Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 29 Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, fällt eine 2,0-Gebühr an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr 1242 KV). Wird die Beschwerde zurückgenommen oder erledigt sich das Verfahren anderweitig, reduziert sich die Gebühr nach 1243 KV auf 1,0. Wird der Beschwerde stattgegeben, entsteht keine Gebühr (Anm zu Nr 1243 KV). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 6 S § 916 Rn 19. II. Anwalt. Rn 7 S § 916 Rn 23 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 12 Urteilsgebühren fallen nicht an. Die Verfahrensgebühr ist im ersten Rechtszug von 3,0 auf 1,0 Gebühren ermäßigt (KV 1211 Nr 2), von 4,0 auf 2,0 in der Berufungsinstanz (KV 1222), von 5,0 auf 3,0 in dritter Instanz (KV 1232). Geschäftsgebühr nach VV 2300, soweit nicht nach VV Vorbem 3 IV angerechnet (dazu BGH FamRZ 08, 2196: auch Anrechnung auf ermäßigte Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 11 Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist (Anm zu Nr 2121 KV). Im Rechtsbeschwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 19 In Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren richten sich die Gerichtsgebühren nach den Nr 1410 ff KV. Jedes Arrest- oder Verfügungsverfahren ist eine eigene Angelegenheit und löst die Gerichtsgebühren gesondert aus. Für das Verfahren entsteht zunächst nach Nr 1410 KV eine 1,5-Gebühr. Diese Gebühr fällt bereits mit der Einreichung des Antrags an, nicht er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 35 Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

I. Gericht. Rn 8 Urteilsgebühren fallen nicht an, auch nicht bei einem Ergänzungsurteil (§ 321). II. RA. Rn 9 Verfahrens- und Terminsgebühren (auch unabhängig von Parteiantrag) nach allgemeinen Regeln, keine zusätzliche Vergütung für Teilnahme an einer Anhörung im Falle des Abs 1 S 2.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 27 Im streitigen Verfahren entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr 1210 KV). Die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Gebühr nach Nr 1110 KV wird aus dem Wert desjenigen Streitgegenstandes angerechnet, der dann in das Prozessverfahren übergegangen ist (Anm zu Nr 1210 S 1 Hs 2 KV). Die Kostenschuldnerschaft für das streitige Verfahren ist gesondert zu prüfen, da es sich kostenr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / N. Kosten/Gebühren.

I. Gerichtskosten. Rn 23 KV 1628, 1629. II. Rechtsanwalt. Rn 24 VV Vorbemerkung 3.2.2, 1c) iVm VV 3208.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 6 Im Verfahren nach Abs 3 S 2 entsteht nach Nr 1622 KV eine Verfahrensgebühr iHv 2,0. Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0. II. Anwalt. Rn 7 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

I. Gericht. Rn 19 Wird die Berufung vor Begründung zurückgenommen, ermäßigt sich die 4,0-Verfahrensgebühr auf 1,0 (Nr 1221 KV). Bei Rücknahme nach Begründung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 2,0 (Nr 1222 KV). II. Anwalt. Rn 20 Da bereits die Einlegung der Berufung die volle 1,6-Verfahrensgebühr (Nr 3200 VV RVG) auslöst, verbleibt es bei dieser Gebühr für den Anwalt des Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Gebühren.

I. Gericht. Rn 31 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Erlass einer Sicherungsanordnung hindert aber in allen Instanzen eine Gebührenermäßigung (KV 1211 aE, 1222 aE, 1223, 1232 aE). Wird die sofortige Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, fällt eine Gebühr von 66,– EUR gem KV 1812 an. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 28 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Für das Beschwerdeverfahren gilt KV 1812 GKG. Die Kosten des Rechtsanwaltes sind durch die Verfahrensgebühr abgegolten, § 19 I 2 Nr 7 RVG. War der Rechtsanwalt nicht Prozessbevollmächtigter, erhält er eine 0,8 Gebühr nach VV 3403 RVG. Im Beschwerde- bzw Erinnerungsverfahren fällt eine 0,5 Gebühr nach VV 3500 RVG an. Findet ausnahms...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 76 Für Pfändung und Überweisung entsteht grds eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Verwertung. Für die Pfändung von grundbuchfähigen Rechten gelten die Ausführungen zu § 830 Rn 16. Bei einer Doppelpfändung ent...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 28 Für die Prüfung der Ersuchen durch die Prüfungsstellen wird eine Gebühr zwischen 15 und 55 EUR erhoben (Nr 1320 des zum JVKostG). Die Regelgebühr beträgt 30 bzw 40 EUR, § 75 II ZRHO. Dazu kommen Übersetzungskosten gem §§ 8, 11 ff JVEG. Weitere Kosten des Rechtshilfeverkehrs ergeben sich aus den einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen, zB Art 14 HBÜ, 16 HÜZ. Es k...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 18 Für das Verfahren über den Widerspruch werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben. Auch der Anwalt des ASt erhält keine gesonderten Gebühren. Für den Anwalt des Ag entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr 3307 VV RVG, die sich bei mehreren Antragsgegnern gem Nr 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht. Die Gebühr ist auf die Verfahrensgebühr des strei...mehr

