Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Beschwerde

Rz. 17 Wird der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist hiergegen nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Beschwerde gegeben. Die Gebühren für dieses Beschwerdeverfahren richten sich nach den VV 3500, 3513, 3514. Insoweit kann zwar auf die VV 3500 Bezug genommen werden; allerdings gelten hier Besonderheiten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unselbstständiges Räumungsfristverfahren

Rz. 4 Ein unselbstständiges Räumungsfristverfahren liegt immer dann vor, wenn das Verfahren mit der Hauptsache verbunden ist. In Betracht kommen insoweit nur Verfahren nach § 721 Abs. 1 ZPO, da hier der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen ist und das Gericht in der Regel im Räumungsurteil zugleich auch über den Räumungsfristantrag entscheidet. Rz. 5 Ein u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Abschluss eines Einigungsvertrages oder Mitwirkung an einer Erledigung i.S.d. VV 1002

Rz. 34 Nach der Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 fällt eine volle 1,2-Terminsgebühr schließlich auch dann an, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Diese Formulierung ist mit dem KostRÄG 2021 an die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erfasste Beschwerdeverfahren

Rz. 11 VV 3500, 3513 sind aber in folgenden Fällen (Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen) anzuwenden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 39 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 entsteht eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht gemäß § 331 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft. Der Grundtatbestand ist in diesem Fall die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 (Entscheidung im schriftlichen Verfahren). Damit sind zunächst die Fälle gemeint, in denen im schriftlichen Vorverfahren ein Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3308)

a) Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids Rz. 12 Vertritt der Anwalt seinen Mandanten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, erhält er neben der Verfahrensgebühr nach VV 3305 eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308. Diese Gebühr entsteht neben der Gebühr der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Wertgebühren im Berufungsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Rz. 71 Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3202 eine 1,2 Terminsgebühr. Rz. 72 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach der Anmerkung zu VV 3201 vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel einge...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Anrechnung auf nachfolgendes Hauptsacheverfahren

Rz. 151 Folgt nach dem Abschlussschreiben das Hauptsacheverfahren, dann ist die für das Abschlussschreiben entstandene Geschäftsgebühr gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, höchstens allerdings zu 0,75. Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR), die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beendigung des Rechtszugs (Abs. 1 S. 2, 2. Var.)

Rz. 84 Mit der Beendigung des Rechtszugs ist der prozessuale Rechtszug gemeint, nicht der gebührenrechtliche. Die Beendigung des Gebührenrechtszugs, nämlich der Angelegenheit, ist bereits in Abs. 1 S. 1, 2. Var. geregelt.[70] Rz. 85 Der Rechtszug endet mit einer gerichtlichen Entscheidung, mit einem Vergleich, einer Einigung, der Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Sofortige Beschwerde gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids

Rz. 13 Lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheides ab, ist hiergegen gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben.[4] Wird der Anwalt in diesem Beschwerdeverfahren beauftragt, handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält daher eine gesonderte Vergütung nach VV 3500. Rz. 14 Gleich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Hs. 1 und 3 – Recht einschl. Nebenforderungen

Rz. 5 Der Gegenstandswert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich der Nebenforderungen (Hs. 1 und 3).[5] Uneinigkeit besteht darüber, wie diese Rechte im Einzelnen zu bewerten sind (z.B. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder ein Pachtrecht). Da § 26 dazu keine Bestimmung enthält, wird zur Lüc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 4)

Rz. 21 Nr. 4 regelt rechtswegübergreifend, dass Eilverfahren (Arrestverfahren, Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, einstweilige Anordnungen sowie Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Arrestverfahren und Arrestvollziehung

Rz. 15 Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO i.V.m. einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[7] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[8] R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 11 Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung, gegeben, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls eine besondere Angelegenheit darstellt. Es entstehen auch hier die Gebühren nach VV 3500 ff.mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 58 Das Verfahren, in dem der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen wird und das weitere Verfahren, das auf den Widerspruch nach § 924 ZPO folgt, sind eine Angelegenheit i.S.d. § 15. Dies folgt nicht aus § 16 Nr. 5, sondern unmittelbar aus § 15, da es sich weder um ein Abänderungs- noch um ein Aufhebungsverfahren handelt, sondern lediglich um die Fortsetzung des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Art. 5 EuKoPfVO – zwei verschiedene Verfahrenskonstellationen

Rz. 18 Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass zwei verschiedene Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung möglich sind:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Angelegenheiten innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 17 Nr. 1 ist der Begriff der Angelegenheit in gerichtlichen Verfahren nur in einer Richtung zum Teil festgelegt: Jedes prozessuale Verfahren ist eine eigene Angelegenheit. Andererseits ist es aber durchaus möglich, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs mehrere Angelegenheiten vorliegen. Rz. 88 Der Umfang des Gebührenrechtszugs i.S.d....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahren vor dem OVG/VGH, BSG, einem LSG oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht

