Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Pflichtteilsvermächtnisse

Rz. 28 Pflichtteilsvermächtnisse bestimmen in einem gemeinschaftlichen Testament, dass die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflichtteils erhalten. Der Abkömmling soll meist motiviert werden, beim Tod des ersten Elternteils keinen Pflichtteil zu fordern, weil eine gewisse Absicherung besteh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Rz. 7 Ficht der Erblasser den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten an, dann ist für den Umfang des Anfechtungsrechts § 2079 S. 2 BGB zu beachten; es ist daher zu prüfen, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er von dem Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte; eine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteil ist aber nicht vorgesehen.[17] Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbunwürdigkeit bewirkt keine unmittelbare Erbunfähigkeit. Sie begründet ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Erbunwürdigen, der zunächst Erbe wird. Dies stellt Abs. 1 klar. In Abs. 2 wird der Beginn der Anfechtungsmöglichkeit und in Abs. 3 werden die Ausschlussfristen festgelegt. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten bestimmt sich nach § 2341 BGB. Die Anfechtung erf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 §§ 2382 Abs. 1 S. 1, 2385 Abs. 1 BGB bestimmen die grundsätzliche Haftung des Käufers neben der Haftung des Verkäufers. S. 1 gewährt dem Käufer hiervon eine Ausnahme und entlässt ihn aus der weiteren Haftung, sobald er nicht mehr auf die Nachlassmasse zugreifen kann. Die Haftungsbeschränkung tritt auch dann ein, wenn der Käufer bereits das Recht auf Haftungsbeschränkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 9...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausnahme vom Gesamtvollstreckungsprinzip (Abs. 2)

Rz. 3 Nach Abs. 2 ist ausnahmsweise jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßnahmen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes notwendig sind, auszuführen. Ebenso kann jeder einzelne Testamentsvollstrecker bei Meinungsverschiedenheiten allein das Nachlassge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 3 Nach der Fiktion des § 1923 Abs. 2 BGB gilt auch der bereits Erzeugte als vor dem Erbfall geboren, wenn er nach dem Erbfall lebend zur Welt kommt. Bei ihm erfolgt der Anfall der Erbschaft allerdings erst mit der Geburt (§ 1942 BGB). Bis zur Geburt kann daher nach § 352a FamFG nur ein Teilerbschein erteilt werden. Für den nasciturus ist in diesen Fällen bis zur Geburt e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Partnerschaftsgesellschaft und PartmbB

Rz. 63 Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[106] Rz. 64 Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft oder PartmbB[107] nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Auslegungsregeln

Rz. 5 Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 2101–2107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuwendungsverbote nach Beamten- und Angestelltenrecht

Rz. 7 Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz einer beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmung führt nach Ansicht des BGH aber nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts.[22] In der genannten Entscheidung hat der BGH bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT eine Anwendung von § 134 BGB verneint mit der Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten wirksam war. Der BGH begrü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des unbeschränkt haftenden Erben (Abs. 1)

Rz. 2 Der Erbe, der unbeschränkt haftet, kann sich nicht mehr auf §§ 2014, 2015 BGB berufen. Dabei ist es unerheblich, weshalb der Erbe unbeschränkt haftet. Der Eintritt der unbeschränkten Haftung kann sich ergeben aus der Fristversäumnis nach § 1994 Abs. 1 BGB, der Inventarverfehlung nach § 2005 Abs. 1 BGB, der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestandsverzeichnis

Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 11. Zuwendungen unter Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 44 Wird das Vermögen in einem gemeinschaftlichen Testament dergestalt verteilt, dass der gemeinsame Besitz mit Benennung einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie sämtliches Inventar beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll, während für den zweiten Erbfall nicht nur Anordnungen hinsichtlich der Wohnung getroffen werden, sondern verschiedene Bankguthaben beider Erblasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Ergänzende Auslegung

Rz. 42 Auch die ergänzende Auslegung verfolgt das Ziel, den Erblasserwillen festzustellen. Dass die ergänzende Auslegung zulässig und notwendig ist, ist unumstritten. Die dogmatische Grundlage aber ist nicht ganz klar. Unmittelbar können die Vorschriften der §§ 133, 2084 BGB für die ergänzende Auslegung als dogmatische Grundlage nicht herangezogen werden. Allerdings ist an d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Wegfallbegünstigter

