Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.1 Zwingend notwendige Vereinbarungen

Zu den zwingend erforderlichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der GbR gehören nach § 705 BGB nur die Namen der Gesellschafter und der gemeinsame Zweck. Die von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträge ergeben sich aus dem gemeinsamen Zweck, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden. Praxis-Beispiel GbR für Teilnahme an einem Lottospiel Die Arbeitskolle...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.3.2 Überbetriebliche und interne Zusammenschlüsse

Im Wirtschaftsleben eignet sich die GbR aufgrund der flexiblen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten gut für überbetriebliche und interne Zusammenschlüsse. Dazu zählen die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die verschiedene Bauunternehmen für die Durchführung eines gemeinsamen Großprojekts gründen, wobei Gegenstand der GbR nur die tatsächliche Zusammenarbeit und Koordination ist, die ...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.2 Dispositive Vereinbarungen

Neben den zwingend notwendigen Vereinbarungen kann der Gesellschaftsvertrag vielfältige weitere Regelungen enthalten. Abhängig vom jeweiligen Zweck und der konkreten Betätigung der GbR sollte der Vertrag auch weitere Regelungen enthalten, insbesondere wenn die GbR am Wirtschaftsleben teilnehmen soll. Wichtig Sinnvolle Regelungen in Gesellschaftsvertrag aufnehmen Im Gesellschaf...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.6 Die fehlerhafte Gesellschaft

Ist der Gesellschaftsvertrag nach allgemeinem Zivilrecht nichtig, z. B. mangels Geschäftsfähigkeit, wegen eines Gesetzesverstoßes oder einer Anfechtung, besteht eine sog. fehlerhafte Gesellschaft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:[41] Es muss zumindest eine natürliche Willenseinigung der beteiligten Gesellschafter vorliegen, der Gesellschaftsvertrag muss insg...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.3.5 Ehe und eheähnliche Lebensgemeinschaften

Wenn Ehepartner durch beiderseitige Leistungen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, kann darin eine GbR zu erblicken sein.[14] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Ehepartner über die familienrechtliche Pflicht hinaus im Erwerbsgeschäft des anderen mitarbeitet oder in das Erwerbsgeschäft des anderen,...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 2.4 Das Gesellschaftsvermögen

Die rechtsfähige GbR ist nach § 713 nF BGB Trägerin des Gesellschaftsvermögens. Zum Gesellschaftsvermögen gehören die geleisteten Beiträge der Gesellschafter, das, was die Gesellschaft im Rechtsverkehr mit Dritten erlangt hat, und die gegen die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten. Die GbR ist Eigentümerin der Sachen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, Inhaberin vo...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.3.4 Vorgründungsgesellschaften

Vereinbaren mehrere Personen verbindlich eine GmbH, eine AG oder eine andere Kapitalgesellschaft zu gründen, entsteht mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages die sog. Vor-GmbH oder Vor-AG. Für diese Vor-Gesellschaften gelten schon im Wesentlichen die Regelungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) oder des Aktiengesetzes (AktG), insbesondere ist die Haftung ...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.1 Anwendbare Rechtsnormen

Die GbR ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Grundform der Personengesellschaften. Für die GbR gelten die §§ 705 – 740c BGB. Für die anderen Personengesellschaften, zu denen die OHG, die KG, die Partnerschaft, die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und weitere sehr spezielle Gesellschaftsformen gehören, existieren weitgehende Spezialregelu...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3.3 Grenzen der Vertragsfreiheit

Aber auch hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags einer GbR gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht unbeschränkt, nicht jede abweichende Regelung ist rechtlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die gegen zwingende Vorschriften des Zivilrechts oder des Wirtschaftsrechts, wie z. B. gegen Kartellverbote, verstoßen. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die ...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.2.1 Kapitalgesellschaften

Neben den klassischen Kapitalgesellschaftsformen GmbH und AG, die viele Jahrzehnte das Wirtschaftsleben beherrschten, gibt es eine Anzahl neuer europäischer Kapitalgesellschaftsformen, wie z. B. die europäische Aktiengesellschaft (SE) oder die europäische Genossenschaft (SCE). Daneben können auch Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind, eine Gesellschaft na...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 3 Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag, mit dem die GbR gegründet wird, kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Zwingend notwendig sind nur die Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks und der Beiträge der Gesellschafter, durch die der gemeinsame Zweck gefördert werden soll. Werden keine weiteren Vereinbarungen getroffen, gelten die gesetzlichen Regelunge...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.3.1 Kleingewerbetreibende und Freiberufler

