Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirksamkeit nicht wechselbezüglicher Verfügungen

Rz. 24 Die Wirksamkeit aller anderen nicht wechselbezüglichen Verfügungen beurteilt sich nach § 2085 BGB. Der Bestand der Verfügungen des jeweils anderen Ehegatten kann – auch stillschweigend – zur Bedingung der eigenen Verfügungen eines Ehegatten gemacht worden sein.[104]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Gebührentatbestand

Rz. 26 Auch wenn lediglich ein Miterbe ein Mandat für die Erbengemeinschaft erteilt, fällt die Geschäftsgebühr und/oder Verfahrensgebühr verbunden mit einer Erhöhungsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 1008 VV RVG an.[65] Berechtigt und verpflichtet wird nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit der Miterben.[66] Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Form und Frist der Ernennung (Abs. 3)

Rz. 9 Im Unterschied zu § 2198 BGB ist das Ernennungsrecht entgegen verbreiteter Ansicht[9] im Fall des Abs. 2 nicht dadurch verbraucht, dass der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger ernannt hat. Richtigerweise ist er bei teleologischer Interpretation so lange zur Nachfolger(um)ernennung befugt, solange er im Amt ist. Die Ausgangslage bei § 2198 BGB ist nämlich eine völli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gefährdung der Nacherbenrechte

Rz. 2 Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die Rechte des Nacherben würden durch die Verwaltung des Vorerben erheblich verletzt. Das Recht, dessen Gefährdung dargetan werden muss, ist der künftige Herausgabeanspruch des Nacherben aus § 2130 BGB.[4] Eine tatsächliche Verletzung ist nicht erforderlich,[5] die Vermutung einer bevorstehenden Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 30 Durch eine Klage gegen den beschenkten Miterben aus § 2325 BGB wird auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB gehemmt. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt auch dann in drei Jahren vom Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf der Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.[71]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Widerrufsvorbehalt

Rz. 134 Nach neuerer Rspr. führen auch Widerrufsvorbehalte zu einer Wertminderung des Übertragungsgegenstandes.[512] Dies trägt zutreffend dem Umstand Rechnung, dass in solchen Fällen tatsächlich die wirtschaftliche Verwertbarkeit des übertragenen Gegenstandes – etwa durch Verkauf – nur eingeschränkt möglich ist.[513] Im Falle der Ausübung des Widerrufs und der Rückübertragu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagungsfrist

Rz. 4 Stirbt der Erbe vor Kenntnisnahme vom Anfall der Erbschaft und des Berufungsgrundes (§ 1944 Abs. 1 BGB), so läuft die Ausschlagungsfrist auch für den Erbeserben noch nicht und beginnt erst mit dessen Kenntnisnahme.[6] Teilweise Kenntnisse von Umständen des § 1944 Abs. 1 BGB durch den vorverstorbenen Erben muss sich der Erbeserbe nicht zurechnen lassen. Grundsätzlich si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilung erst bei der Auseinandersetzung

Rz. 54 Früchte von Nachlassgegenständen werden Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB) steht bei jedem Miterben lediglich seine Erbquote am Nachlass fest. Der konkrete Auszahlungsanspruch eines Miterben ergibt sich jedoch erst im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wenn die Schulden der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Aufhebung

Rz. 22 Ob ein Zuwendungsverzicht wieder aufgehoben werden kann, war lange umstritten. Problematisch ist, dass der Erblasser die Erbfolge wieder ändern kann, ohne eine letztwillige Verfügung zu errichten. Dabei kann er bspw. einen Dritten, mit dem er einen Erbvertrag geschlossen hat, benachteiligen. Mit der h.M. bejaht der BGH grundsätzlich die Zulässigkeit der Aufhebung gemä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Auslegungsregel

Rz. 5 Der Erblasser kann die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ausschließen. Die Vererblichkeit kann hierbei ganz ausgeschlossen oder auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. Abkömmlinge oder Familienangehörige, beschränkt werden.[17] Abs. 2 S. 1 enthält eine Auslegungsregel,[18] die nur greift, soweit die individuelle Auslegung keinen abweichenden Erblasserwillen erg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betrach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser kann nicht nur einer Person, sondern auch mehreren Personen einen Vermächtnisgegenstand zuweisen (§ 2157 BGB). Es handelt sich dann um ein sog. gemeinschaftliches Vermächtnis.[1] Hat er dabei keine Angaben über das Beteiligungsverhältnis bei den Bedachten gemacht oder dafür keinen Bestimmungsberechtigten nach den §§ 2151–2153 BGB eingesetzt, erfolgt die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vorlesen

