Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Kosten [Rdn 193]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Antragsgründe, BVerfG-Entscheidung [Rdn 1115]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Kosten [Rdn 384]

Rdn 385 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310. Rdn 386 1. Für die Gerichtskosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG gelten die Vorschriften des GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GNotKG kann das OLG die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen (Meyer-Goßner/Sc...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Kostenentscheidung [Rdn 797]

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Allgemeines Literaturverzeichnis

AK-StPO, Kommentar zur Strafprozessordnung in der Reihe Alternativkommentare, herausgegeben von Wassermann zitiert: AK-StPO-Bearbeiter, (Paragraf und Rn) AK-StVollzG, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 5. Aufl. 2006 zitiert: ­AK-StVollzG-Bearbeiter, (Paragraf und Rn) Albrecht, Jugendstrafrecht, 3. Aufl. 2000 zitiert: Albrecht (Paragraf und Rn) Alsberg, Beweisantragsrecht im Strafpr...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / Wertfestsetzung, Beschwerde [Rdn 553]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Allgemeine Gebührenfragen, Wahlverteidiger [Rdn 26]

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen [Rdn 423]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Vergütungsfestsetzung, Erinnerung [Rdn 505]

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AGS 6/2016, Ermäßigung der ... / 1 Sachverhalt

Die Kostenbeamtin des LG hatte die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des OLG zu erstattenden Kosten festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, für die Berufungsinstanz hätten Gerichtskosten lediglich in Höhe einer 2,0-Gebühr festgesetzt werden dürfen, weil die Klage zurückgenommen worden sei. Das...mehr

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AGS 6/2016, Kostenschuldner... / Leitsatz

Das Mahnverfahren ist eine Vorstufe des Streitverfahrens und bildet mit ihm eine einheitliche Instanz. Daher haftet der Anspruchsgegner, der dem Mahnbescheid widerspricht und seinerseits die Abgabe an das Streitgericht fordert, nicht als Antragsteller für Gerichtskosten. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.3.2015 – 14 W 162/15mehr

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AGS 6/2016, Kostenschuldner... / 2 Anmerkung

Ich halte die Entscheidung des OLG Koblenz aus folgenden Gründen für nicht zutreffend: 1. Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens durch den Antragsteller des Mahnverfahrens Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Hs. 1 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz. entsteht die 3,0-Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. des Prozessverfahrens nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid und der ...mehr

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FF 6/2016, FF 6/2016 / Kosten

a) Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachende...mehr

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AGS 6/2016, Ermäßigung der ... / 2 Aus den Gründen

Die in der zweiten Instanz angefallenen Gerichtsgebühren hätten gem. Nr. 1222 Nr. 1a GKG-KostVerz. von vier auf zwei Gebühren ermäßigt werden müssen. Gem. Nr. 1222 Nr. 1a GKG-KostVerz. ermäßigt sich die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus Nr. 1220 GKG-KostVerz. vom vierfachen Satz auf den zweifachen Satz, wenn die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurü...mehr

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AGS 6/2016, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zutreffend entschieden, dass für ein sorgerechtliches Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Bei kinderschutzrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG handelt es sich um nic...mehr

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ZErb 06/2016, Kein Anspruch... / Aus den Gründen

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.11.2015 war zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdeberechtigt iSd § 59 FamFG. 1. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.3.4 Ausbleiben des Zeugen – §§ 380–381 ZPO

Rz. 45 Ordnungsmaßnahmen nach § 380 ZPO sind nur gegen einen ordnungsgemäß geladenen [1] Zeugen möglich, wobei der Zugang der Ladung nicht nachgewiesen sein muss[2]. Ordnungsmaßnahmen sind nicht möglich, wenn ein nach § 377 Abs. 3 ZPO zu schriftlichen Äußerungen aufgeforderter Zeuge sich nicht meldet. Dieser ist dann ggf. zu laden. Rz. 46 Das Vorgehen nach § 380 ZPO ist für da...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / I. Gerichtskosten

