Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 11 Die Inventaruntreue nach Abs. 1 hat ebenso wie die Versäumung der Frist nach Abs. 2 die unbeschränkte Haftung des Erben zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Entscheidung über den Verlust der beschränkten Haftung steht nicht dem Nachlassgericht, sondern allein dem Prozessgericht zu. Dabei ist auch eine Klage auf Feststellung der unbeschränkten Erbenhaftung möglich.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Wiedererlangung "der Sache"

Rz. 13 Der Verwendungsersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers kann auch selbstständig durch eine Klage verfolgt werden, sofern der Erbe die "Sache" wiedererlangt hat. Nach der h.M. ist unter der wiedererlangten "Sache" i.S.v. §§ 1001 S. 1, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB nur die konkrete Sache, auf die die Verwendungen gemacht wurden, zu verstehen. Ausreichend ist aber auch, dass der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 156 Der Anspruchsberechtigte hat im Prozess substantiiert darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass bestimmte lebzeitig zugewendete Gegenstände ohne die erfolgten Schenkungen Bestandteile des Nachlasses geworden wären.[570] Darüber hinaus trägt er auch die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen[571] und für die von ihm behaupteten Werte der Zuwendungsgegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung, Surrogation

Rz. 7 Zum Nachlass gehören etwa bestehende Ansprüche gegen den Erben aus Verwalterhaftung (§ 1978 Abs. 2 BGB),[12] Ansprüche gegen den Erben als Empfänger anfechtbar erlangter Nachlassgegenstände[13] sowie Surrogate, die ohne Zutun des Erben an die Stelle von Nachlassgegenständen getreten sind.[14] Die Ansprüche aus der Verwalterhaftung sind, weil sie als zum Nachlass gehöre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / m) Ereignisse nach dem Erbfall

Rz. 82 Veränderungen nach dem Erbfall können ebenfalls Anlass der ergänzenden Testamentsauslegung sein. Ist die letztwillige Verfügung jedoch in vollem Umfang wirksam geworden, ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen. In diesem Fall geht die Rechtssicherheit vor. Dies entspricht auch dem realen Willen des Erblassers, der weiß, dass er mit dem Erbfall eine Rechtsfolge se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anspruchsinhaber (Abs. 1)

Rz. 2 Der Testamentsvollstrecker haftet zunächst gegenüber dem Erben und dem Vorerben. Der Nacherbe wird erst mit Eintritt des Nacherbfalls zum Erben und ist somit noch nicht Haftungsgläubiger aus § 2219 BGB (dieser kann also nur gegenüber dem Vorerben seine Auskunftsrechte nach § 2227 BGB geltend machen; ebenso ist der Schlusserbe in einem gemeinsamen Testament noch nicht E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung der Anfechtung

Rz. 13 Von der Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung ist die Anfechtung der entsprechenden Anfechtungserklärung zu unterscheiden. Diese ist nach h.M. nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechts der §§ 119 ff., 121, 124, 142 BGB möglich.[44] Allerdings wird verbreitet darauf hingewiesen, dass sich Form und Frist der Anfechtung nach §§ 1954 f. BGB zu richte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Konkreter Erbe vs. idealer Erbe

Rz. 361 Das Thema der fiktiven Einkommensteuerbelastungen spielt nicht nur pflichtteilsrechtlich eine Rolle; viel prominenter ist es in der jüngeren Vergangenheit im Bereich des Zugewinnausgleichs vom BGH diskutiert worden. Auch hier legt die Rechtsprechung zu Bewertungszwecken ein Veräußerungsszenario zugrunde, so dass veräußerungsbedingte Steuerbelastungen zu berücksichtige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnungen des Erblassers

Rz. 4 Im Hinblick auf die Art und Weise sowie die näheren Umstände seiner Beerdigung kann der Erblasser Anordnungen auch in der Form einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) treffen. Mit Hilfe solcher Auflagen kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet werden, den Leichnam in einer bestimmten Art und Weise beerdigen zu lassen.[12] Die Anordnung kann aber nur dann ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Auslegung