Rz. 25 Dieses Vorlesen des geschriebenen Textes kann nicht durch lautes Diktat des Notars während der Aufnahme des Textes ersetzt werden; es ist vielmehr die bereits geschriebene, also zu Papier gebrachte Textversion vorzulesen.[36] Rz. 26 Dementsprechend gilt auch ein bloßes Durchlesen des Textes durch den Erblasser nicht, kann jedoch auf dessen Wunsch der Vorlesung vorangeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 26 Bei Kenntnis der Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer erlangt hat, kann der anspruchsberechtigte Erbe auf Herausgabe dieser Gegenstände klagen. Hat er keine oder nur unzureichende Kenntnis über die Gegenstände, besteht für ihn die Möglichkeit der Auskunftsklage nach § 2027 BGB, die er meist mit der Herausgabeklage im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verbinden wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Regelung in § 2030 BGB werden die Ansprüche des Erben gem. §§ 2018–2029 BGB auf die Fälle des Erbschaftskaufs und der Anteilsübertragung erweitert. Der Erbe erhält durch die Regelung des § 2030 BGB die Möglichkeit, auch von dem Dritten, der die Erbschaft bzw. die einzelnen Erbschaftsgegenstände durch Erbschaftskauf oder Anteilsübertragung von dem nichtberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 117 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[431] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verhältnis Umdeutung – Auslegung

Rz. 92 § 140 BGB kann auch im Bereich der Verfügungen von Todes wegen Anwendung finden.[339] Die Umdeutung gem. § 140 BGB und die Auslegung unterscheiden sich dadurch, dass bei der Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers nicht oder nicht vollständig feststeht. Bei der Umdeutung hingegen ist der Wille zwar bekannt, dieser ist jedoch auf ein unwirksames Rechtsgeschäft ger...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselumschreibung

Rz. 23 Das Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker kann jederzeit gegen den Erben umgeschrieben werden, sofern der Titel nach § 327 Abs. 2 ZPO auch gegen ihn wirkt. Aus diesem umgeschriebenen Titel ist dann auch eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben möglich, wobei allerdings nunmehr der Erbe die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, auch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erbschaftserwerber

Rz. 4 Anspruchsgegner des Erben ist nach § 2030 BGB derjenige, an den der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes verkauft oder dem er seinen angeblichen Erbteil übertragen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbschaftserwerber aufgrund dieses Vertrages tatsächlich Erbschaftsgegenstände an sich gebracht und damit i.S.v. § 2018 BGB "etwas aus der Erbschaft erlangt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eckelskemper’sche Tabelle

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vermerk im Grundbuch

Rz. 4 Im Hinblick auf die Eintragung der Anordnung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch ist einiges umstritten; Einigkeit besteht indes darüber, dass deren Eintragung zulässig und auch notwendig ist, weil sonst die sich aus § 1984 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung des Erben gutgläubigen Dritten gegenüber nicht wirken würde.[5] Zu den Einzelheiten wird auf § 1984 Rdn 6,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Aufgrund § 2214 BGB kommt es zur Entstehung eines Sondervermögens. Eigen- bzw. Privatgläubiger des Erben haben keinen Zugriff auf das der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegende Vermögen. Ein Testamentsvollstrecker könnte insbesondere in den Fällen eines überschuldeten Erben (vgl. dazu § 2338 Abs. 1 BGB) oder im Rahmen eines sog. Behindertentestaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Haftung nach Deliktsrecht

Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen des § 2025 nicht vor, kommt eine anderweitige Haftung des Erbschaftsbesitzers für Nachlassgegenstände nach Deliktrecht nicht in Betracht.[5] Liegen hingegen die Voraussetzungen des § 2025 BGB vor, so haftet der Erbschaftsbesitzer zwar auch nach Deliktsrecht, aber nicht ausschließlich. Es kann vielmehr je nach Lage des Falles eine Anspruchskon...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 2309 BGB

Rz. 8 § 2310 BGB regelt ausschließlich die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung.[30] Die Frage, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wird hierdurch aber nicht beeinflusst.[31] Demzufolge kann die Anwendung von § 2310 BGB auch nicht zu einer Abänderung der nach § 2309 BGB erlangten Ergebnisse führen.[32] Aus diesem Grunde darf bei der Berechnung des Pflichtteils eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet; durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zeitpunkt

