Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Einzelne Auslagentatbestände

Rn 49 Der Kostenschuldner hat außer den Gebühren auch die gerichtlichen Auslagen zu tragen; die Auslagen richten sich nach Nr. 9000 bis 9019 KV GKG. Für das Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen folgende Auslagentatbestände von Bedeutung: 9000: Dokumentenpauschale für die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken 9002: Zustellungen per Postzustellungsurkunde oder Einschreiben 90...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Berechnung des Streitwertes (§ 34 GKG)

Rn 19 Gebührentatbestände können streitwertabhängig oder pauschal erhoben werden. Beispiele für streitwertabhängige Gebühren sind die Gebühren für die Durchführung eines Eröffnungsverfahrens (Nr. 2310, 2311 KV GKG) oder die Durchführung des Insolvenzverfahrens (Nr. 2320 ff. bzw. 2330 ff. KV GKG). Pauschal erhoben werden beispielsweise Gebühren für nachträglich angemeldete Fo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.3 Gebühren für die Durchführung eines besonderen Prüfungstermins

Rn 39 Bei sogenannten nachträglichen Forderungsanmeldungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Rn 40 Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) Rn 41 Gebührenschuldner ist der Gläubiger der nachträglich angemeldeten Forderung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO "auf Kosten des Säumigen"). Rn ...mehr

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FF 10/2016, Keine Verletzun... / 1 Gründe:

Die Berufung des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9.12.2014, verkündet am 1.7.2015, (Az.: 2 O 5350/14) wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

Rn 7 Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Auslagen (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Berechnungsgrundlage ist hier die Höhe der Insolvenzmasse abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[15] Rn 8 Stellt ein Gläubiger den In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens

Rn 30 Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2320 und 2330 KV GKG bei Durchführung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Schuldnerantrages und ausschließlich[52] aufgrund eines Gläubigerantrages. Rn 31 Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen...mehr

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FF 10/2016, Kinderehe und o... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten H., geb. am 1.1.1994, und A., geb. am 1.1.2001, sind syrische Staatsangehörige. Sie sind zueinander verwandt als Cousin und Cousine und in der gleichen Stadt in Syrien aufgewachsen. Aufgrund der Kriegsereignisse in Syrien sind die beiden vorgenannten Beteiligten über die sogenannte "Balkanroute" von Syrien aus nach Deutschland geflüchtet, wo sie am 27....mehr

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zerb 9/2016, Das Nachlassin... / cc) Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Nachlassvermögen (Aktiva) die Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt (vgl. § 19 Abs. 2). Es kommt somit entscheidend auf die Bewertung der Aktiva und Passiva an. Die Aktiva eines Nachlasses werden grundsätzlich mit Liquidationswerten angesetzt[29], es sei denn es handelt sich um die Bewertung eines sich im Nachlass befindlichen Unterne...mehr

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zfs 9/2016, Erledigungswert bei Abtretung von Ansprüchen

Hinweis "Soweit Sie in der im Betreff genannten Schadensache lediglich einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ausgeglichen haben, geschah dies zu Unrecht." Zwar trifft es zu, dass mein Mandant seinen Anspruch auf Ausgleich der … an … i.H.v. … EUR abgetreten hat. Die Abtretung hat jedoch keine Auswirkung auf den unfallbedingten Schaden unseres Mandanten und damit...mehr

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ZAP 9/2016, Gerichtskosten: Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft

(OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2016 – 5 UF 117/15) • Wird der vorgerichtlich erfolglos zur Anerkennung seiner Vaterschaft aufgeforderte Mann auf Antrag des Kindes als dessen Vater festgestellt, entspricht es billigem Ermessen, ihm die Gerichtskosten allein aufzuerlegen, wenn er sich zur Sache nicht eingelassen hat und auch i.Ü. keine Anhaltspunkte für einen Mehrverkehr der Kind...mehr

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ZAP 18/2016, Prozessflut du... / IV. Bedeutung der Rechtsschutzversicherung

