Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Spanien: Balearische Inseln / 5. Vermächtnis

Rz. 44 Das Vermächtnisrecht beurteilt sich in Ermangelung von spezifischen Vorschriften der CDCIB nach dem Recht des Código Civil. Der Erbe kann aufgrund der sog. cuarta falicida Vermächtnisse kürzen, damit ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten ein Viertel des Nettonachlasses verbleibt (Art. 38 CDCIB). Da das Ziel der CDCIB darin besteht, eine zügige und stabile Klärung der E...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Weitere Erbordnungen

Rz. 45 In BuH bedeutete die Erbrechtsreform auch eine Ausdehnung des Kreises der gesetzlichen Erben (siehe Rdn 23). Auch weitere Erbordnungen wurden eingeführt, nicht nur drei wie in dem vormaligen Recht. Theoretisch ist diese Zahl nicht begrenzt, so kann über die vierte und weitere Erbordnungen gesprochen werden. In der vierten Erbordnung erben nur Urgroßeltern, in der fünf...mehr

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Portugal / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 140 Neben den Aufgaben der Testamentsvollstreckung, die dem Cabeça-de-casal obliegen (siehe Rdn 136), enthält das portugiesische Recht – im abschließenden Kapitel des Código Civil – noch gesonderte Bestimmungen über die Testamentsvollstreckung (testamentária, Art. 2320–2334 CC). Es ist die Befugnis des Testators, selbst eine oder mehrere Personen, auch Erben oder Vermäch...mehr

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Belgien / b) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 73 Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist wie die des Vor- und Nachvermächtnisses grundsätzlich verboten, Art. 4.133, § 1 Abs. 1 ZGB, wenn damit die Verpflichtung zur Erhaltung der Erbmasse für den Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer verbunden ist. Die Einsetzung eines Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmers ist hiernach möglich, soweit sich die Bindung des Begüns...mehr

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Niederlande / VI. Pflichtteilsrechte

Rz. 122 Falls der Erblasser im Testament z.B. einen Dritten zum alleinigen Erbe ernannt hat, können die Nachkommen das Pflichtteilsrecht geltend machen. Rz. 123 Das Pflichtteilsrecht ist in Art. 4:63 BW geregelt. Der Pflichtteil ist ein Teil des Wertes des Vermögens, auf den ein Pflichtteilsberechtigter Anspruch haben kann, bspw. wenn der verstorbene Elternteil den Pflichtteil...mehr

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Luxemburg / a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015

Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugniss...mehr

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Belgien / 1. Erbunwürdigkeit

Rz. 83 Die Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter Tötung des Erblassers sowie sonstige schwere Verfehlungen ihm gegenüber zogen gem. Art. 727 ff. fr. ZGB a.F. in den bis zum 20.1.2013 eröffneten Erbfällen automatisch die Erbunwürdigkeit des Täters nach sich, selbst wenn der Erblasser diese Rechtsfolge nicht wünschte. Ein abweichender Wille des Erblassers hob die Erbu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Erbquote

Rz. 49 Das Gesetz geht nicht nur von dem Grundsatz der formellen Gleichstellung der Erben aus, wonach die Erben gleicher Stellung zum Erblasser zu gleichen Teilen erben sollten,[54] sondern trägt der tatsächlichen Gleichstellung Rechnung. Die vorgeschriebene Quote kann vergrößert oder verkleinert werden, abhängig von den Lebensverhältnissen gewisser Erben. Es kann dabei von ...mehr

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Norwegen [1] / a) Nottestament mit Zeugen

Rz. 51 Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Erkrankung oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügung bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen, die er akzeptiert hat, mündlich erklären. Die Zeugen müssen anschließend das Testament sofort schriftlich fixieren und auf de...mehr

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Italien / (a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.)

Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatut unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO sind Unterhaltsansprüche vom Regelungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Dies gilt aber...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Mehrrechtsstaat Großbritannien

Rz. 1 Großbritannien hat zwar, als es noch Mitglied der EU war, bei der Ausarbeitung der EuErbVO erheblichen Einfluss genommen, sich dann aber nicht zum erforderlichen "Opt-In" zur Teilnahme an der Verordnung entschlossen.[1] Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, für die die EuErbVO gilt, handelt es sich damit bei Großbritannien also immer, unabhängig vom Zeitpunkt des To...mehr

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Italien / 10. Ausschluss von Erbfolge

