Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.1 Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Der Mandant schuldet dem von ihm beauftragten Anwalt die Anwaltsvergütung, jedoch darf der Anwalt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Anwaltsvergütung nicht von seinem Mandanten fordern. Die Schutzwirkung gilt in den Fällen der Bewilligung von Teil-PKH jedoch nur soweit wie PKH bewilligt wurde. Hinsichtlich der nicht von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände ist der Anwalt b...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.3 Klageerhebung nur für die von der PKH-Teilbewilligung erfassten Gegenstände

Wurde der Anwalt beauftragt, für sämtliche Gegenstände PKH zu beantragen, und erfolgt im PKH-Prüfungsverfahren nur die Bewilligung von Teil-PKH und wird das Klageverfahren deshalb auch nur für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände betrieben, kann der Anwalt wegen der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände vom Mandanten keine Vergütung fordern (§ 122 Abs. 1...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 3. PKH-Bewilligung für einzelne Streitgenossen

Vertritt der Anwalt mehrere Streitgenossen und wird nur einem von ihnen PKH bewilligt, so erhält der PKH-Anwalt aus der Staatskasse sämtliche durch die Tätigkeit entstandenen Gebühren und muss sich nicht auf den nach Nr. 1008 VV erhöhten Gebührenbetrag beschränken.[14] Beispiel Der Anwalt vertritt die Beklagten A und B wegen einer gesamtschuldnerischen Forderung von 25.000,00...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.2 Klage wird trotz Teil-PKH in vollem Umfang erhoben

Ist PKH nur teilweise bewilligt, wird die Klage aber gleichwohl für sämtliche Gegenstände erhoben, besteht die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände. Der Anwalt erhält deshalb aus der Staatskasse die Vergütung nach dem Wert der von der PKH-Bewilligung erfassten Gegenstände. Von dem Mandanten, der dem Anwalt für sämtl...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 2.2 Gebührenvorschüsse

Die Differenzmethode ist auch anwenden, wenn Vorauszahlungen (§ 12 Abs. 1 GKG) oder andere Gebührenvorschüsse anzufordern sind. Beispiel Klage A gegen B wegen Zahlung von 7.000,00 EUR. Dem Kläger wird PKH für die Geltendmachung von 3.000,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird der PKH-Antrag zurückgewiesen. Die nicht von der PKH-Bewilligung und der Schutzwirkung des § 122 ZPO umfass...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 3. Gerichtliche Auslagen

Die Differenzmethode kommt nur hinsichtlich der Gerichtsgebühren zur Anwendung. Hinsichtlich der entstehenden gerichtlichen Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz.) ist zu differenzieren: Lassen sie sich allein dem von der PKH-Bewilligung umfassten Verfahrensteil zuordnen, sind sie in vollem Umfang von der PKH erfasst und können wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht von der PKH-P...mehr

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AGS 2/2017, Anwalts- und Ge... / 1. Vergütung aus der Staatskasse

Mit der Beiordnung erlangt der PKH-Anwalt einen Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse (§ 45 Abs. 1 RVG). Zugleich bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der Anwalt seine Vergütungsansprüche nicht gegenüber seinem PKH-Mandaten geltend machen darf. Diese Wirkung entfällt erst mit Aufhebung der PKH. Der Umfang des Vergütungsanspruchs, der gegenüber der Staatskasse besteht,...mehr

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zfs 2/2017, Auswirkungen ei... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt gibt Anlass, auf ein Problem hinzuweisen, das in der Praxis kaum einmal als Problem gesehen wird. Ein vom Gericht geladener und vernommener Zeuge kann einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber zwei Schuldnern haben. I. Anspruch gegenüber der Staatskasse Gem. § 379 S. 1 ZPO kann das Prozessgericht die Ladung eines Zeugen davon abhängig machen...mehr

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zfs 2/2017, Berücksichtigun... / 3 Anmerkung:

