Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erbscheinserteilung (vgl § 2359 aF).

Rn 28 Das grds erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zB wenn der Erbschein im konkreten Fall offensichtlich keinem Zweck dienen kann. Es fehlt nicht, weil andere Nachweise wie ein Europäisches Nachlasszeugnis (Rn 7) verfügbar wären (MüKo/Grziwotz Rz 62). Ist der Erbscheinsantrag zulässig und begründet, ergeht Feststellungsbeschluss g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbekannter Erbe.

Rn 5 Ein Erbe ist aus Sicht des Nachlassgerichts unbekannt iSd § 1960, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist (München ZEV 18, 704 [OLG München 16.08.2018 - 31 Wx 145/18]; Frankf ZEV 20, 95 [BFH 03.09.2019 - IX R 8/18]), etwa bei bereits erteiltem Erbschein, es sei denn, eine erfolgversprechende Beschwerde ist eingelegt (München FamRZ 20, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Kosten.

Rn 31 Für vor dem 1.8.13 eingegangene Anträge gilt die KostO (dazu 8. Aufl), für später eingegangene das GNotKG (§ 136 I GNotKG; zum Ganzen Kroiß ZEV 13, 413; Trappe ZEV 13, 419). Das NachlassG bzw der Notar erhebt zwingend (§ 125 GNotKG) für jede Erbscheinserteilung pro Erbfall eine 1,0 Gebühr (§ 40 I 1 Nr 2 GNotKG mit KV Nr 12210), ggf zusätzlich für die eidesstattliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 18 Der Kläger muss sein Erbrecht, dh den Tod des Erblassers und den Berufungsgrund, nachweisen (RGZ 92, 68). Dies kann er durch Vorlage einer formgerechten letztwilligen Verfügung (Erman/Horn § 2018 Rz 12) oder durch einen Erbschein nach § 2365 (RGZ 92, 68). Wird die Richtigkeit des Erbscheins bestritten, bleibt es bei der Beweislastverteilung, der durch Erbschein ausgewi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Richtigkeitsvermutung.

Rn 2 Der Erbschein bezeugt positiv das ausgewiesene Erbrecht und bei Miterben die Größe der Erbteile. In negativer Hinsicht wird aufgrund der Vollständigkeitsvermutung vermutet, dass keine nichtbezeugten Verfügungsbeschränkungen, dh Anordnung der Nacherbfolge (§ 2363; vgl München FamRZ 12, 1174) oder Testamentsvollstreckung (§ 2364), bestehen (BGH NJW 21, 3727 Rz 12); Sonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2370 BGB – Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung.

Gesetzestext (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzwirkung.

Rn 2 Leistet der redliche Schuldner oder berechtigte Dritte (§ 267 I) an den im Erbschein ausgewiesenen Erben, wird er geschützt, wenn der (erteilte und in Kraft befindliche) Erbschein unrichtig ist oder der Erbscheinserbe aufgrund angeordneter Verfügungsbeschränkungen (Nacherbschaft, § 2363; Testamentsvollstreckung, § 2364) zur Annahme nicht befugt war. Er wird ggü dem wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Publizität.

Rn 6 Der Testamentsvollstrecker erhält auf Antrag vom Nachlassgericht gem § 2368 ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das nach § 2368 2 die entspr Publizitätswirkungen hat wie der Erbschein nach §§ 2366, 2367 (vgl die Erläuterungen dazu einschl EU-Nachlasszeugnis). Auf einem Erbschein ist die Testamentsvollstreckung zu vermerken wegen der Verfügungsbeschränkung des Erben nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einziehung.

Rn 8 S § 2361 Rn 4. Fehlen Angaben nach I 1 aF oder sind sie unbestimmt, ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen (BayObLG FamRZ 01, 873, 876; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 54f); auch, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 00, 76, 80). Da mit dem Nacherbfall (§ 2139), zB dem Tod des Vorerben (oder auch nur eines von mehreren), die Beschrän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils. Er dient dazu, den Übergang der Erbschaft mit dem Erbfall auf die Erben (vgl § 1922 I) diesem selbst, öffentlichen Stellen sowie Dritten, die im Rechtsverkehr auf die Rechtsstellung des Erben vertra...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Internationale und örtliche Zuständigkeit