Das Prämienaufkommen der Rechtsschutzversicherungen belief sich im Kalenderjahr 2014 auf rd. 3,5 Mrd. Euro, die Leistungen auf 2,7 Mrd. Euro. Die frühere Unterscheidung bei den Leistungen zwischen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wird statistisch nicht mehr vorgenommen, so dass das Verhältnis zwischen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nur überschlägig nach früheren Zahlen g...mehr

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ZAP 7/2016, Gebührentipps f... / 2. Kostenfestsetzungsantrag des Klägers

Der Beklagte hat nach der Kostenentscheidung im Urteil des Kammergerichts vom 2.7.2015 dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Hierzu gehören gem. § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die vom Kläger gezahlten Gerichtskosten. Der Erstattungsanspruch des ...mehr

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ZAP 22/2015, Berufs-, vergü... / VIII. Gestaltungsmöglichkeiten beim Erfolgshonorar

Abschließend sei ein Blick auf die Fälle geworfen, in denen keine treuhänderisch "blockbare" Summe vom Mandanten oder Dritten vorhanden ist, die der Honorarsicherung dienen kann – oder eine Mischform zwischen diesem Gedanken und dem "reinen" Erfolgshonorar gesucht werden soll. Dies führt dazu, die denkbaren Umrisse einer ausgewogenen Vertragsgestaltung zu skizzieren. Insofer...mehr

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ZAP 7/2016, Gebührentipps f... / a) Kosten der 1. Instanz

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls für das Einreichen der Klageschrift die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angefallen (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG). Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Berlin hat nach Nr. 3104 VV RVG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ausgelöst. Ferner hat der Kläger an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz ...mehr

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ZAP 21/2016, Fehlerquellen ... / 2. Vorteile, Nachteile

Ein erheblicher Teil der Zivilprozesse wird durch Vergleich beendet: Er spart dem Richter Arbeit und ist für seine Beurteilung günstig. Beim Anwalt lässt der Vergleich eine weitere 1,0-Gebühr anfallen (Nr. 1003 VV RVG) und erspart ihm weitere Termine. 2/3 der Gerichtskosten werden zurückbezahlt (Nr. 1210, 1211 KV GKG), weil gerichtliche Arbeit und Rechtsmittel erspart werden...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Musielak/Voit, Zivilprozessordnung – Kommentar, 13. Aufl. 2016, 3.220 S., Verlag Franz Vahlen, 169 EUR

Der Musielak/Voit erschien im Jahre 1999 in erster Auflage und erscheint seit einiger Zeit im Jahresrhythmus. Das Werk ist dadurch immer auf dem neuesten Stand, so dass jede Neuauflage zugleich Nachweis für die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung ist. Der Zöller und der Musielak/Voit werden zu Recht am Markt als Spitzentitel der großen einbändigen Kommentare wahrgenommen. De...mehr

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ZAP 7/2016, Gebührentipps f... / 4. Ergebnis

Der Rechtspfleger des LG wird somit auf den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers dessen außergerichtliche Kosten und die von diesem gezahlten Gerichtskosten aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des KG vom 2.7.2015 verzinslich gegen den Beklagten festsetzen. Auch dem Rückfestsetzungsantrag des Klägers wird der Rechtspfleger in vollem Umfang entsprechend. Gegenstand des R...mehr

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ZAP 2/2016, Umgangsrecht / 4. Umgangspflegschaft

Unter den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann auch für einen bestimmten Zeitraum ein Umgangspfleger bestellt werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt eine erhebliche Verletzung der Loyalitätsverpflichtung voraus (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1794; Heilmann FamRZ 2014, 1753). Die Umgangspflegschaft sichert also den Umgang bei Widerstand des betreuenden El...mehr

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ZAP 12/2015, Außergewöhnliche Belastungen: Abzug von Zivilprozesskosten

(FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.3.2015 – 2 K 256/12) • Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- und Gerichtskosten) wegen Geltendmachung erbrechtlicher Auskunft- und Pflichtteilsansprüche sind (auch weiterhin) nur dann als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG absetzbar, wenn sie durch ein (Gerichts-)Verfahren veranlasst sind, das einen existentiell wichtigen (Ker...mehr

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ZAP 7/2016, Gebührentipps f... / b) Kosten der 2. Instanz

Das Einreichen der Berufungsschrift hat für den Prozessbevollmächtigten des Klägers die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG ausgelöst (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV RVG). Ferner ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Zivilsenat des KG die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG angefallen. Für die 4,0 Ver...mehr

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ZAP 22/2016, Gebührentipps ... / 3. Inhalt der Abänderung

Die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses kommt nur im Hinblick auf den abgeänderten Streit-/Gegenstandswert in Betracht. Deshalb sind nur Änderungen zulässig, die wertabhängig sind. Eine Nachprüfung bereits festgesetzter Gebühren und Auslagen dem Grunde nach findet also im Abänderungsverfahren nach § 107 ZPO nicht statt. Diese Vorschrift ermöglicht lediglich, die fes...mehr

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ZAP 13/2017, Gebührentipps ... / 3. Gebührentipp

Dem Beschluss des BGH ist die allgemeine Aussage zu entnehmen, dass im Ausnahmefall aufgrund des Veranlassungsprinzips auch dem vollmachtlosen Vertreter, und damit auch einem als Prozessbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalt, die Kosten des Rechtsstreits persönlich auferlegt werden können. Dieser hat dann die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen und die dem Gegne...mehr

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ZAP 17/2015, Klageschriftzustellung: Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung

(BGH, Urt. v. 10.7.2015 – V ZR 154/14) • Das Merkmal "demnächst" gem. § 167 ZPO ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Bei der Berechnung der n...mehr

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ZAP 19/2015, Änderungen im ... / Zusammenfassung

Die Bundesregierung plant Änderungen im Unterhaltsrecht. Ein Gesetzentwurf sieht vor, die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf den Mindestunterhalt, das vereinfachte Verfahren im Kinderunterhaltsgesetz und Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz zu überarbeiten (vgl. BT-Drucks. 18/5918). Der Mindestunterhalt soll sich nach dem Willen der Bundesregierung nicht mehr am steuerr...mehr

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ZAP 21/2016, Fehlerquellen ... / a) Grundsatz

Enthält der Prozessvergleich keine Kostenregelung, bewusst oder unbewusst, trägt von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten (§§ 98, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). § 98 ZPO geht den §§ 344, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vor. Hinweis: Ist im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Vergleich geschlossen und nichts über ...mehr

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ZAP 11/2015, Nach dem Spiel ist vor dem Spiel

Die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren in den letzten 40 Jahren erfolgte stets nach demselben Ritual: Sie passt nicht in die politische Landschaft, sie kommt zu spät, sie ist unzureichend, sie erfolgt am Schluss einer Legislaturperiode, die Länderjustizminister machen ihre – erforderliche – Zustimmung von einer Erhöhung der Gerichtskosten abhängig. Auch die aktuelle Gebührenanpas...mehr

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ZAP 15/2015, Wer ist Querulant im Rechtssinne?

Es kann des Guten zu viel sein. Auch für die höchstrichterliche Rechtsprechung gilt diese Volksweisheit. Liest man unbefangen in den Beitrag "Rechtliches Gehör für Querulanten" (ZAP Anwaltsmagazin 9/2015, S. 456) hinein, erweckt dies die amüsierliche Erwartung, in den Genuss einer lesenswerten Justizposse zu kommen: Ein hyperaktiver Vielprozessierer oder fehdegestimmter Bürg...mehr

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zfs 8/2016, Änderung des Ko... / 3 Anmerkung:

Die Möglichkeit, einen Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 107 Abs. 1 ZPO nachträglich trotz zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft ändern zu lassen, und die hierfür vorgesehene Antragsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO ist vielen Rechtsanwälten unbekannt. Dies zeigt gerade der hier vorliegende Fall, in dem der durch die geänderte Streitwertfestsetzung begünstigte Kl. keinen Ände...mehr

