Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einzelne Gegenstände

Rz. 9 Alles, was durch Leistung übertragen oder begründet werden kann, kann vermächtnisweise vermacht werden. Dies kann sein: ein Geldbetrag, Übertragung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, Zuwendung eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, Anspruch auf dingliche Sicherung eines Rechts, Übernahmerecht, Anspruch auf Erlass einer Forderung, Zuwendung von Gesellscha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Fehlende eigene Nutzungsberechtigung des Erblassers

Rz. 7 Gezogene Nutzungen von Sachen, die nur tatsächlich zum Nachlass gehört haben, an welchen dem Erblasser aber weder ein dingliches Nutzungsrecht noch eine obligatorische Nutzungsbefugnis zugestanden hat, sind ebenfalls von dem Erbschaftsbesitzer an den Erben herauszugeben.[8] Der Erbe wiederum ist dem Eigentümer gegenüber aufgrund des § 812 BGB (Eingriffskondiktion) zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unbillige Härte für den Erben

Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen werden. Die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Fehlen jeglicher Vorstellungen

Rz. 37 Hat der Erblasser dagegen keine Vorstellung, auch keine unbewusste, stellt es ein Problem dar, ob von einem Irrtum ausgegangen werden kann, der zur Anfechtung i.S.d. Abs. 2 berechtigt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser nicht an die künftige Kaufkraft des Geldes denkt, er insbesondere nicht ahnt, dass eine Inflation zur völligen Entwertung führen könnte....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 14 Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch die Erbengemeinschaft ist in den §§ 2058–2061 BGB geregelt (vgl. § 2058 Rdn 1 ff). Gehört ein Handelsgeschäft zum Nachlass, können die Erben die unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten des Handelsgeschäfts verhindern, wenn die Fortführung des Geschäfts vor Ablauf von drei Monaten nach dem Erbfall eingestellt wird, § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wirkung der Verschweigung

Rz. 7 Die Rechtsfolgen der Verschweigung entsprechen im Wesentlichen denjenigen eines im Aufgebotsverfahren ergangenen Ausschließungsbeschlusses (§ 1973 BGB; im Einzelnen vgl. § 1973 Rdn 4 ff.). Der Erbe haftet nur noch nach Bereicherungsrecht. Eine besondere Regelung trifft allerdings Abs. 2: Die Verschweigungseinrede kann – anders als die Ausschluss- und Erschöpfungseinred...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ernennung eines Mitvollstreckers

Rz. 5 Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen deutlich gemacht, dass der in der Verfügung berufene Testamentsvollstrecker sein Amt nur gemeinschaftlich mit einem von ihm erst noch zu berufenden Mitvollstrecker ausüben soll, so besteht zwar sein Testamentsvollstreckeramt von Anfang an, seine einzige Aufgabe ist es aber zunächst, einen Mitvollstrecker gem. Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Missbrauch und Ansprüche des Bedachten

Rz. 5 Missbraucht der Erblasser seine Verfügungsfreiheit, werden die vertragsmäßig Bedachten durch die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. Allg. Vorschriften sind nur unter Berücksichtigung der Wertung der §§ 2287, 2288 BGB anwendbar; so impliziert die Existenz dieser Regelungen, dass das erbvertragswidrige Verhalten allein noch nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Verträge gem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsnatur und Form

Rz. 5 Nach heutiger h.M.[8] handelt es sich bei der Freigabe um eine abstrakte empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des bestimmten zu überlassenden Nachlassgegenstandes gerichtet ist. Eigentumsverhältnisse oder Rechtsverhältnisse werden durch die Freigabeforderung nicht berührt. Überlässt der Testamentsvol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Heimträger (§ 14 Abs. 1 HeimG)

Rz. 13 Heimträger des Heims ist diejenige natürliche oder juristische Person, die das Heim betreibt. Unter Betreiber eines Heims versteht man denjenigen, auf dessen Rechnung und in dessen Namen die Einrichtung unterhalten wird und den die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung trifft.[36] Der Heimträger darf sich nach § 14 Abs. 1 HeimG keine Leistungen, die über das v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Verzichte nur von Abkömmlingen und Seitenverwandten

