Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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zfs 7/2017, Mediation in de... / b) Verfahrenskosten

Die Kosten der Mediationen betrugen für das Honorar der Mediatoren und deren Reisekosten, Raummiete und Catering zwischen 3.500 EUR bis 8.000 EUR; durchschnittlich etwas unter 5.000 EUR. Die bei ReIntra entstandenen Verwaltungskosten wurden nicht vollständig berechnet, sondern zur Unterstützung des Projekts teilweise von SwissRe und ReIntra getragen. Für künftige Mediationen...mehr

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AGS 7/2017, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Nachdem die Beteiligten das Verfahren nach einer Verhandlung vor dem Güterichter am 18.10.2016 durch den im Güterichterverfahren festgestellten schriftlichen Vergleich beendet haben, ist der Wert für das Beschwerdeverfahren und den abgeschlossenen Vergleich festzusetzen. a) Welcher Verfahrenswert für einen nach der Trennungszeit aus § 745 Abs. 2 BGB geltend gemachten Anspruch ...mehr

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AGkompakt 7/2017, "Streitwe... / I. Unzulässige Wertfestsetzung

Streitwertfestsetzung nur bei wertabhängigen Gerichtsgebühren Nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG setzt das Gericht den Streitwert für die Gerichtsgebühren fest, wenn Gerichtsgebühren anfallen und diese sich nach dem Streitwert richten. Daraus folgt, dass ein Gericht nur dann eine Kompetenz zur Streitwertfestsetzung hat, wennmehr

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AGS 7/2017, Streitwertaddit... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch i.Ü. zulässig. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des ArbG ist hier der Streitwert wegen nachträglich eingetretener...mehr

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FoVo 7/2017, Abtretungsbest... / 3 Der Praxistipp

Einzelfallentscheidung Ob die Entscheidung des LG im Ergebnis zutreffend ist, kann aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden. Dafür wäre der Inhalt der Abtretungsbestätigung im Detail mitzuteilen gewesen. Jedenfalls taugt die Entscheidung des LG nicht als "Grundsatzentscheidung", wonach die Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO – entgegen de...mehr

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / III. Die Gerichtskosten

1. Gerichtsgebühr In der ursprünglichen Fassung des FamGKG war eine Gebührenvorschrift für das selbstständige Beweisverfahren übersehen worden, so dass dieses anfangs gerichtsgebührenfrei war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. einen Gebührentatbestand eingeführt. Ebenso wie in Zivilsachen (Nr. 1610 GKG-KostVerz.) wird hier eine 1,0 Gebühr erhob...mehr

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AGS 6/2017, Keine Wertfests... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vom AG festgesetzten Wert ist nach § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet, weil das AG zu Unrecht eine Wertbestimmung getroffen hat. Gem. § 55 Abs. 2 und 1 FamGKG hat eine Wertfestsetzung nur dann in Ansehung der Gerichtskosten zu erfolgen, wenn deren Höhe vom Wert des Verfahrens abhängig ist, was insbeso...mehr

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / 2. Auslagen

Neben der Gerichtsgebühr werden Auslagen erhoben, insbesondere die anfallenden Kosten des Sachverständigen (Nr. 2005 FamGKG-KostVerz.). Insoweit hat der Antragsteller einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen (§ 16 Abs. 1 S. 1 FamGKG), dessen Höhe das Gericht im Beweisbeschluss bestimmt. Soweit der Antragsgegner eigene Beweisfragen stellt, kann auch er ...mehr

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / 1. Gerichtsgebühr

In der ursprünglichen Fassung des FamGKG war eine Gebührenvorschrift für das selbstständige Beweisverfahren übersehen worden, so dass dieses anfangs gerichtsgebührenfrei war. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. einen Gebührentatbestand eingeführt. Ebenso wie in Zivilsachen (Nr. 1610 GKG-KostVerz.) wird hier eine 1,0 Gebühr erhoben. Eine Ermäßigu...mehr

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / 1. Kostenentscheidung im Beweisverfahren

