Fachbeiträge & Kommentare zu Freistellung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Belastung der Insolvenzmasse

Rn 12 Weiterhin müssen in der Betriebsvereinbarung Leistungen vorgesehen sein, welche die Insolvenzmasse belasten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Betriebsvereinbarung Leistungsverpflichtungen des Arbeitgebers begründet, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Hiervon ist insbesondere bei Geldleistungen oder der Gewährung von geldwerten Vorteilen auszugehen. Von §...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Berufung- und Berufungs... / V. Ausnahmen

Rz. 26 Anders verhält es sich aber dann, wenn der in der Berufungsinstanz gegenüber der ersten Instanz geänderte Antrag keine Klageänderung im Sinne des Gesetzes ist. So gilt der Übergang von einem Anspruch auf Freistellung von einer Geldschuld zu einem Zahlungsanspruch als Fall des § 264 Nr. 2 ZPO und ist deshalb nicht als Klageänderung zu werten, wenn nicht der Klagegrund,...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 345 Beitra... / 2.2 Beitragsbemessungsgrundlagen

Rz. 6 Nr. 1 betrifft die Teilnehmer an Maßnahmen für behinderte Menschen in Rehabilitationseinrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, die keinen Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Leistung nach dem SGB III oder anderen Gesetzen haben, z. B. auf Übergangsgeld (vgl. Nr. 5). Die Festsetzung des beitragspflichtigen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.5 Sozialleistungen und vergleichbares Einkommen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 unterwirft Bezieher von bestimmten Sozialleistungen bzw. Krankentagegeld unter denselben Voraussetzungen der Versicherungspflicht wie bei der Arbeitsförderung. Bei den Sozialleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmungen während einer Zeit erbracht werden, die zur Wiedererlangung der Ges...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vermietete Eigentumswohnung... / 6 Schlüsselverlust

Gibt der Mieter bei seinem Auszug die überlassenen Wohnungsschlüssel nicht oder nicht vollzählig zurück, steht dem vermietenden Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, weil der Mieter seine mietvertragliche Nebenpflicht zur Obhut über den nicht mehr auffindbaren Schlüssel verletzt hat. Als Schadensersat...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vermietete Eigentumswohnung... / Zusammenfassung

Begriff Die Vermietungsbefugnis der Wohnungseigentümer ergibt sich direkt aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Jeder Wohnungseigentümer hat gem. § 13 Abs. 1 WEG das Recht, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu vermieten. Im Rahmen des Mitgebrauchs hat der Mieter zwar grundsätzlich dieselben Rechte wie der Wohnungseigentümer, ihn treffen jedoch auch dieselben Pflichten....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungen des Forschungszu... / h) Evaluierung

Die Freistellung einer Maßnahme von der Anmeldepflicht entfällt bei bestimmten Beihilfen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Maßnahme ist nur möglich, wenn der Mitgliedstaat der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Evaluierungsplan zur Genehmigung vorlegt. Sofern diese ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entnahmen und ihre Bewertung / 9 Rechtliches Sonderproblem: Entstrickungstatbestände

Unter Entstrickung versteht man einen Sachverhalt, der zur Folge hat, dass stille Reserven eigentlich nicht mehr in Deutschland besteuert werden können. Früher hat der BFH in der Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einer inländischen Betriebsstätte in eine ausländische Betriebsstätte stets eine gewinnverwirklichende Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG gesehen (s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Wehrübung / 2 Anwendung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Wehrübung sind im Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) geregelt. Dieses entfaltet Wirkung für den Wehrdienst und gilt daher für den Grundwehrdienst sowie für Wehrübungen. Wichtig Freiwillige Wehrübung Die nachstehenden Ausführungen des ArbPlSchG gelten nur eingeschränkt für eine freiwillige Wehrübung[1], wenn sie alleine die Dauer von 6 ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 2 Dauer des Bildungsurlaubs und Verhältnis zu sonstigen Freistellungen (§ 2 HBUG)

Rz. 10 (1) Der Bildungsurlaub beträgt jährlich fünf Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung entsprechend. Fällt der Bildungsurlaub ganz oder teilweise auf arbeitsfreie Tage, so werden diese auf den Anspruch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 5 Inanspruchnahme und Übertragung des Bildungsurlaubs (§ 5 HBUG)

Rz. 16 (1) Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung in Textform mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen. (2) Bei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 9 Erstattung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei Kleinst- und Kleinbetrieben (§ 9 HBUG)