Rz. 30 In erster Linie ist dem Erblasser durch Auslegung des Testaments zu helfen. Es darf nie vergessen werden, dass die Zuwendung von Todes wegen im Interesse des Erblassers geschieht und es daher auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Auslegung geht der Anfechtung vor.[84] Vorrangig ist bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers zu erforsche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 11 Sind mehrere Nachlassgläubiger vorhanden, braucht der Erbe – solange er von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen darf – keine bestimmte Reihenfolge bei der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten einzuhalten (§ 1979 BGB).[26] Er kann also alle Nachlassgläubiger, auch die Minderberechtigten, nach freiem Belieben befriedigen bzw. deren Befriedigung im Wege der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einsetzung auf den Überrest

Rz. 1 Nach Abs. 1 liegt in einer Nacherbeneinsetzung auf den Überrest die Pauschalbefreiung von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen. Die wohl h.M. sieht in Abs. 1 eine Ergänzungsregel, die keine andere Auslegung zulässt.[1] Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Ein stichhaltiger Grund dafür, einem abweichenden Erblasserwillen den Vorrang zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erfordernis der Erklärung vom letzten Willen

Rz. 28 Ein öffentliches Testament kann neben der soeben (siehe oben Rdn 4) erörterten Form auch in einer Weise errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergibt (testamentum notario oblatum), diese enthalte seinen letzten Willen (vgl. auch § 30 S. 1 BeurkG). Insoweit gilt hier wieder – wie bereits bei der Erklärung des letzten Willens vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

Rz. 7 Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG . Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einziehungsanordnung

Rz. 10 Hat das Nachlassgericht festgestellt, dass der Erbschein unrichtig ist, muss es dessen Einziehung anordnen nach § 2361 BGB. Die Einziehungsanordnung ist mit den Gründen nach § 38 Abs. 3 FamFG zu versehen.[24] Die Bekanntgabe hat nach § 41 Abs. 1FamFG gegenüber den Beteiligten zu erfolgen. Gleichzeitig hat mit der Bekanntgabe auch die Aufforderung an die bisherigen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beweisfragen

Rz. 19 Derjenige, der aufgrund einer Bestimmungserklärung auf Erfüllung des Vermächtnisses klagt, muss darlegen und beweisen, dass er zum Vermächtnisnehmer berufen ist. Rz. 20 Im Fall des klagenden Gesamtgläubigers (Abs. 3) hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Bestimmungsberechtigte die Bestimmung nicht mehr treffen kann. Rz. 21 Beruft sich ein Gesamtgläubiger auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verwendungsersatz

Rz. 3 Für Verwendungen auf Gegenstände, die der Vorerbe infolge seiner beschränkten Herausgabepflicht nicht herauszugeben hat, kann er keinen Ersatz verlangen, Abs. 1 S. 2. Die Ansprüche aus §§ 2124–2126 BGB sind insoweit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss, der die folgerichtige Kehrseite der Beschränkung des S. 1 darstellt, greift allerdings nicht, wenn die Gegenstände nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beginn der Anfechtungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 2 Die Klage ist erst nach dem Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) zulässig. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist unzulässig.[1] Bei der Pflichtteilsunwürdigkeit mag sie zwar denkbar sein, wird aber in der Praxis durch eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung (welche zulässig ist[2]) überflüssig werden.[3] Die Anfecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2252 BGB ist auf alle nach §§ 2249–2251 BGB a.F. und n.F. errichteten Nottestamente anwendbar.[1] Der Grund für die zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Nottestamente liegt in der besonderen Situation ihrer Errichtung als sog. vorläufige letztwillige Verfügungen.[2] Zwar erlaubt der Gesetzgeber die Errichtung von Nottestamenten und damit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 63 Die Grundaussage des Gesetzgebers, der Pflichtteilsberechtigte sei in Geld so zu stellen, als wäre er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden, hat mit der von der Rechtsprechung unterstellten "Versilberung" des Nachlasses nichts zu tun. Sie deutet auch nicht auf eine der Bewertung zugrunde zu legende Veräußerungsfiktion hin. Im Gegenteil: Der Erbe ist in seiner Ent...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 17 Der Beschwerte hat, weil die Vermutung des Abs. 1 zu seinen Gunsten wirkt, zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Sofern dem Beschwerten dieser Beweis gelingt, obliegt es dem Bedachten, Umstände vorzutragen, die den Willen des Erblassers erkennen lassen, ihm, dem Bedachten, ggf. auch einen nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden.[44] Hierbei ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Nachlassforderungen, Voraus, Vorausvermächtnis, Schenkungen