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AGS 04/2024, Gebühren des Terminsvertreters

Vorbem. 4 Abs. 1, Nrn. 4100, 4112, 4114 VV RVG Leitsatz Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV. Er umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Tei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Das Verfahren der Sicherungsvollstreckung und die nachfolgende Verwertung sind eine Angelegenheit, sodass die Gebühren nur einmal erhoben werden dürfen (AG München DGVZ 07, 43). Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3500, 3513 VV RVG. Der Gegenstandswert beläuft sich nach § 25 Nr 1 RVG auf den vollen Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Ein Abschlag ist nicht vorz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Der GV erhält nach Nr 101 KV-GvKostG eine Gebühr von 3 EUR; für Auslagen des GV gegenüber der Post gilt Nr 701 KV-GvKostG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 10 Wie bei § 319 Rn 17. Ist der RA nur für das Ergänzungsverfahren tätig, so erhält er eine 0,8-Gebühr nach VV 3403.mehr

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§ 41 Rechtsanwaltsvergütung... / IV. Gebühren in der 1. Instanz

Rz. 56 Welche Gebühren in welcher Höhe für die anwaltliche Tätigkeit in der 1. Instanz entstehen, ergibt sich aus Teil 3 Abschnitt 1 VV, also aus den Nrn. 3100 ff. VV. Der Auffangcharakter dieser Regelungen wird in der Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV[113] deutlich, nach der die Gebühren dieses Abschnitts in allen Verfahren entstehen, für die in den folgenden Abschnitten dieses Te...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 38 Der Gerichtsvollzieher erhält die Gebühr gem § 9 GVKostG iVm KV Nr 221 von EUR 28,60, ggf zuzüglich des Zeitzuschlags nach KV Nr 500 sowie ggf Wegegeld nach KV Nr 711. Bei Erfolglosigkeit erhält er die Gebühr gem KV Nr 604 von EUR 16,50. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erhält er die Gebühr nach KV Nr 260 von EUR 36,30. Für die Verhaftung entsteht eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 6 RA: § 18 Nr 12 RVG; VV 3309 0,3 Verfahrensgebühr, 3310 0,3 Terminsgebühr. Für Widerspruchs- und Bereicherungsklage gelten die VV 3100 ff für das erstinstanzliche Verfahren. Gericht: ½ Gebühr KV 2117 für das gesamte Verfahren, fällig mit Zustellung der Aufforderung an die Gläubiger. Die Gebühren sind aus der hinterlegten Masse vorab zu entnehmen, da Amtsverfahren keine An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 19 Erscheinen beide Anwälte im Termin, erhalten sie jeweils eine volle Terminsgebühr, auch wenn (mangels Antragstellung) ein Versäumnisurteil ergeht (3202 VV). Bei Nichterscheinen des Berufungsklägers reduziert sich die Terminsgebühr für den Berufungsbeklagtenvertreter auf 0,5, wenn lediglich ein Versäumnisurteil beantragt wird (3203 VV). Im Einspruchstermin kann die Gebü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 5 Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Verwertung die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 iHv 57,20 EUR sowie ggf den Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von 22 EUR ab der vierten Stunde für jede weitere angefangene Stunde. Muss ein erneuter Versteigerungstermin anberaumt werden, beträgt die Gebühr dafür nach KV Nr 302 E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Als Gerichtsgebühr entsteht für die Eintragung der Pfändung ins Schiffsregister eine 0,5 Gebühr, Nr 14230 GNotKG KV, früher 0,25 Gebühr gem §§ 84 I 1, 85, 32 KostO. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit auch die Eintragung in das Schiffsregister.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Es fallen keine Gerichtskosten an. Die Kosten des Rechtsanwalts sind durch die Gebühren der Nr. 3100 ff VV abgegolten, § 19 I 2 Nr 14 RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gebühren.