Rz. 15 Vollziehungsberechtigt ist ferner derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde (§§ 2161, 2192 BGB). Wem der Wegfall unmittelbar zustattenkommen würde, ist nach rein rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.[19] Entscheidend ist, dass der Nachfolger zum Eintritt in die Stellung des Weggefallenen berufen wäre. Das sind be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bedingung, Befristung

Rz. 8 Der Erblasser kann in den Grenzen des § 2109 BGB grds. frei bestimmen, mit welchem Zeitpunkt oder Ereignis der Nacherbfall eintreten soll. Die Vorerbschaft ist begriffsnotwendig auflösend, die Nacherbschaft aufschiebend bedingt oder befristet. Der Erblasser kann auch eine mehrfache Bedingung oder Befristung vorsehen, wie dies z.B. im Fall des Ehegattentestaments mit Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Ein Erbvertrag, der nicht den Formvorschriften entspricht, ist nichtig. Es kommt jedoch eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Testament in Betracht.[24] Auch eine Umdeutung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist grundsätzlich möglich, wobei sich hier die Frage stellen muss, ob eine Verpflichtung zu Lebzeiten gewollt sein kann.[25]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Rz. 38 Die Pflegschaft gem. § 1913 BGB betrifft die Fürsorge für einen bei einer Angelegenheit unbekannten Beteiligten. Für den Fall des Unbekanntseins des Erben regelt § 1960 BGB einen besonderen Fall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, insoweit geht diese Regelung der Pflegschaft nach § 1913 BGB als lex specialis vor.[101] Fehlt es an einer Voraussetzung des § 1960 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Wertvergleich

Rz. 26 Der Wert des Vermächtnisses ist mit dem Wert des Pflichtteilsanspruchs zu vergleichen. Dieser ist unter Berücksichtigung der Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB entsprechend den auch ohne die Vermächtnisanordnung geltenden Regeln zu berechnen[96] – im Zweifel ist nicht der Quoten-, sondern der Wertpflichtteil maßgeblich.[97] Im Falle des übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wiederkehrende Leistungen

Rz. 11 Bei dem Vermächtnis eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen ist eine Unterscheidung zwischen Aufschub des Anfalls und Aufschub der Fälligkeit unter Berücksichtigung der §§ 2162, 2163 BGB von Bedeutung. Wenn das "gesamte Bezugsrecht" sofort anfällt, werden die Ansprüche auf die einzelnen Teilleistungen allmählich fällig.[21] Es ergibt sich keine zeitliche Begrenzung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Soweit sich nicht aus den §§ 2043–2045 BGB ein anderes ergibt

Rz. 24 Durch den Verweis wird klargestellt, dass dem Recht des Miterben, die Auseinandersetzung zu verlangen, die gesetzlichen (§ 2043 BGB) bzw. testamentarischen Anordnungen (§ 2044 BGB) sowie das Recht, einen Aufschub gem. § 2044 BGB zu verlangen, vorgehen. Zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung zu den jeweiligen Paragrafen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der den Erbschaftskauf bestimmende Grundsatz, dass der Käufer dasjenige erhalten soll, was er hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre, spiegelt sich auch in § 2377 BGB wider. Die Vorschrift fingiert im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer das Fortbestehen der Rechtsverhältnisse zwischen Erblasser und Erbschaftsverkäufer, die durch Vereinigung von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten tilgt, besorgt den Nachlass betreffende Geschäfte, gleichgültig, ob er dabei eigene oder Mittel aus dem Nachlass verwendet.[1] Die Vorschrift des § 1979 BGB bestimmt nun, unter welchen Voraussetzungen derjenige Erbe, der Nachlassverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln beglichen hat, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 10 Aus § 2070 BGB kann nicht entnommen werden, wer zu den Abkömmlingen des Dritten zählt und zu welchen Quoten diese in der letztwilligen Verfügung bedacht werden sollen. Im Zweifel wird man sich hier an den Regeln der gesetzlichen Erbfolge orientieren können.[14] Der Dritte ist als fiktiver Erblasser anzusehen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Namensunterschrift