Auch wenn der deutsche Erbschein einen nationalen Erbnachweis darstellt, ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Ausstellung des Erbscheins nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen.[33] Damit kommt grundsätzlich Art. 4 EuErbVO zur Anwendung, wonach sich die internationale Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seine...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit folgt gem. Art. 40 tIPRG der örtlichen Zuständigkeit. Art. 43 tIPRG ist nicht auf das Erbscheinverfahren anwendbar, da dieses nicht auf einen Rechtsstreit gerichtet ist.[29] Vielmehr fällt die Erteilung eines Erbscheins gem. Art. 382 Abs. 2 Buchst. c) Nr. (6) der türkischen Zivilprozessordnung (tZPO)[30] unter die unterstreitigen Gerichtsangel...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Fremdrechtserbschein mit festgestellten Noterbrechten

Rz. 340 Der Noterbe ist jedenfalls dann im Erbschein zu nennen, wenn testamentarische Erbfolge eingetreten ist und er aufgrund seines echten Noterbrechts bereits eine materielle Stellung als Miterbe erlangt hat.[335] Dies ist etwa der Fall, wenn das Noterbrecht ipso iure dazu führt, dass dem Noterbberechtigten die Noterbquote stets erhalten bleibt, wie dies z.B. im griechisc...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 3. Anerkennung nach der ZPO bzw. dem FamFG

Auch in Deutschland sind weder die Regelungen zur Anerkennung von Urteilen der streitigen Gerichtsbarkeit – im Verhältnis zur Türkei § 328 ZPO [40] – noch die Regelungen zur Anerkennung von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 108, 109 FamFG [41] auf ausländische Erbscheine anwendbar. Auch insoweit wäre – soweit erforderlich – ein deutscher Erbschein zu bean...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung.

Rn 10 Die Anerkennung, Vollstreckbarkeit u Vollstreckung von Entscheidungen werden in Kap IV (Art 39–58) geregelt. Die Regelung entspricht weitgehend der der Brüssel I-VO. Die in einem MS ergangenen Entscheidungen werden in den anderen MS anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, also ipso iure (Art 39 I). Es gilt der Grundsatz der Wirkungserstrecku...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Örtliche und zeitliche Relativität des ordre public

Rz. 253 Der Sachverhalt muss einen erheblichen Inlandsbezug [240] und eine Gegenwartsbeziehung aufweisen. Beispiel Sind sämtliche Beteiligte in Marokko lebende Muslime und beantragen sie nach ihrem in Marrakesch verstorbenen Vater einen Erbschein zur Abwicklung eines hier befindlichen Bankdepots, erscheint es vermessen, die sich bei Anwendung des islamischen Erbrechts ergebend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 3 Die Ansprüche werden durch gewöhnliche Klage im zivilprozessualen Streitverfahren geltend gemacht. Ihre Verbindung, eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) über das Erbrecht (HP/Siegmann/Höger Rz 8) und Anerkenntnis-, Versäumnis- oder Verzichtsurteil sowie Vergleich sind möglich. Im Wege einstweiliger Verfügung gem § 935 ZPO kann vorläufige Herausgabe zu den Akte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermutung.

Rn 7 II begründet eine widerlegbare Vermutung. Der Feststellungsbeschluss kann vAw jederzeit aufgehoben werden; denn er entbehrt der Rechtsscheinswirkung eines Erbscheins im Verhältnis zu Dritten. Er steht weder dem Fortgang des Erbscheinsverfahrens noch der Einlegung von Rechtsmitteln entgegen (BayObLGE 83, 204). Der Fiskus kann, wird die Feststellung abgelehnt, den Klagewe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsstellung des Veräußerers.

Rn 21 Der Veräußerer bleibt Erbe (Rn 1), dem auch nach der Verfügung unveräußerliche Befugnisse verbleiben, etwa nach § 2373; auch haftet er nach §§ 2382, 2383; er kann auch nach Erbteilsübertragung für erbunwürdig erklärt werden. Rn 22 Er bleibt weiterhin Inhaber des Zusatzpflichtteils (§ 2305) und von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Lange/Kuchinke § 42 II 3). Rn 23 Ein ber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Europäisches Nachlasszeugnis.

Rn 12 Kap VI (Art 62–73) regelt das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ; näher Kleinschmidt RabelsZ 77 [13] 723 ff; Schmidt ZEV 14, 389 ff; Dorsel ZErb 14, 212 ff; Schmitz RNotZ 17, 269 ff; Marx ErbR 21, 18, 20 ff; s.a. § 2353 BGB Rn 7). Ergänzend gelten die §§ 33 ff IntErbRVG. Art 62 betrifft die Einführung des ENZ. Das ENZ soll die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbfälle...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Zeitpunkt für die Feststellung der Haftung

Rz. 292 Für die Frage der Feststellung, ob der später Beschenkte nicht verpflichtet ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs bzw. im Falle einer verschärften Haftung nach § 819 BGB auf den früheren Zeitpunkt abzustellen.[528] Rz. 293 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.11: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Besch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2364 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 Durch Art 16 Nr 8 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 wurde § 2364 aufgehoben. Nunmehr ist nach § 352b II FamFG die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser im Erbschein angeordnet. Eine Kommentierung der Altfassung findet sich in PWW-Online-Ergänzungsband.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausländisches Recht.

