Fachbeiträge & Kommentare zu Gehalt

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.1 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn – ein Überblick

Rz. 7 Entgeltpunkte sind für die nach Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) wie folgt zu ermitteln: bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2, § 240 vom Eintritt der Erwerbsminderung an, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 und bei Erziehungsrenten (§ 47) vom Rentenbeginn an und bei Hinterbliebenenrenten (...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.5 Renten wegen voller Erwerbsminderung – Recht auf Neufeststellung (Abs. 3)

Rz. 23 Weiterhin sieht Abs. 3 die Ermittlung weiterer Entgeltpunkte auch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor, wenn Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt des Leistungsfalls vorliegen. Dies gilt aber nur auf Antrag. Rz. 24 Abs. 3 betrifft ausschließlich Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrenten). Sie kö...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.5.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 26 Erfasster Personenkreis des Rechts auf Neubestellung sind insbesondere Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 (in der Praxis der DRV wird dabei kein neuer Leistungsfall geprüft, weil die DRV davon ausgeht, dass weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt; GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6.1). Begünstigt können weiter au...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 41 Ein Wechsel in eine andere Rente wird durch § 75 Abs. 4 HS 2 SGB VI in Abweichung von § 34 Abs. 4 ausnahmsweise für den Fall zugelassen, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind: BSG, Urteil v. 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rz. 15. Die Nichtermittlung von Entge...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach den §§ 70 ff. ist der Rentenbeginn. Sinn der Regelung ist es daher, dem rentenrechtlichen Grundsatz Ausdruck zu verleihen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall bzw. Leistungsfall nachträglich grundsätzlich nicht mehr versichert werden kann. Dieses Versicherungsfallprinzip wird durch das Rentenbegin...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

Rz. 5 Ergänzende Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 76 bis 76f, die das Regelungswerk der Zuschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung beinhalten. Bei einem durchgeführten Rentensplitting nach § 120a finden sich weitere Regelungen in § 101 Abs. 4 und 5. Für Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet ist § 264a zu berücksichtigen. A...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.7 Altersrenten und Renten wegen Todes – Gestaltungsmöglichkeiten und Besonderheiten

Rz. 33 Abs. 1 stellt ab auf den Beginn des Bezugs der einschlägigen Altersrente. Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) werden daher lediglich längstens bis zum Beginn einer Rente wegen Alters (Ausnahme: Entgeltpunktezuschlag nach § 76d) oder wegen Todes ermittelt. Hinzu kommen für Renten wegen Todes ggf. Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit. Dies ergibt sich aus Abs. 1 der Vorschrift...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.2 Rentenzuschläge bei Altersrenten (Abs. 1)

Rz. 8 Abs. 1 enthält den Grundsatz über die Berücksichtigung von Entgeltpunkte nach Rentenbeginn einer Altersrente. Nach Beginn einer Altersrente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit i. S. v. § 59 und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach § 76d ermittelt. Damit manifestiert der Gesetzgeber ein zentrales Leitmotiv des Rentenrechts. Ein bereits einget...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.2.6 Rechtsfolge bei Ermittlung eines höheren Vergleichswerts (Satz 6)

Rz. 22 Satz 6 korrespondiert mit Satz 1, regelt die Rechtsfolge, wenn ein höherer Vergleichswert nach Abs. 2 ermittelt wird, als in den Angleichungsschritten nach Abs. 1 vorgesehen ist und verleiht damit dem gesetzgeberischen Willen seinen Ausdruck. Maßgeblich für die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ist dann der insoweit höhere Vergleichswert. Satz 6 setzt damit ...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.6 Altersrente und Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (Abs. 4)