1. Gerichtsgebühren a) Zivilsachen Für das Beweisverfahren entsteht eine 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1610 GKG-KostVerz., die sämtliche Tätigkeiten des Gerichts abdeckt. Gesonderte Gebühren fallen für das Verfahren nur an, wenn im GKG-KostVerz. gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen sind, z.B. die Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. (siehe unten Nr. 6). Neben den Geb...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / III. Gerichtskosten als Teil der Kosten der Hauptsache

Bei dem selbstständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren handelt es sich kostenrechtlich um verschiedene Angelegenheiten. Sie stellen deshalb auch eigenständige Kostenrechtszüge i.S.d. § 35 GKG, § 29 FamGKG dar. Für beide Verfahren entstehen daher gesonderte Gebühren. Es erfolgt, anders als bei den Anwaltsgebühren, auch keine gegenseitige Anrechnung. 1. Teil der Ko...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 1. Gerichtsgebühren

a) Zivilsachen Für das Beweisverfahren entsteht eine 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1610 GKG-KostVerz., die sämtliche Tätigkeiten des Gerichts abdeckt. Gesonderte Gebühren fallen für das Verfahren nur an, wenn im GKG-KostVerz. gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen sind, z.B. die Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. (siehe unten Nr. 6). Neben den Gebühren sind die geri...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 4. Vorschusspflichten

a) Gerichtsgebühr Handelt es sich um eine Zivilsache, besteht keine Vorauszahlungspflicht für das selbstständige Beweisverfahren, da die Verfahren nicht von § 12 GKG erfasst werden. Da die Gebühr jedoch mit Antragseingang fällig wird (§ 6 Abs. 1 GKG), ist die Gebühr nach Eingang des Antrags gegen den Antragsteller zum Soll zu stellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg). Das Gericht da...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / c) Familiensachen

Wird in Familiensachen ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, entsteht eine pauschale 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. einzuziehen.mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten im selbstständigen Beweisverfahren

Einführung Um einem drohenden Beweisverlust vorzubeugen, kann ein selbstständiges Beweisverfahren betrieben werden. Hierfür entstehen Gerichtskosten. Kommt es im Anschluss zu einem Hauptsacheverfahren, so zählen die Kosten des Beweisverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens mit der Folge, dass die dort ergangene Kostenentscheidung auch...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / Einführung

Um einem drohenden Beweisverlust vorzubeugen, kann ein selbstständiges Beweisverfahren betrieben werden. Hierfür entstehen Gerichtskosten. Kommt es im Anschluss zu einem Hauptsacheverfahren, so zählen die Kosten des Beweisverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens mit der Folge, dass die dort ergangene Kostenentscheidung auch das selbs...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 3. Entstehung der Gebühr – Keine Gebührenermäßigung

Die Verfahrensgebühren der Nrn. 1610, 5300, 6300, 7300, 8400 GKG-KostVerz., Nr. 1503 FamGKG-KostVerz. entstehen jeweils mit Antragseingang bei Gericht. Auf den Erlass des Beweisbeschlusses oder die Bestellung des Sachverständigen kommt es nicht an. Ermäßigungstatbestände sind nicht vorgesehen. Die Verfahrensgebühr ist deshalb auch dann in voller Höhe zu erheben, wenn der Antr...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 2. Berichtigung der Kostenrechnung des selbstständigen Beweisverfahrens

Liegt eine Gegenstandsidentität vor und zählen die Kosten des Beweisverfahrens deshalb zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens, sind beide Akten dem Kostenbeamten vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob die ursprünglich im Beweisverfahren aufgestellte Gerichtskostenrechnung zu berichtigen ist. Eine Berichtigung wird immer dann vorzunehmen sein, wenn aufgrund der Kostenentscheidu...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 6. Vergleichsgebühr

Wird in dem selbstständigen Beweisverfahren ein Vergleich über die Hauptsache oder einen anderen nicht gerichtlich anhängigen Gegenstand geschlossen, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Vergleichsgebühr (Nrn. 1900, 5600, 7600 GKG-KostVerz., Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.), wenn ein Hauptsacheverfahren über den Gegenstand des Vergleichs noch nicht anhängig ist. Es liegt dann ...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / II. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