Eine Kostenentscheidung ergeht im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht. Lediglich dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird, ist eine Kostenentscheidung analog § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 ZPO zu treffen,[7] wenn trotz Fristsetzung der Hauptsacheantrag nicht eingereicht wird (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 494 Abs. 2 S. 1 ZPO) oder wenn der angeforder...mehr

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AGS 6/2017, Keine Wertfests... / Leitsatz

War das Familiengericht als Vollstreckungsgericht im Zwangsmittelverfahren wegen verweigerter Auskunft eines Ehegatten tätig, finden gem. Vorbem. 1.6. S. 1 u. 2 FamGKG-KostVerz. in Ansehung der Gerichtsgebühren die Vorschriften des GKG Anwendung. Gem. Nr. 2111 FamGKG-KostVerz. wird bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO eine Festgebüh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Abwicklung der vorläufigen Insolvenzverwaltung (Abs. 2)

Rn 11 War gegen den Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot verhängt und ein (starker) vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so muss dem damit gemäß § 22 Abs. 1 verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter vor Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Verfahrenskosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 7 Zuerst sind die in § 54 aufgezählten Masseverbindlichkeiten zu begleichen, also die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Diese Ansprüche müssen vom Verwalter in vollem Umfang befriedigt werden, andernfalls handelt es sich nicht um einen Fall der Mas...mehr

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zfs 6/2017, Festsetzbarkeit... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… II. Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der ASt. geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war." [6] 1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG VV...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Berichtigung der Verfahrenskosten

Rn 23 Die von § 25 Abs. 2 in Bezug genommenen "Kosten" sind die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Anlehnung an § 54, mithin die Gerichtskosten, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Wird ein Eröffnungsbeschluss vom Beschwerdegericht aufgehoben, gehören zu den Verfahrenskosten auch...mehr

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AGS 6/2017, Isolierte Anfec... / 1 Aus den Gründen

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 83 Abs. 2 FamFG entsprechend § 81 FamFG. Zwar handelt es sich bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nicht um ein Antragsverfahren, mit der Folge, dass der Antrag des Kindesvaters lediglich eine Anregung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt zunächst in Abs. 1, dass die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise bekannt zu machen ist wie deren Anordnung und verweist zu diesem Zweck auf § 23. Darüber hinaus soll über Abs. 2 eine sachgerechte Beendigung der sog. starken vorläufigen Insolvenzverwaltung (zum Begriff vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 5) sichergestellt werden.[1] F...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / IV. Gerichtskosten

1. Geltungsbereich Für Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung gilt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG das GKG. Sofern eine Familiensache (§ 111 FamFG) betroffen und das Familiengericht zuständig ist, ist gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 1 Abs. 1 FamGKG das FamGKG anwendbar.[19] Sofern das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 946 ZPO ein Gericht der freiwilligen Ge...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung der Gerichtskosten bei Gehörsverstoß

FamFG § 44 Leitsatz Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine sofortige Beschwerde ist in Ansehung der Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in Kenntnis der Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts zurückgenommen und hierdurch Gerichtskosten erspart hätte. OLG Brandenburg, Beschl. v...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsvergütung und Gerichtskosten bei Beschlüssen zur Europäischen Kontenpfändung (EuKoPfVODG)

I. Umsetzung von Europäischem Recht Die Europäische Union hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO[1]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[2] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschlu...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / Leitsatz

Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine sofortige Beschwerde ist in Ansehung der Kostentragungspflicht für die Gerichtskosten begründet, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in Kenntnis der Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts zurückgenommen und hierdurch Gerichtskosten erspart hätte. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2017 – 13 W...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, sind die kostenrechtlichen Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz. (Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung) und Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-K...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 4. Gläubiger hat bereits einen deutschen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

a) Gerichtsgebühren In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostV...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Wert

Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert für die in Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. geregelten Gebühren nach § 3 ZPO.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Pfändungsbeschluss

Ein Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO löst eine Festgebühr i.H.v. 20,00 EUR aus. Das entspricht der Gebühr, die auch im Falle des Erlasses eines Pfändungsbeschlusses im Rahmen der Arrestvollziehung gem. §§ 928, 829 Abs. 1 ZPO anfallen würde.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / d) Nr. 2119 GKG-KostVerz. (Rechtsbehelf des Schuldners)

