Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 8 Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Kündigung 15 EUR. Ist die Wirksamkeit der Kündigung str., so ist das Prozessgericht sachlich zuständig und nicht das Nachlassgericht. Sofern kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann ggf. wegen der Kündigung zur Unzeit ein Schadensersatzanspruch entstehen. Dieser kann dadurch ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 20. Besonderheiten bei der Vererbung von Waffen

Rz. 59 War der Erblasser Eigentümer einer oder mehrerer Waffen, so gehen diese als Sachen i.S.v. § 90 BGB auf die Erben über und befinden sich im Nachlass. Ob die Erben die Waffen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten erwerben und besitzen dürfen, regelt das WaffG. Nach § 20 Abs. 1 WaffG muss der Erbe innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht

Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht verpflichtet.[32] Hat der Erblasser einen V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2353 BGB (Verzicht auf Zuwendungen), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2162, 2163 BGB (dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis u. seine Ausnahmen), § 2180 BGB (Ausschlagung), §§ 2078 ff., 2345 BGB (Anfechtung), § 2074 BGB (Tod vor Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[15] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. § 211 BGB

Rz. 26 Im Fall des § 211 BGB tritt Hemmung nur ein, wenn das Anfechtungsrecht zum Nachlass gehört.[54] Das Anfechtungsrecht gehört dann zum Nachlass, wenn entweder der Anfechtungsberechtigte verstorben ist und das Anfechtungsrecht auf seine Erben übergegangen ist oder wenn derjenige, gegenüber dem die Anfechtung zu erklären ist, verstorben ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Annahmefrist (Abs. 2)

Rz. 4 Nimmt der Ernannte nicht umgehend das Amt an, können alle die Personen, die ein rechtliches Interesse an der Klarstellung haben, beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Ernannten eine Frist gesetzt wird, nach deren Ablauf dann das Amt als abgelehnt gilt, sofern nicht zuvor die Annahme erklärt wurde. Berechtigte Personen sind z.B. der Erbe, Vor- und Nacherbe, Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Bezugnahme erfolgt durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Ist dem Erben eine Inventarfrist gesetzt, muss die Erklärung dem Nachlassgericht innerhalb der Frist zugehen. Insbesondere bei Fristsetzung ist es tunlich, die Erklärung dem zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) gegenüber entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Bestimmung regelt von der Einsicht ausgehend, dass es der Inventarfrist in den aufgezeigten Fällen nicht bedarf, insgesamt drei Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der Inventarfrist:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zwischenverfügungen

Rz. 40 Eine Zwischenverfügung kann vom Nachlassgericht erlassen werden, wenn objektiv für die Erteilung des Erbscheins Unterlagen fehlen (Geburts-, Sterbeurkunde). Das Gericht verbindet auch eine solche Zwischenverfügung in der Praxis mit einer Frist. Im Lichte von § 28 Abs. 2 FamFG hat das Nachlassgericht zur Förderung des Verfahrens dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Kläger hat für die Zulässigkeit eines Prozesses gegen den Erben (Passivprozess des Erben) die Annahme der Erbschaft darzulegen und zu beweisen. Ein bereits laufender Prozess des Erblassers wird nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, wenn der Kläger diesen Beweis nicht führen kann. Nach rückwirkender Ausschlagung der Erbschaft ist die Klage gegen den vermeintlichen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Rz. 3 Die Bestimmung durch den Dritten erfolgt gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht nach Maßgabe des § 345 FamFG. Eine vor einem unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung ist unwirksam. Eine beim örtlich unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung kann wirksam werden, wenn die Erklärung durch Weiterleitung an das zuständige Gericht innerhalb einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I.S.  1

Rz. 3 Die bereits bestimmte Inventarfrist wird von Gesetzes wegen unwirksam mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Beim Nachlassinsolvenzverfahren steht dem nicht entgegen, dass u.U. eine Eigenverwaltung (durch den Erben) in Betracht kommen kann.[2] Rz. 4 Die Wirkungen treten nur dann ein, wenn die Frist bei ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Einrede