Rz. 30 Abs. 4 (angefügt ab 1.8.2004, vgl. Rz. 1) hält "für den Fall, dass als Folge einer drittverursachten Schädigung Rente bezogen und ‚regressierte Beiträge’ i. S. v. § 119 SGB X aus einem Schadensfall vor Beginn der vorzeitigen Altersrente neben dem Bezug der Rente gezahlt werden, die bisherige Rechtslage aufrecht" (vgl. BT-Drs. 15/2678 S. 22). Rz. 31a D.h., Entgeltpunkte...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – generelles Ermittlungsverbot (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 12 Abs. 2 Satz 1 regelt in Ausnahme von Abs. 1 bei den Altersrenten ein generelles Ermittlungsverbot von Entgeltpunkten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. stellv.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.9.2023, L 28 KR 432/21, Rz. 53). Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt der Eintritt der Erwerbsminderung i. S. v. §§ 43, 45, 240 – al...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.4.7 Durchschnittsbeitrag (Satz 5)

Rz. 41b Satz 5 (i. d. F. des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022) definiert den Begriff des Durchschnittsbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung näher (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs.20/1680 S. 24 f. = BR-Drs. 170/22 S. 18 f.). Rz. 41c Der in Abs. 4 beschriebene Nachhaltigkeitsfaktor (s. o.) soll die Veränderung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.4.6 Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte bei 35 Jahren Grundbewertungszeiten (Satz 5)

Rz. 79 Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, erhält der Rentner den vollen Rentenzuschlag; der Höchstwert beträgt 0,0667 Entgeltpunkte pro Monat (= 0,8004 Entgeltpunkte pro Jahr); dies stellt gleichzeitig den maximal möglichen Rentenzuschlag dar. Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten daher bei mindestens 0,0667 Entgelt...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.12 Verhältnis 76g zu § 262

Rz. 102 Bereits mit dem durch das Rentenreformgesetz (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 einfügten § 262 (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt) verfolgte der Gesetzgeber – ähnlich wie jetzt mit dem Grundrentenzuschlag – das Ziel einer Kompensation von niedriger erzielten Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiografie durch die Anhebung der Entgeltp...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 1.4 Sinn und Zweck des Regelungswerks

Rz. 9 Sozialpolitischer Sinn und Zweck der Grundrente ist es, die Alterseinkommen jener Menschen zu verbessern, die jahrzehntelang zu unterdurchschnittlichen Löhnen gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben und deswegen sehr niedrige Renten beziehen (BT-Drs. 19/18473 S. 1, BR-Drs. 85/20 S. 1, BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 1; vgl. instru...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 3 Literatur

Rz. 32 Beuttler-Bohn, Gleichklang von Löhnen und Renten wiederherstellen – VdK-Stellungnahme zur Rentenanpassung 2022, SuP 2022, 207. Brettschneider, Von der "Rente ab 67" bis zur "Grundrente" – Eine Analyse der Rentenpolitik in der Ära Merkel, Sozialer Fortschritt 2023, 579. Dünn/Bilgen, Das Rentenpaket I 2022 – das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbes...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.4.8 Mehrfachhochwertung

Rz. 86 Der Gesetzgeber hat nicht erst mit der Grundrente Aspekte des sozialen Ausgleichs in das beitragsfinanzierte System der Rentenversicherung eingeführt, sondern sah solche Elemente bereits auch an anderer Stelle vor, so z. B. bei § 262 (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt), der ebenfalls eine Hochwertung von Entgeltpunkten vorsieht. Beim Zusammentreffen von...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.1.3 Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (Nr. 3)

Rz. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften u. a. - betrifft z. B. Ordensschwestern und Ordensgeistliche, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfrei waren. Für diese ist die Nachversicherung nicht nur für den Zeitraum von Bedeutung, in dem sie aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit gemeinnützigen Tätigkeiten befas...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.3.2 Berücksichtigung von Zuschlägen bei der Ermittlung der Grundbewertungszeit

Rz. 53 Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 (z. B. für eine Berufsausbildung oder einen versicherungspflichtigen Kranken- oder Übergangsgeldbezug in bestimmten Zeiträumen; § 247 Abs. 1 i. V. m. § 252 Abs. 2) sind ebenfalls für die Kalendermonate zu berücksichtigen, auf die sie entfallen. Außerdem zu berücksichtigen sind – neben den jewei...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.3.4 Nicht berücksichtigungsfähige Zuschläge

