Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 1 Sachverhalt

In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Regelungen in der ZPO

Für das Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung sind die Bestimmungen der EuKoPfVO maßgebend. Gem. Art. 46 EuKoPfVO richten sich aber sämtliche der in der EuKoPfVO nicht ausdrücklich geregelten verfahrensrechtlichen Fragen nach nationalem Recht. Deshalb enthalten die neu eingeführten §§ 946 ff. ZPO die notwendigen nationalen Durchführungsvorschri...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (Nrn. 2111, 2112 GKG-KostVerz.). Es gibt also keine gerichtliche Wertf...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ff. VV gelte...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren: Verschiedene Angelegenheiten

Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) RVG bestimmen, dassmehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 3c VV der Berufung in einem Arrestverfahren gleichg...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf dieselbe Angelegenheit...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Terminsgebühr Nr. 3514 VV

Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde einlegen. Die Terminsgebühr entsteht in diesem Beschwerdeverfahren statt mit einem Satz von 0,5 (Nr. 3513 VV) nach Nr. 3514 VV mit einem Satz von 1,2, wen...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache

Gem. §§ 946 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO kann für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Europäischen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen sein, wenn die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Für diesen Fall stellt Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV klar, dass sich die Gebühren nicht nach Nrn. 3200 ff. VV, ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / I. Umsetzung von Europäischem Recht

Die Europäische Union hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO[1]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[2] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung v...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Erlass des Kontopfändungsbeschlusses nach Art 5 EuKoPfVO

Art. 5 EuKoPfVO zeigt zwei verschiedene Varianten des Erlasses des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung auf:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO den Wert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG). Dieser Wert gilt gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Arrestverfahren und Arrestvollziehung

Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[4] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[...mehr

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AGS 5/2017, Zweitschuldnerh... / 1 Sachverhalt

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner. Im zugrunde liegenden Hauptverfahren ging es um einen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das FamG die Einholung eines Gutachtens an, das a...mehr

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AGS 5/2017, Editorial

Im Aufsatzteil (S. 209 ff.) befasst sich Volpert mit der Anwaltsvergütung und den Gerichtskosten in Verfahren nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVODG), die zum 18.1.2017 in Kraft getreten ist. Für die Familienrechtler von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des OLG Brandenburg (S. 214). Das OLG Brandenburg bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass e...mehr

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AGS 5/2017, Bestellung in U... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass ...mehr

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AGS 5/2017, Entziehung der ... / 1 Aus den Gründen

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 sowie § 63 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Beschwerdegericht an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), die gem. Nr. 1.5 i. V m. 46.3...mehr

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AGS 5/2017, Kostenentscheid... / 2 Anmerkung

Die Kostenentscheidung eines Scheidungsverbundverfahrens ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO). Sie ist allerdings insoweit anfechtbar, als sie – wie hier – auf einer Erledigung der Hauptsache, einem Anerkenntnis oder einer Antragsrücknahme beruht (§§ 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Daher war hier ausnahmsweise...mehr

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AGS 5/2017, Vergleich über ... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Reichweite eines Vergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen eines Brandschadens in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil erklärte das LG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von den Beklagte...mehr

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AGS 5/2017, Keine Erstrecku... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war. 1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV für die ...mehr

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AGS 5/2017, Zweitschuldnerh... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet. 1. Zu Recht macht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel geltend, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung gegen ihn derzeit nicht vorliegen. Gem. § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG soll die Haftung eines Zweitschuldners nur geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvol...mehr

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AGS 5/2017, Haftung eines b... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 57 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das AG die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Staatskasse die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auch dann gegen den im Verfahren unte...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

1.1 Entstehung einer Verfahrensgebühr Für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel fallen gesonderte Gerichtsgebühren an. Es entsteht eine Festgebühr, die jeweils 20,00 EUR beträgt (Nr. 2110 GKG-KostVerz.). Neben der Gebühr sind eventuelle Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen. Zudem ist für di...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Für die Erteilung einer qualifizierten Klausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben, da in den Gerichtskostengesetzen entsprechende Gebührentatbestände fehlen. Auslagen, z.B. Zustellungskosten und die Dokumentenpauschale, sind jedoch anzusetzen, da die Klauselerteilung nur gebührenfrei, nicht aber gänzlich kostenfrei erfolgt. Dabei ist auch zu beachten, dass das ...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Zuständig für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz des früheren Verfahrens, und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, ergangen ist.[33] Es handelt sich somit um eine normale Zivilklage, die gegenüber dem Verfahren, in dem das Ersturteil ergangen ist, stets ei...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Für die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben. Auch die Erhebung einer Dokumentenpauschale ist nicht zulässig, da die Erteilung einer vollständigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs sowie einer Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auslagenfrei zu erfolgen hat...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Für das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) entstehen keine besonderen Gerichtsgebühren. Entstandene Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz., Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz.) sind jedoch anzusetzen. Hierzu zählen z.B. Auslagen für Postzustellungen. In entsprechender Anwendung der für Beschwerden geltenden Regelungen sind die Auslagen jedoch nicht zu...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3.2 Erteilung durch das Gericht