Da Kleingewerbetreibende kein Handelsgewerbe betreiben, müssen sie, wenn sie keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft gründen wollen, keine OHG oder KG gründen. Sie können vielmehr wählen, ob sie eine GbR oder eine Personenhandelsgesellschaft gründen wollen (siehe unter 1.2). Ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe ist oder nicht, richtet sich gem. § 1 Abs. 2 HG...mehr

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Gesellschaft bürgerlichen R... / 1.2.2 Die Personenhandelsgesellschaften und die Partnerschaften

Der Unterschied zwischen der GbR und den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG ist ausschließlich der Zweck der jeweiligen Gesellschaft. Bei der OHG und bei der KG muss der Zweck der Gesellschaft im gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes oder in einem der in § 107 HGB genannten Zwecke liegen, ein anderer Zweck ist nicht zulässig. Bei der GbR ist jeder Zweck zulässig, a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1.3 Zerlegung in Anteile

Rz. 102 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO wird das Gesamthands- bzw. Gesellschaftsvermögen – soweit für steuerliche Zwecke eine getrennte Zurechnung erforderlich ist – den Beteiligten so zugerechnet, als wären sie nach Bruchteilen beteiligt. Durch diese Regelung wird das privatrechtliche Institut der Gesamthand, das keine rechnerischen Quoten der einzelnen Beteiligten am Gesamt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1.1 Gesamthandsgemeinschaften und rechtsfähige Personengesellschaften

Rz. 93 Gesamthandsgemeinschaften sind Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei denen die Gemeinschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger der Rechte und Pflichten aus den die Gesamthand betreffenden Rechtsverhältnissen sind. Das Vermögen der Gesamthandsgemeinschaft stellt Sondervermögen dar, über das die Gesamthänder nur gemeinschaftlich ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 6.1.2 Erforderlichkeit der anteiligen Zurechnung

Rz. 96 Die anteilige Zurechnung der zum Gesamthands- bzw. Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter auf die Beteiligten erfolgt nur, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Kann die Besteuerung ohne Aufspaltung durchgeführt werden, so bleibt es bei der Regelzurechnung. Eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO ist erforder...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Immobilienfonds / 1 Geschlossene Immobilienfonds­

Geschlossene Immobilienfonds beschränken ihr Fondsvermögen auf ein einzelnes Grundstück oder eine im Voraus festgelegte Anzahl von Grundstücken. Wenn das hierfür erforderliche Kapital gezeichnet ist, werden keine weiteren Gesellschafter aufgenommen. Ein geschlossener Immobilienfonds hat meistens die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesell...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bauherrengemeinschaft / 2 Erwerber oder Bauherr

Der BFH hat erstmals 1989 entschieden, die Beteiligten seien bei einem Bauherrenmodell in aller Regel als Erwerber des (meist noch fertigzustellenden) Gebäudes anzusehen, nicht – wie es Rechtsprechung und Verwaltung bis dahin gesehen hatten – als Bauherren.[1] Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[2] Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Im Rahmen de...mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 1.3 Grunderwerbsteuer

Rz. 138 Gründergesellschaft und nachfolgende KG sind auch für die GrESt als dasselbe Steuersubjekt zu behandeln, d. h. Komplementär-GmbH (auch: Vor-GmbH) und künftige Kommanditisten bilden zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die regelmäßig identisch mit der späteren GmbH & Co. KG ist.[1] Wurde gleichzeitig mit der Gründung ein Grundstück aufgelassen, so unterlieg...mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 1.1.1 Vorgesellschaften, Gründungsgesellschaften

Rz. 127 Während der Zeit vor Abschluss des KG-Gesellschaftsvertrages bzw. vor Feststellung der GmbH-Satzung besteht die sog. Vorgesellschaft oder Vorgründungsgesellschaft. Sie ist wie eine OHG zu behandeln, sodass § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, sofern sie nach Gründungsbeschluss ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB betreibt. Werden aus dieser gewerblichen Tätig...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
III Gründung und Kapitalerh... / 2.3.3 Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG

Rz. 158 Die Gesellschafter der bereits bestehenden Personengesellschaft gründen (gegebenenfalls unter Beteiligung Dritter) im Wege der Bargründung eine GmbH. Bei einer bestehenden GbR oder OHG tritt dann diese GmbH in die Gesellschaft als Komplementärin ein, während die bisherigen Gesellschafter in die Stellung von Kommanditisten wechseln. Bei einer bereits bestehenden KG tr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Anschaffung oder Veräußerung bei Beteiligungen an PersGes (§ 20 Abs 2 S 3 EStG)

Rn. 1400 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Nach § 20 Abs 2 S 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer PersGes als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG. Nach der Gesetzesbegründung soll hiermit erreicht werden, dass die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer PersGes, die WG – zB Wertpapiere iSd § 20 EStG –...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.9 Unselbständige Stiftung

Tz. 12 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Unter einer unselbstständigen Stiftung versteht man die Zuwendung von Vermögen durch den Stifter an eine natürliche Person oder einen anderen mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Stiftungsträger (juristische Person, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit der Maßgabe, die übertragenen Werte wirtschaftlich getrennt vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Übertragungen zwischen Gesellschafter und PersGes

Rn. 176 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Bei der entgeltlichen Übertragung von Grundstücken oder anderen WG zwischen dem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden PersGes ohne steuerliches BV kommt es nur insoweit zu einer Veräußerung bzw zu einer Anschaffung bei den Mitgesellschaftern, als der Anteil des veräußernden Gesellschafters am übertragenen WG größer ist als seine Be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Hinzurechnung von Beteiligungseinkünften

Tz. 26 Stand: EL 135 – ET: 02/2024 Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (GbR, OHG oder KG) begründet bei einer steuerbegünstigten Einrichtung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, ist auf Ebene der steuerbegünstigten Einrichtung zu entscheiden (AEAO ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Definition

Rn. 81 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Der Begriff"andere WG" iSd § 23 Abs 1 Nr 2 EStG entspricht demjenigen der übrigen Einkunftsarten (BFH vom 14.11.1978, BStBl II 1979, 298). Er umfasst alle WG des PV, mithin Sachen und Rechte iSd BGB sowie tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, sämtliche vermögenswerten Vorteile, die einer selbstständigen Bewertung zugänglich und v...mehr

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Photovoltaik: Einzelfragen ... / 4.1.1 Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit gilt für eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) von bis zu 30 kW (peak). Die Anlage darf auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) installiert sein. Irrelevant ist es, wenn eine Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt ...mehr

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Photovoltaik: Einzelfragen ... / 4.1.2 Rechtsfolgen der Steuerfreiheit

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen bzw. Entnahmen aus begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 4 Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (beispielsweise von einer Grundstücksgesellschaft in Form einer GbR oder KG) erworben, dann gelten folgende Grundsätze (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).[1] Die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Den Gese...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 2.4.6 Vermächtnisnehmer bei Personengesellschaften

Vermächtnisnehmer kann auch eine Personengesellschaft sein. Hierbei sind nun ab 1.1.2024 die Änderungen durch das kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] zu beachten. Es wurde ein neuer § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Hiernach gilt Folgendes: Im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (z. B. Vermächtnis) durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gese...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 3.1 Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.[1] Sachlic...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

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Anhang nach HGB / 4.4 Übernahme der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters

Rz. 231 Nach § 285 Nr. 11a HGB hat die berichtende Kapitalgesellschaft (oder auch Kapitalgesellschaft & Co.) sämtliche Unternehmen aufzuführen unter Angabe von Name, Sitz und Rechtsform, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter sie ist. Eine unbeschränkte Haftung besteht immer dann, wenn eine Gesellschaft persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) einer Kommanditg...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Dem Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Wahlfreiheit bezüglich der Ausgestaltung der Zusammenfassung von Sachwerten, Kapital sowie Humankapital zur ertragbringenden Leistung in Form einer Unternehmung folgend, steht den Eigentümern einer Unternehmung die Wahl der rechtlichen Ausgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit in weiten Grenzen frei. Der Ausübung einer unt...mehr

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Anhang nach HGB / 3.1.1.1 Anlagevermögen