Rn 6 Gericht: KV-FamGKG Hauptabschn 1 Ziff 1130 ff, 1140, Hauptabschn 2 Ziff 1213 ff, 1216, 1225 ff, 1228 f, Hauptabschn 3 Ziff 1316 ff, 1319, 1325 ff, 1328; bei Zurückverweisung gem § 31 FamGKG kein neuer Gebührenanfall. RA: VV-RVG Teil 3 Abschn 2 Unterabschn 2; bei Zurückverweisung gem § 21 I RVG erneuter Gebührenanfall. Verfahrenswert: § 40 FamGKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Für die Widerspruchsklage und die Bereicherungsklage KV 1210 ff beim Gericht. Für den RA entstehen die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren nach VV 3100 ff. Der Streitwert der Widerspruchsklage ist der Betrag, dessen vorrangige Befriedigung durch das Urt erreicht werden soll. Nebenforderungen zu der Forderung also Zinsen und Kosten sind hinzuzurechnen. Der Strei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Die Entscheidung bedarf einer Kostenentscheidung nach §§ 91 ff (Frankf AG 18, 196; Hamm NJW 72, 2314). Gerichtsgebühren fallen nicht an, Anwaltsgebühren aus einem Bruchteil (Frankf JurBüro 85, 1211, 1212) des nicht angefochtenen Teil des Urteils nur, soweit dieser iRd Gebühren des Berufungsverfahrens nicht berücksichtigt wird (VV 3329, 3331; AG kompakt 18, 40; 15, 105).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Für die Zustellung fallen Gebühren nach Nr 100–101 KV-GvKostG an, für die Beglaubigung nach Nr 102 KV-GvKostG, für die Herstellung von Abschriften (vgl Rn 4) nach Nr 700 KV-GvKostG. Die Zustellung als elektronisches Dokument fällt unter Nr 100, nicht unter Nr 101 KV-GvKostG (Celle NJW-RR 24, 343 [OLG Celle 14.12.2023 - 2 W 159/23]; aA AG Düsseldorf 14.12.23 – 668 M 873/...mehr

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§ 41 Rechtsanwaltsvergütung... / VI. Gebühren in der 3. Instanz

Rz. 107 Die Gebühren, die der Anwalt nach § 17 Nrn. 1, 9 RVG für seine Tätigkeiten in der 3. Instanz fordern kann, ergeben sich aus Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Abschnitt 5 VV, also aus Nrn. 3206 ff., 3500 ff. VV. Wie auch in den vorangegangenen Instanzen kommen in der Regel die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr zum Tragen. 1. Nichtzulassun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten/Gebühren.

Rn 10 Es gilt § 51 IV (s § 51 Rn 6). Es werden keine neuen Gebühren ausgelöst (Vorbem 1.4 VV-FamGKG u § 16 Nr 5 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 21 Die Kosten und Gebühren, die in Verfahren aus Schiedsklauseln nach § 1066 anfallen, richten sich nach der vom jeweiligen Gericht angewendeten ›Grundnorm‹. Das sind die §§ 1032, 1033, 1037 III, 1039 I, 1040 III, 1050, 1059–1061, 1065.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten und Gebühren.

Rn 20 Der Beschwerdewert ist gem §§ 40, 51 FamGKG festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren entstehen Gerichtsgebühren gem FamGKG-KV Nr 1211 bzw bei Rücknahme der Beschwerde Nr 1212. Die Gebühren des Anwalts richten sich nach RVG-VV Nr 3200 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 37 Klage und Widerklage sind auch kostenrechtlich ein Verfahren. Der Streitwert des Verfahrens erhöht sich um den Wert der Widerklage, es sei denn, es ist derselbe Streitgegenstand gegeben (§ 45 I GKG). Durch die Widerklage erhöht sich damit auch die 3,0-Verfahrensgebühr (Nr 1210 GKG-KostVerz). Es besteht insoweit jedoch keine Vorauszahlungspflicht (§ 12 II Nr 1 GKG-KostV...mehr

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§ 41 Rechtsanwaltsvergütung... / V. Gebühren in der 2. Instanz

Rz. 92 Wird der Anwalt auch in der 2. Instanz für den Mandanten tätig, kann er dafür nach § 17 Nr. 1 RVG eigene Gebühren fordern. Die Gebühren des Anwalts für die arbeitsrechtliche Tätigkeit in der 2. Instanz sind in einem eigenen Abschnitt des VV geregelt – dem Abschnitt 2 zu Teil 3 VV, d.h. in Nrn. 3200 ff. VV. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Abschnitts 2 sowie aus...mehr

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AGS 04/2024, Gebühren des T... / II. Gebühren des Terminsvertreters

