Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 2 Aus den Gründen

Die Rüge, die auch gegen Entscheidungen in Nebenverfahren eröffnet ist (vgl. Keidel, FamFG, § 44 Rn 16), ist statthaft (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG), da gegen den Beschluss des Senats vom 13.2.2017 kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. § 567 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da der gerügte Beschluss den Rügeführer nachteilig betrifft. Der Beschuss war u...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Arbeitsgerichtsbarkeit

In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird für die Gebühren in Vorbem. 8.3 Abs. 1 GKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Geltungsbereich

Für Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung gilt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG das GKG. Sofern eine Familiensache (§ 111 FamFG) betroffen und das Familiengericht zuständig ist, ist gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GKG, § 1 Abs. 1 FamGKG das FamGKG anwendbar.[19] Sofern das Gericht der Hauptsache i.S.v. § 946 ZPO ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist,...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / d) Keine Vorauszahlungspflicht

Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. besteht nicht. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll nur eine Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Bei der Stellung eines Antrags im Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO besteht damit keine Vorausza...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Für das Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. jeweils gesondert erhoben. Legt der Schuldner daher Widerspruch gegen einen Europäischen Besc...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühren

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit der Arrestvollziehung gem. §§ 928 ff. ZPO nach Vorbem. 1.4 Abs. 1 S. 2, Vorbem. 2.1 Abs. 1 S. 1 GKG-KostVerz. wie bei der Arrestvollziehung die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-KostVerz. erhoben.[26] E...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / e) Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht

Gem. § 12 Abs. 6 GKG soll über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 1 ZPO erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Der Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO kann danach wie ein Pfändungsbeschluss von der vorherigen Za...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Einholung von Kontoinformationen

Wird in dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vom Gläubiger ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen beim Bundesamt für Justiz gestellt, erhöht sich die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf 33,00 EUR. Die Gebühr erfasst das in Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO geregelte Auskunftsverfahren. Weil die Einholung von Kontoinf...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Besonderheiten in Familiensachen

In Familiensachen (§ 111 FamFG) wird für die Gebühren in Vorbem. 1.4 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühr

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO nach Vo...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Gläubiger hat bereits einen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13] bb) Gegenstandswert Gem. ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gläubiger hat noch keinen Zahlungstitel – Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO

aa) Gebühren In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Rechtsmittelverfahren

a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahr...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV sowie ggf. (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 VV) die 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV aus, vgl. Vorbem. 3.5 VV.[16]mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, gelten nach Vorbem. 3.3.2 Abs. 2 VV die im RVG vorhandenen kostenrechtlichen Regelungen für das Arrestverfahren sowie für die Arrestvollziehung. Es ist deshalb für die Rechtsanwaltsvergütung grundsätzlic...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13]mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 4. Verfahren nach Art. 34 EuKoPfVO

Art. 34 EuKoPfVO regelt die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Schuldner die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Kontopfändungsbeschlusses beantragen. Für die Tätigkeit in diesen Verfahren entstehen ausschließlich Gebühren nach Nrn. 330...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Gebührenrechtliche Angelegenheit

a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 7. Prozesskostenhilfe

Gem. § 48 Abs. 5 RVG erhält der Rechtsanwalt für die Tätigkeit in einem Verfahren über den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nur dann eine Vergütung aus der Staatskasse, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Die Beiordnung in der Hauptsache (vgl. Art. 5 EuKoPfVO) erstreckt sich damit nicht hierauf.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren: Besondere Angelegenheit

Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bildet jedes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).mehr

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AGS 5/2017, Niederschlagung... / 1 Sachverhalt

In einem gerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht hatte das FamG einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. Hiergegen hatte der Vollstreckungsgläubiger Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das FamG nicht abgeholfen. Von dem Nichtabhilfebeschluss und seiner Begründung hat der Vollstreckungsgläubiger erst am 8.2.2017 Kenntnis erhalten. Hierauf hat er...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (Nrn. 2111, 2112 GKG-KostVerz.). Es gibt also keine gerichtliche Wertf...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / I. Umsetzung von Europäischem Recht

Die Europäische Union hat am 15.5.2014 die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO[1]) erlassen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken.[2] Der Gläubiger kann gem. Art. 1 Abs. 1 EuKoPfVO mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung v...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 3. Erlass des Kontopfändungsbeschlusses nach Art 5 EuKoPfVO

Art. 5 EuKoPfVO zeigt zwei verschiedene Varianten des Erlasses des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung auf:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 1. Arrestverfahren und Arrestvollziehung

Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO in Verbindung mit einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[4] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren: Verschiedene Angelegenheiten

Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) RVG bestimmen, dassmehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Widerruf, Aufhebung, Abänderung: Dieselbe Angelegenheit

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Gem. § 16 Nr. 5 RVG bilden das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf dieselbe Angelegenheit...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Regelungen in der ZPO

Für das Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung sind die Bestimmungen der EuKoPfVO maßgebend. Gem. Art. 46 EuKoPfVO richten sich aber sämtliche der in der EuKoPfVO nicht ausdrücklich geregelten verfahrensrechtlichen Fragen nach nationalem Recht. Deshalb enthalten die neu eingeführten §§ 946 ff. ZPO die notwendigen nationalen Durchführungsvorschri...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO den Wert für die zu erhebende Gerichtsgebühr festsetzen (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 42 FamGKG). Dieser Wert gilt gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren.mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ff. VV gelte...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Beschwerdeverfahren nach § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO

Gem. § 954 Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet über den Widerruf des Schuldners gegen einen im Inland erlassenen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 33 Abs. 1 EuKoPfVO das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. Wird gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, ist dieses Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 3c VV der Berufung in einem Arrestverfahren gleichg...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Terminsgebühr Nr. 3514 VV

Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde einlegen. Die Terminsgebühr entsteht in diesem Beschwerdeverfahren statt mit einem Satz von 0,5 (Nr. 3513 VV) nach Nr. 3514 VV mit einem Satz von 1,2, wen...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache

Gem. §§ 946 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO kann für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Europäischen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen sein, wenn die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Für diesen Fall stellt Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV klar, dass sich die Gebühren nicht nach Nrn. 3200 ff. VV, ...mehr

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AGS 5/2017, Zweitschuldnerh... / 1 Sachverhalt

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner. Im zugrunde liegenden Hauptverfahren ging es um einen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das FamG die Einholung eines Gutachtens an, das a...mehr

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AGS 5/2017, Editorial

Im Aufsatzteil (S. 209 ff.) befasst sich Volpert mit der Anwaltsvergütung und den Gerichtskosten in Verfahren nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVODG), die zum 18.1.2017 in Kraft getreten ist. Für die Familienrechtler von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des OLG Brandenburg (S. 214). Das OLG Brandenburg bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass e...mehr

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AGS 5/2017, Bestellung in U... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass ...mehr

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AGS 5/2017, Entziehung der ... / 1 Aus den Gründen

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 sowie § 63 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Beschwerdegericht an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), die gem. Nr. 1.5 i. V m. 46.3...mehr

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AGS 5/2017, Kostenentscheid... / 2 Anmerkung

Die Kostenentscheidung eines Scheidungsverbundverfahrens ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO). Sie ist allerdings insoweit anfechtbar, als sie – wie hier – auf einer Erledigung der Hauptsache, einem Anerkenntnis oder einer Antragsrücknahme beruht (§§ 91a Abs. 2 S. 1, 99 Abs. 2 S. 1, 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Daher war hier ausnahmsweise...mehr

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AGS 5/2017, Vergleich über ... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Reichweite eines Vergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Klägerinnen nahmen die Beklagten wegen eines Brandschadens in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil erklärte das LG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die von den Beklagte...mehr

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AGS 5/2017, Keine Erstrecku... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war. 1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV für die ...mehr

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AGS 5/2017, Haftung eines b... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 57 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das AG die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Staatskasse die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auch dann gegen den im Verfahren unte...mehr

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AGS 5/2017, Zweitschuldnerh... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässig und in der Sache auch begründet. 1. Zu Recht macht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel geltend, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung gegen ihn derzeit nicht vorliegen. Gem. § 26 Abs. 2 S. 1 FamGKG soll die Haftung eines Zweitschuldners nur geltend gemacht werden, wenn die Zwangsvol...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

1.1 Entstehung einer Verfahrensgebühr Für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel fallen gesonderte Gerichtsgebühren an. Es entsteht eine Festgebühr, die jeweils 20,00 EUR beträgt (Nr. 2110 GKG-KostVerz.). Neben der Gebühr sind eventuelle Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen. Zudem ist für di...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Für die Erteilung einer qualifizierten Klausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben, da in den Gerichtskostengesetzen entsprechende Gebührentatbestände fehlen. Auslagen, z.B. Zustellungskosten und die Dokumentenpauschale, sind jedoch anzusetzen, da die Klauselerteilung nur gebührenfrei, nicht aber gänzlich kostenfrei erfolgt. Dabei ist auch zu beachten, dass das ...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Zuständig für die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz des früheren Verfahrens, und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz das Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, ergangen ist.[33] Es handelt sich somit um eine normale Zivilklage, die gegenüber dem Verfahren, in dem das Ersturteil ergangen ist, stets ei...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Für das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) entstehen keine besonderen Gerichtsgebühren. Entstandene Auslagen (Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz., Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz., Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz.) sind jedoch anzusetzen. Hierzu zählen z.B. Auslagen für Postzustellungen. In entsprechender Anwendung der für Beschwerden geltenden Regelungen sind die Auslagen jedoch nicht zu...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1. Gerichtskosten

Für die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel werden keine gesonderten Gerichtsgebühren erhoben. Auch die Erhebung einer Dokumentenpauschale ist nicht zulässig, da die Erteilung einer vollständigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung oder des gerichtlichen Vergleichs sowie einer Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe auslagenfrei zu erfolgen hat...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 3.2 Erteilung durch das Gericht

Hat das Gericht eine Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO für eine notarielle Urkunde zu erteilen, weil die Urkunde sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B (§ 34 GNotKG). Erfasst sind insbesondere die folgenden Fälle:mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1.1 Entstehung einer Verfahrensgebühr

Für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel fallen gesonderte Gerichtsgebühren an. Es entsteht eine Festgebühr, die jeweils 20,00 EUR beträgt (Nr. 2110 GKG-KostVerz.). Neben der Gebühr sind eventuelle Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen. Zudem ist für die Fertigung der Ausfertigung neben de...mehr

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AGS 4/2017, Kosten in Verfa... / 1.3 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Muss eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil die erste vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht verloren gegangen ist, liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht festzustellen ist.[23] Gerichtskosten für das Verfahren nach § 733 ZPO sind in diesen Fällen nicht zu erheben sind (§ 20 Abs. 1 GKG, § 20 Abs. 1 FamGK...mehr