Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuständigkeit

Rz. 9 Ausschließlich zuständig für die Einziehung des Erbscheins ist dasjenige Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass das erteilende Nachlassgericht örtlich bei der Erteilung des Erbscheins unzuständig war.[20] Das Beschwerdegericht ist nicht zur Einziehung berechtigt, es kann lediglich das Nachlassgericht entsprechend anweisen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auflösende Bedingung

Rz. 8 Dem Erblasser steht es frei anzuordnen, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten unter einer auflösenden Bedingung oder bis zu einem Endtermin (auflösende Befristung, § 163 BGB) zustehen soll. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder dem Endtermin steht dem Bedachten der Vermächtnisgegenstand nicht mehr zu. Es sind die allg. Vorschriften des § 158 Abs. 2 bzw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ursprüngliche Lücken

Rz. 45 Man spricht von einer ursprünglichen Lücke, wenn die letztwillige Verfügung bereits von Anfang an eine Lücke aufweist. Es liegt von Anfang an eine planwidrige Unvollkommenheit vor, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits vorhandene Umstände oder auch Entwicklungen außer Acht gelassen hat oder wenn der Erblasser bereits vorhandene Verhältn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Testamentsvollstrecker

Rz. 18 Nach den §§ 2203, 2208 BGB kann ein Testamentsvollstrecker eigens zu dem Zweck ernannt werden, für die Ausführung der Auflage zu sorgen. Wenn die Auflage aus dem Nachlass zu erfüllen ist, der seiner Verwaltung unterliegt, steht dem Testamentsvollstrecker kein Vollziehungsanspruch gegen den Erben zu. Daneben bleibt der Erbe vollziehungsberechtigt. Geht es um einen nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, in dem sie deutlich macht, dass zum einem jeder Vertragsschließende vertragsmäßige letztwillige Verfügungen treffen kann, zum anderen, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig nicht getroffen werden können. Die Beschränkung der vertragsmäßigen Verfügungen entspricht der Regelung für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testamentsvollstrecker

Rz. 4 Die Bestimmung des § 2017 BGB ist nach allg. Auffassung nicht anwendbar, wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt früher annimmt als der Erbe die Erbschaft (§ 2202 BGB).[6] Der Testamentsvollstrecker kann also die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gesetzlichen Fristen geltend machen. Diese beginnen – auch für ihn – mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben oder – in d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB)

Rz. 15 Nach § 210 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog beginnt bei einem nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft geschäftsunfähig gewordenen oder bei einem in der Geschäftsfähigkeit beschränkten vorläufigen Erben, der während der Ausschlagungsfrist nicht durchweg gesetzlich vertreten gewesen ist (Eltern, Vormund, Betreuer oder Pfleger), das Recht zur Ausschlagung mit dem Zeitpunkt er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht mehr möglich; § 2297 BGB macht nun deutlich, dass das Rücktrittsrecht nach dem Tod des Vertragspartners grundsätzlich nicht erlischt; eine Ausnahme gilt im Zweifel für die zweiseitigen Erbverträge nach § 2298 Abs. 2 S. 2 BGB. Für alle anderen Fälle ändert § 2297 BGB nur die Rücktrittsf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwahrung

Rz. 46 Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung [68] geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben. Rz. 47 Sachlich zus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Billiges Ermessen

Rz. 13 Bei der Ausübung des billigen Ermessens ist der Dritte an gesetzliche Teilungsregeln nicht gebunden.[29] Er kann daher die Aufteilung einzelner Nachlassgegenstände auf die Erben bestimmen, bspw. wenn eine Versilberung praktisch nicht möglich oder wirtschaftlich ist. Genauso kann der Dritte aber auch bestimmen, dass Hausrat vollständig zu entsorgen ist und keine – rege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nur Klage

Rz. 2 Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage (oder Widerklage), nicht durch bloße Anfechtungserklärung oder einredeweise erfolgen. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung resultiert aus dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit und Offenkundigkeit der Anfechtungshandlung. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, die bei Erfolg zu einem Gestaltungsurteil führt.[1]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Entsprechende Anwendung von § 750 BGB

Rz. 28 § 750 BGB Ausschluss der Aufhebung im Todesfall Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rz. 29 Da es sich bei § 750 BGB lediglich um eine Auslegungsregel für den Zweifelsfall handelt, können die Miterben im Rahmen einer Vereinbaru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Verpflichtung des oder der Erben zur Überprüfung der Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker?

