Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.2 Anspruchsinhalt

Der Anspruch geht dahin, dass die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen, also die notwendigen Reparatur- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen besteht nicht. Es ist Sache des Verpflichteten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.[1] Zu den Maßnahmen verpflichtet ist derjenige, der nach § 836 BGB für den Schaden verantwort...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.1 Zum Begriff des Werks im Sinn des § 908 BGB

Während der Begriff des Gebäudes aus sich heraus verständlich ist (räumlich umfriedetes Bauwerk, in dem sich Personen aufhalten oder Sachen untergebracht werden können), bedarf der Begriff des Werks einer Erläuterung. Unter den Begriff "Werk" fallen etwa Mauern, Zäune, Dämme, Kanäle, Wasserleitungen, Baugerüste, Öltanks oder Masten einer Stromleitung.[1] Wie den Anlagen in § 9...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 1 Allgemeines

Geht von einem Bauwerk oder einer Anlage eine Gefahr aus, handelt es sich um eine gefahrdrohende Anlage (§ 907 BGB). § 907 BGB ist weitergehend als der nachbarrechtliche Abwehranspruch und räumt einen Anspruch auf Verhinderung oder Beseitigung der ganzen Anlage als Störungsursache ein, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass der Bestand oder die Benutzung der Anlage eine...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3 Abwehr gefährlicher baulicher Zustände auf Nachbargrundstücken nach § 908 BGB

§ 836 BGB gewährt demjenigen, der durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werks oder durch das Ablösen von Teilen davon (etwa herabfallende Dachziegel) Schaden erleidet, einen Ersatzanspruch. § 908 BGB gibt dem Eigentümer, für dessen Grundstück dadurch Gefahren drohen, einen Anspruch darauf, dass der verantwortliche Nachbar schon ...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.4 Bäume und Sträucher

Bäume und Sträucher sind kraft Gesetzes keine Anlagen im Sinn des § 907 BGB (§ 907 Abs. 2 BGB).mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3 Zum Anspruchsinhalt des § 907 BGB

2.3.1 Anspruchsinhalt bei vorhandenen Anlagen Wirkt eine Anlage im Sinn von § 907 Abs. 1 BGB von selbst (etwa durch abrutschende Erdmassen einer Deponie) oder durch die Art ihrer Benutzung (etwa durch Rauch- und Geruchsbelästigungen eines gemauerten Gartengrills oder durch Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen durch Tauben, die in einem Taubenschlag untergebracht sind) in der...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2 Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung störender Anlagen auf Nachbargrundstücken (§ 907 BGB)

2.1 Zum Anlagenbegriff Nicht jeder beliebige Zustand eines Nachbargrundstücks, der als Störung empfunden wird, berechtigt dazu, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Nach dem Wortlaut des § 907 BGB sind vielmehr nur Störungen abwehrbar, die durch Anlagen oder ihre Benutzung verursacht werden. Anlagen in diesem Sinn sind nach allgemeiner Meinung nur künstlich geschaffene Werke von gew...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2 Was sind unzulässige Einwirkungen?

2.2.1 Ausgeschlossene Einwirkungen So lange eine der in Kap. 2.1 bezeichneten Anlagen sich auf das Grundstück beschränkt, auf dem sie sich befindet und weder mit ihren Bestandteilen (etwa Staubverwehungen einer Erddeponie) noch in sonstiger Weise (etwa Lärmbelästigung und Kotverschmutzung durch die Tauben eines Taubenschlags) grenzüberschreitend auf benachbarte Grundstücke ei...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.1.2 Natürliche Zustände

Andererseits zählen nicht zu den sonstigen Werken natürliche Zustände eines Grundstücks, wie Felsblöcke, die auf ein anderes Grundstück zu fallen drohen, weil sie nicht von Menschenhand geschaffen sind (vgl. Kap. 2.1). Das Gleiche gilt auch für Eis- und Schneemassen, die sich auf einem Hausdach befinden.mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1 Zum Anlagenbegriff

Nicht jeder beliebige Zustand eines Nachbargrundstücks, der als Störung empfunden wird, berechtigt dazu, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Nach dem Wortlaut des § 907 BGB sind vielmehr nur Störungen abwehrbar, die durch Anlagen oder ihre Benutzung verursacht werden. Anlagen in diesem Sinn sind nach allgemeiner Meinung nur künstlich geschaffene Werke von gewisser Selbstständigkei...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.4 Schwalbennester

