund Ausstattung

Rz. 32 Die lebzeitige "Vorwegnahme" der Teilungsanordnung könnte als Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB ausgleichungspflichtig nach § 2050 Abs. 1 BGB sein. Diese Möglichkeit eröffnet sich überhaupt freilich nur bei Abkömmlingen des Erblassers, und auch nur dann, wenn die Abkömmlinge als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder im Fall der Erbfolge aufgrund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu bef...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsberechtigter

Rz. 5 Für Pflichtteilsberechtigte enthält Abs. 2 eine Sonderregelung; danach können trotz erbvertraglicher Bindungswirkung Anordnungen nach § 2338 BGB (Pflichtteilbeschränkung bei Verschwendung oder Überschuldung) getroffen werden. Die Anordnung ist nicht auf den Pflichtteil beschränkt,[28] allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vorliegen, die bloße Besorgnis g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Amtspflichtverletzung

Rz. 8 Verletzt ein Notar seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er gegenüber jedermann ersatzpflichtig, dessen Rechtskreis durch die letztwillige Verfügung berührt wird; dies betrifft insbesondere auch den testamentarisch Bedachten (§§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1, 61 DNotO). Rz. 9 Den Nachweis der Pflichtverletzung hat der Geschädigte zu erbringen. Rz. 10 Hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufgeschobenes Vermächtnis

Rz. 2 Anwendung findet die Frist des § 2162 BGB grundsätzlich auf alle Vermächtnisarten, somit auch auf Untervermächtnisse und Nachvermächtnisse (§§ 2186, 2191 BGB).[1] Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines bestimmten Schwebezustandes. Dieser kann sich ergeben aus dem Inhalt des Vermächtnisses (Abs. 1) oder in der Person des Bedachten liegen (Abs. 2). Nicht mehr anw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 13 Der Wille des Erblassers ist stets vorrangig. Dies bedeutet, dass gem. Abs. 3 die Regel des Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Ggf. kann, abgesehen von der Regelung des § 2077 BGB, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.[33]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Forderung jedes Miterben

Rz. 8 Als "notwendiges Minus" zum Recht des einzelnen Miterben, die Leistung des Schuldners zu fordern, kann der einzelne Miterbe den Schuldner auch durch Mahnung in Verzug setzen. Die Realisierung der Forderung gegen den Schuldner durch Erklärung der Aufrechnung ist hingegen dem einzelnen Miterben versagt, da es sich hierbei um ein Gestaltungsrecht handelt für das § 2038 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Beweisfragen

Rz. 48 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[70] wie insbesondere der Identität des Erblassers[71] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[72]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2315, 2316 BGB stellen die Ausnahme zu dem Grundsatz des § 2311 BGB dar, wonach Berechnungsgrundlage für den ordentlichen Pflichtteil stets der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Dies hat zur Folge, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich nicht verringern oder erhöhen können. Rz. 2 Bei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Trennungslösung

Rz. 51 Hier ergibt sich durch die Wiederverheiratungsklausel lediglich ein weiterer Fall des ohnehin angeordneten Eintrittes der Nacherbfolge. Dieser ist aufschiebend bedingt an die Wiederheirat geknüpft. Da die Vor-/Nacherbschaft bei der Trennungslösung ohnehin unbedingt angeordnet ist, wird diese durch die zusätzliche Aufnahme einer Wiederverheiratungsklausel nicht zu eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Nachträgliche Teilungsanordnungen des überlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Vertragserben

Rz. 36 Die Teilungsanordnung kann nicht wechselbezüglich oder vertragsmäßig bindend vereinbart werden (siehe Rdn 3). Der BGH hat zum gemeinschaftlichen Testament[93] und zum Erbvertrag[94] entschieden, dass – auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Testament oder Erbvertrag – der Vertragserbe bzw. überlebende Ehegatte nicht gehindert ist, Teilungsanordnungen nachträglich zu tr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 14 Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel für den Fall des Vermächtnisses von Forderungen, die bereits durch Leistung zu Lebzeiten des Erblassers erloschen sind.[28] Daher ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Vermächtnisnehmer den an die Stelle der Forderung getretenen Gegenstand erhalten soll. Für die Behauptung des Beschwerten, der Erblasser ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Schadensersatz

Rz. 4 Nach Abs. 2 ist auch der befreite Vorerbe zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er (1) unentgeltlich verfügt oder (2) die Erbschaft in Benachteiligungsabsicht vermindert hat. Unentgeltliche Verfügungen (§ 2113 Abs. 2 BGB) sind auch dem befreiten Vorerben untersagt. Die Schadensersatzhaftung wegen unentgeltlicher Verfügung setzt Verschulden voraus, eine Benachteiligungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 286 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[777] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung gegenüber Nacherben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Anfechtung einem Nacherben gegenüber geltend gemacht werden, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Nacherbschaft gem. § 2139 BGB erst mit dem Nacherbfall anfällt. Der Vorerbe soll möglichst frühzeitig wissen, ob er Vollerbe geworden ist oder den Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

Rz. 19 Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilsberechtigte können ausgleichungspflichtig sein und sich gleichzeitig als Schenkung erweisen, z.B. Übermaßausstattungen nach § 2050 Abs. 3 BGB. Soweit eine ausgleichungspflichtige Schenkung bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils gem. § 2316 BGB "verbraucht wurde", unterliegt sie nicht mehr der Pflichtteilsergä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung des Anfechtungsrechts ist die Möglichkeit (nicht die unmittelbare Folge), dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird. Mehrere Berechtigte sind unabhängig voneinander anfechtungsberechtigt.[1]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ersatzvorteil

Rz. 6 Der Surrogation unterliegen ferner Ersatzvorteile aufgrund der Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes (Abs. 1 S. 1 Fall 2). Dazu gehören insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche und die auf sie erbrachten Leistungen, Versicherungsansprüche, Enteignungsentschädigungen,[21] an den Vorerben ausgekehrte Überschüsse aus der Zwangsverst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Tod des Testamentsvollstreckers nach Alt. 1

Rz. 5 Verstirbt der Testamentsvollstrecker, erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht zuletzt wegen der Unvererblichkeit automatisch mit dem Tod. Der Erbe des Testamentsvollstreckers ist jedoch wegen §§ 673 S. 2, 2218 BGB gegenüber den Erben, die unter Testamentsvollstreckung standen, hinsichtlich des Todes des Testamentsvollstreckers anzeigepflichtig und auch besor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb eine (spezielle) Regelung der Haftung des Erben nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse (§§ 196 ff., 200 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Nur in diesen (beiden)...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 2 Unter der Teilung des Nachlasses versteht man hier wie bei § 2059 BGB den Vollzug der Erbauseinandersetzung (vgl. § 2059 Rdn 4–9 m. zahlreichen Einzelfällen).[6] Dabei bilden §§ 2060, 2061 BGB die Fortsetzung des interessengerechten Schutzes der Miterben nach der Teilung des Nachlasses. In Folge dessen sehen diejenigen, die bei einem einzelnen Miterben, mit dem die Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker die aufschiebenden Einreden geltend machen können und regelt insoweit keine Einzelheiten, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall der Auslegung b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einzeltestament

Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Grundbuch

Rz. 22 Es ist umstritten, ob die Gebührenfreiheit von KV Nr. 14110 Abs. 1 GNotKG auch für die Eintragung des Miterben gilt, der die übrigen Miterbenanteile erworben hat.[60] Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte Gebührenfreiheit so lange anzunehmen sein, wie Erben des Eigentümers eingetragen werden, ungeachtet der Anzahl der Eintragungsvorgänge.[61]mehr