Rz. 123 Darstellung des Anlagespiegels (§ 284 Abs. 3 Sätze 1- 3 HGB) Das Gesetz verlangt, dass im Anhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen ist.[1] Darüber hinaus sind zu den Abschreibungen des Geschäftsjahrs gesondert die folgenden Angaben zu machen:[2] die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs, die im Lau...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die ­Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR) ist die Grundform aller Personengesellschaften. Zum Einsatz kommt diese Gesellschaftsform bei Inhabern kleinerer Gewerbebetriebe, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Hierunter fallen z. B. Einzelhändler, Gastwirte oder Handel...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.3 Gesellschaftsregister

Eine GbR kann ab dem 1.1.2024 in ein öffentliches Gesellschaftsregister eingetragen werden. Daraus ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die Eintragung wird grundsätzlich freiwillig sein. Die GbR führt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR". Die Eintragung im Gesellschaftsregister steht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Vollstreckung bei nachträglicher Rechtsfähigkeit

Rz. 9 Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] wurde § 267 Abs. 2 AO zum Zwecke der Anpassung an die durch das MoPeG eingeführten Rechtsänderungen neu eingefügt. Der Absatz 2 bestimmt insbesondere die Zulässigkeit der Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. § 705 Abs. 2 BGB, wenn bereits ein vollstreckungsfähiger Verwalt...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.2 Rechtsfähigkeit

Ab 2024 gibt es die GbR grundsätzlich in 2 Arten eine rechtsfähige GbR, die generell am Rechtsverkehr teilnimmt und Träger von Rechten und Pflichten ist.[3] Äußerlich ersichtlich kann dies durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister sein – die eingetragene GbR (eGbR). Da die Eintragung aber freiwillig ist, wird es auch eine rechtsfähige GbR ohne Eintragung geben. Das von d...mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 1 Bisherige Rechtslage

Das Grundkonzept der §§ 705 ff. BGB geht noch auf das Jahr 1900 zurück. Danach ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In einem Gesellschaftsvertrag können eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbart werden, welche nicht zwingend dem...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.1.1 Vorteile

Einfache Gründung, ohne dass ein Mindestkapital erforderlich ist. Keine Eintragungspflicht im Handelsregister. Recht flexible Handhabung dank vieler Anpassungsmöglichkeiten an den individuellen Bedarf. Jeder Gesellschafter kann die Geschäftsführung und Vertretung der GbR ausüben.mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.1.2 Nachteile

Die persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten der GbR ist deren größter Nachteil.mehr

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Gesellschaftsrechtliche Neu... / 3 Kernziele

Der Gesetzgeber verfolgt im Wesentlichen 5 Ziele: die Konsolidierung des Rechts der GbR, die Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften, eine Behebung des Publizitätsdefizits der GbR, die Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe und die Herstellung von Rechtssicherheit zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften. Um d...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 1.1 Personenunternehmen

Wie schon der Name erahnen lässt, steht bei dieser Gruppe die Person des bzw. der Unternehmer im Vordergrund, welche das Unternehmen auch selbst leiten. Damit geht typischerweise die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens einher. Dies rechtfertigt es, dass grundsätzlich für die Gründung kein Mindestkapital aufgebracht werden muss. Zu den Pers...mehr

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Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.2 Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Handelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Damit kann die OHG als Rechtsform für eine handeltreibende Gesellschaft gewählt werden. Auch gemeinsam tätige Kleingewerbetreibende können die OHG als Rechtsform wählen und sich in das Handelsregister eintragen las...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische wir...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 2 Anpassungsbedarf

Bisher hatte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung nur punktuell reagiert (z. B. zur Sicherung des Grundstücksverkehrs § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO). Um dem sich wandelnden Bedarf gerecht zu werden, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das Recht der GbR grundlegend zu überarbeiten und neu zu regeln. Diese Überarbeitung fand ihren Abschluss in den Änderungen des Gesetzes...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaftsrechtliche Neu... / 4.8 Umstrukturierungen

Für eine rechtsfähige, eingetragene GbR eröffnet sich künftig das Umwandlungsrecht. Die eGbR kann Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch eines Formwechsels sein.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesellschaft: Wahl der Rech... / 2.2.2 Nachteile

Als Nachteil der OHG ist vor allem – wie bei der GbR – die persönliche und unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters zu erwähnen.mehr