Rz. 32 (1) Das Land erstattet Beschäftigungsstellen, die in der Regel 20 oder weniger Personen ständig beschäftigen, auf Antrag einen Anteil des nach § 8 Abs. 2 für den Zeitraum der Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts zur Teilnahme an nach diesem Gesetz anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung nach § 1 Abs. 3 und 4. Bei der F...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / Zusammenfassung

Überblick Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 28.7.1998[1] regelt den Rechtsanspruch der in Hessen Beschäftigten auf Bildungsurlaub für anerkannte Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts. Der Gesetzgeber sieht in der kontinuierlichen Qualifizierung und Fortbildung...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 1 Grundsätze (§ 1 HBUG)

Rz. 1 (1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen U...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 3 Zusatzurlaub für die pädagogische Mitwirkung in anerkannten Bildungsveranstaltungen (§ 3 HBUG)

Rz. 12 (1) 1Für die pädagogische Mitwirkung in nach diesem Gesetz anerkannten oder als anerkannt geltenden Bildungsveranstaltungen haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzlich jährlich 5 Arbeitstage unbezahlten Bildungsurlaub. 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Haben Beschäftigte Anspruch auf Freistellung nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Deze...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Hessen / 11 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (§ 11 HBUG)

Rz. 41 (1) Anträge auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung können nur von einem nach § 10 anerkannten Träger gestellt werden. Sie sind spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn in Textform bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 5 Verhältnis der Bildungszeit zu anderen Freistellungen (§ 5 BzG BW)

Rz. 20 (1) Der nach diesem Gesetz bestehende Anspruch auf Bildungszeit ist ein Mindestanspruch. Andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge über Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung bleiben davon unberührt. (2) Freistellungen, die aufgrund der in § 5 Abs. 1 BzG BW genannten Regelungen erfolgen, werden auf den A...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 1 Grundsätze (§ 1 BzG BW)

Rz. 1 (1) Die Beschäftigten in Baden-Württemberg haben einen Anspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Bildungszeit. Während der Bildungszeit sind sie von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. (2) Die Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 4 Wartezeit (§ 4 BzG BW)

Rz. 17 Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei derselben Arbeitgeberin oder bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 7 Verfahren zur Inanspruchnahme der Bildungszeit (§ 7 BzG BW)

Rz. 32 (1) Der Anspruch auf Bildungszeit nach diesem Gesetz ist gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich geltend zu machen. (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Anspruch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Url...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 11 Keine weitere Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Rz. 68 Der frühere § 11 BzG BW, der eine Überprüfung des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von 4 Jahren vorsah, wurde durch das Änderungsgesetz vom 4.2.2021[1] mit Wirkung vom 1.7.2021 ersatzlos aufgehoben. Eine weitere Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes wurde nicht für erforderlich gehalten. Bereits am 14.3.2019[2] wurde der vom Forschungsinstitut Betriebliche Bi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 6 Bildungsmaßnahmen (§ 6 BzG BW)

Rz. 24 (1) Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes müssen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen, den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen, von anerkannten Bildungseinrichtungen i. S. v. § 9 BzG BW durchgeführt werden, als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bildungsurlaub Baden-Württe... / 3 Anspruch auf Bildungszeit (§ 3 BzG BW)

Rz. 14 (1) Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend. (2) Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, bes...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.2 Freistellung von der Arbeitspflicht

Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner vorrangigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der persönlichen Meldung oder Vorstellung bei der jeweiligen Behörde von seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht befreit.[1] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer seinerseits daher von der Arbeit freizustellen.[2] Die Ausfallzeit umfasst die Zeiten für An- und Abreise, sowie die Dauer ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG regelt als Ausnahme die Aufrechterhaltung der Entgeltzahlung trotz Nichterbringung der Arbeitsleistung (Entgeltfortzahlungspflicht) und stellt gegenüber § 616 BGB eine speziellere Regelung dar. Voraussetzung der Entgeltfortzahlung ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Melde- und Vorstellungstermin und dem Arbeitsausfall. Dieser ist auf jeden Fall da...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 4 Erstattung von Werbungskosten

Rz. 69 Dass Werbungskosten die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit stpfl. Einnahmen abgelten sollen, ist auch zu berücksichtigen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus beruflichen Gründen nicht durch die Werbungskosten gemindert wird. Dies ist der Fall, wenn ein Dritter (z. B. der Arbeitgeber) aus beruflichen Gründen die Werbungsko...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.8 Verfahren (§ 5 SBFG)