Mit seiner Entscheidung hat der BGH zwar eine in der Praxis umstrittene Rechtsfrage geklärt. Er ist dabei jedoch ohne Not (s. nachfolgend unter II.) von dem bisherigen Grundsatz des Erstattungsrechts abgewichen, dass die erstattungsberechtigte Partei nur die ihr selbst erwachsenen notwendigen Kosten erstattet verlangen kann. Damit gibt der BGH Anlass, in anderen Bereichen de...mehr

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Antragssteller im Spruchverfahren können für außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin haften

Zusammenfassung Im Spruchverfahren können einem Antragsteller im Einzelfall ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Hintergrund In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Etienne Aigner AG, München, schlossen die Verfahrensbeteilig...mehr

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FF 1/2017, FF 1/2017 / Kosten

a) Kostenpflichtig i.S.d. § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht. b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter d...mehr

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AGS 1/2017, Übernahmeschuld... / 3 Anmerkung

Für die Kosten haftet nach § 24 Nr. 2 FamGKG (auch § 29 Nr. 2 GKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) als Erstschuldner zunächst auch derjenige, der sie in einer vor Gericht abgegebenen oder dem Gericht mitgeteilten Erklärung übernimmt. Auch der Übernahmeschuldner ist wie der Entscheidungsschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (auch § 29 Nr. 1 GKG, § 27 Nr. 1 GNotKG) gem. § 26 Abs. 2 FamGKG (auch...mehr

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AGS 1/2017, Bindende Festle... / 1 Sachverhalt

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin. Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 17 U 16/16 B ER geführte (Hauptsache-)Verfahren, in dem sich der dortige Beschwerdeführer und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) als Teil einer Erbengemeinschaft im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Beiträgen...mehr

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AGS 1/2017, Bindende Festle... / 2 Aus den Gründen

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Das Schreiben des Erinnerungsführers v. 2.9.2016 ist als Erinnerung im Sinn von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, da aus diesem Schreiben ersichtlich wird, dass der Erinnerungsführer die Berechtigung der Gerichtskostenfeststellung v. 8.4.2...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / III. Auswirkungen auf die Gerichtskosten

1. Erhöhung der Gerichtsgebühren Bei der an den psychosozialen Prozessbegleiter gezahlten Vergütung handelt es sich nicht um gerichtliche Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., da ein entsprechender Auslagentatbestand fehlt. Ein direkter Einzug der Vergütung von dem in die Kosten Verurteilten ist daher nicht möglich. Nrn. 3150 bis 3152 GKG-KostVerz. sehen jedoch vor, dass ...mehr

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FF 12/2016, FF 12/2016 / Kosten

Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG abweichend von dem Grundsatz, in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren die Gerichtskosten zwischen den beteiligten Eltern hälftig aufzuteilen, ausnahmsweise einem Elternteil, hier der Kindesmutter, die Gerichtskosten aufzuerlegen, die durch die Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / 2 Aus den Gründen

1. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. § 61 Abs. 1 GNotKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers oder nach dessen Beschwer. Bei deren Bewertung sind die Wertvorschriften des GNotKG heranzuziehen (Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., 2015, § 61 Rn 2). Im Verfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins richtet sich der...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / 5. Kein Rückgriffsrecht gegen den Verletzten

Gegenüber dem Verletzten besteht in keinem Fall ein Rückgriffsrecht seitens der Staatskasse, da § 406g Abs. 3 S. 3 StPO eindeutig klarstellt, dass die Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters für den Verletzten kostenfrei ist. Autor: Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Magdeburg AGS 12/2016, S. 553 - 558mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / 2. Beiordnung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren

a) Erhöhung der Gerichtsgebühren Ist die Beiordnung für das Vorverfahren erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110–3116, 3118 GKG-KostVerz. um 520,00 EUR (Nr. 3150 GKG-KostVerz.). War die Beiordnung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110-3116, 3118 GKG-KostVerz. um 370,00 EUR (Nr. 3151 GKG-KostVerz.). Beisp...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / 1. Erhöhung der Gerichtsgebühren