1. Stand der Rechtsprechung In Rspr. und Lit. ist umstritten, ob der wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ob ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zustehen (vgl. die Nachw. zum Streitstand bei OLG K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 14 Da bereits der Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR auslöst, ist für den Schutzantrag des Schuldners keine zusätzliche Gebühr vorgesehen. Es können aber Sachverständigenkosten entstehen. Dem Rechtsanwalt steht eine besondere Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 8 RVG iVm VV 3309 zu, die nicht durch eine bereits früher entst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Da bereits der Erlass des Pfändungsbeschlusses eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv 22 EUR auslöst, ist für den Schutzantrag des Schuldners keine zusätzliche Gebühr vorgesehen. Es können aber Sachverständigenkosten entstehen. Dem Rechtsanwalt steht eine besondere Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 8 RVG iVm VV 3309 zu, die nicht durch eine bereits früher entst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 8 Beim Gerichtsvollzieher entsteht für die Wegnahme des Papiers eine Gebühr von EUR 26,– gem Nr 221 KV zu § 9 GvKostG zuzüglich etwaiger Auslagen. Zu den Gerichtsgebühren bei Erlass des Überweisungsbeschlusses s bei § 835 Rn 33. Die Anwaltsgebühr mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 und ggf 3310 erfasst als Gebühr für die gleiche Angelegenheit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 52 Gericht. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, fällt gem KV-GKG 1812 bzw KV-FamGKG 1912 eine Gebühr von 66 EUR an. Das Gericht kann die Gebühr bei einem Teilerfolg ermäßigen oder von der Erhebung absehen. Für die Rechtsbeschwerde beträgt die Gebühr 198 EUR nach Nr 1823 KV-GKG. Rechtsanwalt. Wert nach §§ 23 ff RVG der Wert der Hauptsache. Bei Rechtsmitt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten/Gebühren.

Rn 41 Im Verbundverfahren gelten die Scheidung und die Folgesachen gem § 44 I FamGKG als ein Verfahren; die Werte der einzelnen Angelegenheiten werden zusammengerechnet, wobei § 33 I 2 nicht anzuwenden ist, § 44 II 3 (vgl entspr § 16 Nr 4, § 22 I RVG), wobei gem § 44 II 1 der Wert einer Folgesache iSv § 137 III abweichend von § 45 FamGKG zu berücksichtigen ist. Wird eine nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Gericht: Zwangsversteigerung KV 2210 ff, Zwangsverwaltung KV 2220 ff. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig, auch für die Auslagen für Sachverständigen und Zwangsverwalter. Wert: Wert der Hauptforderung §§ 54–56 GKG. Für die Eintragung einer Zwangshypothek eine volle Gebühr nach §§ 32, 62 KostO. Bei Belastung mehrerer Grundstücke fällt für jede Eintragung eine Gebühr an ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten, Gebühren und Verfahrenswert.

Rn 28 Für das gerichtliche Verfahren entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach FamGKG-KV Nr 1310; dem Rechtsanwalt stehen Gebühren nach Teil 3 VV RVG zu. Der Verfahrenswert bemisst sich nach § 45 FamGKG und beträgt für die seit dem 1.1.21 anhängig gewordenen Verfahren (§ 63 I 1 FamGKG iVm Art 2 I Nr 4 KostRÄG) jeweils 4.000 EUR für das Umgangsverfahren (§ 45 I Nr 2 FamGKG) und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten und Gebühren.

Rn 6 Durch die Verweisung in S 2 auf § 281 III 1 ZPO ist klargestellt, dass die entstandenen Kosten des abgegebenen Verfahrens als Kosten des Verfahrens bei dem Gericht der Ehesache gelten. Die Auferlegung etwaiger Mehrkosten nach § 281 III 2 ZPO ist nicht möglich. Wird die abgegebene Kindschaftssache im Verbundverfahren weiter behandelt, ist der Wert nach § 44 FamGKG zu bes...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten/Gebühren.

Rn 23 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Auslagen macht der GV nach KVGv Nr 704 geltend. Bei einer Vollstreckungshandlung nach Abs 4 verdoppeln sich die Gebühren nach § 11 GvKostG. Die Anwaltsgebühren sind durch die Vollstreckungsgebühr nach Nr 3309 VV RVG abgedeckt, was sich aus §§ 18 Nr 3, 15 II Nr 1 RVG ergibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Bei Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein gilt KV-GKG Nr 9002. Für die Prüfung des ausgehenden Ersuchens durch die Justizverwaltung s Nr 1320 KV-JVKostG (15–55 EUR; idR 20 EUR, § 75 II 2 Nr 1 ZRHO). Für Übersetzungen sind die Auslagen zu erstatten. Für die Gebühren und Auslagen der deutschen Auslandsvertretung gelten AKostG und AKostV (§ 76 ZRHO). Ist PKH bewilli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Kosten und Gebühren.

Rn 48 Es entstehen Gebühren wie im Ausgangsverfahren; das Abänderungsverfahren ist eine neue Angelegenheit, §§ 31 II 1 FamGKG, 15 II RVG (Sternal/Weber § 238 Rz 112 ff). Rn 49 Der Verfahrenswert ist auf der Grundlage von § 51 FamGKG festzusetzen; maßgebend ist die Differenz zwischen dem titulierten und dem erstrebten Abänderungsbetrag. Zum Wert eines Antrags auf Abänderung ei...mehr