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ZAP 14/2016, Arbeitsgericht... / I. Grundsätzliches zur Unterscheidung zwischen Urteils- und Beschlussverfahren

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Streitigkeit unter einen der im Arbeitsgerichtsgesetz (§§ 2 ff. ArbGG) aufgelisteten Gegenstände fällt. Die Arbeitsgerichte sind damit ausschließlich zuständig. Das Verfahren vor den Arbeitsgerichten unterteilt sich grundsätzlich in zwei verschiedene Verfahrensarten, das Urteilsverfahren gem. §§ 2, 46 ff....mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / XV. Anwaltliche Gebühren

Das Verfahren über den bloßen Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners verursacht neben den allgemeinen Gebühren für das Insolvenzverfahren weder zusätzliche Gerichts- noch Anwaltsgebühren. Für die Vertretung eines Gläubigers oder Schuldners im Versagungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 0,5 Gebühr gem. RVG 3321 VV. Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf Widerruf de...mehr

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AGS 7/2016, Absehen von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten

Leitsatz Das FamG kann auch von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten (hier: Sachverständigenkosten i.H.v. rund 13.000,00 EUR) absehen. Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist – entsprechend § 20 FamGKG – in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung (hier: Verfahrensverzögerungen und eine im Wesentlichen fehlende ...mehr

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zerb 7/2016, Gerichtskosten nach dem GNotKG

Hagen Schneider Nomos-Verlag, 2. Auflage 2016, 498 Seiten, 38 EUR ISBN: 978-3-8487-2879-4 In der Praxis sehen sich Richter, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Notare und Kostenbeamte der Herausforderung gegenüber, dass sie in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine gerichtliche Kostenrechnung erstellen oder mit den einzelnen Gebühren zuverlässig umgehen müssen. Das Werk ...mehr

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AGS 7/2016, Zweitschuldnerh... / II. Rückzahlung eingezahlter Gerichtskosten

Wird die PKH-Partei in die Kosten verurteilt, hat das Verbot der Inanspruchnahme eines Zweitschuldners zur Folge, dass von diesem bereits gezahlte Gerichtskosten durch die Staatskasse an ihn zurückzuzahlen sind. Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die PKH-Partei ist unstatthaft. Beispiel Es wird Zivilsache wegen Zahlung von 5.000,00 EUR erhoben. Der Kläger l...mehr

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AGS 7/2016, Zweitschuldnerh... / IV. Aufhebung der PKH-Bewilligung, wenn Zweitschuldner PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt war

Ist dem Kläger PKH mit Zahlungsbestimmungen bewilligt worden und wird der Beklagte in die Kosten verurteilt, so ist die Ratenzahlung des Klägers vorläufig einzustellen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Eine Verrechnung der vom Kläger eingezahlten PKH-Raten auf die Kostenschuld des Beklagten ist wegen § 31 Abs. 3 S. 1 GKG nicht statthaft, wenn diesem gleichfalls PKH bewilligt wurde. ...mehr

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AGS 7/2016, Zweitschuldnerh... / III. Aufhebung der PKH-Bewilligung und Inanspruchnahme des Zweitschuldners

Wird die PKH-Bewilligung aufgehoben, sind die Gerichtskosten und gegebenenfalls die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche von der ehemaligen PKH-Partei einzuziehen, denn mit der Aufhebung der PKH-Bewilligung entfallen die Vergünstigungen des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 ZPO. Der Kostenbeamte hat deshalb die Kosten (Gerichtskosten und übergegangene Ansprüche nach § 59...mehr

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AGS 7/2016, Absehen von der... / 1 Aus den Gründen

Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens – über beide hat der Senat zu befinden (vgl. BGH FamRZ 2015, 570) – folgen aus § 81 FamFG. Sie entsprechen billigem Ermessen. Das Gericht hat die Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nach billigem Ermessen zu treffen (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Insoweit ...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Sachverhalt