Gem. § 954 Abs. 2 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über den Rechtsbehelf des Schuldners wegen Einwendungen gegen die Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland nach Art. 34 EuKoPfVO. Für das Verfahren über diesen Rechtsbehelf ist in Nr. 2119 GKG-KostVerz. eine Gebühr i.H.v. 30,00 EUR vorgesehen.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

a) Gerichtsgebühr In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 91...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / II. Verfahrensrecht

1. Arrestverfahren und Arrestvollziehung Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[4] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlung...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Erste Instanz

a) Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtli...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / III. Rechtsanwaltsvergütung

1. Grundsatz Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, gelten nach Vorbem. 3.3.2 Abs. 2 VV die im RVG vorhandenen kostenrechtlichen Regelungen für das Arrestverfahren sowie für die Arrestvollziehung. Es ist deshalb für die Rechtsanwaltsvergütung ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Einholung von Kontoinformationen

Wird in dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vom Gläubiger ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen beim Bundesamt für Justiz gestellt, erhöht sich die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf 33,00 EUR. Die Gebühr erfasst das in Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO geregelte Auskunftsverfahren. Weil die Einholung von Kontoinf...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / e) Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht

Gem. § 12 Abs. 6 GKG soll über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 1 ZPO erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Der Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO kann danach wie ein Pfändungsbeschluss von der vorherigen Za...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Besonderheiten in Familiensachen

In Familiensachen (§ 111 FamFG) wird für die Gebühren in Vorbem. 1.4 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühr

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO nach Vo...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / d) Keine Vorauszahlungspflicht

Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. besteht nicht. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll nur eine Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Bei der Stellung eines Antrags im Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO besteht damit keine Vorausza...mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 2 Aus den Gründen

Die Rüge, die auch gegen Entscheidungen in Nebenverfahren eröffnet ist (vgl. Keidel, FamFG, § 44 Rn 16), ist statthaft (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), da gegen den Beschluss des Senats vom 13.2.2017 kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. § 567 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der gerügte Beschluss den Rügeführer nachteilig betrifft. Der Beschuss war u...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Arbeitsgerichtsbarkeit

In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird für die Gebühren in Vorbem. 8.3 Abs. 1 GKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Geltungsbereich

Für Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung gilt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG das GKG. Sofern eine Familiensache (§ 111 FamFG) betroffen und das Familiengericht zuständig ist, ist gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 1 Abs. 1 FamGKG das FamGKG anwendbar.[19] Sofern das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 946 ZPO ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist,...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Für das Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. jeweils gesondert erhoben. Legt der Schuldner daher Widerspruch gegen einen Europäischen Besc...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühren

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostVerz. erhoben.[26] E...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Gläubiger hat bereits einen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13] bb) Gegenstandswert Gem. ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, gelten nach Vorbem. 3.3.2 Abs. 2 VV die im RVG vorhandenen kostenrechtlichen Regelungen für das Arrestverfahren sowie für die Arrestvollziehung. Es ist deshalb für die Rechtsanwaltsvergütung grundsätzlic...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13]mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 4. Verfahren nach Art. 34 EuKoPfVO

Art. 34 EuKoPfVO regelt die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Schuldner die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Kontopfändungsbeschlusses beantragen. Für die Tätigkeit in diesen Verfahren entstehen ausschließlich Gebühren nach Nrn. 330...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Rechtsmittelverfahren

a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahr...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Gebührenrechtliche Angelegenheit

a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 7. Prozesskostenhilfe

Gem. § 48 Abs. 5 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in einem Verfahren über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nur dann eine Vergütung aus der Staatskasse, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Die Beiordnung in der Hauptsache (vgl. Art. 5 EuKoPfVO) erstreckt sich damit nicht hierauf.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie ggf. (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV) die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV aus, vgl. Vorbem. 3.5 VV.[16]mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren: Besondere Angelegenheit

Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bildet jedes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).mehr