Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.5 Weiterverarbeitung für die Gesetzesfolgenabschätzung (Abs. 1 S. 1 Nr. 5)

Rz. 35 Unter vergleichbar engen Voraussetzung wie bei der Entwicklung von IT-Verfahren (vgl. Rz. 28ff.) ist nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO die Weiterverarbeitung für Zwecke der Abschätzung der Folgen einer geplanten Gesetzesänderung zulässig. Im Rahmen der politischen Begleitung eines Gesetzgebungsvorhabens ist zum einen die Beeinflussung des Steueraufkommens im Ganzen, zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2.1 Für den Einzelfall bedeutsame Umstände

Rz. 18 Dass das FA bei seiner Entscheidungsfindung alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und nicht nur profiskalisch ausgerichtet zu ermitteln hat, ist Ausdruck des Legalitätsgrundsatzes in Gestalt des Neutralitäts- oder Objektivitätsgebots.[1] Rz. 19 Gegenstand der Untersuchung dürfen nur die für die Rechtsanwendung potenziell erheblichen, die sog. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2.1 Mitwirkungspflichten

Rz. 39 Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten[1] dienen der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen als Mittel dazu und sind damit u. a. auch integrales Prinzip des Untersuchungsgrundsatzes.[2] Zugleich bilden sie eine Grenze der behördlichen Ermittlungspflicht (Rz. 22). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflichten begründen eine Verantwortungsgemeinschaft von Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.1.1 Untersuchungsbedürftigkeit

Rz. 31 Bereits als zutreffend Erkanntes ist nicht untersuchungsbedürftig. Gefundenes kann nicht mehr gesucht werden. Zu diesen nicht aufklärungsbedürftigen tatsächlichen Verhältnissen gehören: Offenkundige Tatsachen: Das sind allgemein, d. h. einer großen Zahl von Menschen sicher bekannte Tatsachen, die deswegen als feststehend betrachtet werden können. Hierunter fallen weltg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.1 Ermächtigung zum Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 1)

Rz. 136 Risikomanagementsysteme (RMS) sollen nach S. 1 des Abs. 5 dazu dienen, prüfungsbedürftige Steuererklärungen automatisiert zu erkennen und auszusteuern und durch die verbesserte Bearbeitungsqualität im Besteuerungsverfahren den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung[1] zur verbesserten Umsetzung zu verhelfen.[2] Rz. 137 Der BRH hatte seiner...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.3 Datenspeicherung (Abs. 4 S. 3)

Rz. 128 Die nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 S. 1 AO und der nach S. 2 ergangenen Weisungen nicht ausgelieferten Mitteilungen sind für einen Zeitraum von 15 Jahren beim BZSt zu speichern und für einen Abruf im Bedarfsfall durch die zuständige Landesfinanzbehörde vorzuhalten. Diese Frist soll eine Auswertbarkeit innerhalb der unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.4 Einvernehmen mit dem BMF (Abs. 3 S. 4)

Rz. 118 Da das BMF das verfassungsrechtlich verankerte Recht hat, auf die bundeseinheitliche Besteuerung zu achten und Maßnahmen zu erlassen, um diese sicherzustellen, sieht § 88 Abs. 3 S. 4 AO vor, dass die von den obersten Finanzbehörden der Länder ergehenden Weisungen im Bereich der der Auftragsverwaltung unterliegenden Steuern des Einvernehmens mit dem BMF bedürfen. Die R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7 Folgen der Verletzung von Ermittlungspflichten

Rz. 177 Nimmt das FA gebotene Ermittlungen nicht vor oder erfüllt ein Risikomanagement nicht die Anforderungen des § 88 Abs. 5 S. 3 AO [1] und werden einem VA dadurch auf unzureichender Sachverhaltsermittlung beruhende Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt oder geht es zu Unrecht einem Beweisantrag des Beteiligten nicht nach, so ist der VA rechtswidrig.[2] Im Einspruchs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.3 Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen

Rz. 102 Wenn sich eine Reihe von Steuerfällen bei den maßgebenden Besteuerungsmerkmalen in einer Weise ähneln, dass sich darauf bezogen gruppenbezogene Prüfvorgaben ableiten lassen, die bei allen Gruppenmitgliedern weitgehend identische Folgen hervorrufen (Rz. 99), lässt sich daraus eine allgemeine – gleich wirkende – Weisung über Art und Umfang der Ermittlungen herleiten.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.5 Keine anderweitige gesetzliche Bestimmung

