Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins

Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gutglaubensschutz

Rz. 3 Abs. 2 erklärt die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften scheidet aus, weil der Vorerbe auch nach Entziehung der Verwaltung Berechtigter bzgl. der Nachlassgegenstände bleibt.[9] Dies bedeutet, dass ausnahmsweise – wie auch bei § 2113 Abs. 3 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Belohnende Schenkung

Rz. 9 Pflicht- und Anstandsschenkungen können auch belohnende Schenkungen sein.[20] Eine belohnende Schenkung, die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, ist nur dann i.S.d. § 2330 BGB sittlich geboten, wenn das Ausbleiben einer solchen Belohnung für die erbrachten Leistungen sittlich anstößig wäre, weil der Beschenkte einer Versorgung bedarf oder weil er infolge der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf §§ 2089–2093 BGB

Rz. 5 Die §§ 2089–2093 BGB sind auf den gemeinschaftlichen Vermächtnisanspruch übertragbar.[9] Erschöpfen die vom Erblasser bestimmten Bruchteile nicht das Ganze, tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein (§ 2089 BGB). Übersteigen die Bruchteile das Ganze, kommt es zu einer verhältnismäßigen Minderung der Bruchteile gem. § 2090 BGB.[10] Sind mehrere Bedachte ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verfügung über Gesamthandsanteil

Rz. 5 Ebenso wenig ist Abs. 1 einschlägig, wenn nicht über das im Eigentum der Gesamthand stehende Grundstück, sondern über den Gesamthandsanteil (z.B. KG-Anteil, OHG-Anteil) verfügt wird, auch wenn das Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht.[25] Zwar lässt sich mit einer Übertragung der Gesamthandsanteile mittelbar das gleiche Ergebnis erzielen wie mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ausschluss der Ansprüche nach § 2314 BGB

Rz. 9 Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Begründung der Erbeinsetzung

Rz. 45 Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2)Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Rz. 6 Der Erbschaftserwerber kann sich wie der Erbschaftsbesitzer nicht auf die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892 f., 932 ff., 2366 f. BGB) der Erbschaft als Ganzes berufen.[8] Wer hingegen nur einzelne Sachen vom Erbschaftsbesitzer erwirbt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der sachenrechtlichen (§§ 892, 932 ff. BGB) und erbrechtlichen (§ 2366 BGB) Vors...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 27 Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer, sobald er geltend gemacht worden ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[78] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist Voraussetzung für die Besteuerung als Erwerb von Todes wegen beim Pflichtteilsberechtigten bzw. für die Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit beim Erben. Sie ist aber nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 17 Das Vorkaufsrecht erlischt nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gem. Abs. 1 S. 1. Da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist und nicht um eine Verjährungsfrist handelt, ist keine Hemmung möglich (siehe Rdn 13). Die vorkaufsberechtigten Miterben können jedoch – auch schon vor Abschluss des Erbteilskaufvertrages – auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichten.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Tatbestand der unerlaubten Handlung

Rz. 9 Da § 2025 BGB eine Rechtsgrundverweisung enthält, haftet der Erbschaftsbesitzer wegen der von ihm begangenen verbotenen Eigenmacht nur nach Deliktsrecht, wenn zusätzlich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff. BGB vollständig erfüllt ist.[14] Hält sich der Erbschaftsbesitzer schuldlos für den berechtigten Erben und entzieht diesem schuldhaft die berei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Mischfälle

Rz. 19 Liegen mehrere anfechtbare Verfügungen vor, so ist der Anfechtungsgegner jeweils selbstständig zu ermitteln. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis anficht, die Anfechtung sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erklären hat.[36] Rz. 20 Die Regelung des § 2081 BGB unterscheidet nach dem Inhalt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Eigenbestimmung versus Fremdbestimmung

Rz. 1 Nach § 2065 Abs. 2 BGB, der nach § 2192 BGB entsprechend anzuwenden ist, muss der Erblasser zweierlei bestimmen: die Person, die von ihm eine Zuwendung erhalten soll, und den Gegenstand der Zuwendung. Er darf beides nicht der Entscheidung eines anderen überlassen. Aber dieses Verbot der Fremdbestimmung gilt strikt nur bei der Erbfolge. Für das Vermächtnis macht § 2151 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2.S.  2