Rz. 26 Ist das OVG/der VGH, das BSG, ein LSG oder das BVerwG als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301. Ist eines dieser Gerichte insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, richten sich die Gebühren im Eilverfahren ebenfalls nach den VV 3300 Nr. 2, 3301.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung

Rz. 5 Entscheidet das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so galt immer schon VV 3514. Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird nach VV 3514 auf 1,2 angehoben. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr der VV 3500 bleibt es dagegen bei 0,5. Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EU...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Sonstige Fälle einstweiliger Anordnungen vor einem Rechtsmittelgericht

Rz. 24 Auch in sonstigen Fällen, in denen ein Rechtsmittelgericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache zuständig ist, gelten nach Abs. 2 S. 2, 1. Alt. die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Dies betrifft z.B. einstweilige Anordnungen in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 18 LwVfG i.V.m. § 49 FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Legitimation nach letzter mündlicher Verhandlung

Rz. 67 Wird der Prozessbevollmächtigte erst nach der letzten mündlichen Verhandlung beauftragt und beschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den Rechtsmittelverzicht erklärt und die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses anfordert, so erwächst ihm nur die reduzierte 0,8-Verfahrensgebühren nach VV 3101 Nr. 1.[77] Der Rechtsanwalt hat zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

Rz. 261 Eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 1000 kann nicht entstehen, weil die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand vertraglich nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 262 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr zu einem Gebührensatz von 1,3 (VV 1002, 1004) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der...mehr

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FF 06/2021, Rechtsprechung ... / Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2020 – 3 WF 29/20 1. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren ist die erstmalige Einwendung der Leistungsunfähigkeit nach § 252 Abs. 4 FamFG unzulässig, sofern der Unterhaltsschuldner vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses bereits objektiv Gelegenheit dazu hatte, diesen Einwand ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 6. Beschwerde

Rz. 260 Wird gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde nach § 172 SGG eingelegt, erhält der Anwalt nicht mehr die Gebühren eines einfachen Beschwerdeverfahrens nach den VV 3501 ff. Es entstehen vielmehr seit dem 1.8.2013 gem. VV Vorb. 3.2.1 VV 3 Buchst. a) die Gebühren nach den VV 3204, 3205. Zudem entsteht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Mahnverfahren

Rz. 87 Das RVG verfolgt eine einheitliche Gesetzessprache, indem die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts jeweils durchweg als Geschäftsgebühr bei außergerichtlichen Tätigkeiten und als Verfahrensgebühr bei gerichtlichen Tätigkeiten bezeichnet wird. Das vereinfacht die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses erheblich. So ist schon begrifflich klargestellt, dass der Anwalt ...mehr

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ZErb 06/2021, Keine Unbilli... / Leitsatz

1. Es ist nicht sachlich unbillig, dass im Rahmen der Veräußerung von geerbten Investmentanteilen Stückzinsen, die auf den Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und deswegen bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben, der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer unterliegen, nic...mehr

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AGS 06/2021, Keine Beschwer... / I. Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte beim LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der sie die Untersagung verschiedener Äußerungen des Antragsgegners durchsetzen wollte. Sie hat gem. § 61 GKG den Streitwert mit 28.713,00 EUR (2/3 des von ihr angenommenen Hauptsachewerts) angegeben. Das LG hat den Streitwert vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt und die Antragsteller...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 18 Die Vorschrift des Abs. 2 S. 2 gilt für alle Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und deren Abänderung oder Aufhebung. Diese Vorschrift betrifft in erster Linie Verfahren nach dem FamFG und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie gilt aber auch für alle anderen Fälle, in denen ein Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache für ein einstweiliges A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 6 Ausweislich seiner Begründung zu VV 3514 wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der VV 3514 die nach der BRAGO bestehende Streitfrage i.S.d. bis dato h.M. gegen die Auffassung des BGH[5] regeln. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass nach h.M. die höheren Gebühren auch dann anfielen, wenn es nach mündlicher Verhandlung nicht mehr zum Erlass eines Urteils kam, etwa wenn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Schuldner

Rz. 1 Nach VV 2500 i.V.m. § 44 S. 2 erhält der Anwalt unmittelbar vom Rechtsuchenden die sogenannte Beratungshilfegebühr (auch als "Schutzgebühr" oder "Handgeld" oder "Eigenbeteiligung" bezeichnet).[1] Sie beträgt 15 EUR. Rz. 2 Der Anwalt kann dem Rechtsuchenden die Zahlung der Gebühr erlassen (Anm. S. 2 zu VV 2500). Es handelt sich hierbei um eine freie Ermessensentscheidung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Bewilligung eines festen Geldbetrages

Rz. 272 Alternativ zu der Bewilligung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach § 277 Abs. 1 und 2 FamFG kann das Familiengericht dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag gewähren, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewährleistet ist (§ 277 Abs. 3 S. 1 FamFG). Bei der Bemessung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache

Rz. 27 Gem. § 946 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO kann für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Europäischen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen sein, wenn die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Für diesen Fall stellt VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1 klar, dass sich die Gebühren nicht nach VV 3200 ff., s...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / I. Grundgebühr, VV 4100