Rz. 106 Der Vorbehalt, dass Weisungen keine anderweitige gesetzliche Bestimmung entgegenstehen darf, wirkt rein deklaratorisch. Besteht eine anderweitige konkrete gesetzliche Regelung für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen, geht diese § 88 Abs. 3 S. 1 AO ohnehin als lex specialis vor. Rz. 107 Eine gesonderte gesetzliche Regelung zum Umgang mit bestimmten oder bestimmbaren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2.3 Zweckmäßigkeit

Rz. 61 Beim Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgrundsatz gibt es große Überschneidungen, allerdings sollen beide Prinzipien nicht deckungsgleich sein. Als taugliche Zwecke, nach denen sich der Zweckmäßigkeitsgrundsatz auszurichten hat, sind dabei die Gesetzmäßigkeit und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Grundzüge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5.1 Pflicht zur Datenzuordnung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 121 Ein Fall, der dazu führen soll, dass eine Mitteilung nicht an die Finanzbehörden ausgeteilt wird, ist ausdrücklich in § 88 Abs. 4 S. 1 AO erwähnt. Es handelt sich um den Fall, dass der Datensatz aufgrund der beim BZSt geführten Datenbank der Steueridentifikationsnummerndatenbank[1] nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Stpfl. zugeordnet werd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Einsatz automationsgestützter Risikomanagementsysteme (Abs. 5)

Rz. 131 Die Anforderungen an den Einsatz von Risikomanagementverfahren im Steuervollzug wurden als Ausfluss und Ergebnis der langjährig geführten Debatten und Ergebnisse gesetzlich verankert.[1] Die gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz von Risikomanagementsystemen (RMS) und die dazu vom Gesetzgeber gesetzten Vorgaben verhindern, dass deren Einsatz mit dem Amtsermittlungsgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.2 Weiterverarbeitung bei zugelassener Offenbarung (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

Rz. 21 § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sichert die durch § 30 Abs. 4 und 5 AO zugelassene Offenbarung in datenschutzrechtlicher Hinsicht ab. Hierbei wird jedoch deutlich, dass der Gesetzgeber von der durch Art. 6 Abs. 4 DSGVO eingeräumten Möglichkeit zur Ausweitung der Verarbeitungszwecke über den originären Zweck hinaus nur in dem Umfang Gebrauch machen wollte, wie das Steuergeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1.2 Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten (Abs. 2 S. 1 2. Halbs.)

Rz. 38 Die Finanzbehörden können die der Besteuerung zugrundezulegenden Sachverhalte in der Regel nicht vollständig selbst ermitteln. Dementsprechend hängt die Erfüllung ihres Vollzugsauftrags weitgehend von der Mitwirkung des Stpfl. und ggf. auch weiterer betroffener Personen ab.[1] Ausgangspunkt der Ermittlungen sind i. d. R. die Auskünfte der beteiligten Personen. Die am ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6.3 Mindestanforderungen an Risikomanagementsysteme (Abs. 5 S. 3)

Rz. 150 Das Erreichen der mit dem Einsatz der RMS verbundenen Ziele (Rz. 138) ist anders als die in § 88 Abs. 5 S. 3 AO gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen nicht Voraussetzung für den Einsatz eines RMS. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgaben: eine ausreichende Zufallsauswahl, um ein Entdeckungsrisiko zu erzeugen; eine Aussteuerung zur Prüfung der entsprechen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 7.3 § 173a AO

Rz. 186 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] neu eingefügt wurde auch die Änderungsvorschrift des § 173a AO. Damit wurde für den Bereich der Steuerbescheide die bereits zu § 129 AO ergangene Rechtsprechung, nach der von der Finanzbehörde zu eigen gemachte Fehler ebenfalls zu einer Berichtigung führen, einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Die Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.2.2 Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Rz. 112 Zur Orientierung an Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann auf die Ausführungen zu Rz. 53ff. verwiesen werden. Für eine dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz Geltung verschaffende Weisung schaffen nunmehr § 88 Abs. 3 und 4 AO die zuvor vonseiten der Rechnungsprüfungsämter vermisste Rechtsgrundlage. Hiernach ist es einerseits möglich, die Ermittlungstiefe anhand abstrak...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Art und Umfang der Ermittlungspflichten (Abs. 2)