Ähnlich verhält es sich bei künstlichen Schwalbennestern, die ein Hausbesitzer unter der Dachtraufe seines Hauses anbringt, um etwa die Vögel bei ihrem Brutgeschäft zu beobachten. Hier kann nur die Reduzierung der Schwalbenkunstnester (im konkreten Fall von 48 auf 24), nicht aber ihre komplette Beseitigung verlangt werden, wenn diese Beschränkung ausreicht, um das Nachbargru...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.2 Nicht willentlich geschaffene Zustände

Ebenso keine Anlagen im Sinn des § 907 BGB sind Zustände oder Gegebenheiten auf einem Nachbargrundstück, die ohne Willen des Eigentümers geschaffen wurden, wie etwa ein Trümmerhaufen als Folge von Kriegseinwirkungen.[1]mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.1 Ausgeschlossene Einwirkungen

So lange eine der in Kap. 2.1 bezeichneten Anlagen sich auf das Grundstück beschränkt, auf dem sie sich befindet und weder mit ihren Bestandteilen (etwa Staubverwehungen einer Erddeponie) noch in sonstiger Weise (etwa Lärmbelästigung und Kotverschmutzung durch die Tauben eines Taubenschlags) grenzüberschreitend auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann gegen sie auf der Gru...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.2.1 Stoffliche (körperliche) Einwirkungen

Stoffliche Einwirkungen einer Anlage auf dem Nachbargrundstück, wie etwa Steinbrocken von Sprengungen eines benachbarten Steinbruchs oder Erd- und Sandmassen, die von einer benachbarten Deponie abgeschwemmt und über die Grundstücksgrenze verfrachtet werden, sind in jedem Fall unzulässige Eigentumsstörungen und damit abwehrfähige unzulässige Einwirkungen im Sinn des § 907 BGB...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.1 Bienenhaltung

Eine derartige Abwägung ergibt etwa bei der Bienenhaltung, dass bei festgestellter Bienengiftallergie der höchsten Stufe der durch Bienenstiche lebensgefährlich bedrohte Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung aller auf dem angrenzenden Grundstück aufgestellten Bienenstöcke hat. Denn hier ergibt die Abwägung einen Vorrang des Schutzes von Leben und Gesundheit vor den Interess...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.3 Gemauerter Gartengrill

Bei Rauch- und Geruchsbelästigungen durch einen Gartengrill ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung das Grillen nicht allgemein verboten ist. Bei unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft kommen allenfalls Benutzungsbeschränkungen in Betracht. So hat etwa das Amtsgericht Regensburg die monatlich zweimalige Benutzung eines an der Nachbargrenze aufgestellten Gartengril...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / Zusammenfassung

Überblick Nicht immer entspricht es der wirklichen Interessenlage, sich bei störenden Einwirkungen aus der Nachbarschaft darauf zu beschränken, die Einwirkungen als solche mit der Nachbarklage nach § 1004 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstückseigentümers) bzw. nach § 862 Abs. 1 BGB (des gestörten Grundstücksmieters oder -pächters) abzuwehren. Denn in den Fällen, in denen dies...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.5 Taubenschlag

Auch bei der Taubenhaltung wird nur in seltenen Fällen die Beseitigung des Taubenhauses oder Taubenschlags auf dem Nachbargrundstück verlangt werden können, wenn durch Reduzierung der Zahl der Tauben Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen eines angrenzenden Grundstücks auf eine zumutbare Weise begrenzt werden können. Praxis-Beispiel Anzahl "zulässiger" Tauben ist nach der R...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.3.2 Beispiel Baugenehmigung

Die Konsequenzen des öffentlichen Rechts für den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 907 Abs. 1 BGB werden vor allem am Beispiel der Baugenehmigung deutlich. Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, dass ein bestimmtes Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die von der Baubehörde zu prüfen sind. Zu diesem Prüfungsprogramm gehören aber au...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.3 Anspruchsinhalt bei Anlagen, die gesetzlichen Schutzstandards entsprechen

Bei Anlagen, die dem heute meist im öffentlichen Recht (aber auch in den privatrechtlichen Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze) geregelten Schutzstandard entsprechen, gewährt das Gesetz keinen vorbeugenden Schutz wegen künftig zu erwartender Einwirkungen. Nach § 907 Abs. 1 Satz 2 BGB kann hier die Beseitigung einer Anlage erst dann verlangt werden, wenn grenzüberschr...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.1.1 Baukran