Rz. 169 Nach Art. 448 bis c.c. ist, soweit nicht bereits nach Art. 463 c.c. Erbunwürdigkeit gegeben ist (siehe Rdn 167), ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, nicht erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn es vom Kind von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Rz. 170 Da in Art. 448 bis c.c. nicht von "Pflichteilentziehung", sondern von esclusione dalla succession...mehr

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Italien / 3. Höchstpersönlichkeit und Widerruflichkeit des Testaments

Rz. 103 Testamente können nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden; sie sind frei widerruflich und höchstpersönlich. Das italienische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament nicht. Rz. 104 Der Erblasser muss im Testament seinen Willen hinreichend bestimmt und selbst kundtun. Eine Erbeinsetzung ist nicht notwendiger Testamentsinhalt. Im Gesetz sind eini...mehr

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Lettland / I. Zuständigkeit des Notars

Rz. 46 Nach lettischem Recht ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten ausschließlich der Notar zuständig. Nach einer Kabinettsverordnung,[6] die auf Art. 64 des Notargesetzes beruht, führt der Notar sämtliche rechtlichen Abwicklungsvorgänge im Zusammenhang mit einer angefallenen Erbschaft durch. Dazu zählen neben der Erklärung über die An...mehr

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Slowenien / V. Republik Slowenien

Rz. 30 Sind weder gesetzliche (dazu zählen auch pflichtteilsberechtigte Personen) noch testamentarische Erben bekannt, fordert das Gericht durch Edikt diejenigen, die meinen, ein Recht auf die Erbschaft zu haben, auf, sich innerhalb eines Jahres bei Gericht zu melden. Meldet sich kein Erbe, wird der Nachlass zum Eigentum der Republik Slowenien erklärt (Art. 9, 130 ErbG).[71]...mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 82 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gem. §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 83 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testament...mehr

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Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

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Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsform

Rz. 10 Fragen der Testierfähigkeit, der Testamentsform und des Testamentswiderrufs unterliegen gem. Art. 1224 Abs. 2 ZGB grundsätzlich ebenfalls dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings gilt eine Testamentserrichtung oder ein Testamentswiderruf in Bezug auf die Form auch dann als wirksam, wenn entwed...mehr

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Finnland / a) Rechtsgrundlage und Grundsätze

Rz. 81 Die Verwaltung des Nachlasses ist im 18. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Eine vorläufige Verwaltung des Nachlasses obliegt der Person, die beim Tod des Erblassers mit ihm zusammengewohnt hat. Diese Person hat den Nachlass so lange zu verwalten, bis die Nachlassbeteiligten, der gerichtlich bestellte Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker den Nachlass...mehr

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Schweiz / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 163 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[291] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden...mehr

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Estland / d) Die vorweggenommene Erbfolge

Rz. 23 Eine vorweggenommene Erbfolge[17] liegt vor, wenn der Erblasser seinem Abkömmling, der im Erbfall sein gesetzlicher Erbe wäre, eine Schenkung macht, und der Erblasser in der Schenkungsurkunde bestimmt, dass es sich dabei um eine vorweggenommene Erbschaft handelt. Der Wert der vorweggenommenen Erbschaft wird bei der Errechnung der Anteile der Erben berücksichtigt und d...mehr

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Norwegen [1] / 3. Einwirkungen des Erblassers auf den Pflichtteil

Rz. 61 Testamentarische Verfügungen, die den Pflichtteil beschränken, sind unwirksam. Der Erblasser kann deshalb vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen oder der Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten keine Eingriffe in Pflichtteilsrechte vornehmen. Die Abkömmlinge können auch schon zu Lebzeiten des Erblassers erklären, dass sie das Testament des Erblassers trot...mehr

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Katalonien / 3. Die Erbeinsetzung

Rz. 43 Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testamen...mehr

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Katalonien / 7. Die Nacherbschaft

Rz. 56 Die Nacherbschaft war in der Geschichte der juristischen Praxis in Katalonien lange Zeit sehr wichtig, und noch immer sind einige dieser Einsetzungen gültig und werden gegenwärtig noch immer verfügt. Die Einsetzung als Nacherben erfüllt die Funktion der Bindung des Vermögens in der Familie, so dass es im Allgemeinen entsprechend der bekannten Bedingung "si sine liberi...mehr

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Schweiz / a) Übersicht

Rz. 99 Das Gesetz statuiert hinsichtlich der möglichen Anordnungen des Erblassers folgenden numerus clausus:[164] [165]mehr