Hat das Gericht eine Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO für eine notarielle Urkunde zu erteilen, weil die Urkunde sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B (§ 34 GNotKG). Erfasst sind insbesondere die folgenden Fälle:mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1.1 Entstehung einer Verfahrensgebühr

Für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel fallen gesonderte Gerichtsgebühren an. Es entsteht eine Festgebühr, die jeweils 20,00 EUR beträgt (Nr. 2110 GKG-KostVerz.). Neben der Gebühr sind eventuelle Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen. Zudem ist für die Fertigung der Ausfertigung neben de...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1.3 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Muss eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil die erste vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht verloren gegangen ist, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht festzustellen ist.[23] Gerichtskosten für das Verfahren nach § 733 ZPO sind in diesen Fällen nicht zu erheben sind (§ 20 Abs. 1 GKG, § 20 Abs. 1 FamGK...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1.2 Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben (Anm. S. 1 zu Nr. 2110 GKG-KostVerz., Anm. S. 1 zu Nr. 1600 FamGKG-KostVerz., Anm. zu Nr. 18001 GNotKG-KostVerz.). Eine Ausnahme besteht jedoch für den Vollstreckungsbescheid. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen wo...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 2. Kosten

Es handelt sich um ein normales Zivilklageverfahren, so dass dieselben Kosten wie für ein Klageverfahren nach § 731 ZPO anfallen. Bei Gericht entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Handelt es sich um eine Familiensache fallen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. an. In beiden Fällen soll die Klage- bzw. Antragsschrift erst nach Zahlung...mehr

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AGS 4/2017, Anspruch des Re... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung, über die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist teilweise rechtswidrig. Der Erinnerungsgegner hat (lediglich) Anspruch auf Vergütung i.H.v. 877,63 EUR. Die festgesetzten Dolmetscherkosten sind – auf der Basis des dem ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 48 Auszahlun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 45 v. Einem, Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 261, 642. Frohn, Der unmittelbare Zugriff auf Sozialleistungen an den Unterhaltspflichtigen nach § 48 SGB I, FamRZ 1996 S. 920. Günther, Zur Rechtsnatur der Abzweigungsberechtigung nach § 48 SGB I, SGb 1994 S. 638. ders., Abtretung, Pfändung und Abzweigung von Sozialleistungen, ZfSH/SGb 1998 S...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenskoste... / 1 Sachverhalt

Die mittellose Antragstellerin macht gegen ihren Vater, den Antragsgegner, im vereinfachten Unterhaltsverfahren Unterhaltsansprüche geltend. Zugleich hat sie für das eingeleitete Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hintergrund ist das von der Justizverwaltung vorgesehene Formular, das bei Antragstellung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht. Hi...mehr

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AGS 3/2017, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels soll dahinstehen. Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass ein Antragsteller gegen eine Entscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur in eng umrissenen Grenzen ein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Zöller, 31. Aufl., 2015, § 256 FamFG Rn 5 m.w.N.). Der Rechtsmittelweg im Verfahrenskostenprüfungsverfahren reicht aber grundsätzlich n...mehr

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AGS 3/2017, Vergütungsberec... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit dem die Vergütung des Erinnerungsgegners nach § 11 RVG festgesetzt worden ist, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde innerhalb der Frist des § 147...mehr

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AGS 3/2017, Aufhebung wegen... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor. 1. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer einen Umzug in eine neue Wohnung während des Zeitraums, in dem er der Anzeigepflicht gem. § 120a Abs. 2 ZPO unterlag, erst nach mehreren Monaten dem Gericht zur Kenntnis ...mehr

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AGS 3/2017, Streitwerterhöh... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und gem. §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG fristgemäß eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das LG hat bei der Bemessung des Streitwertes den geltend gemachten entgangenen Gewinn zutreffend nicht berücksichtigt. 1. Es entspricht – worauf das LG bereits zutreff...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Bilanzansatz (Bi... / a) Aufwand für die Gründung des Unternehmens