Rz. 23 § 88 Abs. 2 AO schränkt die umfassende Ermittlungspflicht nach Abs. 1 ein.[1] Rz. 24 Obgleich in § 85 AO enthalten und im Übrigen von Verfassungs wegen verbürgt, werden in § 88 Abs. 2 AO die maßgebenden Grundsätze erwähnt, um nicht durch die einseitige Betonung der Erfahrung der Finanzbehörden, sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit den unge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 48 Kann sich die Finanzbehörde die geforderte Überzeugung von einem Sachverhalt (vgl. Rz. 11ff.) nicht schon aufgrund ihrer (Amts-)Kunde (vgl. Rz. 26) bilden, so muss sie den Versuch unternehmen, die Verhältnisse mit den Beweismitteln des § 92 AO zu ermitteln. Die Finanzbehörde muss also zur Verschaffung der geforderten Überzeugung Beweis erheben. Unter den Begriffen "Er...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 2.4 Weiterverarbeitung zur Entwicklung und Evaluierung von automatisierten Verfahren (Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2)

Rz. 28 Die steuerlichen IT-Verfahren sind aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wandel unterworfen. Zum einen hat sich das Besteuerungsverfahren dem Zeitgeist anzupassen und hierzu niederschwellige, medienbruchfreie, aber zugleich sichere Kommunikationswege mit einer Vielzahl von am Besteuerungsverfahren Beteiligten bereitzustellen. Die Anzahl der stetig wachsenden D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4.1.1 Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Gesetzesvollzugs

Rz. 100 Die Erteilung allgemeiner Weisungen dient nach § 88 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. AO der Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze. Dies nimmt grundlegende Aufgabenstellungen der Steuerverwaltung in Bezug. Zugleich berücksichtigt diese Zweckbestimmung als Weisungszweck die personellen und sachlichen Kapazitäten der Finanzbehörden.[1] Da in de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 4 Folgen einer unzulässigen Weiterverarbeitung

Rz. 51 Eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgte Weiterverarbeitung ist – vorbehaltlich des Eingreifens eines anderen Erlaubnistatbestands i. S. d. Art. 6 Abs. 4 DSGVO – unzulässig. Das Gleiche gilt für die Weiterverarbeitung ursprünglich zum originären Verarbeitungszweck unzulässig erhobener Daten (Rz. 9), da diese weder zur Verarbeitung noch zur zulässigen Weiterverarbeitun...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29c Ve... / 1.1 Gegenstand und Zweck

Rz. 1 § 29c AO wurde im Zuge der Anpassung der AO an die EU-Datenschutzgrundverordnung [1] aufgenommen und enthält eine Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten über den eigentlichen Zweck der Datenerhebung hinaus (sog. Weiterverarbeitung). Art. 6 Abs. 4 DSGVO enthält das grundsätzliche Verbot zur (Weiter-)Verarbeitung personenbezogener Daten vorbehaltlich e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Fallgruppenbezogene Weisungsbefugnis (Abs. 3)

Rz. 95 Das Weisungsrecht nach § 88 Abs. 3f. AO schafft generalisierende Gestaltungsmöglichkeiten eines gleichheitsgerechten aber zugleich auch wirtschaftlichen Gesetzesvollzugs. Die Regelung ergänzt die notwendige Einzelfallentscheidung um die Möglichkeit einer gruppenbezogenen Entscheidung.[1] Nach altem Recht war der Verzicht auf Prüfung und Auswertung der Mitteilung/des Be...mehr

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Weilbach, GrEStG § 16 Nicht... / 7.1 Hinausschieben der Festsetzungfrist

Rz. 49 Nach § 16 Abs. 4 GrEStG endet die Festsetzungsfrist (§§ 169–171 AO) nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses, das nach den Abs. 1–3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet. Dabei ist nicht allein der Zeitpunkt der rechtlichen, sondern auch der tatsächlichen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs maßgebend. Erst dann entsteht der...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2.1 Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

Rz. 15 Der Begriff der Verarbeitung ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO legal definiert. Diese Definition ist auch im Rahmen des § 29b AO verbindlich.[1] Danach umfasst die "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Darunter fällt das Erheben, das Erfassen, die Organisatio...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 3.2 Maßnahmen bei der Verarbeitung sensibler Daten (Abs. 2 S. 2)

Rz. 47 Liegen die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sensibler Daten vor, so hat der Verantwortliche nach Maßgabe des von § 29b Abs. 2 S. 2 AO in Bezug genommenen § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Diese Regelung ist ergänzender und schützender Gegenpol zu § 29b Abs. 2 S. 1 1. Halbs...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 1.2 Verhältnis zur DSGVO