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Portugal / a) Allgemeines

Rz. 59 Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des verschlossenen, auc...mehr

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Lettland / VII. Vertragliche Erbfolge

Rz. 44 Nach den Art. 639 ff. ZGB gibt das lettische Recht einem Erblasser auch die Möglichkeit, eine Erbfolge vertragsmäßig festzulegen. Dabei legt Art. 640 ZGB fest, dass der Erbvertrag nicht bloß eine persönliche Verbindlichkeit, sondern das Erbrecht selbst begründet. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Vorlegungsbeglaubigung[5] und entfaltet nach Eintragung im Grundbuch...mehr

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Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Tschechien / 4. Widerruf eines Testaments

Rz. 84 Ein Testament kann nach §§ 1575 ff. ZGB durch ein späteres Testament, soweit dieses dem früheren widerspricht, durch ein Widerrufstestament oder durch Vernichtung widerrufen werden. Als späteres Testament wird auch eine letztwillige Verfügung, die eine Enterbung anordnet oder aufhebt, betrachtet. Ein reines Widerrufstestament muss nicht in derselben Form wie das zu wi...mehr

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Österreich / 1. Mietwohnung

Rz. 27 Miet- und Pachtrechte sind grundsätzlich frei vererblich. Bei Wohnungen gibt es allerdings auf Mieterseite gem. § 14 Abs. 2 MRG ein Eintrittsrecht zugunsten naher Angehöriger, die ein dringendes Wohnbedürfnis besitzen und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Zu den nahen Angehörigen zählen:mehr

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Luxemburg / 2. Grundregeln

Rz. 43 Das luxemburgische Recht unterscheidet vier Ordnungen (ordre) von gesetzlichen Erben (héritiers), Art. 731 Cciv: Rz. 44 Grundsätzlich gilt der Vorrang der näheren Ordnung: Sind also Abkömmlinge (erste Ordnung) vorhanden, schli...mehr

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Estland / 7. Anerkennung ausländischer Erbscheine

Rz. 63 Im Ausland ausgestellte Erbscheine werden in Estland anerkannt, wenn das Verfahren zu ihrer Ausgabe und ihre rechtliche Bedeutung vergleichbar sind mit dem Verfahren und der Bedeutung von Erbscheinen in Estland.[41] Auf die Anerkenntnis finden die Bestimmungen des estnischen Zivilverfahrensgesetzes[42] zur Anerkenntnis ausländischer Gerichtsurteile Anwendung. Die Besti...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Allgemeines

Rz. 137 Die Vor- und Nacherbschaft spanischen Rechts (sustitución fideicomisaria; Art. 781 ff. CC) wird in anderssprachigen Werken als "treuhänderische" Ersatzerbschaft abgehandelt, entspricht aber ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Rechts. Konsequenterweise heißt der fiduciario bei Peuster in seiner deutschen Übersetzung des Spanischen Zivilgesetzbu...mehr

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Slowakei / e) Auskunft aus dem Zentralregister

Rz. 90 Das Notarielle Zentralregister der Testamente ist eine nichtöffentliche Evidenz der Verfügungen mortis causa. Aus diesem Grund hat nur die Notarkammer und ad hoc auch der in dem Nachlassverfahren tätige Notar den Zugang zu den Daten dieses Registers. Aufgrund einer Anfrage des Gerichts oder Notars, der als Gerichtskommissar zur Durchführung der Rechtsgeschäfte im Nach...mehr

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Finnland / 1. Nachlassinventar

Rz. 75 Nach dem Tod einer in Finnland wohnhaft gewesenen Person ist binnen einer Frist von drei Monaten das Nachlassinventar zu errichten. Inhalt des Nachlassinventars ist zum einen die Auflistung der Nachlassbeteiligten, zum anderen eine Auflistung des Nachlassvermögens inkl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten. Auf diese Weise dient das Nachlassinventar sowohl der Nach...mehr

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Finnland / c) Testamentsvollstrecker

Rz. 85 Auch das finnische Recht sieht die Möglichkeit vor, dass der Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker (testamentin toimeenpanija) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker nimmt den gesamten Nachlass in Empfang und übernimmt die Aufgaben der Nachlassbeteiligten bei der gemeinsamen Verwaltung oder die Aufgaben des Nachlassverwalters bei gerichtlich bestellter ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Donación universal