Wegen seiner festen Verbindung mit dem Grundstück ist deshalb auch ein auf Schienen laufender Turmdrehkran, der bei Bauarbeiten eingesetzt wird, ein sonstiges Werk im Sinn des § 908 BGB. Ein derartiger Baukran befindet sich dann in einem schlechten Zustand, wenn er nicht so aufgestellt und sein Ausleger nicht so eingestellt ist, dass er einer Windstärke 12 standhält.[1]mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.1 Natürliche Geländebeschaffenheiten

Keine Anlagen im Sinn von § 907 BGB sind dagegen natürliche Geländebeschaffenheiten eines Grundstücks, die nicht auf menschliches Handeln zurückgehen. Das betrifft etwa ein felsiges Hanggrundstück. Gegenüber einem Felsrutsch kann sich der Eigentümer eines Unterliegergrundstücks gegen den Oberlieger nur dann erfolgreich zur Wehr setzen oder von diesem bei einem eingetretenen S...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.1.3 Bodenerhöhungen

Schließlich sind keine Anlagen im Sinn von § 907 BGB nach der Rechtsprechung des BGH Bodenerhöhungen auf Nachbargrundstücken.[1] Das wird verständlich, wenn man bedenkt, dass bei einer flächenhaften Bodenerhöhung der neue mit dem alten Boden so vermischt oder verbunden wird, dass die Bodenerhöhung als solche wohl kaum das Merkmal einer gewissen Selbstständigkeit erfüllen kan...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.1.1 Ästhetische oder optische Einwirkungen

Deshalb sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sog. ideelle, d. h. ästhetische oder optische Einwirkungen (Belästigungen), wie etwa der Anblick eines benachbarten unaufgeräumten Lagerplatzes für Baumaterialien[1] nach § 907 BGB im Allgemeinen nicht abwehrfähig. Allerdings sollen nach Meinung des BGH in besonders krassen Fällen Abwehransprüche nicht ausgeschl...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.2 Abwehrfähige Einwirkungen

Nach alledem sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH alle Einwirkungen abwehrfähig, die als unzulässige Eigentumsstörungen durch Zuführung grenzüberschreitender sinnlich wahrnehmbarer Stoffe zu werten sind.[1] Dabei bemisst sich das Maß dessen, was der Eigentümer an Einwirkungen abwehren kann oder ausnahmsweise zu dulden hat, nach § 906 BGB. § 906 BGB lautet in...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1 Anspruchsinhalt bei vorhandenen Anlagen

Wirkt eine Anlage im Sinn von § 907 Abs. 1 BGB von selbst (etwa durch abrutschende Erdmassen einer Deponie) oder durch die Art ihrer Benutzung (etwa durch Rauch- und Geruchsbelästigungen eines gemauerten Gartengrills oder durch Lärmbelästigungen und Kotverschmutzungen durch Tauben, die in einem Taubenschlag untergebracht sind) in der in Kap. 2.2 dargestellten Weise unzulässig a...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.1.2 Froschteich

Bei lautstarken Fröschen in einem künstlich angelegten Gartenteich, die mit ihrem Gequake die Nacht zum Tag machen, kann nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Zuschütten des Teichs nur dann verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, um übermäßige Lärmeinwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Ist das gleiche Ziel durch das Umsiedeln und künftige Fer...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.3.1 Gesetzlicher Schutzstandard

Zwar spricht diese Vorschrift entsprechend dem beim Inkrafttreten des BGB (1.1.1900) bestehenden Rechtszustand nur von landesrechtlichen Vorschriften. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sie auch auf bundesgesetzliche Vorschriften entsprechend anwendbar ist, weil beim Inkrafttreten des BGB der spätere Siegeszug vor allem des bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Rechts ...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.3.2 Anspruchsinhalt bei geplanten Anlagen

Bei noch nicht verwirklichten, sondern lediglich geplanten Anlagen geht der Anspruch aus § 907 Abs. 1 BGB dahin, dass die Herstellung der Anlage unterbleibt. Insoweit gewährt das Gesetz einen vorbeugenden Schutz wegen künftig zu befürchtender Einwirkungen. Das Gesetz knüpft den Anspruch auf vorbeugenden Schutz allerdings an die Bedingung, dass grenzüberschreitende Beeinträcht...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.4 Übersicht der Abwehrmöglichkeiten nach § 907 Abs. 1 BGB

Welche Abwehrmöglichkeiten des gestörten Nachbarn nach § 907 Abs. 1 BGB bestehen, kann aus der folgenden Übersicht entnommen werden. Übersichtmehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 3.3 Recht zur Selbsthilfe