Bei der an den psychosozialen Prozessbegleiter gezahlten Vergütung handelt es sich nicht um gerichtliche Auslagen nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., da ein entsprechender Auslagentatbestand fehlt. Ein direkter Einzug der Vergütung von dem in die Kosten Verurteilten ist daher nicht möglich. Nrn. 3150 bis 3152 GKG-KostVerz. sehen jedoch vor, dass sich die in dem Strafverfahren z...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung

Eine Erhöhung der Gebühr nach Nr. 3116 GKG-KostVerz., die entsteht, wenn eine oder mehrere Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet wird, tritt jedoch nur dann nach Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. ein, wenn ausschließlich die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. zu erheben ist (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.). Fällt die Gebühr der Nr. 3116 GKG-KostVerz. hingegen ne...mehr

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AGS 12/2016, Keine Verwirku... / 1 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG zulässig. Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genomm...mehr

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AGS 12/2016, Gegenstandswer... / 1 Sachverhalt

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente verfasst, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig war. Die Eheleute hatten keine Kinder. Sie hatten jedoch jeweils mehrere Geschwister, die alle vorverstorben oder im Verlaufe des Nachlassverfahrens verstorben sind. Die Beteiligten sind Abkömmlinge dieser Geschwister. Die Beschwerdeführerinnen...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / b) Beiordnung für beide Verfahren

Ist die Beiordnung sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt, so fallen die Erhöhungen der Nrn. 3150, 3151 GKG-KostVerz. nebeneinander an (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3151 GKG-KostVerz.).[8] Beispiel Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Verletzten war sowohl im Verfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahre...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / 3. Beiordnung im Berufungsverfahren

Wird der psychosoziale Prozessbegleiter im Berufungsverfahren beigeordnet, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3120, 3121 GKG-KostVerz. um 210,00 EUR (Nr. 3152 GKG-KostVerz.). Beispiel In der Berufungsinstanz ergeht Urteil, mit dem der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Dem Verletzten war im Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleite...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / 4. Anordnung des Ausschlusses der Erhöhung

Vorbem. 3.1.5 GKG-KostVerz. bestimmt, dass eine Erhöhung der Gerichtsgebühren nach Nrn. 3150–3152 GKG-KostVerz. nicht eintritt, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 465 Abs. 2 S. 4 StPO getroffen hat. Das Gericht kann danach bestimmen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Erfasst si...mehr

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AGS 12/2016, Die Vergütung ... / a) Erhöhung der Gerichtsgebühren

Ist die Beiordnung für das Vorverfahren erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110–3116, 3118 GKG-KostVerz. um 520,00 EUR (Nr. 3150 GKG-KostVerz.). War die Beiordnung für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs erfolgt, erhöhen sich die Gebühren der Nrn. 3110-3116, 3118 GKG-KostVerz. um 370,00 EUR (Nr. 3151 GKG-KostVerz.). Beispiel Der Angeklagte wird zu einer ...mehr

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FF 12/2016, Ehen vor Gericht

Eva Becker So hieß in den 70er-Jahren des letzten Jahrtausends eine der ersten Justizreihen im öffentlichen-rechtlichen Fernsehen. Die Sendung gibt es nicht mehr. Ehen vor Gericht gibt es immer noch und das liegt daran, dass eine Ehe in Deutschland nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden kann (§ 1564 BGB). Einige europäische Nachbarn haben sich inzwischen entschi...mehr

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AGS 12/2016, Prozessaufwend... / 2 Aus den Gründen

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht von der Klägerin aufgewandte Zivilprozesskosten i.H.v. 13.824,00 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Denn auch die...mehr