Rz. 57 Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 (Zuschläge beim Versorgungsausgleich), nach § 76a (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.3.4 Entgeltvorausbescheinigung

Rz. 37 Vom Arbeitgeber im Voraus bescheinigtes Arbeitsentgelt (vgl. § 70 Abs. 4, § 194 ) bleibt auch für eine nachfolgende Altersrente, z. B. Vollrente im Anschluss an eine Teilrente, maßgebend. Das gilt allerdings nicht, wenn die Entgeltpunkte später neu zu bestimmen sind, wie beispielsweise bei einer darauffolgenden Rente wegen Todes oder einer Altersrente, die nach zwische...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.5.1 Monatsprinzip (HS 1)

Rz. 88 Abs. 5 HS 1 stellt den Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung auf und bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird. Rz. 89 Abs. 5 enthält damit eine gleichgerichtete Regelung wie § 262 Abs. 2 bei der Verteilung von Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt.mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.2.5 Weitere nicht berücksichtigungsfähige Zeiten

Rz. 45 Nicht berücksichtigungsfähig (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 3.) und damit keine Grundrentenzeiten sind auch: Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen, Zeiten der Schulausbildung, Monate mit Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben nach § 70 Abs. 3, Zurechnungszeiten (fiktiv verlängerter Lebenslauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsren...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
App Store / 8 Sofortiger Betriebsausgabenabzug für Updates

Updates dienen dazu, ein Programm auf den neuesten Stand zu bringen und eventuelle Fehler der alten Version zu beseitigen. Muss der Unternehmer für die neue Version seiner bisher genutzten App ein Entgelt zahlen, handelt es sich i. d. R. um Aufwendungen für ein "Programm-Update", die sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei den Updates handelt es sich nicht um nacht...mehr

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Jansen, SGB VI § 255a Besti... / 2.1.1 Angleichungsregelung – 7 Schritte – Referenzwert (Abs. 1)

Rz. 6 Abs. 1 sieht eine gesetzlich angeordnete Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ausschließlich noch in Anlehnung des aktuellen Rentenwerts (West) vor; damit sieht die Grundregel bereits jetzt einen Entkopplung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von den Lohn- und Gehaltsentwicklung in den Beitrittsgebieten vor; nur so kann das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, die R...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 2.2.2 Rechtsfolge bei Unterschreiten des Sicherungsniveau – Anpassungspflicht

Rz. 12 Wird das Sicherungsniveau von 48 % vor Steuern unterschritten, dann regelt § 255e i. V. m. § 154 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolge. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Anpassungspflicht. Der aktuelle Rentenwert ist dann so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 % beträgt. Rz. 13 In den Jahren, in denen die Niveauschutzklausel zur Anwendung gelan...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 2.1.1 Ausgleichsbedarf

Rz. 5 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 § 255g (Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021) neu geregelt und der sog. Nachholfaktor (legal definiert: Ausgleichsbedarf; zur Legaldefinition vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2) wieder in Kraft gesetzt. Der Nachholfaktor war zuvor von de...mehr

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Jansen, SGB VI § 255e Nivea... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 255e ist eine Sonderregelung zu § 68. Eine Vorgängerregelung existiert nicht. Die Schutzklausel beeinflusst insoweit auch die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen hat (§ 255f). Rz. 2a Ergänzende Regelungen finde...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2002 wie folgt geändert worden: durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): In Abs. 1 (Nr. 4) wurde "oder Rentensplitting unter Ehegatten" und an späterer Stelle "bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie" mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt; durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21....mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.1.2 Entgeltpunkte für Zeiten nach Nr. 1. bis 11 (Satz 1 HS 1)