Rz. 5 Zum Verweis auf § 749 Abs. 2 u. 3 BGB siehe § 2042 Rdn 26 ff. Rz. 6 Kein wichtiger Grund i.S.v. § 749 Abs. 2 BGB ist Geldbedarf eines Miterben, denn er kann seinen Anteil durch Veräußerung gem. §§ 2033, 2371 BGB verwerten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prozessgericht entweder inzident i.R.d. Erbteilungsklage oder – taktisch sinnvoller – im R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Gemeinschaftliche Testamente können nach §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Soweit im gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen enthalten sind, richtet sich der Widerruf nach § 2271 Abs. 1 BGB. Damit ein Ehegatte nicht einseitig ohne Wissen des anderen das gemeinschaftliche Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB widerruf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auflösende Bedingung

Rz. 5 Statt eines Rücktritts kann auch eine auflösende Bedingung vereinbart werden, z.B. für den Fall der Wiederverheiratung des Erblassers. Tritt die Bedingung ein, dann wird die vertragsmäßige Verfügung von selbst unwirksam, § 158 Abs. 2 BGB; eines Rücktritts bedarf es dann nicht mehr. Haben die Ehegatten eine Wiederverheiratungsklausel in ihren Erbvertrag aufgenommen, dan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehrere Gegenstände

Rz. 3 Voraussetzung ist zunächst, dass der Bedachte von mehreren konkreten Gegenständen einen erhalten soll.[2] Dabei ist es ausreichend, wenn die Gegenstände nur ihrer Gattung nach bestimmt sind. Grundsätzlich muss der Gegenstand zum Nachlass gehören. Er muss nicht zum Nachlass gehören, wenn der Erblasser auch in diesem Fall die Zuwendung wollte (§§ 2169 Abs. 1, 2170 BGB – ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Sanktionsklausel

Rz. 27 Formulierungsbeispiel Für den Fall, dass die Miterben sich einvernehmlich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und den der Teilung unterliegenden Nachlass vor Ablauf der genannten Frist auseinandersetzen, ordne ich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten der … e.V. in … in der Form an, dass dann basierend auf dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verkeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Keine Sittenwidrigkeit bei Verzicht zu Lasten der Sozialleistungsträger; keine Unwirksamkeit bei Insolvenz

Rz. 61 Es war heftig umstritten, ob ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären könne, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 Alt. 1 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber auch Rechte, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts

Rz. 5 Ein Erwerb aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (Abs. 1 S. 1 Fall 1) ist nur der aufgrund dieses Rechts selbst, also ohne Hinzutreten eines Rechtsgeschäfts erzielte Zuwachs. Hierzu zählen insbesondere die originären Erwerbstatbestände der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), Ersitzung (§ 937 BGB), der dem Grundeigentümer zustehende Schatzan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Genehmigung und Unterschrift

Rz. 45 Hier gilt das oben zur mündlichen Erklärung Gesagte sinngemäß. Grundsätzlich ist der Vermerk "v.g.u." eine hinreichende Feststellung der Genehmigung des Inhalts der Niederschrift.[66] Dabei muss das Wort "genehmigt" nicht ausdrücklich in der Urkunde enthalten sein, vielmehr genügt es, wenn die Urkunde in sonstiger Weise die Genehmigung des Erblassers zum Ausdruck brin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Übertragbarkeit

Rz. 19 Der Pflichtteilsanspruch ist gem. §§ 398 ff. BGB uneingeschränkt übertragbar. Die Einhaltung einer besonderen Form ist mithin nicht erforderlich. Mit der Übertragung wird der Abtretungsempfänger gem. § 401 BGB auch auskunftsberechtigt gem. § 2314 BGB.[51] Die Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs kann vertraglich ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es eines besc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zwei Zeugen

Rz. 13 Der Bürgermeister muss stets zwei Zeugen zur Beurkundung zuziehen (Abs. 1 S. 2), die während der ganzen Verhandlung anwesend sein müssen. Diese zwei Zeugen dürfen weder in dem Testament bedacht werden noch in dem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Abs. 1 S. 3). Zudem sind die Mitwirkungsverbote des Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs tritt eine Verschlechterung der Stellung des Erbschaftsbesitzers ein. Er muss nun damit rechnen, nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände zu sein, und ist somit aufgefordert, die Nachlassgegenstände entsprechend zu verwalten. Seine Haftung und seine Ansprüche auf Ersatz der gemachten Verwendungen richten sich nun nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 15 Das Nachlassgericht (§ 1955 BGB) prüft, ob die vorgetragenen Anfechtungsgründe beachtlich sind, nicht dagegen, ob die Anfechtung auch noch auf andere Umstände gestützt werden könnte.[50] Der Anfechtende kann innerhalb der Anfechtungsfrist weitere Anfechtungsgründe vortragen[51] und seine Beweggründe auch noch im Nachlassverfahren erläutern.[52] Werden andere als die i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ertragsteuer