Rz. 19 Dass in § 2349 BGB ausschließlich auf Verzichte von Abkömmlingen und Seitenverwandten abgestellt wird, zeigt seine Konzeption für die gesetzliche Erbfolge.[19] Für den Zuwendungsverzicht passt dies nicht, denn bei einer Zuwendung durch letztwillige Verfügung werden auch andere Personen bedacht, die dann wiederum verzichten könnten. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 4 Der wirksame Widerruf des Widerrufs führt dazu, dass das zunächst widerrufene Testament in Kraft tritt und als nicht widerrufen gilt. Insoweit tritt die Wirkung des Widerrufs ab dem Zeitpunkt des ersten Widerrufs ein. Inwieweit dann möglicherweise eine inhaltliche Anpassung zu erfolgen hat, wenn das Testament lange Zeit geruht hat, ist fraglich. Einer ergänzenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Wegfall des Beschwerten

Rz. 3 Tritt nach § 2161 BGB an die Stelle des ursprünglich beschwerten Hauptvermächtnisnehmers ein anderer, so haftet dieser nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde (Abs. 2). Diese Regelung greift auch dann, wenn der andere Erbe ist und als solcher unbeschränkt haftet. Handelt es sich bei der an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers getretenen Person ihr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 10 Dem Testamentsvollstrecker steht ein Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 2218 BGB gegen den Nachlass wegen der Kosten für die Entgegennahme der Erklärung gegenüber dem Gericht zu. Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerliche Fragen

Rz. 14 Bei dem Zweckvermächtnis handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis. Daher kann die Entstehung und Fälligkeit des Vermächtnisanspruches vom Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2176 BGB) auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben sein. Bei dem Zweckvermächtnis wirkt das Bestimmungsrecht als Gestaltungsrecht wie eine aufschiebende Bedingung.[25] Gegenstand des Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Einsetzung des Heimträgers als Nacherben

Rz. 19 Keine Anwendung findet § 14 HeimG auf den Fall, dass ein naher Angehöriger des Heimbewohners den Heimträger zum Nacherben einsetzt und dieser nach dem Tod des Angehörigen und zu Lebzeiten des Heimbewohners von der Erbeinsetzung Kenntnis erlangt.[54]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Mehrere Erbeserben

Rz. 6 Gem. Abs. 3 kann ein jeder Miterbeserbe den auf ihn anfallenden Erbteil – sowohl des zweiten als auch des vorherigen Erbes – ausschlagen. Für die gesamthänderische Verbundenheit der Mit(erbes)erben (§§ 2032 ff. BGB) wird man deswegen den Erstnachlass nicht zum Gesamthandsvermögen der Zweiterbschaft zählen können und zwei getrennte Erbengemeinschaften annehmen müssen.[1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Versorgungsausgleich

Rz. 30 Nach § 31 VersAusglG (gültig seit dem 1.9.2009) ist der Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben geltend zu machen, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9–19 VersAusglG verstirbt. Den Erben steht ein Anspruch auf Ausgleich nicht zu, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 4 Der Erblasser hat es in der Hand, durch Teilungsanordnung zu bestimmen, dass Vermächtnisse oder Auflagen nur von einzelnen Miterben zu tragen sind. Abs. 2 betrifft aber bspw. auch den Fall, dass die Pflichtteilslast im Innenverhältnis aufgrund § 2320 BGB nur einen oder einige Miterben trifft. Für diesen Fall schränkt Abs. 2 den Anspruch aus Abs. 1 ein: Da die übrigen M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Bedeutung des Güterstandes

Rz. 116 Ebenso wie bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils ist auch im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Güterstand eines verheirateten bzw. in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Erblassers zur berücksichtigen.[429] Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass – bei der güterrechtlichen Lösung – Sc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss des Gläubigers im Aufgebotsverfahren

Rz. 4 Das Nachlassaufgebotsverfahren bestimmt sich nach §§ 454 ff. FamFG. Danach ist jeder für die Nachlassverbindlichkeiten nicht unbeschränkt haftende Miterbe antragsberechtigt (§ 455 Abs. 1 FamFG), sobald er die Erbschaft angenommen hat (§ 455 Abs. 3 FamFG). Nach §§ 458 Abs. 1, 460 Abs. 1 S. 2 FamFG sind den Nachlassgläubigern im Aufgebot die Rechtsnachteile der §§ 1973, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Derselbe Gegenstand