Tz. 408 Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind solche, die nicht zweckgerichtet und tatsächlich der Anschaffung oder Herstellung eines VG, sondern der Schaffung des Unternehmens als rechtliches Gebilde dienen. Die Verwendung des Begriffes "Unternehmen" wirft die Frage auf, ob auch Aufwand für die Gründung des Rechtsträgers erfasst ist. § 26 Abs. 2 AktG versteht den Begriff des ...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / I. Gerichtskosten

1. Wirkung der PKH-Bewilligung Die Wirkungen der PKH ergeben sich aus § 122 Abs. 1 ZPO. Danach bewirkt die Bewilligung, dass die Staatskasse rückständige und entstehende Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nur im Rahmen der angeordneten Zahlungsbestimmungen (§ 115 ZPO) geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Wirkungen erstrecken sich nur auf diejenige Partei, d...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Gerichtskosten bei Bewilligung von Teil-PKH

Einführung Die Gerichte bewilligen oftmals Prozesskostenkostenhilfe (PKH) nur für Teile der gerichtlich geltend gemachten Gegenstände. Das hat zur Folge, dass die Gerichtskosten teilweise in Ansatz zu bringen sind. Auch kann der Anwalt seine Vergütung nur im Umfang der PKH-Bewilligung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Da die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2. Bewilligung von Teil-PKH

Hinsichtlich des Einzugs der Gerichtskosten ist danach zu unterscheiden, ob der Einzug von der PKH-Partei selbst oder von deren Gegner erfolgen soll. Sind die Gerichtskosten von der Partei, der Teil-PKH bewilligt wurde, einzuziehen, z.B. weil von dieser Vorschüsse zu erheben sind oder die PKH-Partei in die Kosten verurteilt wurde, ist zu beachten, dass sich die Schutzwirkunge...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 4. Verrechnung von Vorschüssen bei Teil-PKH (§ 31 Abs. 3, 4 GKG)

§ 31 Abs. 3 GKG bestimmt, dass die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf, wenn dem Entscheidungsschuldner PKH bewilligt ist. Daraus folgt, dass von dem Kläger, der als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG) haftet, geleistete Gerichtskostenvorschüsse nicht auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet werden dürfen, wenn der Beklagte aufgrund e...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.1 Gerichtsgebühren

Ist Teil-PKH bewilligt und sind Gerichtskosten von der PKH-Partei einzuziehen, hat der Kostenbeamte die Höhe der Gerichtsgebühren festzustellen, die nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind. Für die Berechnung werden in Lit. und Rspr. hauptsächlich zwei Berechnungsmethoden angewendet. Bei der ersten Methode wird der Streitwert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstän...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / Einführung

Die Gerichte bewilligen oftmals Prozesskostenkostenhilfe (PKH) nur für Teile der gerichtlich geltend gemachten Gegenstände. Das hat zur Folge, dass die Gerichtskosten teilweise in Ansatz zu bringen sind. Auch kann der Anwalt seine Vergütung nur im Umfang der PKH-Bewilligung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Da die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichfal...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 1. Wirkung der PKH-Bewilligung

Die Wirkungen der PKH ergeben sich aus § 122 Abs. 1 ZPO. Danach bewirkt die Bewilligung, dass die Staatskasse rückständige und entstehende Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nur im Rahmen der angeordneten Zahlungsbestimmungen (§ 115 ZPO) geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese Wirkungen erstrecken sich nur auf diejenige Partei, der PKH bewilligt war. Für den ...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 5. Streitgenossen

Streitgenossen haften für die Gerichtskosten als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht unter ihnen verteilt worden sind (§ 32 Abs. 1 S. 1 GKG). In der Rspr. ist jedoch umstritten, wie zu verfahren ist, wenn von mehreren Streitgenossen nur einem PKH bewilligt wurde. Strittig ist dabei, ob § 31 Abs. 3 GKG auch auf die Fälle der Streitgenossenschaft anzuwenden ist oder ob die ...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / II. Anwaltskosten

1. Vergütung aus der Staatskasse Mit der Beiordnung erlangt der PKH-Anwalt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Zugleich bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der Anwalt seine Vergütungsansprüche nicht gegenüber seinem PKH-Mandaten geltend machen darf. Diese Wirkung entfällt erst mit Aufhebung der PKH. Der Umfang des Vergütungsanspruchs, der ge...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2. Verhältnis zum Mandanten

2.1 Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) Der Mandant schuldet dem von ihm beauftragten Anwalt die Anwaltsvergütung, jedoch darf der Anwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Anwaltsvergütung nicht von seinem Mandanten fordern. Die Schutzwirkung gilt in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH jedoch nur soweit wie PKH bewilligt wurde. Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewil...mehr