Rz. 4 Das Steuerverfahrensrecht sieht mit § 29b AO eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. e) DSGVO vor.[1] Nach Auffassung des BFH genügt § 29b AO den Anforderungen, die die DSGVO an die Gestattung für die Verarbeitung von einfachen personenbezogenen Daten gem. Art. 6 Abs. 3 DSGVO sowie an die Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2.2.3 Erforderlichkeit

Rz. 32 Zusätzliches Kriterium ist die Erforderlichkeit der Verarbeitung aus den im Gesetz genannten Gründen. Sie muss der Erfüllung einer konkreten von der Behörde zu erledigenden Aufgabe dienen.[1] Dadurch wird sichergestellt, dass der Verantwortliche ein vorgegebenes Ziel nicht nur zum Anlass nimmt, überschießend personenbezogene Daten zu verarbeiten.[2] Dabei ist die Erfor...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 3.1.1 Erhebliches öffentliches Interesse

Rz. 40 Was unter dem Begriff des erheblichen öffentlichen Interesses zu fassen ist, lässt sich durch einen Rückgriff auf die AO und das FVG ermitteln.[1] Das der Allgemeinheit dienende öffentliche Interesse muss dabei die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, also besonders bedeutend sein.[2] Dass es sich bei der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung um ein der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 3.1.3 Überwiegendes Interesse des Verantwortlichen

Rz. 44 § 29b Abs. 2 S. 1 AO trägt dem besonderen Schutzbedürfnis sensibler Daten u. a. auch dadurch Rechnung, dass die Verarbeitung dieser Daten davon abhängig gemacht wird, dass das (öffentliche) Interesse an der Verarbeitung das Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Anforderung, dass die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interesse...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 1.1 Voraussetzungen

Als allgemeine Voraussetzungen für eine Verwirkung haben sich im Steuerrecht durch Entscheidungen die folgenden drei Voraussetzungen herausgebildet[1]: Es muss ein beachtsamer Zeitablauf gegeben sein. Es muss seitens der Finanzverwaltung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein. Der Steuerpflichtige muss aufgrund des Vertrauenstatbestands Dispositionen getroffen haben. Te...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 2.1 Beachtsamer Zeitablauf

Von zentraler Bedeutung für die Verwirkung ist der Ablauf einer beachtsamen Zeitspanne zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und seiner Geltendmachung. Konkrete Fristen, wann ein solcher Zeitablauf gegeben ist, lassen sich allerdings nicht nennen[1], sondern es ist stets auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall abzustellen[2], da sich aufgrund des Zeitablaufs ein beson...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 1.3 Gegenstand der Verwirkung

Verwirkt werden können nur Rechte und Befugnisse aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Dies kann insbesondere materielle Rechte, aber auch Verfahrensrechte im Festsetzungs-, Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahren betreffen.[2] Eine Verwirkung kommt damit grundsätzlich in allen wesentlichen Verfahrensabschnitten in Betracht.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2 Zulässigkeit der Verarbeitung zu bestimmten Zwecken (Abs. 1)

Rz. 12 Ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe einer (u. a.) im nationalen Recht enthaltenen Rechtgrundlage zulässig, erwartet die DSGVO, dass die Reichweite der Verarbeitungsbefugnis, mithin der Verarbeitungszweck, ebenfalls durch die nationale Grundlage konkretisiert wird.[1] Der nationale Gesetzgeber kann die Zwecke der Verarbeitung, eine Präzisi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2.2.2 Datenverarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Finanzbehörde übertragen wurde

Rz. 30 In seiner 2. Alt. sieht § 29b Abs. 1 AO die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in Ausübung öffentlicher Gewalt, die den Finanzbehörden übertragen wurde, vor. Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist gegeben, wenn durch eine gesetzliche Aufgabenzuweisung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Stelle bzw. Behörde, nicht öffentliche Stellen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 4.2 Folgen

Rz. 56 Die datenschutzrechtliche Bewertung geht nicht mit der steuerrechtlichen Bewertung der Behördenentscheidung einher und beeinflusst diese auch nicht. Dies hat zur Folge, dass eine in datenschutzrechtlicher Hinsicht unzulässige Datenverarbeitung nicht zwingend die Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung und deren Aufhebbarkeit zur Folge haben muss. Mit anderen Worten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 3.3 Verarbeitung sensibler Daten durch Dritte

Rz. 53 Auf Grundlage des § 29b Abs. 2 AO sind nur Finanzbehörden i. S. d. § 6 Abs. 2 AO sowie Kommunen, soweit sie Realsteuern verwalten[1] berechtigt, sensible Daten zu verarbeiten.[2] Soweit sonstige öffentliche oder private Stellen personenbezogene Daten zu steuerlichen Zwecken verarbeiten, richtet sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit unmittelbar nach Art. 9 Abs. 2 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 3. Folgen einer Verwirkung