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AGS 12/2016, Mehrere Nichtz... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag v. 17.9./21.9.1999, der von der Klägerin am 3.5.2001 "mit sofortiger Wirkung" gekündigt worden war. Die Klägerin verlangt mit der Klage unter anderem die Rückzahlung von Überzahlungen i.H.v. 6.254.727,71 EUR und 457.533,86 EUR, den Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten durch eine ...mehr

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AGS 12/2016, Antragsgegner ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel formgerecht eingelegt. Sachlich ist das Rechtsmittel indessen nicht gerechtfertigt. Die Beklagte haftet für die 2,5 (Gerichts-)Gebühren, die über die bereits im Mahnverfahren erhobene 0,5 Gebühr nach Nr. 1100 GKG-KostVerz. hinaus mit der Überleitung in das Prozessverfahre...mehr

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AGS 12/2016, Prozessaufwend... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit April 1979 beim X beschäftigt und mietete von ihrem Arbeitgeber im Juni 1980 eine Betriebswohnung in A. Nachdem der Rechtsnachfolger des X, der Y, die Wohnung an einen Dritten veräußert hatte, kündigte der Wohnungserwerber das Mietverhältnis mit der Klägerin im Jahr 2002 wegen Eigenbedarfs. Die Klägeri...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch

Leitsatz 1. Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung". 2. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage,...mehr

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zfs 11/2016, Einlegung der ... / Sachverhalt

Der BFH hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerin – einer GmbH – als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hieraufhin hat die Kostenstelle des BFH gegen die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten dieses Beschwerdeverfahrens angesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin einen als "Einspruch/Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf an den ...mehr

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AGS 11/2016, Isolierte Anfe... / 1 Aus den Gründen

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostentragungspflicht sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das FamG zurückverwiesen. Mit der nur zum Kostenausspruch angefochtenen Entscheidung hat das FamG den Antrag des Antragstellers, gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsmittel festzusetze...mehr

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AGS 11/2016, Neue Angelegen... / 2 Anmerkung

Das VG verwechselt die Fälligkeit mit der Erledigung des Auftrags. Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung kann auch bereits vor Erledigung des Auftrags eintreten. Insbesondere im Fall des Ruhens des Verfahrens oder seiner Aussetzung ist der Auftrag weder beendet noch erledigt, da der Anwalt während der Zeit des Ruhens und des Aussetzens weiterhin überprüfen muss, ob die Gründe...mehr

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zfs 11/2016, Einlegung der ... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung gibt wertvolle Hinweise für die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz. Was die Schriftform anlangt, sollte sich der Erinnerungsführer erkundigen, ob die Übermittlung einer Erinnerung per E-Mail nicht eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Sicherheitshalber sollte der Übermittlungsweg per Telefax gewäh...mehr

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AGkompakt 11/2016, Aktuelle... / IV. Erfolgshonorare

Erfolgshonorare grundsätzlich unzulässig Unzulässig sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO Erfolgshonorare oder Beteiligungen am erstrittenen Betrag (quota litis), sofern sich aus § 4a RVG (Erfolgshonorar) nichts Abweichendes ergibt. Ein Erfolgshonorar liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn gesetzliche Erfolgsgebühren (Einigungsgebühr, Erledigungsgebühr, zusätzliche Gebühren na...mehr

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AGS 11/2016, Keine PKH für ... / 2 Aus den Gründen

PKH ist nicht zu bewilligen, da eine solche für Verfahren der Erinnerung gem. § 66 GKG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Zur Begründung verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Celle im Beschl. v. 7.8.2012 – 1 Ws 293/12, das in Einklang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf v. 2.7.2012 – III-2 Ws 228/12 [= AGS 2012, 541] Folgendes ausgeführt hat: "Di...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Erklärungspflichtige Person (Satz 1)

a) Abgabe durch jeden Beteiligten (Halbsatz 1) Rz. 400 [Autor/Stand] Jeder. Die gesetzliche Erklärungspflicht trifft jeden unbeschränkt (und erweitert beschränkt) Stpfl. Es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld in dem Sinne, dass durch die Erklärung eines beteiligten Stpfl. auch die Erklärungspflichten der anderen erfüllt würden. § 181 Abs. 2 Satz 3 AO wird insoweit durch §...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Gerichtskosten