Rz. 4 Zu den Wirkungen der Einrede kann auf die Ausführungen zu § 2014 BGB Bezug genommen werden (vgl. § 2014 Rdn 5 ff.). In dem auf die Einwendungsklage nach § 785 ZPO ergehenden Urteil kann allerdings – im Unterschied zu § 2014 BGB – das Ende der Schonfrist nicht nach dem Kalender bestimmt werden, sondern – wegen Abs. 3 – nur allg. die Beendigung des Aufgebotsverfahrens an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die (allg.) Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzten Frist, sondern begründet nur ein Beschwerderecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsrecht Dritter

Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht beste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Alternativen

Rz. 42 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder der Anfangstermin hinsichtlich der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) und der Wertermittlung (§ 11 ErbStG) maßgebend.[31] Es gilt somit auch hier das erbrechtliche Anfallprinzip. Zivilrechtlich kann bei dem Bedachten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede des Aufgebotsverfahrens

Rz. 2 Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbeinsetzung

Rz. 2 Die Auslegungsregel des § 2101 BGB greift nicht für die Frage, ob ein noch nicht Gezeugter überhaupt eingesetzt ist; dies ist nach allg. Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.[6] Im Übrigen muss der Erblasser auch bei Einsetzung eines noch nicht Gezeugten die Person des Nacherben eindeutig bestimmen.[7] Rz. 3 Die nach § 2101 BGB Berufenen werden Nacherben mit ihrer Geburt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich – maßgeblicher Zeitpunkt – Haftung für andere Personen

Rz. 8 Die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Erbe das Inventar gem. § 2004 BGB durch Bezugnahme auf ein bereits vorhandenes, in der beschriebenen Weise unrichtiges Inventar errichtet und dabei in der in Abs. 1 vorausgesetzten Absicht handelt.[19] In den Fällen des Abs. 1 S. 1 tritt der Verlust der Beschränkung der Haftung im Zeitpunkt der Einrei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wiederkehrende Leistungen

Rz. 11 Bei dem Vermächtnis eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen ist eine Unterscheidung zwischen Aufschub des Anfalls und Aufschub der Fälligkeit unter Berücksichtigung der §§ 2162, 2163 BGB von Bedeutung. Wenn das "gesamte Bezugsrecht" sofort anfällt, werden die Ansprüche auf die einzelnen Teilleistungen allmählich fällig.[21] Es ergibt sich keine zeitliche Begrenzung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 30 Durch eine Klage gegen den beschenkten Miterben aus § 2325 BGB wird auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB gehemmt. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt auch dann in drei Jahren vom Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf der Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.[71]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagungsfrist

Rz. 4 Stirbt der Erbe vor Kenntnisnahme vom Anfall der Erbschaft und des Berufungsgrundes (§ 1944 Abs. 1 BGB), so läuft die Ausschlagungsfrist auch für den Erbeserben noch nicht und beginnt erst mit dessen Kenntnisnahme.[6] Teilweise Kenntnisse von Umständen des § 1944 Abs. 1 BGB durch den vorverstorbenen Erben muss sich der Erbeserbe nicht zurechnen lassen. Grundsätzlich si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 7 Den Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Damit soll vermieden werden, dass durch den Verkauf eines Miterbenanteils den übrigen Miterben ein fremder, ggf. unliebsamer Teilhaber aufgedrängt werden kann. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Kein Vorkau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung der Anfechtung

Rz. 13 Von der Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung ist die Anfechtung der entsprechenden Anfechtungserklärung zu unterscheiden. Diese ist nach h.M. nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechts der §§ 119 ff., 121, 124, 142 BGB möglich.[44] Allerdings wird verbreitet darauf hingewiesen, dass sich Form und Frist der Anfechtung nach §§ 1954 f. BGB zu richte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsnatur und Form