Anders als die Verjährung hat die Verwirkung bei einem Vorliegen der Voraussetzungen nicht das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zur Folge.[1] Nur die Geltendmachung des Anspruchs ist gehemmt, sodass er auch durchaus erfüllt werden kann.[2] Theoretisch ist es sogar möglich, dass bei der Verwirkung nach Wegfall des Vertrauenstatbestandes wieder eine Durch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 Der Anwendungsbereich des § 29b AO ergibt sich aus § 2a AO, wonach die Datenverarbeitung im (unmittelbaren) Anwendungsbereich der AO [1] erfolgen muss. Umfasst sind hiernach die Besteuerungsverfahren nach dem ersten bis siebten Teil der AO, soweit die Verwaltung bundesgesetzlich geregelter Steuern betroffen ist. Für die Gemeinden gilt dies nach § 1 Abs. 2 AO entspreche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 3.1 Zugelassene Verarbeitung sensibler Daten (Abs. 2 S. 1)

Rz. 36 Von dem Verarbeitungsverbot für sensible Daten macht Art. 9 Abs. 2 DSGVO eine Ausnahme, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung ausdrücklich eingewilligt hat, die betreffenden Daten von der betroffenen Person öffentlich gemacht worden sind, die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahm...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / Zusammenfassung

Begriff Verwirkung ist nach einer allgemein anerkannten, von der Rechtsprechung entwickelten Definition dann gegeben, wenn ein Beteiligter am Steuerschuldverhältnis es nach einer gewissen Zeit als illoyales Verhalten empfinden muss, wenn die Gegenseite ein Recht noch geltend macht. Das Rechtsinstrument der Verwirkung mag vielleicht nicht von zentraler Bedeutung für das deutsc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 5 Getrennte Ermittlung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

Rz. 16 Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) ist der Altersentlastungsbetrag nach der ausdrücklichen Regelung in § 24a S. 4 EStG für jeden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner gesondert anzuwenden. Der Altersentlastungsbetrag wird mithin nicht verdoppelt und von der zusammengerechneten Summe der Einkünfte beider Ehegatten abgezogen, sondern ist für beide Ehegatten auf jeweil...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 1.2 Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten

Die Verwirkung ist insbesondere abzugrenzen von der Verjährung. Mit dieser hat sie das Zeitmoment gemeinsam, gleichwohl unterscheidet sie sich von der Verjährung doch erheblich. Während bei der Verjährung nämlich nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist im Steuerrecht eine bestimmte Folge eintritt, nämlich das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 2.3 Disposition des Steuerpflichtigen

Als drittes Tatbestandsmerkmal der Verwirkung wird in der Regel eine sog. Vertrauensfolge zu den ersten beiden Merkmalen hinzutreten müssen. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf, dass vonseiten der Verwaltung keine Aktivitäten mehr erfolgen, Maßnahmen ergriffen oder unterlassen hat, die er ansonsten nicht ergriffen oder nicht unterlassen hätte.[1] Dies...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verwirkung / 2.2 Schaffung eines Vertrauenstatbestandes

Das zweite Tatbestandsmerkmal der Verwirkung fordert die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch die Finanzverwaltung. Dies bedeutet, dass durch das Verhalten der Behörde ein Vertrauen des Steuerpflichtigen dahin gehend resultiert, dass bei einer objektiven Beurteilung nicht mehr mit einer Tätigkeit der Verwaltung gerechnet werden musste.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2.2.1 Verarbeitung zur gesetz- und gleichmäßigen Festsetzung von Steuern

Rz. 27 In seiner 1. Alt. sieht § 29b Abs. 1 AO die Zulässigkeit der Datenverarbeitung zur Erfüllung der der Finanzbehörde obliegenden Aufgaben vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Aufgaben des Verantwortlichen in erster Linie § 85 AO zu entnehmen, nach dem die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen zu haben.[1] Die Zulässigkei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 29b Ve... / 2.2 Verarbeitungszweck

Rz. 21 Erlaubt ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach § 29b Abs. 1 AO nur, wenn sie zur Erfüllung der dort genannten Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Dabei ist nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich nur für den Zweck möglich, für den die Daten erhoben wurden. Ohne Einwilligung des Stpfl. ist eine Weiterverarbeitung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

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