Rz. 16 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus nach § 1932 BGB oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind.[45] Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten.[46] Die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Erbschaftsanspruch vollständig erfüllt worden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Feststellung der Fehlerhaftigkeit

Rz. 7 Das Nachlassgericht muss zunächst die Fehlerhaftigkeit des Erbscheins feststellen. Dazu ist es erforderlich, dass das Nachlassgericht eigene Ermittlungen nach § 26 FamFG anstellt und zu der vollen Überzeugung gelangen muss, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist.[17] Rz. 8 Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins genügen für eine Einziehung nicht. Das Gericht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Befristung

Rz. 7 Das aufschiebend befristete Vermächtnis fällt nicht mit dem Erbfall an, sondern entsteht erst mit dem Eintritt des von dem Erblasser bestimmten Termins. Die Befristung grenzt sich von der Bedingung dadurch ab, dass sie eine vertragliche Bestimmung ist, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem gewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht. Dabei kann das Vermächtn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verwendungen

Rz. 4 Verwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer des Erbschaftsbesitzers aus seinen eigenen Mitteln, die nach seinem Willen unmittelbar einer bestimmten Nachlasssache oder der Erbschaft im Ganzen zugutekommen sollen.[8] Die Verwendungen müssen im Interesse des herauszugebenden Nachlass gemacht worden sein.[9] Hierbei reichen bereits Verwendungen auf unkörperliche Geg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlassverwalter (§ 1975 BGB)

Rz. 3 Auch ein vor Annahme der Erbschaft bestellter Nachlassverwalter (§ 1975 BGB) ist Nachlasspfleger. Auf ihn findet die Vorschrift des § 2017 BGB ebenfalls Anwendung. Auch hier ist an den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Nachlassverwalter anzuknüpfen (§§ 15, 40 FamFG). Hat der Erbe allerdings bereits vor der Anordnung der Nachlassverwaltung die Erbschaft angenommen, gelte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Während Abs. 1 bei der (abstrakten) Zuwendung des Vermögens von einer Erbeinsetzung ausgeht, liegt Abs. 2 im Gegenzug die Annahme zugrunde, dass bei der (konkreten) Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes in der Regel ("im Zweifel") von einem Vermächtnis auszugehen ist.[51] Handelt es sich bei dem Einzelgegenstand um ein Grundstück, darf nicht vorschnell auf eine Erbei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kosten

Rz. 11 Für Urkunden seit dem 1.8.2013[19] richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[20] Nach KV Nr. 21100 GNotKG[21] beträgt der Gebührensatz 2,0 und die Gebühr mindestens 120 EUR.[22]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Einstweiliger Rechtsschutz/Sichernde Maßnahmen

Rz. 14 In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche vorläufig sichernden Maßnahmen bis zum tatsächlichen Kraftloswerden des Erbscheins möglich sind. Denn solange ein Erbschein noch nicht eingezogen oder für kraftlos erklärt wurde, entfaltet er seine volle Wirksamkeit, sehr zum Nachteil u.U. für denjenigen, der ggf. der eigentliche Erbe wäre. Da die anzustellenden Ermit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 28 Wie bereits dargestellt, sind die Schwierigkeiten im Bereich der Entscheidungsfindung vielfältig. Um dem Pflichtteilsberechtigten insoweit wenigstens die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegenden Informationen zugänglich zu machen, stellt ihm das Gesetz den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des § 2314 BGB zur Verfügung.[104] Im Falle bedingter Vermächtni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Sicherung des Anspruchs