Zur Selbsthilfe ist der durch gefährliche bauliche Zustände bedrohte Nachbar unter den Voraussetzungen des § 228 BGB berechtigt. Er handelt, wenn er die erforderlichen Maßnahmen selbst trifft und dabei in fremdes Eigentum eingreift, insoweit nicht rechtswidrig, als die Maßnahme nach § 677 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) dem Interesse des Verpflichteten entsprechen. In di...mehr

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Grenzwand und Nachbarwand / 3.1 Tatbestandsmerkmale

Wenn eine Mauer als Abschlusswand eines Gebäudes zwar unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, aber noch zur Gänze auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wird, handelt es sich im Sprachgebrauch der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer um eine Grenzwand. Beispiel einer Grenzwand Alleineigentum Da sich die Grenzwand in voller Dicke auf dem Grundstück befindet, auf dem...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.1.2 Negative Einwirkungen

In gleicher Weise sind nach der Rechtsprechung des BGH sog. negative Einwirkungen, wie der Entzug von Licht oder das Verbauen der Aussicht im Allgemeinen nicht abwehrfähig.[1] Der BGH hat diese Auffassung damit begründet, dass sich nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur der Begriff der "unzulässigen Einwirkung" im Sinn von § 907 BGB aus den allgemeinen Vorsc...mehr

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Gefahrdrohende Anlagen und ... / 2.2.2.2 Nichtstoffliche (körperlose) Einwirkungen

Bei den nichtstofflichen Einwirkungen handelt es sich um die in § 906 Abs. 1 BGB genannten physikalischen Vorgänge, also die grenzüberschreitende Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen. Die ähnlichen Einwirkungen sind mit den ausdrücklich genannten Beispielen dann vergleichbar, wenn sie unwägbar sowie si...mehr

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Grenzwand und Nachbarwand / 2.2.2 Rechtsbeziehungen der Nachbarn nach dem Anbau

Ein Anbau liegt dann vor, wenn die halbscheidige Mauer technisch-funktional als Bestandteil des angebauten Gebäudes in dieses dergestalt einbezogen wird, dass sie beispielsweise durch Auflegen oder Einlassen von Tragebalken dessen Abschlusswand bildet oder einer selbst nicht standsicheren Abschlusswand des angebauten Gebäudes erst die nötige Standsicherheit verschafft. Eine ...mehr

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Photovoltaik: Steuerpflicht... / 9.8 Vorsteuer

Das Grundprinzip der Umsatzsteuer als sog. Mehrwertsteuer ist, dass der Unternehmer die aus seinen Umsätzen geschuldete Umsatzsteuer um die Vorsteuer kürzen kann, die ihm als Umsatzsteuer für Eingangsleistungen in Rechnung gestellt wurde. Bei einem Betreiber einer Photovoltaikanlage gehören neben den AK/HK für die Anlage auch die laufenden Kosten für den Betrieb zu diesen Ei...mehr

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Photovoltaik: Steuerpflicht... / 5.6.1 Dachsanierung

Oftmals wird ein Gebäudedach im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage saniert oder verstärkt. Problematisch ist dies deshalb, da die Dachkonstruktion dem Gebäude zuzurechnen ist. Wird das Gebäude im Übrigen privat genutzt, z. B. als selbst bewohntes EFH, scheidet ein steuerlicher Abzug für die Dacharbeiten aus.[1] Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch mögl...mehr

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Photovoltaik: Steuerpflicht... / 6 Bauabzugsteuer

Für Bauleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, ist der beauftragende Unternehmer verpflichtet, von dem zu zahlenden Entgelt für die Bauleistungen einen Steuerabzug einzubehalten.[1] Wichtig Photovoltaikanlage ist Bauleistung Als Bauleistungen gelten die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung sowie eine Änderung oder die Beseitigung von Bauwerken. Dennoch wur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerfreie A... / 1.1 Einkommensteuer

Mit Wirkung ab 1.1.2022 gibt es eine Steuerfreiheit für Einnahmen und Entnahmen aus einer "kleineren" Photovoltaikanlage. Welche Photovoltaikanlagen hierunter fallen, bestimmt sich gemäß § 3 Nr. 72 EStG nach den folgenden Werten: Die installierte Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) einer Photovoltaikanlage auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Däc...mehr

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Grenzwand und Nachbarwand / 1 Einführung

Schon im Mittelalter war es Brauch, wegen der beengten Raumverhältnisse innerhalb der Städte Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten. Bei dieser Bauweise stoßen zwei auf verschiedenen Grundstücken errichtete Häuser aneinander. Hat jedes dieser Häuser eine eigene, unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaute Abschlusswand, dann handelt es sich um eine Grenzwa...mehr