Rn 22 Das Nachlassgericht hat vAw die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen und, ist materiell ausländisches Recht anwendbar, sich die Kenntnis ausländischen Rechts zu verschaffen. § 293 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (KG JFG 7, 255; JW 32, 2815; München WM 67, 812, 814; Köln Rpfleger 89, 66). Nach der EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Gutglaubensschutz (§ 2366) wird auf Verfügungs- und Leistungsgeschäfte an den Erbscheinserben bzw an den wahren Erben, dessen Verfügungsbeschränkungen nicht im Erbschein ausgewiesen sind (vgl § 893), erstreckt.mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Auskunftsanspruch nach §§ 2057, 2316 BGB

Rz. 132 Im Rahmen eines jeden Pflichtteilsprozesses ist darauf zu achten, dass sich der Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Vorempfänge des Erblassers modifizieren kann, und zwar sowohl zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, wenn z.B. seinen Geschwistern ausgleichspflichtige Zuwendungen gemacht wurden, aber auch zu seinen Lasten, wenn er selbst Vorempfänge zur Ausgleichun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktionswirkung.

Rn 15 Der Grundbuchinhalt gilt als richtig (RGZ 116, 181) und vollständig. Bei sich widersprechenden Eintragungen, insb der Doppelbuchung desselben Grundstücksrechts, gilt die wahre Rechtslage (Hamm NJW-RR 93, 1295; Erman/Lorenz Rz 10; s.a. BGH NJW-RR 05, 10 [BGH 01.10.2004 - V ZR 210/03]). Der Erwerber muss keine Kenntnis vom Grundbuchinhalt gehabt haben (BGH NJW 80, 2414 [...mehr

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ZErb 08/2024, Beschränkung ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte ist die Urenkelin der Erblasserin. Sie ist ebenso wie ihre Mutter H. K … von der Erblasserin testamentarisch bedacht worden. In dem notariell beurkundeten Testament vom 4.9.1974 heißt es, soweit vorliegend von Interesse: Zitat Meine einzige Tochter, Frau I. N … , … , soll meine alleinige Erbin sein. Insbesondere soll sie mein Hausgrundstück … , … erben. Sie sol...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / V. Anerkennung des Nachweises der Erbfolge

Im Zusammenhang mit dem Erhalt eines deutschen und/oder türkischen Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge steht die Folgefrage, inwieweit eine Anerkennung dieser Erbscheine im jeweils anderen Staat möglich ist. 1. Anerkennung nach dem NA Im Hinblick auf den beweglichen Nachlass kann nach § 17 S. 1 NA ein erbrechtliches Verhältnis durch einen Erbschein des Staats, dem der Erblass...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 2. Anerkennung nach dem tIPRG

Art. 58 Abs. 1 S. 1 tIPRG regelt die Anerkennung ausländischer Urteile unter Verweis auf die Voraussetzungen der Vollstreckung ausländischer Urteile nach § 54 tIPRG. § 58 tIPRG erfasst allerdings lediglich rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Gerichte. Somit ist eine Anerkennung von ausländischen Erbscheinen nicht möglich, da sie keine rechtskräftigen Entscheidungen d...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Inhalt des Fremdrechtserbscheins

Rz. 338 Soweit ausländisches Recht Erbstatut ist, wird ein sog. Fremdrechtserbschein erteilt. In diesen sind im Vergleich zum üblichen (Eigenrechts-)Erbschein folgende Angaben zusätzlich aufzunehmen:[330]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 209 Die Summe der Pflichtteilsquoten ist nicht, wie im deutschen Recht, auf einen bestimmten Teil des Nachlasses begrenzt. Vielmehr variiert sie je nach Anzahl und verwandtschaftlicher Nähe der Pflichtteilsberechtigten. Auch die Quote des Ehegatten richtet sich danach, mit welchem Grad und welcher Anzahl von Verwandten er zusammentrifft. Rz. 210 Der überlebende Ehegatte u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schutz des gutgläubigen Schuldners.