Rz. 50 Nach einem Teil der Lit.[119] kann der Testamentsvollstrecker vom Erben verlangen, den Rechenschaftsbericht nicht nur schlicht entgegenzunehmen, sondern auch in angemessener Zeit zu überprüfen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Einen Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Überprüfung durch die Erben gibt es nicht. Es wird verkannt, dass eine Überprüfungspfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1979 BGB, wenn der Erbe also von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen durfte, kann er dann, wenn er Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses beglichen hat, nicht auf die Rückerstattung der Mittel aus dem Nachlass in Anspruch genommen werden.[15] Hat er mit eigenen Mitteln gezahlt, kann er in voller Höhe Ersatz v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auslegung

Rz. 4 Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[11] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[12] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[13] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Kombination von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 16 Nach h.M. hat der Erblasser die Freiheit, Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung zu kombinieren.[32] Dies ist bspw. der Fall, wenn der Erblasser testamentarisch einem Miterben ein Grundstück aus seinem Nachlass zuwendet mit der Bestimmung, dass dafür ein festgelegter Ausgleichsbetrag an den Miterben zu zahlen ist. Dies stellt zunächst eine Teilungsanordnung (§ 2048 S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nacherbschaft

Rz. 18 Gem. § 2142 BGB ist der Nacherbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls zur Ausschlagung berechtigt, aber nicht verpflichtet.[64] Da jedoch gem. Abs. 2 S. 1 die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis vom Anfall beginnt und dem Nacherben die Erbschaft erst mit Eintritt des Nacherbfalls anfällt, besteht für den (vorläufigen) Nacherben die Möglichkeit, ab dem Erbfall bis sechs ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bestimmung durch Urteil

Rz. 16 Ist die Anordnung des Dritten unbillig, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil, S. 3 Hs. 2. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Erben über die Unbilligkeit einig sind. Sind sich die Erben einig, können sie sich über die (lediglich schuldrechtlich wirkende) Bestimmung des Dritten einvernehmlich hinwegsetzen. Nur wenn sich die Erben nicht einig sind, bedarf es de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Todeserklärung/Feststellung der Todeszeit nach Verschollenheitsgesetz

Rz. 6 Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt, bestimmt Abs. 4, dass das Testament in Kraft bleibt, wenn der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten innerhalb der Frist gelebt hat. Die Todes- und Lebensvermutungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 44 Abs. 2 VerschG greifen nicht. Die Vermutung, dass der Verschollene zum festgestellten, nach dem Ablauf der Drei-Mon...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 32 Es sind auch Konstellationen denkbar, in denen dem Pflichtteilsberechtigten neben einem Vermächtnis auch ein belasteter Erbteil i.S.v. § 2306 BGB hinterlassen ist. Die Wechselwirkungen von § 2306 und § 2307 BGB sind gesetzlich nicht geregelt, nichtsdestotrotz sind beide Vorschriften parallel anzuwenden, des Weiteren ist § 2305 BGB (Restpflichtteil) zu beachten.[124]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Lebensversicherung

Rz. 9 Wurde dem Erblasser zum Erwerb eines Grundstücks, das Gegenstand eines Vermächtnisses wurde, ein Darlehen gewährt, zu dessen Absicherung eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wurden, kann der Bedachte nach dem Tod des Erblassers von dem Erben die Löschung der Grundschuld verlangen, wenn aus der Lebensversicherung das Darlehen getilgt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Entsprechende Anwendung von § 754 BGB