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Baum- und Pflanzenwuchs im ... / 5.2.2 Selbsthilferecht

Liegt eine konkrete Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung in dem oben dargestellten Sinn vor, kann der Grundstückseigentümer von seinem Selbsthilferecht nach § 910 BGB Gebrauch machen und die überwachsenden Zweige abschneiden und behalten. Das gilt auch, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.[1] Achtung Umfang des Rückschnitts Die...mehr

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Grenzwand und Nachbarwand / 2.1.1 Besondere Grenzlage und bautechnische Funktion

Unter einer Nachbarwand oder Kommunmauer versteht man die auf der Grenze zweier benachbarter Grundstücke errichtete Wand aus gemauerten Ziegeln, gegossenem Beton oder etwa in Stahlbauweise, die den auf beiden Grundstücken stehenden oder noch zu errichtenden Bauwerken als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung (also zu baustatischen Zwecken) dient oder dienen s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerfreie A... / 3.1 Steuerbefreiung

Daran hat sich auch aktuell nichts geändert. Jedoch sind die mit einer kleineren Photovoltaikanlage erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr steuerfrei. Denn mit steuerlicher (unechter) Rückwirkung ab 1.1.2022 [1] hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Be...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerpflicht... / 5.1 Liebhaberei

Damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, ist – wie bereits kurz erwähnt – ein Streben nach einem sog. Totalgewinn erforderlich. In der Zeitspanne von Beginn der Tätigkeit bis zu deren Ende muss sich saldiert zumindest ein kleiner Gewinn ergeben. Ist das nicht der Fall, wird die Tätigkeit – nach den Umständen des Einzelfalls – als eine steuerlich nicht relevante Betätigun...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerpflicht... / 5.4.1 Zuordnung

Wesentlich für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass das jeweilige Wirtschaftsgut auch dem Betrieb der Photovoltaikanlage zugeordnet werden kann. Eine Photovoltaikanlage ist i. d. R. als Betriebsvorrichtung unzweifelhaft dem Betrieb zuordenbar. Dies gilt ohne Einschränkung für eine Anlage, die auf das Dach aufgesetzt wird, sog. Aufdachanlage; diese dient als Betriebsvorri...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold
Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.2 Gestank

Biomüll Biomülltonnen müssen so aufgestellt werden, dass es nicht zu Geruchsbelästigungen kommt.[1] Auch wenn es nach sich zersetzendem organischem Müll und menschlichen Ausscheidungen riecht oder der Nachbarhund ins Treppenhaus uriniert, können Mieter die Miete mindern. Verwahrlosung Unzumutbarer Gestank in der Wohnung und im Treppenhaus durch stinkende Kleidung, verdorbene Sp...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerpflicht... / 1 Nicht begünstigte Photovoltaikanlagen

Ab 2022 hat die Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 72 EStG und ab 2023 der Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG die bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen erheblich vereinfacht.[1] Doch diese Steuerbegünstigungen gelten nur für kleinere Photovoltaikanlagen. Steuerlich nicht begünstigt sind die folgenden Photovoltaikanlagen: Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäuser...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerpflicht... / 9.9 Miteigentum bei Ehegatten

Eine der Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung in die unternehmerische Sphäre erfolgen muss. Eine Photovoltaikanlage gilt an denjenigen als geliefert, der schuldrechtlicher Vertragspartner des Lieferanten ist.[1] Dies verursacht in der Praxis oftmals Probleme und kann zum völligen oder teilweisen Verlust des Vorsteuerabzugs führen, insbesondere ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerfreie A... / 6 Nicht steuerbefreite Anlagen

Steuerlich nicht begünstigt sind im Umkehrschluss die folgenden Photovoltaikanlagen: Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder Nicht-Wohngebäuden mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von mehr als 30 kWp, Anlagen auf, an oder in sonstigen Gebäuden mit einer Gesamtbruttoleistung von mehr als 15 kWp (bei Inbetriebnahme ab 2025: 30 kWp) pro Wohn- und Gewerbeeinheit, w...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Photovoltaik: Steuerfreie A... / 1.2 Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer wurde durch das Jahressteuergesetz 2022[1] für "kleinere" Photovoltaikanlagen ein neuer sog. Nullsteuersatz geschaffen. Der Umsatzsteuersatz für eine gelieferte Photovoltaikanlage beträgt 0 %. Welche Photovoltaikanlagen sind davon betroffen? Ähnlich, aber nicht identisch, ist die Abgrenzung kleinerer Photovoltaikanlagen für die Umsatzsteuer in § 12 Abs. 3 ...mehr