Rz. 2 Nach dem Wortlaut des Gesetzes tritt die Wirkung des § 1984 BGB "mit der Anordnung der Nachlassverwaltung" (Abs. 1 S. 1) ein. Die Wirksamkeit der Anordnung wird in der Vorschrift schlicht unterstellt. Nach der h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung mit der Bekanntmachung an den oder die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den für unbekannte Erben bestimmten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Anfechtung der Verfügungen des Erstverstorbenen

Rz. 96 Hier kann der Überlebende sowohl die einseitigen als auch die wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2078 BGB anfechten. Eine Anfechtung der vorgenannten Verfügungen nach § 2079 BGB ist ihm hingegen verwehrt. Dieses Anfechtungsrecht steht alleine einem übergangenen Pflichtteilsberechtigten zu.[230] Rz. 97 Diese Anfechtung nach § 2078 BGB bedarf nicht der notariellen Beu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verwaltungsvollstreckung an einer Kommanditbeteiligung

Rz. 57 Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demzufolge ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[92] sofern die übrigen Gesellschafter entweder dem Gesellschaftsvertrag selbst ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ebenso wie § 2011 BGB dient die Bestimmung dem Schutz des Erben und trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung nur durch eigene Handlungen (oder Unterlassungen) verlieren können soll und nicht durch diejenigen eines Nachlasspflegers (Abs. 1) oder Nachlassverwalters (Abs. 2). Schutzbedürftig ist der Erbe während der Dauer des Bestehen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments werden die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben. Durch den einseitigen Widerruf nach §§ 2253, 2271 BGB können die aufgehobenen vertragsmäßigen Verfügungen als solche aber nicht wieder in Kraft treten. Um die erbvertragliche Bindungswirkung wiederherzustellen, müssen die Ehegatten vielmehr eine gleichwertige Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 13 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist auf die §§ 2147 ff. BGB. Die Vorschriften des BGB werden so zu Tatbestandsmerkmalen der erbschaftsteuerlichen Norm. Damit hat die Finanzverwaltung die Zuweisung des Vermächtnisses unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten durch den Berechtigten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung kann prüfen, ob die zivilrechtlichen Bedingungen für ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erlangung durch verbotene Eigenmacht

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer haftet auch dann nach Deliktsrecht, wenn er eine Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) erlangt hat. Die verbotene Eigenmacht ist nur an zur Erbschaft gehörenden Sachen möglich, nicht an Rechten. 1. Schuldhafte Handlung Rz. 7 Die Erlangung der Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein.[10] Dies ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zwingende Formvorschriften des BeurkG

Rz. 17 Die Niederschrift muss nach § 9 Abs. 1 BeurkG die Bezeichnung des Bürgermeisters und der Beteiligten und die Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthalten. Falls ein Schriftstück übergeben wurde, ist die Übergabe festzustellen (§ 30 S. 1 BeurkG). Daneben muss sie die Unterschriften des Erblassers, des Bürgermeisters und der Zeugen enthalten (§ 13 BeurkG, § 2249 Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bedachter und Beschwerter

Rz. 22 Bedachter und somit Anspruchsinhaber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Auch der Erbe kann Vermächtnisnehmer sein (§ 2150 BGB). Handelt es sich bei dem Vermächtnisnehmer um eine natürliche Person, muss er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht bereits gezeugt sein (§ 2178 BGB). Ist der Bedachte vorverstorben, ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2160 BGB). Vermä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 7 Den Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Damit soll vermieden werden, dass durch den Verkauf eines Miterbenanteils den übrigen Miterben ein fremder, ggf. unliebsamer Teilhaber aufgedrängt werden kann. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Kein Vorkau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltendmachung von Nachlassnachrechten im Hinblick auf ggf. noch für den Nachlass geltend zu machende Forderungen

Rz. 7 Zunächst ist der Nachlassbestand durch den Testamentsvollstrecker zu erfassen und alle Nachlassrechte sind geltend zu machen, wobei auch der Gerichtsweg beschritten werden muss. Allerdings sind aussichtslose Prozesse nicht zu führen.[12] Ein Abwarten, wann die Forderung geltend gemacht wird, kann ermessensfehlerhaft sein, wenn der Nachlass geschädigt wird. Dies ist z.B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 39 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galten Regelungen zur BGB-Gese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. ZGB

