Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Besonderheiten bei Beendigung der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 13 Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft (Abs. 2). Diese endet durch Aufhebung (§§ 1447 ff., 1469 f. BGB), durch Auflösung der Ehe, durch den Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB) oder durch Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1492 ff. BGB). Bis zur Auseinandersetzung bleibt der Ehegatte zur (Mit-)Verwaltung berechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Die Geltendmachung bestimmt sich nach den §§ 1000–1003 BGB: Der Beschwerte kann von dem Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen den Ersatz der getätigten Aufwendungen verlangen (§ 1000 BGB). Aufwendungsersatz kann der Beschwerte von dem Vermächtnisnehmer verlangen, wenn dieser die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Inventarerrichtung

Rz. 4 Eine Ausnahme vom Grundsatz der selbstständigen Haftungslage [8] macht Abs. 2 für die Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB). Zwar ist damit keine haftungsbeschränkende Wirkung verbunden, jedoch bleibt die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erhalten, die durch Versäumung der Inventarfrist verloren geht. Inventarerrichtungsfristen können dem Erben und dem Käufer getrennt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzögerung und sonstige Hindernisse bei der Bestimmung

Rz. 25 Im Gegensatz zu § 319 Abs. 1 S. 2 BGB regelt § 2048 BGB nicht den Fall der Verzögerung und sonstige Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit oder Tod) bei der Bestimmung durch den Dritten. Aus den Motiven ist nicht erkennbar, dass dies absichtlich geschehen ist und so die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Maßgebend ist au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Bei Auferlegung von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 7 Beschränkungen und Beschwerungen des zugewandten Erbteils können nicht vom Wert des Hinterlassenen und somit vom Kürzungsbetrag nach S. 2 in Abzug gebracht werden.[18] Der Pflichtteilsberechtigte hat aber die Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 2306, 2307 BGB auszuschlagen, um stattdessen seinen ordentlichen Pflichtteil zu erhalten. Daneben steht ihm dann der ungekü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 27 Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Aufschiebend bedingte oder befristete Zuwendung unter Auflage

Rz. 8 Lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Auflage vollzogen werden kann, zumindest abschätzen, kann die Auflage aufschiebend befristet angeordnet werden. Andernfalls kann mit einer aufschiebenden Potestativbedingung gearbeitet werden, so dass ein Dritter zu gegebener Zeit den Eintritt der Bedingung herbeiführen kann. Dadurch wird der Beginn der Verjährung hinausgeschoben, b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung behandelt zunächst (Abs. 1) zwei weitere Fälle, in denen der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haften kann. Insoweit wird § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, der die gleiche Folge an die Versäumung der Inventarfrist knüpft. Grund für die Regelung ist die Überlegung, dass das Inventar nur dann seinen Zweck, die Nachlassgläubiger über den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung nach dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 206 BGB

Rz. 23 Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[47] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jewei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die "Verschweigungseinrede" soll den Erben gegen die Nachteile schützen, die daraus entstehen können, dass ihm Nachlassverbindlichkeiten erst lange Zeit nach dem Erbfall bekannt werden.[1] Das wird dadurch erreicht, dass Gläubiger, die ihre Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend machen, wie ausgeschlossene Gläubiger (§ 1973 BGB) behandelt werden.[2] D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung des Anteils

Rz. 6 Die Bestimmung des Anteils kann der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen. Das Bestimmungsrecht kann dabei auch einem Bedachten selbst zustehen.[6] Rz. 7 In entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 2 BGB ist die Bestimmungserklärung vom Beschwerten gegenüber dem Bedachten und von dem Dritten gegenüber dem Beschwerten abzugeben.[7] Die Erklärung muss au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 48 Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 und das damit verbundene allgemeine Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erbschaft ausschlagen zu können, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, vermeidet zwar das Risiko, durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils alles zu verlieren.[200] Das generelle Wahlrecht bringt aber auch Nachteile m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Entlastung des Testamentsvollstreckers und Folgen