Rz. 23 Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[62] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[63] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anspruchsgegner

Rz. 6 Der Anspruch richtet sich gegen den Erben – im Falle des Alleinerben gegen diesen allein und im Falle der Miterben gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner.[19] Hat der Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, kann von ihm keine Kostenerstattung nach § 1968 BGB verlangt werden, da die Erbenstellung Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten nach § 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Anfechtung

Rz. 34 Die Möglichkeit der Anfechtung des Testaments ist nur mit allergrößter Vorsicht zu wählen und wird in der Praxis viel häufiger gewählt, als es tatsächlich sachdienlich ist. Häufig wird die Anfechtung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, denn die Anfechtung kassiert nur, sie reformiert nicht; Rechtsfolge aus § 142 Abs. 1 BGB. Daher ist vorrangig immer zunächst der We...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 10 Bleibt es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge (errichtet der Erblasser also keine letztwillige Verfügung), kann es zu unklaren Rechtsfolgen kommen: Es kann fraglich sein, an wen die Erbquote des Verzichtenden fällt. Sie kann entweder ungeschmälert dem Begünstigten zufallen, auch wenn diese höher ist, als seine Quote bei gesetzlicher Erbfolge unter Wegfall des Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Herausgabepflicht

Rz. 1 Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[8] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen En...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 65 Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel vor, bei der der Anteil nur auf einzelne oder einen bestimmten Erben übergeht, erfolgt der Übergang des Gesellschaftsanteils unmittelbar auf den bevorzugten Erben bzw. Miterben.[204] Die Folge ist, dass nur der aufgrund Gesellschaftsvertrags zugelassene Miterbe im Wege der unmittelbaren V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 3 Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 11 Behauptet der Bedachte einen Rechtsmangel, richtet sich die Beweislast für diesen Rechtsmangel nach § 363 BGB.[14] Sie trifft somit den Bedachten. Den Beschwerten trifft die Pflicht, über die rechtlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und beweisrelevante Urkunden vorzulegen.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der sog. Dreißigste ist eine alte deutsche Einrichtung.[1] Zweck der Regelung ist es, den Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes seinem Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall eine gesicherte Position im Hinblick auf Unterhalt und Mietverhältnis zu sichern. Ihnen soll damit Zeit für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Zur Vermächtnislösung bei der Wiederverheiratungsklausel

Rz. 54 Zu beachten ist, dass die Vermächtnislösung keinen dinglich wirkenden Schutz bietet. Über § 2179 BGB wird der Vermächtnisnehmer lediglich nach §§ 158, 159, 160, 162 BGB, nicht aber nach § 161 BGB geschützt.[147] Sowohl der mit dem Vermächtnis Beschwerte als auch Gläubiger desselben können hier die Rechte des Vermächtnisnehmers beeinträchtigende Verfügungen vornehmen. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, da § 2218 BGB nur auf das Auftragsrecht verweist. Der Erbe wird durch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2211 BGB ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker kann gegenüber den Erben die Nachlassherausgabe gem. § 2205 S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Bis zum Tod andauernde Testierunfähigkeit

Rz. 6 Die Besorgnis einer bis zum Tode andauernden Testierunfähigkeit wird der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleichgestellt.[7] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mit wenigen Unterbrechungen bis zum Tod testierunfähig bleibt, so dass eine Testamentserrichtung nicht mehr gewährleistet ist.[8] Dabei ist es nicht erforderlich, dass die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Außerordentliche Testamente

Rz. 20 Neben der Hauptfunktion des § 2231 BGB, also klarzustellen, dass das privatschriftliche Testament dem zur Niederschrift eines Notars abgegebenen gleichsteht, soll diese Norm die beiden oben genannten Testamentsarten zugleich von einigen anderen Testamenten abgrenzen, die als außerordentliche Testamente bezeichnet werden. Rz. 21 Insgesamt sind von diesen außerordentlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 25 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[65] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung der Frist

Rz. 3 Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet.[7] § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sachmangel

Rz. 2 Ausschließlich beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) haftet der Beschwerte für einen Sachmangel. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des § 2155 Abs. 1 BGB – "eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache" – nach § 434 BGB. Dies gilt vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser. Kein Raum ist für die Anwendung des § 434 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Form

Rz. 3 Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[3] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Beurteilungsstand

Rz. 7 Ob Ungewissheit über die Erbfolge besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme.[9]mehr