Rz. 7 Der Verteidiger, der erstmals im vorbereitenden Verfahren beauftragt wird, erhält immer die Grundgebühr nach VV 4100, 4101, da dies der früheste Verfahrensabschnitt ist, in dem er beauftragt worden sein kann. Soweit die Grundgebühr in diesem Verfahrensabschnitt entsteht, fällt sie in einem späteren Verfahren nicht nochmals an (Anm. Abs. 1 zu VV 4100). Zu den Einzelheit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Rz. 25 Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 sowie ggf. (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3) die 0,5 Terminsgebühr nach VV 3513 aus, vgl. VV Vorb. 3.5.[16] Rz. 26 Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entsc...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Abrechnung

Rz. 149 Hat der Anwalt noch keinen Klageauftrag, so löst das Abschlussschreiben eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 aus.[52] In aller Regel ist ein Abschlussschreiben mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach VV 2300 zu vergüten.[53] Eine 0,3-Gebühr nach VV 2302 scheidet grundsätzlich aus.[54] Diese Gebühr ist nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf ein nachfo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten

Rz. 5 Ist der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, so ist VV 3203 nicht anwendbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage und beruht darauf, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten nicht ohne Weiteres ein Versäumnisurteil ergehen darf. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers sein Begehren rechtfertigt (§ 539 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Betragsrahmengebühren bei Beschwerde und Erinnerung, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 47 Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über eine (sonstige) Beschwerde und Erinnerung erhält der Rechtsanwalt, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR) und nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Von diesen Gebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 2 Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt die Gebühren nach VV 4126 ff. Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4126 ff. ist,mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 1. Einstweilige Anordnung vor dem erstinstanzlichen Gericht

Rz. 199 Die Gebühren richten sich auch hier nach VV Teil 3. Im erstinstanzlichen Verfahren gelten also wiederum die VV 3100 ff. Rz. 200 Soweit sich das Anordnungsverfahren für den Anwalt vorzeitig erledigt, also bevor er einen Antrag oder einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,8...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung stellt in der Begründung zum RVG-E[1] klar, dass nur der Rechtsanwalt des Antragstellers diese Gebühr erhält. Der Rechtsanwalt des Antragsgegners erhält unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die Gebühr nach VV 3307. Rz. 2 Voraussetzung für die Verfahrensgebühr nach VV 3308 ist, dass innerhalb der "Widerspruchsfrist"[2] kein Widerspruch erhoben oder der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Antrags- oder Beschwerderücknahme

Rz. 9 Werden der Verfügungsantrag oder die Beschwerde im Termin zurückgenommen, entsteht ebenfalls die erhöhte Verfahrensgebühr der VV 3514. Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort nimmt der Antragstell...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Erinnerung im Mahnverfahren

Rz. 76 Ferner ist VV 3500 auch nicht auf den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid anzuwenden (siehe Rdn 16). Hier gilt die spezielle Vorschrift der VV 3307. Gleiches gilt für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid. Anzuwenden ist die Vorschrift dagegen, wenn sich der Antragsteller mit der Erinnerung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass eines Vollstreck...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 139 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist anzuwenden aufmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahrenseinleitender Antrag

Rz. 37 Diese Alternative betrifft diejenigen Verfahren, die nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet werden. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden jedoch die Amtsverfahren, die für ihre Einleitung keines Antrags bedürfen. Hier kann ein dennoch gestellter Antrag auch keine Gebühr auslösen.[29] Verfahrenseinleitende Anträge sind insbesondere:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anerkenntnis

Rz. 81 Läuft die Regelung in einer als "Einigung" bezeichneten Vereinbarung darauf hinaus, dass praktisch ein vollkommenes Anerkenntnis des Beklagten gegeben wird, fehlt es an dem erforderlichen Nachgeben der Parteien, so dass keine Einigungsgebühr ausgelöst wird.[54] Dies wird in Anm. Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klargestellt. Läuft die "Einigung" dagegen auf ein Anerkenntnis de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Europäisches Mahnverfahren

Rz. 180 Im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMVVO) entstehen nur für den Antragsteller die gleichen Gebühren wie im Mahnverfahren nach der ZPO. Er erhält für den Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305, die sich nach VV 3306 auf 0,5 ermäßigen kann. Legt der Schuldner Einspruch nach Art. 17 EuMVVO ein, löst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Hauptsacheverfahren

Rz. 81 Das Verwaltungsverfahren lässt sich in mehrere Abschnitte unterteilen: Das Verfahren bis zum Erlass bzw. zur Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes; das nicht gerichtliche Nachprüfungsverfahren (Vor-, Einspruchs-, Beschwerde- bzw. Abhilfeverfahren); das nicht gerichtliche Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie zur Sicherung von ...mehr

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zfs 06/2021, Pflicht zum Tr... / Leitsatz

1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft stellt keine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG dar. Sie ist unangemessen, da sie, wie sich auch aus der entgegenstehenden Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergibt, die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigt. 2. Der Erlass einer ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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