Rz. 58 In der Lit. wird häufig die Entlastung als die Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker erachtet, sich zu "enthaften". Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden jedoch nicht dargestellt. Ebenso wird häufig nur die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entlastung besteht. Die Entlastung des Testamentsvollstreckers spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufschiebende Bedingung

Rz. 2 Dem Erblasser steht es frei, ein Vermächtnis unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Ob der Erblasser eine aufschiebende Bedingung gewollt hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Damit das unter der aufschiebenden Bedingung gewährte Vermächtnis zum Tragen kommt, muss der Bedachte im Zweifel den Erbfall und Eintritt der Bedingung erleben (§§ 2074, 21...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 752 BGB

Rz. 32 § 752 BGB Teilung in Natur Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Zeitliche Nähe zum Erbfall

Rz. 90 Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine zeitnahe Veräußerung noch angenommen werden kann, liegt eine abschließende und allgemeingültige Entscheidung durch die Rechtsprechung bislang nicht vor. Vielmehr besteht (insbesondere zu Grundstücksverkäufen) eine relativ große Bandbreite von Verkaufszeitpunkten, die in der Vergangenheit für ausreichend zeitnah zum ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 41 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Privataufgebot des § 2061 BGB setzt die Aufforderung an die Nachlassgläubiger voraus, ihre Forderung binnen sechs Monaten bei dem auffordernden Miterben oder dem Nachlassgericht anzumelden (Abs. 1 S. 1). Jeder Miterbe, also – anders als bei § 2060 Nr. 1 BGB, § 454 Abs. 2 FamFG – auch der bereits unbeschränkt haftende, kann diese Aufforderung aussprechen.[4] Die Auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Vom Aufgebot betroffene Nachlassgläubiger

Rz. 14 Nachlassgläubiger sind diejenigen Gläubiger, denen zu Beginn der Aufgebotsfrist (§§ 437, 458 Abs. 1 FamFG) eine Forderung – sei sie auch noch bedingt, betagt oder erst dem Grunde nach entstanden – gegen den Nachlass zusteht.[26] Erfasst werden grundsätzlich alle Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB. Auch Gläubiger, die bereits einen rechtskräftigen Titel gegen de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 93 Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.[352] Nach Ansicht des BGH[353] kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungsmöglichkeiten/Haftungsrisiken

Rz. 54 Die in Abs. 1 gesetzlich vorgesehene Wahlpflicht kann Seitens des Erblassers durch eine Verwirkungsklausel (z.B. dergestalt, dass Pflichtteilsberechtigter unter der auflösenden Bedingung, den Anordnungen des Erblassers nicht zuwider zu handeln, zum Erben berufen wird)[226] ergänzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur durch Ausschlagun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Anfechtungsregeln

Rz. 10 Die erbrechtlichen Regelungen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 2078–2083 BGB) gehen den allg. Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 119 ff. BGB) vor, eine vollständige Regelung wurde jedoch nicht getroffen. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass sich in den Sonderregeln keine Bestimmungen finden, die Vorschriften des Allgemeinen Teils h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass zunächst der Testamentsvollstreck...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Konstruktive Vorerbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Pendant zu § 2104 BGB. Sie ergänzt die hinsichtlich der Person des Vorerben unvollständige Anordnung einer Nacherbfolge. Weil das BGB keine herrenlose (ruhende) Erbschaft kennt, muss der Platz des Vorerben notwendig besetzt sein. Diesen Platz nehmen nach § 2105 BGB bei unterbliebener Vorerbenbenennung die gesetzlichen Erben des Erblassers ein ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Scheidungsantrag durch den Erblasser

Rz. 6 Vor seinem Tod muss der Erblasser, nicht hingegen sein Ehegatte, die Scheidung beantragt haben. Eine erbrechtliche Wirkung erlangt die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) jedoch erst mit Rechtshängigkeit. Rechtshängigkeit tritt hingegen durch Zustellung an den Antragsgegner ein (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Wenn sich dies auch nicht einde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Weitere Gründe des Verlustes des Rechts zur Beschränkung der Haftung