Rz. 25 Als Unterschrift genügt grundsätzlich jede Namensunterschrift, die nach Abs. 3 S. 1 aus dem Vor- und Familiennamen des Erblassers bestehen soll. Rz. 26 Gemäß § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB genügt jedoch auch eine davon abweichende Unterschrift, sofern die Art der Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht. So sind Namensabkü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Normzweck

Rz. 12 Verfügungen, für die keine oder keine angemessene Gegenleistung in den Nachlass gelangt, berühren das Recht des Nacherben, dem die Erbschaft möglichst ungeschmälert erhalten werden soll, naturgemäß in besonderer Weise.[56] Unentgeltliche Verfügungen (zum Begriff der Verfügung siehe Rdn 3) und Verfügungen zur Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsverspre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 22 Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[44] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[45] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 22 Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben treten an die Stelle des ursprünglichen Erwerbers, § 464 Abs. 2 BGB, und haften entsprechend ihrem – nun höheren – Anteil für entstehende Steuern (vgl. hierzu § 2032 Rdn 31 f.). Schuldner der Erbschaftsteuer ist und bleibt auch nach Veräußerung der ursprüngliche Erbe, § 20 Abs. 1 ErbStG. Auch nach der Veräußerung haftet aber d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Schuldner

Rz. 28 Die Bezahlung der Vergütung ist eine Nachlassverbindlichkeit, so dass grundsätzlich die Erben verpflichtet sind, die Vergütung aus dem Nachlass zu zahlen. Dabei haften alle Miterben im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 2058 BGB. Im Innenverhältnis kann ein Rückgriff gem. § 426 BGB unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen Erbteils erfolgen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Gegensatz zum lediglich schuldrechtlichen Vorkaufsrecht stärkt § 2035 BGB zusammen mit § 2037 BGB die Rechte der vorkaufsberechtigten Miterben.[1] Nach Übertragung des Anteils ist das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Abs. 1 weicht damit von § 464 Abs. 1 S. 1 BGB ab.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Beweislast

Rz. 17 Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1973 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[40] Der Erbe hat nachzuweisen, dass ein Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, das die Forderung des Gläubigers betraf. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Nachlasses ist der Erbe für den Anfangsbestand und für alle Abzüge, die er vornehmen möchte, beweispflichtig....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Dürftigkeitseinrede

Rz. 8 Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Vorerbe seine Haftung nicht mehr durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken.[15] Aufgrund dessen gewährt ihm Abs. 2 die Dürftigkeitseinrede gem. §§ 1990, 1991 BGB. Der Vorerbe kann seine Haftung danach auf dasjenige beschränken, was ihm aus dem Nachlass verblieben ist, also auf die aus dem Nachlass gezogenen Nutz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Gesamtschulden

Rz. 31 Bei gesamtschuldnerischer Haftung, z.B. von Ehegatten, ist für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeiten das Innenverhältnis maßgebend;[149] haftet der Überlebende im Innenverhältnis allein, so ist der Nachlass durch die gesamtschuldnerische Mithaftung nicht belastet und die Verbindlichkeit wird bei der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt.[150]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei § 2067 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese erfüllt einen doppelten Zweck. Zum einen wird der Begriff der Verwandten auf diejenigen Personen konkretisiert und beschränkt, die zum Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben des Erblassers wären. Wenn Angaben zu den einzelnen Anteilen fehlen, gelten die Verwandten als in dem Verhältnis bedacht, in ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Herausgabe der Gebrauchsvorteile

Rz. 5 Hat der Erbschaftsbesitzer Gebrauchsvorteile gezogen, so steht dem Erben ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung zu (§§ 818 Abs. 2, 2021 BGB). Hat der Erbschaftsbesitzer ein zum Nachlass gehörendes Fahrzeug benutzt und dadurch Aufwendungen erspart, hat der Erbe Anspruch auf Wertersatz der ersparten Aufwendungen.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 41 Eine Nachlasspflegschaft ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere auch ein Bedürfnis zur Sicherung der Erbschaft besteht. Das Erfordernis des Bedürfnisses begrenzt nicht nur die Anordnung der Pflegschaft selbst, sondern bestimmt auch den Umfang der Sicherungsmaßnahme, und zwar sowohl hinsichtlich der Auswahl des Sicherungsmittels als auch h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vermachtes Grundstück

Rz. 3 Das vermachte Grundstück – oder ein Bruchteil davon – muss zur Erbschaft gehören und mit einer Hypothek für eine persönliche Schuld des Erblassers oder einer Schuld belastet sein, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist. Die Vorschrift spricht zwar nur von einer Hypothek, sie ist aber auch entsprechend auf eine Grundschuld anzuwende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltungsgrund

Rz. 6 Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[1] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Untervermächtnisnehmer

Rz. 4 Bei dem Anspruch des Untervermächtnisnehmers ergeben sich Besonderheiten, die daraus resultieren, dass sein Anspruch in Abhängigkeit des Anspruchs des Hauptvermächtnisnehmers gegenüber dem Beschwerten besteht.[5] Das unbedingte und unbefristete Untervermächtnis fällt so – entgegen § 2176 BGB – nicht bereits mit dem Erbfall an, wenn das Hauptvermächtnis aufschiebend bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch bei § 2086 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese gilt nicht nur für erbrechtliche Zuwendungen, wie Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, sondern auch für Teilungsanordnungen oder Testamentsvollstreckeranordnungen.[2] Sinn und Zweck der Regelung ist, wie auch bei § 2085 BGB, den einmal geäußerten Willen des Erblassers aufrechtzuerhalten. Daher soll ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die genannten Fristen enden nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB). Auf die Kenntnis des Laufs der Frist seitens des Erbeserben kommt es nicht an.[2] Sind mehrere (Mit-)Erbeserben vorhanden, ist jeder derselben zur Erfüllung der Inventarfrist aus dem Erbe gleichermaßen verpflichtet. Die dem Erblasser gesetzte Frist kann – wegen der Übernahme der Regel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Mittelbare Beeinträchtigungen

Rz. 3 Mittelbare Beeinträchtigungen des Bedachten, die sich aus der Änderung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers ergeben, z.B. aufgrund einer Eheschließung oder Adoption, sind grundsätzlich nicht als vertragswidrig aufzufassen. Durch den Abschluss eines Erbvertrages können beispielsweise Pflichtteilsrechte, die aus einer erneuten Eheschließung resultieren, nicht umg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvollstreckung ab. Grun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Entwürfe oder Ankündigungen

Rz. 8 Ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet hat. Anhand des jeweiligen Schriftstücks muss sich zumindest feststellen lassen, dass der Verfasser das Bewusstsein hatte, dass dieses Schriftstück als Testament angesehen werden könnte.[6] Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliche Wirkung

Rz. 15 Durch die Gesetzesänderung wurden einige Probleme gelöst, andere sind neu. Geklärt ist, dass sich ein Zuwendungsverzicht nun auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.[13] Die Gefahr, einen Stamm doppelt zu begünstigen, wird beseitigt. Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB kann durch eine aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rückforderung geleisteten Unterhalts

Rz. 24 Eine Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteten Unterhalts kann bestehen, wenn die erwartete Geburt eines Erben nicht eintritt. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen ist zu unterscheiden. Rz. 25 Wurde die Schwangerschaft nur vorgetäuscht oder seitens der werdenden Mutter wissentlich eine falsche Abstammung behauptet, so kommen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verpflichtung des Bedachten

Rz. 2 Die Verpflichtung des Bedachten muss darin bestehen, für die Lebenszeit des Erblassers wiederkehrende Leistungen zu erbringen; sie müssen zwar nicht regelmäßig erfolgen, dürfen aber zeitlich nicht befristet sein.[1] Die Bestimmung sieht des Weiteren vor, dass die Verpflichtung eine rechtsgeschäftliche sein muss; es reicht daher nicht, dass der Bedachte gesetzlich verpf...mehr