Rn 10 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Nachlassmittel sind Verfügungen eines Nichtberechtigten, so dass gutgläubige Dritte nach den §§ 892, 932–936, 1032, 1207, 1244, 2366, 2376 Eigentum am Erbschaftsgegenstand erwerben können (Soergel/Dieckmann § 2019 Rz 8). Unabhängig davon scheidet ein gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen aus, soweit der Besitz nach § 857...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung.

Rn 5 Zum Erbverzicht vgl §§ 2346 ff. Der Hofübergabevertrag nach der HöfeO ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er wirkt zugleich wie eine Verfügung vTw (§§ 7 I, 17 HöfeO), da mit Übergabe des Hofes an den (ggf nach § 6 I Nr 1, 2 HöfeO formlos bestimmten) hoferbenberechtigten Abkömmling zugunsten der anderen Abkömmlinge hinsichtlich des Hofes der Erbfall als eingetreten gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Aufhebung und Abwicklung.

Rn 44 Die Nachlasspflegschaft endet durch einen Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist (Köln ZEV 97, 508; BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]) gem §§ 1887, 1812, 1886 II dh, sobald die Erben ermittelt sind, sie die Erbschaft angenommen haben bzw der Erbschein erteilt ist. Der Nachlassrichter haftet den Erben für eine vers...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Pflichtteil und nachlassgerichtliches Verfahren

Rz. 9 Nach § 348 FamFG kann das Nachlassgericht bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten laden. Danach steht allen Personen, die an dem Nachlass bzw. der letztwilligen Verfügung ein rechtliches Interesse haben, auch ein Recht zu, bei der Testamentseröffnung anwesend zu sein (sowie ein Recht auf Akte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Ausschließung.

Rn 6 Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären. Rn 7 Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 7 Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass dem Verwalter herauszugeben. Der Beschl über den Entzug des Verwaltungsrechts ist insoweit ein Vollstreckungstitel zugunsten des Verwalters gegen den Vorerben. Der Vorerbe behält aber den Anspruch auf die Nutzungen. Der Verwalter übt das Verfügungsrecht aus und hat dabei (nur) die Befugnisse des Vorerben. Zustimmungsvorbehalte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke.

Rn 3 Nach Eintragung des Erben im Grundbuch – die zweckmäßige Grundbuchberichtigung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbfall ist kostenfrei, KV Nr 14110 Nr 2 I GNotKG – richtet sich die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 891 ff (Staud/Herzog Rz 45), nicht nach § 2366. Ist dann ein Widerspruch (§§ 892 I, 899) eingetragen, ist der öffentliche Glaube zerstört. Solange ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Das Zeugnis (zur bloßen Amtsannahmebestätigung Braunschw FGPrax 19, 83; Köln 12.5.23 – I-2 Wx 65/23 Rz 7 = FGPrax 23, 227 [OLG Köln 12.05.2023 - 2 Wx 65/23]) dient dem Testamentsvollstrecker als eine Form (zu Alternativen Hamm 10.2.17 – I-15 W 482/16) zum Nachweis seiner wirksamen Ernennung sowie des Umfangs seiner Befugnisse über den Nachlass (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2374 BGB – Herausgabepflicht.

Gesetzestext Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Der Erbschein ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369) zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet (s Rn 4, § 2353 Rn 1), auch zB zum Nachweis eines erbrechtlichen Rechtsübergangs, solange noch der Erblasser im Grundbuch (vgl § 35 GBO) eingetragen ist (Frankf DNotZ 05, 384f). Nachlassschuldner dürfen aber ihre Erfüllung nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch.

Rn 2 § 897 erfasst die Kosten für die Eintragung und die nach § 29 GBO erforderliche Beglaubigungen. Kosten für einen zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erbschein hat der Verpflichtete zu tragen (Gregor NJW 60, 1286). Die Erstattung von Prozesskosten richtet sich nach den §§ 91 ff ZPO. Der Verpflichtete kann die Berichtigung verweigern, wenn ihm der Berechtigte keinen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuales.

Rn 4 Ist die Berichtigung auch nach § 14 GBO möglich, fehlt einer Klage aus §§ 895, 894 ZPO nicht das Rechtsschutzbedürfnis (MüKo/Lettmaier Rz 4; str). Ein Urt ersetzt nach § 894 ZPO den Eintragungsantrag und ist bei zu unbestimmtem Tenor allein nach § 888 ZPO vollstreckbar (Staud/Gursky Rz 14). §§ 883, 886 ZPO ermöglicht die Herausgabevollstreckung von Eintragungsunterlagen...mehr

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§ 18 Länderübersicht / Literaturtipps

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