Rz. 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ordnet die Summenbildung an, in dem alle in Abs. 1 Satz 1 genannten Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 5 R 2/12 R, Rz. 14; Gegenstand war hier insbesondere die Besitzschutzregel des § 88 Abs. 2 Satz 1). Rz. 10 Nach Abs. 1 setzen sich die persönlichen Entg...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.1.5 Verfassungsrechtliche Implikationen

Rz. 25 An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Grundrente sind insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 3 GG Zweifel angemeldet worden (vgl.: Ruland, Die Verfassungswidrigkeit der Grundrente – Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit bzw. -widrigkeit des Entwurfs eines Grundrentengesetzes (BR-Drs. 85/20; BT-Drs. 19/18473), April 2020; das Gutachten ist online abrufbar unte...mehr

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Duales Hebammenstudium im ö... / 1.2.6 Vergütung, § 34 Abs. 1 HebG

Dual Studierende leisten zwar in ihrem Studium Praktika; sie haben aber während dieser Zeit keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da ihre Praxisphasen als Pflichtpraktika i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) gelten, sodass der persönliche Geltungsbereich des MiLoG nicht eröffnet ist. Dies gilt auch für Studierende, die an Praxiseinsätzen während d...mehr

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AGS 03/2024, Abschlag auf die Vergütung bei geringem Aufwand

§§ 2, 3 InsVV Leitsatz Bei einer signifikanten Abweichung kommt ein Abschlag von 20 % in Betracht. Eine solche Abweichung liegt bspw. vor, wenn die Zahl der Forderungsanmeldungen gering ist, keine Arbeitnehmer und kein Grundbesitz etc. vorhanden sind und lediglich ein Kaduzierungsverfahren stattfindet. LG Münster, Beschl. v. 19.9.2023 – 5 T 263/23 I. Sachverhalt Der Beschwerdeführ...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltliche Vergütung im bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren

Mit diesem Beitrag wird die Serie zur Abrechnung der straf-/bußgeldrechtlichen Rechtsmittelverfahren weiter fortgesetzt. Er schließt an den Beitrag zur Abrechnung des Revisionsverfahrens an.[1] I. Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens Die Gebühren, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 12.3 Bindung an festgesetzte Vergütung

Rz. 81 Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nach Amtsannahme an die einmal durch den Erblasser bestimmte Vergütung gebunden ist. So hat das Landgericht München[1] entschieden, dass der Testamentsvollstrecker nach Festsetzung einer pauschalen Vergütung zur Abwicklung des Nachlasses nicht auch noch zusätzlich eine Konstituierungsgebühr oder auch Umsatzsteuer auf di...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 12.1 Angemessene Vergütung

Rz. 75 Hat der Erblasser weder eine Höhe der Vergütung bestimmt noch die Unentgeltlichkeit angeordnet, so sind die Erben gemäß § 2221 BGB verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker eine "angemessene Vergütung" zu bezahlen. Die Höhe der vom Testamentsvollstrecker zu beanspruchenden Vergütung bemisst sich also nach dem Einzelfall. Da es sich bei der Angemessenheit um einen unbest...mehr

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Duales Hebammenstudium im ö... / 2.14.1 Entgelt im Krankheitsfall, § 16 TVHöD

§ 16 Abs. 1 TVHöD sieht vor, dass Studierende, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert sind, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9 TVHöD) in entsp...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / V. Verfahrensgebühr/Terminsgebühr (Nrn. 5113, 5114 VV)

1. Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV Für seine Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV. Für diese gelten die allgemeinen Regeln für die Verfahrensgebühr (Vorbem. 4 Abs. 2 VV.[16] Wegen der Besonderheiten kann auf die entsprechend geltenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr im Revisionsverfah...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / IV. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Voller Verteidigungsauftrag Die Vorschriften der Nrn. 5113 ff. VV gelten für die in Vorbem. 5 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[11] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 5113 ff...mehr