Rz. 2 Voraussetzung ist zunächst, dass Mehreren derselbe Gegenstand vermacht wurde.[2] Die Zuwendung desselben Gegenstandes an die Bedachten muss nicht in derselben Verfügung von Todes wegen angeordnet sein. Das Vermächtnis kann auch in mehreren Verfügungen ausgesetzt werden, sofern nicht nach § 2258 BGB die spätere Verfügung eine frühere Verfügung aufhebt. Entscheidend ist,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschlagung bei Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 12 Auch in der Insolvenz des vorläufigen Erben stehen die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft (und eines Vermächtnisses) stets im freien Ermessen des vorläufigen Erben. Die Ausschlagung unterliegt damit nicht der Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO.[15] § 83 Abs. 1 InsO anerkennt, dass Annahme und Ausschlagung allein in die persönliche Entscheidungsmacht des S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts

Rz. 99 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heißt, dass von Anfang an ein Mangel der Wirksamkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. "Berliner Praxis"

Rz. 16 Die sog. Berliner Praxis[31] geht bei Beträgen bis 2.556,46 EUR (5.000 DM) von einem erhöhten Prozentsatz aus.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Juristische Person

Rz. 8 Abs. 1 gilt entsprechend bei Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt. Die juristische Person wird mit ihrer Entstehung Nacherbin (§ 2106 Abs. 2 S. 2 BGB), bis dahin sind die gesetzlichen Erben Vorerben.[19] Eine vom Erblasser selbst errichtete, jedoch erst nach dem Erbfall genehmigte Stiftung gilt jedoch gem. Abs. 2 Hs. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Gemeiner Wert

Rz. 83 I.d.R. entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[316] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[317] Rz. 84 Würde zu jedem Zeitpunkt ein aus betriebswirtschaftlicher Sicht idealer Markt bestehen, würden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kreditgeschäfte

Rz. 16 Umstr. ist, ob bei Kreditgeschäften ein Durchgangserwerb des Erbschaftsbesitzers stattfindet.[36] Hier erbringt der Erbschaftsbesitzer die ihm obliegende Leistung nicht sofort mit Nachlassmitteln, vielmehr erbringt zunächst nur der Vertragspartner seine Leistung. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Leistung durch den Erbschaftsbesitzer ist also noch gar nicht klar, ob dieser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Abs. 2

Rz. 5 Bei einer Schenkung nach Abs. 2 gelten Sonderregelungen: Den Schenker trifft keine Ersatzpflicht nach § 2375 Abs. 1 BGB. Er ist von der Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels freigestellt, § 2376 BGB, es sei denn, er hat einen Mangel arglistig verschwiegen.[25] Im Innenverhältnis hat der Beschenkte alle Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, § 2378 BGB.[26]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Genehmigung

Rz. 27 Die mündliche Erklärung nach der Vorlesung des vom Notar aufgenommenen Textes, mit der der Erblasser diese Textform genehmigt, umfasst und deckt zugleich die Form und den Inhalt der gesamten Verhandlung. Der Gebrauch bestimmter Worte ist nicht vorgeschrieben. Es genügt, wenn der Erblasser auf die an ihn gerichtete Frage, ob er mit dem verlesenen Text so einverstanden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Dauervollstreckung

Rz. 20 Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Stille Gesellschaften

Rz. 60 Gem. § 234 Abs. 2 HGB kommt es durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung kann daher vom Testamentsvollstrecker als Nachlassbestandteil verwaltet werden, sofern der Geschäftsinhaber zustimmt.[102] Wird hingegen durch den Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der Testamentsvollstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Keine Inventarfristen

Rz. 2 Wie dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann dem Nachlasspfleger und dem Nachlassverwalter während der Dauer der Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Eine ihnen gleichwohl bestimmte Inventarfrist wäre unwirksam. Damit können der Nachlasspfleger und Nachlassverwalter das Recht des Erben zur Haftungsbeschränkung nicht verlie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Verfahrensfragen

Rz. 30 Derjenige, der sich auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts bzw. des Voraus beruft, hat die Voraussetzungen des § 1933 BGB zu beweisen. Dies sind i.d.R. die Verwandten, die das Ehegattenerbrecht bestreiten. Zum einen ist darzulegen und zu beweisen, dass der Erblasser Scheidungsantrag gestellt bzw. seine Zustimmung zum gestellten Scheidungsantrag des überlebenden Ehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Privilegierung des gutgläubigen Besitzers

