Festsetzungsverjährung - Definition, Fristen & mehr

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Festsetzungsverjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen.

Von der Festsetzungsverjährung ist die Zahlungsverjährung nach § 232 AO, wonach nach Ablauf der Verjährungsfrist eine festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden darf, zu unterscheiden.

Definition: Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Der Eintritt der Verjährung hat gem. § 47 AO zur Folge, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt. Das gilt auch für Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen.

Festsetzungsverjährung und Abgabenordnung

Gesetzliche Regelungen zur Festsetzungsverjährung finden sich in der Abgabenordnung (AO) insbesondere in § 47 AO (Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis), §§ 169ff. AO (Festsetzungsfrist für Steuern), § 181 Abs. 1, 3 bis 5 AO (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung) sowie in § 239 Abs. 1 AO (Festsetzungsfrist für Zinsen).

Festsetzungsverjährung bei Einkommensteuer, Gewerbesteuer, und Co.

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besitz- und Verkehrssteuern - also auch beispielsweise für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer oder die Gewerbesteuer - 4 Jahre. Diese Frist verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO und auf 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Weder eine strafbefreiende Selbstanzeige noch die Einstellung des Strafverfahrens noch andere Strafverfolgungshindernisse wie Tod des Steuerpflichtigen oder Strafverfolgungsverjährung schließen die Geltung der 10-jährigen Frist aus.

Die Festsetzungsverjährung bei den übrigen Steuerarten

Für Verbrauchsteuern (z. B. Biersteuer, Branntweinsteuer, Tabaksteuer) und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr.

Beginn der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.

Davon abweichend gibt es für die Besitz- und Verkehrssteuern, für die eine Steuererklärung (z. B. Einkommensteuer), Steueranmeldung, z. B. Lohnsteuer, oder Anzeige abzugeben ist, eine sog. Anlaufhemmung: Hier beginnt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in welchem die Steuer entstanden ist.

Wahrung der Festsetzungsfrist

Entscheidend für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist also lediglich, dass der rechtzeitig abgesandte und formwirksame Bescheid dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeht. Unerheblich ist, welchen Weg der Bescheid bis zum tatsächlichen Zugang beschreitet, z. B. Einwurf des Bescheids in den Nachbarbriefkasten mit anschließender Weiterleitung an den Adressaten oder Weiterleitung eines statt an den Empfangsbevollmächtigten an den Steuerpflichtigen zugestellten Bescheids. Ebenso wenig schädlich sind Adressierungsmängel (z. B. Postzustellung trotz fehlerhafter Postleitzahl).

Ablaufhemmung schiebt Frist hinaus

Normalerweise läuft die Festsetzungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres ab. Es gibt aber in § 171 AO zahlreiche Ablaufhemmungstatbestände, die den Ablauf der Frist hinausschieben. Dabei kann die Frist dann auch während des Kalenderjahres ablaufen. Die in der Praxis wichtigsten Tatbestände sind Ablaufhemmung

  • wegen offenbarer Unrichtigkeiten,
  • bei Rechtsbehelf oder Festsetzungs- bzw. Korrekturantrag,
  • durch Außenprüfung,
  • durch Steuerfahndung,
  • bei vorläufiger Steuerfestsetzung