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AGS 03/2024, Abschlag auf d... / I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin. Die mit Vertrag vom 18.5.2016 gegründete Insolvenzschuldnerin hat ein Stammkapital von 25.000,00 EUR, von dem vor Insolvenzeröffnung die Hälfte eingezahlt war. Sie hat keine Mitarbeiter und keinen Grundbesitz. Die Aktivseite ihrer Bilanz besteht allein aus ...mehr

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AGS 03/2024, Abschlag auf d... / V. Kein gesetzlich geregeltes Normalverfahren – Zuschlag auch von Höhe der Masse maßgebend geprägt

Das Gericht stellt fest, dass dabei ein sog. Normalfall gesetzlich nicht geregelt ist. Die Kriterien können zudem aus Sicht des Gerichts auch nicht absolut verstanden werden, sondern müssen stets im Lichte des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der jeweiligen Insolvenzmasse gesehen werden. Denn die zu ermittelnde Insolvenzverwaltervergütung hängt maßgeblich von der Insolve...mehr

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AGS 03/2024, Abschlag auf d... / IV. Signifikanz der Zu- oder Abschläge

Die Abweichung vom Normalfall muss so signifikant sein, dass, für jede sachkundige Person erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besonders schwierige oder leichte Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschl. v. 26.9.2013 – IX ZB 246/11). Maßgebliches Kriterium für die Gewä...mehr

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AGS 03/2024, Abschlag auf d... / VI. Kriterien

Im entschiedenen Fall war die Insolvenzmasse gering. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob der Zuschnitt des Verfahrens in qualitativer bzw. quantitativer Hinsicht erheblich über oder unter den Zuschnitt entsprechender Verfahren hinausgeht und der reine Regelsatz ohne weitere Ab- oder Zuschläge zu einer unangemessen hohen oder unangemessenen niedrigen Vergütung führen würde. Für...mehr

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AGS 03/2024, Abschlag auf d... / III. Abweichungen vom Regelfall

In seiner weiteren Begründung stellt das LG dann fest, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO) wird. Dies bedeutet: In umfangreicheren Verfahren kann ein Zuschlag, in unterdurchschnittlichen Verfahren ein Abschlag vorzunehmen sein. § 3 InsVV konkretisiert die...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / VII. Zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV

In Nr. 5115 VV ist – ebenso wie im Strafverfahren in Nr. 4141 VV für das Berufungs- und das Revisionsverfahren – für den Rechtsanwalt eine zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen, wenn durch seine Mitwirkung die/eine Rechtsbeschwerde-Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 zu Nr. 5115 VV – Verfahren wird nicht nur vorläufig eingestellt bzw. Rücknah...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / 3. Höhe der Gebühren

Hinsichtlich der Höhe der Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Für den Wahlanwalt entstehen die Gebühren als Betragsrahmengebühren. Die konkrete Bemessung erfolgt unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV und die Terminsgebühr Nr. 5114 VV nicht von der Höhe der im angefochtenen Urteil festges...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / IX. Auslagen

Schließlich erhält der Rechtsanwalt auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen vergütet. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV.[26] Ist der Rechtsanwalt ggf. Pflichtverteidiger, erhält er die Auslagen aus der Staatskasse.[27] Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg AGS 3/2024, S. 99 - 101mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / 1. Voller Verteidigungsauftrag

Die Vorschriften der Nrn. 5113 ff. VV gelten für die in Vorbem. 5 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten.[11] Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 5113 ff. VV, sondern aus Teil 5 Absch...mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / 2. Terminsgebühr Nr. 5114 VV

Auch für die Terminsgebühr Nr. 5114 VV gelten die allgemeinen Regeln.[18] Wegen der Besonderheiten wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen zum Revisionsverfahren verwiesen.[19] Befindet sich der Mandant nicht auf freiem Fuß, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV entsprechend.mehr

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AGS 03/2024, Die anwaltlich... / VIII. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen entstehen.[24] Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 5116 VV entsteht die Gebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren nämlich besonders. Hinsichtlich des Entstehens der Gebühr Nr. 5116 VV gelten die Ausführungen und Verweise zur ...mehr