Rz. 8 Da bereits leichte Fahrlässigkeit für die Annahme verbotener Eigenmacht ausreicht, würde auch der gutgläubige Erbschaftsbesitzer unter die Haftungsverschärfung des § 2025 BGB fallen. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer wird deshalb dadurch geschützt, dass nach S. 2 die Deliktshaftung nach verbotener Eigenmacht zusätzlich davon abhängt, dass sich die verbotene Eigenmacht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügungen, die nicht unter § 2081 BGB fallen und somit nicht gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten sind

Rz. 17 Bei Verfügungen, die nicht unter die Regelung des § 2081 BGB fallen, erfolgt die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Diese sind gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber demjenigen anzufechten, dem die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil verschafft. Hierunter fallen insbesondere Vermächtnisse. Vermächtnisse sind demgemäß gegenüber dem Vermächtnisneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eingehung von Dauerschuldverhältnissen

Rz. 9 Auch wenn die Zeit, für die die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, durch den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses überschritten wird, kann dennoch ein derartiger Abschluss im Einzelfall einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprechen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Eingehung eines derartigen Dauerschuldverhältnisses zur Verwirklichung der Zwec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Durch ausdrückliche, konkludente oder vermutete Ersatzerbfolge

Rz. 8 Eine Anwachsung findet gem. § 2099 BGB nicht statt, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat (§ 2096 BGB), das Gleiche gilt für die Einsetzung eines Ersatznacherben gem. § 2102 Abs. 1 BGB. Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Auslegungsregel des § 2069 BGB, nach der die Abkömmlinge eingesetzter Kinder im Zweifel nach den Regeln der gesetzli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Struktur der Vermögenszuordnung

Rz. 3 Die strukturelle Zuordnung der Erbschaft zum Vermögen des bzw. der Erben ist für die Zeit bis zur Annahme der Erbschaft und für den Zeitraum danach verschieden. Bis zur Annahme der Erbschaft stellt die Erbschaft ein Sondervermögen des vorläufigen Erben dar, danach wird es – abgesehen von Beschränkungen durch Nacherbschaft, Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Änderungsvorbehalt

Rz. 4 Der Rücktrittsvorbehalt ist von einem Änderungsvorbehalt zu unterscheiden, bei dem sich der Erblasser vorbehält, später abweichende Verfügungen von Todes wegen zu errichten. In diesem Falle ist der Erblasser an die entsprechende vertragsmäßige Verfügung von vorne herein erbvertraglich nicht gebunden, so dass er insoweit anderweitige widersprechende letztwillige Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Variante 1

Rz. 9 Die Ehegatten bedenken sich gegenseitig. Sie können sich gegenseitig als Erben oder Vorerben[57] bedenken. Dafür ist es auch ausreichend, wenn die Ehegatten sich gegenseitig Vermächtnisse aussetzen[58] oder für den einen eine Vermächtnisanordnung erfolgt und der andere als Erbe eingesetzt wird.[59] Rz. 10 Umstritten ist aber, ob die Begünstigung in einer Auflage ausreic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 16 In der Nachlassinsolvenz ist § 1959 BGB unanwendbar (§§ 316 Abs. 1, 80 InsO). Für den vorläufigen wie für den endgültigen Erben besteht im Fall der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auch eine Haftung nach § 1978 BGB.[39] In der Insolvenz über das Vermögen des vorläufigen Erben ist die Trennung der Vermögensmassen zu beachten, so dass einseitige empfangsbedürft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Feststellungsklage

Rz. 48 Feststellungsklagen Dritter, die noch zu Lebzeiten des Erblassers dessen Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit festgestellt haben möchten, sind schon deshalb unzulässig, weil in diesem Stadium nur eine Erbaussicht, aber noch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht.[102] Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Was

Rz. 2 Die offene Formulierung des § 2041 BGB ("Was … erworben wird") legt bereits nahe, dass nicht lediglich verkörperte Gegenstände Surrogate i.S.v. § 2041 BGB sind. Wie sich aus S. 2 ergibt, gehören hierzu auch Forderungen (siehe auch Rdn 8). Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dass ein nicht ü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Fragen zur Beweislast

Rz. 55 Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachl...mehr