Rz. 42 § 754 BGB Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. Rz. 43 § 754 BGB bestimmt die Reihenfolge, in der die Auseinandersetzung hinsichtlich einer Forderung stattzufinden hat: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, wonach ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen kann. Derjenige, dem die Ausschlagung zugutekommt, hat gem. § 2321 BGB die Pflichtteilslast i.H.d. erlangten Vorteils zu tragen. Die Vorschrift macht eine Ausnahme zu dem Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 6 Nur wer den Erblasser überlebt oder erst nach dessen Tode geboren wird, kann Vermächtnisnehmer sein. Sollte auch der Bedachte verstorben sein, tragen dessen Erben die Beweislast dafür, dass der Bedachte im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hat oder erst danach geboren worden ist.[10] Rz. 7 Diese Beweislastverteilung folgt daraus, dass es sich bei dem Überleben oder der nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Änderungsvorbehalt bei Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 38 Besonders häufig ist auch der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testierfähigkeit

Rz. 12 Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen die Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, so ist zunächst formell ein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[19] Auch hier ist die Frage, ob damit auch die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist fin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Eigenes Vermögen

Rz. 10 Der Erblasser kann zwar grundsätzlich i.R.d. Testierfreiheit über sein eigenes Vermögen Verfügungen treffen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der vermachte Gegenstand im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht zum Nachlass gehört. Das zugewandte Vermächtnis kann auch auf Verschaffung gerichtet sein (Verschaffungsvermächtnis). Der Bezug zum Vermögen des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unverzüglich benachrichtigen

Rz. 5 Der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich i.S.v. § 121 BGB benachrichtigen. An die Benachrichtigung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist keine Form zu beachten. Die Person des Käufers und künftigen Erklärungsempfängers hat sich bereits zuvor aus der Erklärung nach § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB zu ergeben. Voraussetzung für den Lauf der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf die Inventarfrist des § 1995 BGB und die Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der Wiedereinsetzungsfrist, muss sich der Erbeserbe zunächst nicht um die Haftungsbeschränkung kümmern, s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[38] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[39] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweislast

Rz. 8 Der Gläubiger, der den Erben nach dem Ablauf der Säumnisfrist über die Bereicherung hinaus in Anspruch nehmen will, muss darlegen und beweisen, dass er entweder den Anspruch innerhalb der Frist geltend gemacht, ihn im Aufgebotsverfahren angemeldet hat oder dass der Anspruch dem Erben in sonstiger Weise bekannt geworden ist.[10] Liegen die Voraussetzungen des § 1974 BGB...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ernennung eines Nachfolgers (Abs. 2)

Rz. 7 Des Weiteren ist der Testamentsvollstrecker nach Abs. 2 berechtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Nach dem Wortlaut kann der Testamentsvollstrecker nur ermächtigt werden, einen Nachfolger zu ernennen. Im Einzelnen ist es Auslegungsfrage der letztwilligen Verfügung, ob der Erblasser nicht auch zur Ernennung mehrerer Personen durch den Testamentsvollstrecker ermächtigen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dadurch ist das Familiengericht in die Lage versetzt, darauf hinwirken zu können, dass das Inventar von den Eltern, vom Vormund, vom Pfleger – notfalls im Wege eines Antrags nach § 2003 BGB – fristgerecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wirkung der Freigabe

Rz. 6 Nach Abs. 1 S. 2 erlischt mit der Überlassung das Recht des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung der überlassenen Gegenstände. Neben dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht verliert der Testamentsvollstrecker somit auch diesbezüglich die Prozessführungsbefugnis.[11] Ein etwaiger Pfändungsschutz erlischt ebenfalls. Liegen die Voraussetzungen zur Überlassung von Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 24 Die Erklärung des Erblassers, die dieser zu seinem privatschriftlichen Testament machen will, muss von diesem nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern eigenhändig am Ende der Urkunde unterschrieben (vgl. Abs. 1) sein. Auch dieses Unterschriftserfordernis ist absolute Gültigkeitsvoraussetzung des privatschriftlichen Testaments und kann durch Zeugenbeweis über die Urh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Heimmitarbeiter

Rz. 14 § 14 Abs. 5 HeimG gilt für den Leiter eines Heims, unabhängig davon, ob er Angestellter oder Beamter ist. Beschäftigter ist, wer zum Träger des Heims in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und insoweit weisungsgebunden ist. Mitarbeiter eines Heims sind auch diejenigen Personen, die aufgrund eines Vertrags ihre berufliche Tätigkeit im Heim ausüben, bspw. Ärzte, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unmöglichkeit