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Erstattung von Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Anspruch. Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22.8.1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein h...mehr

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AGS 7/2016, Zweitschuldnerh... / I. Überblick

Solange einer Partei Prozesskostenhilfe (PKH)[1] bewilligt ist, kann ein Zweitschuldner für die auf diese Partei entfallenden Gerichtskosten nicht in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG). Das gilt aufgrund vorstehender Regelung jedoch nur, wenn die PKH-Partei aufgrund einer Entscheidung für die Gerichtskosten haftet. Für die Anwendung von § 31 Abs. 3 S. 1 GKG ist ...mehr

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AGkompakt 7/2016, Kostenfes... / 4. Gegenstand der Festsetzung

Festgesetzt werden können sämtliche Kosten der Partei, die mit der Durchführung des Rechtsstreits im Zusammenhang stehen. Dazu zählen neben den Kosten des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten und den Gerichtskosten auch die Parteikosten und u.U. auch Vorbereitungskosten. Zu Einzelheiten der erstattungsfähigen Kosten siehe Schneider/Thiel, ABC der Kostenerstattung, 3. Auf...mehr

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AGS 7/2016, Absehen von der... / Leitsatz

Das FamG kann auch von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten (hier: Sachverständigenkosten i.H.v. rund 13.000,00 EUR) absehen. Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist – entsprechend § 20 FamGKG – in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung (hier: Verfahrensverzögerungen und eine im Wesentlichen fehlende Verwertu...mehr

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AGS 7/2016, Keine Mutwillig... / 2 Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie entsprechend §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichts...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 EUR zu. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verst...mehr

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AGS 7/2016, Eine Angelegenh... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hatte im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Die streitgegenständliche Anlageberatung erfolgte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Diese hat ihre Forderungen in Zusammenhang mit der behauptet fehlerhaften Anlageberatung an den Kläger abge...mehr

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AGS 7/2016, Keine Kosten- u... / 1 Sachverhalt

Mit Kostenrechnung stellte die Staatsanwaltschaft dem vom LG unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Beschwerdeführer Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für das Verfahren in Höhe von insgesamt 36.910,75 EUR in Rechnung. Der dagegen erhobenen "Beschwerde" des Verurteilten half die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaf...mehr

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AGS 7/2016, Protokollierung... / 1 Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte in dem Verfahren 31 O 484/10 LG Köln gegen die Schuldnerin – und eine natürliche Person – eine einstweilige Verfügung erwirkt. Darin wurde diesen unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, bestimmte Polstermöbel (Wohnlandschaft bzw. Sofa), welche sie unter der Bezeichnung "Alessia" vertrieben, wegen der Nähe zu dem Geschmacksmuster der Gläubigerin (M...mehr

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AGS 7/2016, Verfahrenswert ... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers führt zu einer Anhebung der Verfahrenswerte sowohl für das Ehescheidungsverfahren als auch für die Folgesache über den Versorgungsausgleich. a) Der Wert für das Scheidungsverfahren ist anderweitig auf 12.011,00 EUR festzusetzen. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigu...mehr

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FF 7+8/2016, Berechnung des... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Durch Beschl. v. 28.4.2015 hat das Amtsgericht die kinderlose Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Nachdem im Scheidungstermin vom 28.4.2015 der Antragsteller sein Nettoeinkommen mit 1.540 EUR und die Antragsgegnerin ihr Nettoeinkommen mit 1.047 EUR angegeben hatten, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert für das Scheidungsverfah...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

Leitsatz 1. Der Senat hält daran fest, dass als "Erwerb" i.S.von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Senatsurteil vom 3. Mai 2006, I R 100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010, I B 82/10...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bestimmung der Beschwer

Leitsatz Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung. Normenkette § 46 Abs. 1 WEG; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Das Problem Die Wohnungseigentümer beschließen, dass der V...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / Gerichtskostenansatz, Erinnerung/Beschwerde [Rdn 183]

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