Rz. 16 Für ein befristet vermachtes Grundstück kann eine Vormerkung eingetragen werden. Wird einer nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Person ein Grundstück als Vermächtnis vermacht, dessen Eigentümer er jedoch erst bei Auflösung der Erbengemeinschaft 30 Jahre nach dem Erbfall werden soll, hat er vorher bereits einen befristeten Auflassungsanspruch gegen die Erbengemeinsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 3 Rechtsfolge des § 2377 BGB ist, dass im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein durch Konfusion oder Konsolidation erloschenes Rechtsverhältnis als nicht erloschen gilt. Stand dem Erblasser gegen den verkaufenden Erben eine Forderung zu, kann der Käufer die Erfüllung der Forderung vom Verkäufer verlangen.[4] Ist die Forderung noch nicht fällig, hat der Käufer die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Verzicht auf den Vollziehungsanspruch

Rz. 21 Umstritten ist, ob ein Vollziehungsberechtigter auf seinen Vollziehungsanspruch verzichten kann. Dazu werden drei Meinungen vertreten: Die wohl h.M.[27] will den Verzicht nur zulassen, wenn er dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht. Andere halten einen Verzicht für generell zulässig[28] oder für generell unzulässig.[29] Richtigerweise wird man davon ausgehen müss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Feststellungsklage

Rz. 53 Mit Hilfe der Feststellungsklage kann bspw. die verbindliche (also in Rechtskraft erwachsende) Feststellung getroffen werden, ob eine wirksame Pflichtteilsentziehung[235] oder ein rechtswirksamer Erb- oder Pflichtteilsverzicht vorliegt[236] oder ein Fall der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit gegeben ist. Hätte der Berechtigte aber bereits die Möglichkeit, Leistungskla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält für Zuwendungen an gemeinschaftliche Abkömmlinge aus Mitteln des Gesamtguts einer – auch fortgesetzten – Gütergemeinschaft in Abs. 1 S. 1 eine Vermutung[1] dahin, dass sie von jedem Gatten je zur Hälfte vorgenommen wurde. Sie soll Zweifel ausschließen, welcher Ehegatte als Zuwendender gilt – die namentlich dadurch angelegt sein können, dass ein E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 3 Als vertragsmäßige Verfügungen kommen nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sowie die Rechtswahl in Betracht (Abs. 2). Der Erblasser kann den Vertragspartner oder einen Dritten als Erben einsetzen (§ 1941 Abs. 2 BGB) bzw. mit einem Vermächtnis bedenken. Mit einem Vermächtnis beschwert werden kann entweder ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, nicht dagegen der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2071 BGB ist es, Zweifel bezüglich des Kreises der Bedachten zu klären, die der Erblasser weder namentlich noch anhand bestimmter Merkmale gekennzeichnet hat, sondern für die er nur eine Sammelbezeichnung gewählt hat.[1] Bei § 2071 BGB handelt es sich ebenfalls um eine Auslegungsregel. Diese findet dann Anwendung, wenn sich durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmling

Rz. 2 Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). Nichteheliche ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[10] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzpflicht nach Abs. 2

Rz. 3 Die Ersatzpflicht des Käufers nach Abs. 2 besteht dem Verkäufer gegenüber, wenn dieser vor dem Verkauf Nachlassverbindlichkeiten erfüllt hat, auch wenn ein diesbezüglicher Vorbehalt beim Kaufabschluss nicht erfolgte.[10] Der Erfüllung stehen folgende Erfüllungssurrogate gleich: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), Hinterlegung (§ 378 BGB), Aufrechnung mit einer de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährungsfristen

Rz. 1 Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeine Nichtigkeitsgründe

Rz. 11 Ein gemeinschaftliches Testament kann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, gegen die guten Sitten oder mangels der erforderlichen Form nichtig sein nach §§ 125, 134, 138 BGB. Trifft der Nichtigkeitsgrund nur die Verfügungen des einen Ehegatten, so stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Wirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten auswirkt. Diese F...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2)Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall eines oder mehrerer Erben

Rz. 4 Die Norm setzt weiter den Wegfall eines von mehreren eingesetzten Erben voraus, wobei der Wegfall vor oder nach dem Erbfall erfolgen kann, sofern der Wegfall auf den Erbfall zurückwirkt. Wegfallgründe vor dem Erbfall sind der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erbfall gem. § 1923 Abs. 1 BGB, die Totgeburt einer Leibesfrucht gem. § 1923 Abs. 2 BGB (auch nach dem Erbfall...mehr