Rz. 127 Wie bei einer Schenkung werden auch im Wege der donación universal (Universalschenkung; siehe Rdn 54 ff.) dem Beschenkten (und zukünftigen Erben) Güter unter Lebenden zugewendet. Treten allerdings die weiteren Voraussetzungen der Universalschenkung hinzu, ändert sich der Rechtscharakter einer Schenkung. Die unentgeltliche Zuwendung, die unter Lebenden gewährt wird, w...mehr

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Polen / 4. Besondere Rechte bedürftiger Großeltern des Erblassers

Rz. 36 Besondere Rechte haben die Großeltern des Erblassers, die sich in Not befinden und die ihnen zustehende Unterhaltsmittel von ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen nicht erhalten können. Gemäß Art. 938 ZGB können sie von einem Erben, dem eine derartige Verpflichtung nicht obliegt, Unterhaltmittel entsprechend ihren Bedürfnissen und entsprechend dem Wer...mehr

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Estland / a) Häusliches Testament

Rz. 24 Es gibt zwei Formen des häuslichen Testaments:[18]mehr

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Estland / 1. Kreis der Pflichtteilberechtigten

Rz. 28 Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern, sein Ehegatte oder sein registrierter Lebenspartner, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als gesetzlich vorgesehen, haben diese ...mehr

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Ungarn / a) Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Rz. 8 Die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: ENZ) gehört in die sachliche Zuständigkeit der Notare. Da im ungarischen Recht zur rechtlichen Klärung der Erbfolge ein umfassendes Nachlassverfahren dient (siehe näher Rdn 225 ff.), wurde die Erteilung des ENZ in das bestehende System dieses Nachlassverfahrens integriert. Dies bedeutet, dass die Erteil...mehr

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Katalonien / 1. Die vertragliche Erbfolge

Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen heretaments und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobei ihre traditionelle Regelun...mehr

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Irland / 2. Begriff des domicile

Rz. 4 Das domicile wird in Irland grundsätzlich in sehr ähnlicher Weise bestimmt wie im englischen Recht.[8] Ein domicile bezeichnet die Verbindung zu einem bestimmten Rechtsgebiet.[9] Diese wird i.d.R. durch Geburt begründet und ist bei Minderjährigen das domicile der Eltern.[10] Eine Person kann ihr domicile verlegen. Für die Verlegung des domicile muss der gewöhnliche Auf...mehr

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Portugal / 2. Testierfähigkeit und Erbfähigkeit

Rz. 56 Testierfähig sind grundsätzlich volljährige Personen. Ausdrücklich geregelt ist die allgemeine Testierunfähigkeit: Die Testierfähigkeit ist nicht gegeben bei Minderjährigen (d.h. vor vollendetem 18. Lebensjahr, vgl. Art. 122 CC) sowie bei wegen geistiger Anomalien in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen (Art. 2189 i.V.m. Art. 138 f. CC). Rz. 57 Gegenüber der ge...mehr

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Deutschland / II. Grundsatz des Vonselbsterwerbs

Rz. 7 Für das deutsche Recht gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den oder die Erben vollzieht sich ipso iure, ohne dass es hierfür noch eines besonderen Rechtsakts bedürfte. Insofern kommt es nie zu einem ruhenden oder herrenlosen Nachlass. Der Nachlass steht vielmehr immer einem oder mehreren Erben zu, mögen der oder die Er...mehr

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Italien / 7. Teilungsanordnungen und Vorausteilungen

Rz. 115 Das italienische Recht unterscheidet zwischen Teilungsanordnungen nach Art. 733 c.c. und Vorausteilungen nach Art. 734 c.c. Erstere bewirken nicht die Teilung selbst, sondern lösen lediglich eine Bindung der Erben aus, die diese bei der quotenmäßigen Aufteilung des Nachlasses zu beachten haben.[179] Demgegenüber kann der Erblasser nach Art. 734 c.c. auch eine dinglic...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg...mehr

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Finnland / b) Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten an der gemeinsamen Wohnung

Rz. 15 Der überlebende Ehegatte hat nach PK 3:1a Abs. 2 das Recht, eine in Finnland gemeinsam bewohnte eheliche Wohnung weiterhin zu nutzen. Dieses Recht besteht nach PK 26:12 auch, wenn im Übrigen finnisches Recht nicht anzuwenden ist. Voraussetzung für das Nutzungsrecht ist allerdings, dass die Wohnung den Lebensverhältnissen des überlebenden Ehegatten entspricht. Auch wir...mehr