Rz. 9 Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend.[16] Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesellschafteranteile an einer OHG

Rz. 41 Die Haftung für Verbindlichkeiten eines OHG-Gesellschafters ist ähnlich der Haftung bei der Fortführung der Einzelfirma. Es muss unterschieden werden, ob die Gesellschaft durch den Erbfall aufgelöst wird oder ob sie – mit dem Erben oder auch ohne ihn – fortgesetzt wird.[116] Rz. 42 Grundsätzlich wird die OHG durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 6 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1836, 1915, 1962, 1975 BGB; § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 FamFG). Funktionell zuständig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Durchführung der nachträglichen Ausgleichung

Rz. 17 Soweit sich die rechtliche und/oder tatsächliche Situation gegenüber der nach § 2313 BGB zugrunde gelegten Lage nachträglich verändert, sieht das Gesetz eine Anpassung der Pflichtteilsberechnung und etwa bereits geleisteter Zahlungen vor. Im Rahmen dieser nachträglichen Korrektur kann es sowohl zu einer Pflichtteilserhöhung als auch zu einer entsprechenden Minderung ko...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 45 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft. Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonatige ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Fristbeginn durch Bekanntgabe des Testaments

Rz. 9 Unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung bestimmt Abs. 2 S. 2, dass die Ausschlagungsfrist frühestens mit der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung beginnt. Eine frühere Kenntnis des Inhalts der letztwilligen Verfügung löst die Frist nicht aus.[32] Nach § 348 FamFG steht es dem Nachlassgericht frei, zwischen einem Verkündungs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs. 3)

Rz. 10 Schließlich bestimmt Abs. 3, dass einseitige empfangsbedürftige Erklärungen, die dem vorläufigen Erben gegenüber vorgenommen werden müssen, auch nach der Ausschlagung wirksam bleiben. Rechtshandlungen müssen insbesondere dann bereits gegenüber einem vorläufigen Erben erklärt werden, wenn sie fristgebunden sind.[21] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Sofern Aktivprozesse gem. § 2212 BGB geführt werden sollen, sind alle Gesamtvollstrecker gem. § 62 ZPO notwendige Streitgenossen,[13] so dass im Bereich der gemeinschaftlichen Amtsführung alle zusammen Klage erheben müssen. Hingegen müssen nur dann alle Gesamtvollstrecker bei Passivprozessen [14] verklagt werden, wenn die begehrte Handlung nur von allen gemeinsam erfüll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Hemmung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB)

Rz. 12 Nach der entsprechenden Anwendung von § 206 BGB i.V.m. § 209 BGB wird in die laufende Ausschlagungsfrist derjenige Zeitraum nicht eingerechnet, in dem der vorläufige Erbe aufgrund höherer Gewalt an der Erklärung der Ausschlagung gehindert ist. Die Hinderungsgründe müssen vor dem Ende der Ausschlagungsfrist eingesetzt haben. Im Ergebnis verlängert sich daher die Aussch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Entsprechende Anwendung von § 749 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 25 § 749 BGB Aufhebungsanspruch (1)… (2)Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden. (3)Eine Ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zeitpunkt der Erstellung (Abs. 1)

Rz. 2 Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB, zu erfolgen. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht abwarten, bis ihm das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird. Kommt es aber bei der Erfassung der Vermögenswerte zu erheblichen Schwierigkeiten, kann sich die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ereignis

Rz. 3 Ein "Ereignis" i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 ist im weitesten Sinne zu verstehen.[2] Es bezieht sich nicht nur auf Geschehen, die den Beschwerten oder Bedachten unabhängig von dessen Willen betreffen, wie Tod oder Erwerbsunfähigkeit.[3] Das Ereignis kann auch auf einer Willensentschließung des Beschwerten oder Bedachten beruhen (Heirat, Scheidung, Wiederverheiratung). Der Beschw...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beendigungstatbestände

Rz. 2 Im Einzelnen gibt es folgende Beendigungstatbestände des Testamentsvollstreckeramts:mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des E...mehr