Rz. 5 Nach heutiger h.M.[8] handelt es sich bei der Freigabe um eine abstrakte empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des bestimmten zu überlassenden Nachlassgegenstandes gerichtet ist. Eigentumsverhältnisse oder Rechtsverhältnisse werden durch die Freigabeforderung nicht berührt. Überlässt der Testamentsvol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllungsgeschäft gemeint, so dass es gleichgültig ist, ob das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag ist (anders hinsichtlich des Entstehens des Vorkaufsrechts bei § 2034 BGB; siehe hierzu § 2034 Rdn 2). "Ein anderer" muss ein "Dritter" i.S.v. § 2034 BGB sein (siehe hierzu § 2034 Rdn 8), d.h. kein Mite...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eintritt der Bindungswirkung

Rz. 43 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Da die sich daraus ergebende Bindungswirkung der Bindung des Erblassers an vertragsmäßige Verfügungen aus seinem Erbvertrag ähnelt, sind bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend anzuwenden (Abs. 2 S. 2, Abs. 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1)

Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[22] Nach a.A. soll entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 zur Vermeidung von Härten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Arglistiges Verschweigen

Rz. 3 Liegt arglistiges Verschweigen eines Sachmangels vor (S. 2), kann der Bedachte, ohne dass er eine Frist zur Nachlieferung setzen muss, statt der Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadensersatz verlangen. Dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels ist das Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften gleichgestellt.[3] Soweit das allgemeine Schuldrecht der §§ 280, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III.S.  3

Rz. 6 Die Formulierung des Gesetzes ist hier auszulegen. Gemeint dürfte damit sein, dass der Erbe in dem Fall, dass eine Frist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen der Vorschrift gesetzt wird, diese nicht zu beachten braucht. Auch diese Fristsetzung ist wie in S. 2 unwirksam.[6] Das schließt allerdings nicht aus, dass sich der Erbe auf ein vom Verwalter errichtetes Inven...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Heilung

Rz. 9 Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Dem Anfechtungsberechtigten ist es daher überlassen, ob die letztwillige Verfügung vernichtet werden soll oder weiterhin Gültigkeit hat. Dies führt zu einem Schwebezustand, der jedoch nicht unendlich ausgedehnt werden soll. Daher ist die Anfechtung befristet, um Rechtsklarheit zu schaffen.[1] Auf der anderen Seite soll dem Anfec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fehlende Erbschaftsannahme

Rz. 4 Erst im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme ist der Schwebezustand beendet, der eine mögliche Nachlassgefährdung verursachen kann. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn die Annahme der Erbschaft aus der Sicht des Nachlassgerichts nicht feststeht. Die Annahme kann sowohl durch ausdrückliche Erklärung des Erben erfolgen wie auch durch schlüssiges Verh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundstücksübertragungen

Rz. 92 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB,[347] nicht etwa bereits mit dem Erwerb einer Anwartschaft.[348] Vor dem Hintergrund des seit den zitierten Entscheidungen neugefassten § 8 Abs. 2 AnfG stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte nicht hinsichtlich des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. 2Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2)1Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. § 210 BGB

Rz. 25 Es handelt sich hier zum einen um das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. Auch dann, wenn der Anfechtungsberechtigte beschränkt geschäftsfähig ist und ihm eine Anfechtung nur einen rechtlichen Vorteil bringen würde, was wiederum heißt, dass er die Anfechtung selbst erklären kann, tritt Hemmung gem. § 210 BGB ein.[52] Die Anfechtungsfrist, die ein Jahr beträgt, endet...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 17 Die Anfechtung der Vaterschaft ist in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich nach §§ 170 ff. FamFG. Hier ist insbesondere auch das Anfechtungsrecht des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 7 FamFG zu beachten. Eine inzidente Feststellung der Nichtehelichkeit in einem Erbprozess wird grundsätzlich als nicht zulässig angesehen.[18] Eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnism...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr