Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / VI. Fristsetzung zur Einleitung des Hauptverfahrens

Rz. 11 Da die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Gläubiger lediglich eine kurzfristige Sicherungsmöglichkeit gewähren sollen, obliegt es einem sich in der Regel erst anschließenden Hauptverfahren , eine Klärung des Rechtsstreits herbeizuführen. Auf Antrag des Schuldners kann das Arrestgericht dem Gläubiger hierzu gem. § 926 ZPO zur Erhebung der Klage eine Frist set...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 187 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 68 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Rumänien / G. Erbschaftsteuer

Rz. 69 Eine Erbschaftsteuer wird in Rumänien nicht erhoben, sofern das Nachlassverfahren innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalles abgewickelt wird. Erfolgt die Abwicklung nicht innerhalb dieser Frist, so werden 1 % des Nachlasswertes fällig. Es lohnt sich also, das Verfahren zeitig einzuleiten und abzuschließen.mehr

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Katalonien / VI. Verjährung der Erbschaftsteuer

Rz. 114 Ebenso wie im Rest Spaniens beträgt die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer vier Jahre ab dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers, in der die Steuererklärung abgegeben werden muss. In der Praxis bedeutet das, dass nach viereinhalb Jahren nach dem Tod des Erblassers keinerlei Steuerverpflichtung mehr besteht. Jedoch besteht weiterhin ...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / VI. Würdigung des Beweisergebnisses

Rz. 93 Hat das Gericht die notwendigen Beweise erhoben, ist der Rechtsstreit entscheidungsreif . Das Gericht hat über die Beweise nach freiem Ermessen zu entscheiden, § 286 ZPO. Sofern die Beweisaufnahme umfangreicher ist, werden die Parteien den zwischen der Beweisaufnahme und der Verkündung eines Urteils liegenden Zeitraum nutzen, um das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdi...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 4. Büromäßige Behandlung

Rz. 138 Da das Rügeverfahren nur bei Beachtung einer Notfrist von zwei Wochen durchgeführt werden kann, muss diese Notfrist immer im Fristenkalender notiert werden. Dies geschieht sinnvollerweise immer bei Zustellung des Urteils. Sollte das Protokoll zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt sein, kann eine Abänderung der Frist im Fristenkalender erfolgen, sobald das Protoko...mehr

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Schweiz / a) Öffentliches Inventar

Rz. 134 Als Instrument der Haftungsbeschränkung für die Erben dient vorab das öffentliche Inventar (Art. 580–592 ZGB). Das Begehren um Errichtung des öffentlichen Inventars kann von jedem Erben gestellt werden, der zur Ausschlagung befugt ist (Art. 580 Abs. 1 ZGB), d.h. solange er weder die Erbschaft angenommen noch ausgeschlagen hat und weder die Befugnis verwirkt (Art. 571...mehr

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Belgien / 7. Herrenlose Erbschaften (Art. 811 ff. ZGB und Art. 1228 ff. GGB)

Rz. 127 Ein Nachlass gilt als herrenlos, wenn in einer Frist von drei Monaten und vierzig Tagen nach Eintritt des Erbfalls niemand den Nachlass in Anspruch nimmt, kein bekannter Erbe vorhanden ist oder die bekannten Erben den Nachlass ausgeschlagen haben. In diesem Fall wird durch das Familiengericht ein Nachlassverwalter bezeichnet, der die gleichen Vorschriften wie der Vor...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 1 A

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Finnland / 3. Erbenhaftung

Rz. 98 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlassvermögen. Die Haftung der Erben kann aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens jedoch ausgeweitet wird. So haften die Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Frist inventarisiert wird (PK 21:2). Rz. 99 Sofern im Rahmen der Nac...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / B. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen

Rz. 2 Zu der Herausgabevollstreckung kommt es z.B. wenn ein solcher Herausgabeanspruch tituliert ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Autokaufvertrag rückabgewickelt wird; ein Gegenstand in fremden Besitz ist und der Eigentümer diesen wiedererhalten möchte oder auch z.B. wenn ein Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben einen Gegenstand herausverlangt. Dies sind nur ...mehr

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Slowenien / I. EuErbVO

Rz. 1 Für internationale Erbrechtsfälle ab dem 17.8.2015 ist die EuErbVO maßgebend, wobei für die Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestÜ)[1] zu beachten ist (Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO). Die nationalen Ausführungsbestimmungen zur EuErbVO stellen die Art. 227.a–227.k des Gesetzes über die Erbfolge [2] (ErbG) dar. Sie betreff...mehr

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Polen / 2. Testamentsformen

Rz. 41 Im polnischen Recht sind gewöhnliche Testamente (eigenhändiges Testament, notarielles Testament, allographes Testament) und besondere Testamente (Nottestament, Nottestament auf Reisen, Militärtestament) vorgesehen. Rz. 42 Der Erblasser kann ein Testament in der Weise errichten, dass er es insgesamt handschriftlich niederlegt, unterschreibt und mit dem Datum versieht (e...mehr

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Lettland / 1. Annahme der Erbschaft und Erbenhaftung

Rz. 47 Mit dem Anfall der Erbschaft wird nach lettischem Recht lediglich die Möglichkeit begründet, Erbe zu werden. Zum Erbschaftserwerb bedarf es dann noch einer Erklärung des Berufenen gegenüber dem zuständigen Notar, dass er die angefallene Erbschaft antritt. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 699 ZGB nicht m...mehr

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Albanien / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Ein Testament kann in holographer und in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Der Testator kann Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen, die Vor- und Nacherbfolge anordnen, Erben mit einer Auflage beschweren und Testamentsvollstrecker einsetzen. Rz. 9 Erbverträge sind ausdrücklich unzulässig. Das gemeinschaftliche Testament ist nicht bekannt. Rz. 10 Die Ausschl...mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / V. Anfechtung der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO

Rz. 297 Die Frage des richtigen Rechtsmittels im Kostenrecht hängt zunächst davon ab, gegen welche Entscheidung man sich wenden möchte. Rz. 298 Anfechtung der Kostengrundentscheidung Sofern die gerichtliche Kostenentscheidung gem. §§ 308 Abs. 2, 91 ff. ZPO angefochten werden soll, man sich also gegen die grundsätzliche Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bzw. die Kostenqu...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 8. Büromäßige Behandlung

Rz. 108 Wird ein Verfahren unterbrochen und dann wieder aufgenommen, müssen alle Fristen kontrolliert und ggf. neu notiert werden. Dabei ist zu beachten, dass unterbrochene Fristen völlig neu zu laufen beginnen.mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / V. Büromäßige Behandlung

Rz. 21 Die Rechtsanwaltsfachangestellten haben alle gerichtlich gesetzten Fristen genauestens zu notieren. Sofern Fristen EDV-mäßig notiert werden, wie heute regelmäßig, ist dringend zu empfehlen, die Fristen zusätzlich schriftlich zu notieren, um für den Fall von EDV-Problemen gewappnet zu sein. Ferner muss, je nach Büroorganisation, mit den für die betreffende Akte federfü...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 6 F

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [159] bestimmen.[160] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / 2. Sachverständigenbeweis

Rz. 75 Der Sachverständige ist Fachmann für ein im Rahmen des Verfahrens sachentscheidendes Gebiet. Er darf im Rahmen seiner Sachkunde Schlussfolgerungen über den ihm unterbreiteten Sachverhalt treffen, den er häufig selbst mit aufbereitet. Beispiel: Im Rahmen eines Bauprozesses macht A Mängelrechte gegen einen Werklohnanspruch des Werkunternehmers B geltend. Er behauptet, du...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Bestimmung des administrator

Rz. 85 Die Bestimmung des administrator durch das Gericht erfolgt im Rahmen der sog. Non-Contentious-Probate-Rules (N.C.P.R.) 1987, die eine Rangfolge der Personen aufstellen, die Anspruch auf Ernennung haben. Dabei wird zwischen der normalen administration bei der intestate succession und dem Fall, dass zwar ein Testament vorhanden ist, dieses aber keine executor-Bestellung...mehr

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Tschechien / 4. Haftung der Erben

Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers gehen alle seinen Verbindlichkeiten auf den Erben über. Er haftet auch für die Beerdigungskosten. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage haftet der Erbe nicht automatisch nur bis zum Wert der erworbenen Erbschaft. Vielmehr muss er sich ausdrücklich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vorbehalten, um seine Haftung auf den Nachlass zu b...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XV. Behandlung von Lebensversicherungen

Rz. 189 Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder...mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 209 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 210 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ...mehr

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Slowakei / 3. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 96 Übergeht der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem Testament, ist ein solches Testament gemäß § 479 S. 2 BGB relativ unwirksam. Die relative Unwirksamkeit ist in einem Nachlassverfahren vor dem zuständigen Notar als Gerichtskommissar von dem Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung der rel...mehr

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Katalonien / 3. Die Erbeinsetzung

Rz. 43 Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testamen...mehr

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§ 19 Besondere Klage- und V... / F. Fragen und Antworten

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Türkei / 7. Erbrecht des Staates

Rz. 35 Sind weder die oben aufgezählten gesetzlichen Erben noch eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden oder haben alle gesetzlichen Erben und Begünstigten die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der gesamte Nachlass dem türkischen Staat als letztem gesetzlichen Erbe zu (Art. 501 ZGB).[67] Hier tritt der Staat in eine privatrechtliche Position des Erben ein.[68] Der Sta...mehr

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Schweiz / d) Erbenruf (Art. 555 ZGB)

Rz. 201 Der zur Ermittlung unbekannter Erben vorgesehene Erbenruf wird unter den Bestimmungen über die Erbschaftsverwaltung geregelt. Er stellt insofern keine selbstständige Sicherungsmaßregel dar, als er immer auch die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung aufgrund von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 ZGB voraussetzt.[338] Das Verfahren besteht in einer von der zuständigen Beh...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Nasciturus

Rz. 21 Die Voraussetzung für die Erbfolge ist, dass der Erbe das Ableben des Erblassers erlebt hat bzw. in diesem Moment gezeugt war und danach lebendig geboren wurde, Art. 157 Abs. 1 und 2 ErbG FBuH, Art. 147 Abs. 1 und 2 ErbG RS, Art. 1162 Abs. 1 und 2 ErbG BD BuH. In welchem Zeitraum seit dem Ableben des Erblassers dies geschehen sollte, schreiben die Erbgesetze nicht vor...mehr

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Türkei / 2. Testamentsformen

Rz. 40 Die Typenstrenge und der "rigorose Formalismus" werden im türkischen Recht durch den Grundsatz favor testamenti abgemildert.[72] Eine letztwillige Verfügung kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 531 ZGB).[73] Ist das Testament unter Verstoß gegen die gesetzlichen Formerfordernisse errichtet worden, so ist ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / V. Erbschaftsteuererklärung, Festsetzung, Erhebung

Rz. 319 Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, auf einem amtlichen Vordruck innerhalb von 12 Monaten nach dem Todesfall beim aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers zuständigen Finanzamt eine von mindestens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zu unterzeichnende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bis zum 13.12.2014 galt eine Ausnahme, wenn sich im Nachlass kein...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Korrektur unrichtiger Zeugnisse

Rz. 40 Schreibfehler im ENZ berichtigt die Ausstellungsbehörde von Amts wegen und auf Antrag eines Betroffenen, Art. 71 Abs. 1 EuErbVO. Bei sonstigen – also inhaltlichen – Fehlern erfolgt ausschließlich auf Antrag eine Änderung oder ein Widerruf des ENZ. Eine Berichtigung von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn diese nach dem für die Behörde geltenden innerstaatliche...mehr

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§ 19 Besondere Klage- und V... / V. Rechtsbehelfe

Rz. 19 Sind Endurteile mit den Rechtsmitteln der Berufung oder Revision angreifbar, sieht das Gesetz gegen Versäumnisurteile lediglich den innerhalb von zwei Wochen einzulegenden Einspruch vor (§§ 338, 339 ZPO). Er führt im Gegensatz zu den Rechtsmitteln Berufung und Revision nicht dazu, dass das Verfahren in eine höhere Instanz verlagert wird, sondern bewirkt lediglich, das...mehr

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§ 22 Vergleich / III. Widerruf

Rz. 10 Als Prozesshandlung ist der Prozessvergleich grds. unwiderruflich. Anders ist es nur, wenn die Parteien sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten haben. Sofern der Rechtsanwalt nicht sicher ist, ob sein Mandant mit dem von ihm für richtig gehaltenen Vergleich einverstanden ist, empfiehlt es sich wie erörtert, Vergleiche nur auf Widerruf zu schließen, um sich nicht et...mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testierende kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und ihre Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament erfolgt, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

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Österreich / f) Gläubigeraufforderung

Rz. 163 Die Gläubigeraufforderung dient dazu, genaue Kenntnis über die Verlassenschaftspassiva zu erhalten. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung sind die Verlassenschaftsgläubiger zur Ermittlung der (unbekannten) Verlassenschaftsverbindlichkeiten mit gerichtlichem Edikt aufzufordern, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist anzumelden. Das Edikt ist im Interne...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Eintritt der Verjährung

Rz. 4 Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dingli...mehr

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Österreich / 3. Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Rz. 99 Vertragliche Nachfolgeregeln finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung erreicht werden, dass der Anteil des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft fällt, sondern ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft den übrigen Gesellschaftern, einem zum Eintritt berechtigten Dritten oder ...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung außerhalb des Erbrechts

Rz. 64 Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Ehegesetzbuch und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist ni...mehr

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Frankreich / 4. Ausschlagung

Rz. 183 Der zum Erben Berufene kann die Erbschaft schließlich gem. Art. 804 ff. C.C. ausschlagen. Die renonciation muss gem. Art. 804 Abs. 2 C.C. wie die Annahme mit Haftungsbeschränkung vor dem Tribunal de grande instance oder vor einem Notar erfolgen. Ein légataire particulier kann auch formlos ausschlagen, eine bestimmte Frist hierfür gibt es nicht. Rz. 184 Eine Ausschlagu...mehr

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Katalonien / 2. Erbfähigkeit

Rz. 18 Die Art. 412–1 bis 412–8 CCCat regeln die Erbfähigkeit und sind auf jede Art der Erbfolge – testamentarische, gesetzliche und vertragliche – anwendbar. Die Erbfähigkeit wird grundsätzlich durch die Existenz des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestimmt. Das heißt, der Erbe muss vor dem Todeszeitpunkt geboren sein und den Tod des Erblassers...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / III. Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen

Rz. 11 Der richtige Weg, sich gegen auf Basis des FamFG erlassener Gerichtsentscheidungen zu wehren, hängt davon ab, welches Gericht ins erster Instanz entschieden hat und auf welchem Weg: Der Grundsatz ist in § 58 FamFG geregelt, wonach gem. § 58 Abs. 1 FamFG gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte nach dem FamFG, die Besc...mehr