Rz. 2 Die Unmöglichkeit der Herausgabe liegt vor, wenn die Herausgabe dessen, was der Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018–2020 BGB an den Erben herausgeben müsste, in Natur nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit liegt somit nicht vor, wenn der Nachlassgegenstand (§ 2018 BGB), das Surrogat (§ 2019 BGB) oder die Nutzungen (§ 2020 BGB) noch vorhanden sind. Unmöglichkeit liegt auch ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschlagungsszenarien

Rz. 2 Folgende Ausschlagungsszenarien sind nach Abs. 1 denkbar:[2] Rz. 3 Nicht möglich ist also Ausschlagung der zweit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Fristbeginn in sonstigen Fällen

Rz. 101 Ist das dingliche Vollzugsgeschäft auf den Tod des Erblassers aufschiebend bedingt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Tod des Erblassers.[384] Dasselbe gilt auch bei Verfügungen über das Guthaben auf einem Oderkonto, über das der Erblasser zu Lebzeiten noch mitverfügen kann.[385] Bei Verträgen zugunsten Dritter ist für den Fristbeginn ebenfalls grundsätzlich a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift soll zugunsten der Miterben verhindern, dass der Nachlass vor Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verteilt wird, und weicht damit von den allg. Vorschriften der §§ 755, 2042 Abs. 2 BGB ab, wonach die Begleichung bei der Auseinandersetzung zu erfolgen hätte. Der Grund hierfür liegt in der Haftungsänderung nach der Auseinandersetzung des Nachlasses: ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Praktische Hinweise

Rz. 11 Problematisch sind in der Praxis häufig die Fälle, in denen bereits mehrere Testamentsvollstrecker vorhanden sind, die berechtigt sind, wiederum Mitvollstrecker oder Nachfolger zu benennen. Ebenso problematisch ist, wenn mehrere Testamentsvollstrecker ernennungsberechtigt sind, die Frage, ob die Ermächtigungsausübung durch einstimmigen Beschluss oder Mehrheitsbeschlus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und Anstandsschenkungen Sonderregelungen vorsehen. Hierunter fallen einerseits die Vorschriften, die diese Schenkungen vom allg. Schenkungsverbot ausnehmen, vgl. §§ 1425 Abs. 2, 1641, 1804, 2113 Abs. 2, 2205 BGB,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung; der Erblasser kann daher weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Sie haben dann die Möglichkeit, das Geschenk nach den Vorschriften über die Herausgabe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Beweislastverteilung

Rz. 20 § 14 Abs. 5 HeimG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Erfüllungspflichten des Heimmitarbeiters bzw. dessen nahen Angehörigen voraus. Nach h.M. wird jedoch ein solcher Zusammenhang vermutet, sofern er nicht widerlegt werden kann.[55] Die Feststellungslast trägt daher der Begünstigte,[56] wenn das Nachlassgericht i.R.d. Amtsermittlung zu keinem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nacherbfolge

Rz. 7 Auch für den unwürdigen Nacherben gilt die Fiktion, dass er den Erbfall nicht erlebt habe. Daher geht das Nacherbenrecht nicht auf seine Erben über.[5] Wurde der Nacherbe vor dem Eintritt der Nacherbfolge durch rechtskräftiges Urteil für erbunwürdig erklärt, so unterbleibt ihm gegenüber der Anfall der Erbschaft gem. § 2342 Abs. 2 BGB überhaupt. Damit ist § 2108 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vor-/Nacherbschaft

Rz. 7 Für die Vor-/Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) kann man im Wesentlichen drei Konstellationen unterscheiden: Rz. 8 Im ersten Fall kann der Erbeserbe als Vorerbe ein eigenes Ausschlagungsrecht geltend machen, ohne da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen

Rz. 56 Abs. 2 S. 3 enthält eine Ausnahme des Grundsatzes, dass die Früchte der Erbengemeinschaft erst bei der Auseinandersetzung zu teilen sind (siehe Rdn 54). Diese – einzige – Ausnahme gilt nur bei Ausschluss der Auseinandersetzung für einen Zeitraum von länger als einem Jahr. Die Jahresfrist ist seit dem Erbfall zu berechnen, Rechtsgedanke aus § 188 Abs. 2 BGB. Sie gilt n...mehr