Rn 3 Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die im Insolvenzverfahren anfallenden, in § 54 Nr. 1 genannten Gerichtskosten regeln sich nach §§ 58, 39 ff., 34 GKG und Nr. 2310 bis 2364 (Gebührentatbestände) sowie Nr. 9000 bis 9019, insb. 9017 (Auslagen) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG). Rn 4 Die Aufstellung der Gebühre...mehr

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AGS 10/2016, Kosten für das... / 2. Gerichtskosten

Für die Klageverfahren nach §§ 128 ff. VGG findet das GKG Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG). In dem Verfahren vor dem OLG entsteht folglich eine 3,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz., die sich nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. auf einen 1,0 Gebührensatz ermäßigt. Die Gebühren entstehen neben den Gebühren, welche die Schiedsstelle erhoben hat, gesondert. Auch eine An...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Prüfung in einem besonderen Termin

Rn 8 Ein besonderer Prüfungstermin wird sich immer dann anbieten, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z. B. der Verhaltensweise des Schuldners oder der Zusammensetzung der Gläubiger) die Erörterung der nachträglich zu prüfenden Forderung im Gremium der Gläubigerversammlung sinnvoll oder notwendig erscheint, insbesondere weil mit Widersprüchen anderer Gläubiger oder d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.3 Eröffnetes Verfahren (§ 23 Abs. 3 GKG)

Rn 17 Wird das Verfahren eröffnet, so haftet der Schuldner für die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 23 Abs. 3 GKG.[37] Zur Auswahl des Kostenschuldners treffen § 31 Abs. 2 und 3 GKG nähere Bestimmungen. Sofern der Antragsteller die Gebühr bereits entrichtet hat, steht ihm im Innenverhältnis ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner zu, der im Ra...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens

Rn 26 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG. Rn 27mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vergütungen und Auslagen

Rn 50 Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 sind neben den Gerichtskosten auch Vergütungen und Auslagen, die beansprucht werden können von vorläufigem Insolvenzverwalter, Insolvenzverwalter und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses. Rn 51 Die Höhe von Vergütungsansprüchen und Auslagen regelt § 64 bzw. § 73 jeweils i. V. m. den Vorschriften der InsVV. Zur Kommentierung sieh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Restschuldbefreiung (§ 23 Abs. 2 GKG)

Rn 15 Für die Beantragung und Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahren entsteht keine eigene Gerichtsgebühr. Das Verfahren ist zwar nicht mehr Teil des eigentlichen Insolvenzverfahrens, es ist jedoch mangels Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung wie auch die Versagung bereits im Schlusstermin sind ebenfalls gebührenfrei.[33] R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kostenschuldner (§ 23 GKG)

Rn 5 In § 23 GKG ist geregelt, wer für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat; es besteht eine unterschiedliche Kostentragungspflicht für das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Insolvenzverfahren sowie das Restschuldbefreiungsverfahren. Kostenschuldner ist regelmäßig der Träger der Insolvenzmasse.[13] Einzelne Kostentatbestände treffen jedoch auch andere Verfahrensbeteili...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Einzelne Gebührentatbestände

Rn 25 Besondere Gebührentatbestände für das Insolvenzverfahren sind abschließend in Nr. 2310 bis 2364 KV GKG geregelt. Es handelt sich um folgende Tatbestände: 2310, 2311: Gebühr für das Eröffnungsverfahren Schuldnerantrag (Nr. 2310) bzw. Gläubigerantrag (Nr. 2311) 2320, 2330: Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages (Nr. 2320) bzw. ...mehr