Rz. 84 Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung mitzuteilen. Die Freistellung kann für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwinge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.5 Dauer (§ 3 SBFG)

Rz. 81 Nach § 3 Abs. 1 SBFG muss der Arbeitnehmer einen Eigenanteil an arbeitsfreier Zeit für die Bildungsmaßnahme einbringen. Die Dauer der Freistellung beträgt maximal 6 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Beschäftigten ab dem 3. Tag zusätzlich im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Dauert die Weiterbildungsveranstaltung insgesamt etwa 4 ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.9 Sonstiges

Rz. 38 Nach § 9 Abs. 1 BiUrlG HH soll die Freistellung nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt werden, die i. d. R. an mindestens 5, in Ausnahmefällen an mindestens 3, aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Wenn die Art der Bildungsveranstaltung es erfordert, kann Freistellung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Wochen für jeweils einen Tag in der Woche ge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.6 Übertragbarkeit (§ 8 BiUrlG HH)

Rz. 35 Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Zeitraums die Freistellung nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauffolgende Kalenderjahr, soweit er sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden 2-Jahres-Zeitraum zu übertragen. Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden 2-Jahres-Z...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 9.8 Verfahren (§ 3 Abs. 7, § 5 AWbG NW)

Rz. 66 Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dabei sind der Mitteilung die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung (Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.7 Anrechnung (§§ 10, 5 BiUrlG HH)

Rz. 36 Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Fr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 3.8 Verfahren (§ 25 BbgEBG)

Rz. 19 Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs der Beschäftigungsstelle so früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Beschäftigungsstelle kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 11.6 Übertragbarkeit (§ 3 Abs. 5, § 5 Abs. 6 SBFG)

Rz. 82 § 3 Abs. 5 SBFG ermöglicht mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn die Übertragung des Anspruchs auf Freistellung des laufenden Kalenderjahres auf das folgende Kalenderjahr und die Zusammenfassung desselben mit dem Anspruch aus dem Folgejahr, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen (Ansparen). Der Arbeitgeber oder Dienst...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.6 Übertragbarkeit (§ 2 Abs. 3 und § 5 BiZeitG)

Rz. 8 Nicht in Anspruch genommene Bildungsurlaubszeiten eines abgelaufenen Kalenderjahres können nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen zwingender betrieblicher Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 3.7 Anrechnung (§ 23 Abs. 4, § 27 BbgEBG )

Rz. 18 Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung entspr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 13.5 Dauer (§ 6 WBG SH)

Rz. 99 Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf 6 Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 8 BfG ST)

Rz. 89 Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur für Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen. Die Freistellung wird nach § 2 Abs. 2 BfG ST nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die i. d. R. mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.8 Verfahren (§ 4 BiZeitG)

Rz. 10 Der Arbeitnehmer muss die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so früh wie möglich, grundsätzlich jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich oder elektronisch mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer beschäftigter Personen ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.7 Anrechnung (§ 6 BfG M-V)

Rz. 47 Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ber...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5, § 3 BfG ST)

Rz. 92 Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, kö...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 5 und § 6 BiZeitG)

Rz. 9 Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden nach § 6 Abs. 2...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 14.7 Anrechnung (§ 3 Abs. 2, § 5 ThürBfG)

Rz. 110 Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betriebliche...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 8.5 Dauer (§ 2 Abs. 4 NBildUG)

Rz. 54 Bei einer 5-Tage-Woche besteht ein Anspruch auf Freistellung an 5 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres. Arbeitet der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmäßig an mehr oder an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 10.1 Rechtsgrundlage

Rz. 68 Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG RP) vom 30.3.1993[1], zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 22.12.2015[2]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.1 Rechtsgrundlage

Rz. 86 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz, BfG ST) v. 4.3.1998[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.11.2005[2] Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes (Bildungsfreistellungsverordnung) v. 24.6.1998[3]mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.5 Dauer (§ 2 BfG ST)

Rz. 90 Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei der Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammengefasst werden kann. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch entsprechend.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 12.9 Sonstiges

Rz. 94 Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsveranstaltungen ist in § 8 BfG ST geregelt. Online-Veranstaltungen w...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 14.5 Dauer (§ 3 ThürBfG)

Rz. 108 Der Anspruch auf Freistellung beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Eine nachträgliche Rückabwicklung bereits in Anspruch genommener Bild...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ländergesetze zum Bildungsu... / 7.1 Rechtsgrundlage

Rz. 41 Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13.12.2013[1], zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020[2]mehr