Rz. 106 Für die neuen Bundesländer ist Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB zu beachten. Danach gilt das Recht der ehemaligen DDR, wenn das gemeinschaftliche Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurde.[253] In diesen Fällen ist § 390 ZGB zu beachten. Solange keine Aufhebung oder kein Widerruf des Testaments erfolgt ist, sind die Erblasser an das gemeinschaftliche Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ohne Mitwirkung der anderen

Rz. 31 I.R.d. Notverwaltung ist es Tatbestandsvoraussetzung, dass eine Mitwirkung der übrigen Miterben nicht rechtzeitig möglich ist (siehe Rdn 24 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Maßregel gegen den Willen und die Mitwirkung der anderen Erben vorgenommen werden darf (zu Haftungsfragen siehe Rdn 75). Notverwaltungsmaßnahmen können nicht nur ohne Mitwirkung "der and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ein vom Erblasserwillen unabhängiges Entscheidungs- und Gestaltungsinstrumentarium zur Verfügung,[1] das dem Erben im zeitlichen Rahmen des § 1944 BGB das Letztentscheidungsrecht über die erbrechtliche Vermögensnachfolge zuweist. Im Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 2 Der Erblasser kann sich den Rücktritt von dem gesamten Erbvertrag, aber auch nur von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen vorbehalten; einseitige Verfügungen kann er dagegen jederzeit widerrufen, § 2299 Abs. 2 BGB. In der Ausgestaltung des Rücktrittsvorbehalts sind die Vertragsschließenden grundsätzlich frei, so kann der Vorbehalt befristet werden, bedingt sein oder v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Umdeutung eines öffentlichen Testaments

Rz. 37 Wird ein formgerecht gem. § 2247 BGB errichtetes eigenhändiges Testament nach § 2232 BGB übergeben, so liegen damit nicht zwei Testamente vor. Vielmehr wird das eigenhändige Testament Bestandteil der öffentlichen Urkunde und damit öffentliches Testament.[58] Erweist sich dann jedoch der öffentliche Errichtungsakt aus irgendwelchen Gründen als unwirksam, so bleibt die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflegerbestellung

Rz. 4 Für den noch nicht Gezeugten kann gem. § 1913 S. 2 BGB ein Pfleger bestellt werden, soweit ein Fürsorgebedürfnis hervortritt, z.B. eine Verfügung, die der Vorerbe allein nicht wirksam vornehmen kann, zu genehmigen ist.[12] Gegen die Pflegerbestellung hat der Vorerbe kein Beschwerderecht.[13] Nach Zeugung des Nacherben gilt § 1912 Abs. 2 BGB, wonach die Fürsorge für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Der Regelungsinhalt ist nur aus seiner geschichtlichen Entwicklung zu erklären.[1] Bei § 2147 BGB handelt es sich wie bei den meisten Bestimmungen zum Vermächtnis um eine sehr technische Regelung.[2] Es gibt wohl keinen Zweifel darüber, dass mit einem Vermächtnis nur derjenige beschwert werden kann, der von dem Erblasser unmittelbar und zu eigenem Recht Zuwendungen erh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verzug

Rz. 7 Für die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs gelten die allg. schuldrechtlichen Vorschriften. Voraussetzungen für den Zinsanspruch sind demnach Verzug oder Rechtshängigkeit.[13] Verzug tritt durch Mahnung ein, und zwar auch dann, wenn der Anspruch nicht beziffert werden kann.[14] Zur Mahnung bedarf es keiner Fristsetzung und auch keines Hinweises auf die Folgen des Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit bei Verfügung über Nachlassgegenstände (Abs. 2)

Rz. 14 Liegt ein gem. Abs. 2 unwirksamer Vertrag vor, so ist zu prüfen, ob der gewünschte Erfolg im Wege einer Umdeutung gem. § 140 BGB erreicht werden kann. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Nachlass lediglich noch aus einem Gegenstand besteht. In diesem Fall kann in der Verfügung über den Anteil am Nachlassgegenstand eine Verfügung über den Erbteil selbst gesehen werde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Handelsvertreterprovisionen

Rz. 33 Handelsvertreterprovisionen sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Erben über. Allerdings gilt es i.R.d. Geltendmachung der Provision die §§ 87–89 HGB zu berücksichtigen.[81] Nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. Die Erklärung muss in der genannte...mehr