1. Notwendigkeit gesonderter Antragstellung und Bewilligung Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um einen eigenständigen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es bedarf deshalb für Beweis- und Hauptsacheverfahren jeweils eines eigenständigen Antrags und auch einer gesonderten Bewilligung von PKH. Entsprechendes gilt wegen § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG i....mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / b) Fachgerichtsbarkeiten

Ein selbstständiges Beweisverfahren kann auch in Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten durchgeführt werden. Gerichtskosten sind gleichfalls nach dem GKG zu erheben (§ 1 Abs. 2 GKG). Die Verfahren sind gebührenpflichtig: Praxis-Beispielmehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / a) Zivilsachen

Für das Beweisverfahren entsteht eine 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1610 GKG-KostVerz., die sämtliche Tätigkeiten des Gerichts abdeckt. Gesonderte Gebühren fallen für das Verfahren nur an, wenn im GKG-KostVerz. gesonderte Gebührentatbestände vorgesehen sind, z.B. die Vergleichsgebühr nach Nr. 1900 GKG-KostVerz. (siehe unten Nr. 6). Neben den Gebühren sind die gerichtlichen Ausl...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / b) Auslagen

Für die entstehenden Auslagen besteht stets eine Vorschusspflicht nach §§ 379, 402 ZPO gegebenenfalls i.V.m. § 30 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG und darüber hinaus nach § 17 Abs. 1 GKG für sonstige Auslagen. Wegen der Auslagen kann das Gericht deshalb die Bestellung des Sachverständigen von der vorherigen Vorschusszahlung für die Auslagen abhängig machen. In Familiensachen ordnet...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 2. Berufungsverfahren

Der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kann auch noch gestellt werden, wenn wegen der Hauptsache ein Berufungsverfahren anhängig ist. In diesen Fällen wird das Berufungsgericht für das selbstständige Beweisverfahren zuständig.[1] Es fällt auch dann für das selbstständige Beweisverfahren eine eigenständige Gerichtsgebühr an, die sich jedoch in Zivils...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 5. Kostenschuldner

Für die Gerichtskosten des Beweisverfahrens haftet der Antragsteller als Antragsschuldner (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG, § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Diese Haftung umfasst sämtliche Kosten des Verfahrens, so dass neben der Gebühr auch die Auslagen umfasst sind. Neben der Antragshaftung der § 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG haftet für die gerichtlichen Auslagen jedoch auch derjenige, d...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 1. Teil der Kosten des Hauptverfahrens bei Gegenstandsidentität

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind jedoch ausnahmsweise als Teil der Kosten des Hauptverfahrens zu behandeln, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweis- und Hauptsacheverfahrens identisch sind.[16] In diesen Fällen umfasst die Kostenentscheidung des Hauptverfahrens auch die Kosten des Beweisverfahrens. Dabei liegt eine Gegenstandsidentität auch d...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / a) Gerichtsgebühr

Handelt es sich um eine Zivilsache, besteht keine Vorauszahlungspflicht für das selbstständige Beweisverfahren, da die Verfahren nicht von § 12 GKG erfasst werden. Da die Gebühr jedoch mit Antragseingang fällig wird (§ 6 Abs. 1 GKG), ist die Gebühr nach Eingang des Antrags gegen den Antragsteller zum Soll zu stellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 KostVfg). Das Gericht darf aber seine Han...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 3. Rückzahlung bei Kostenfreiheit oder PKH/VKH-Bewilligung

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Partei von der Zahlung der Kosten oder Gebühren befreit ist. Da die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von der befreiten Partei nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbstständigen Beweisverfahrens verlangen kann, steht der Gegenpartei in ...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 4. Streithelfer

Eine PKH/VKH-Bewilligung kann auch für den Streithelfer erfolgen, jedoch wird sich die Erfolgsaussicht des Beweisverfahrens danach beurteilen, ob bereits im Beweisverfahren seine Rechtsverteidigung in der Hauptsache mit Aussicht auf Erfolg vorbereitet werden kann.[15] Der Streithelfer hat hierfür die Umstände darzulegen, die im Hauptsachverfahren als Einwand geltend gemacht ...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 2. Prüfung der Erfolgsaussicht

Das Gericht hat vor der PKH/VKH-Bewilligung die Erfolgsaussicht zu prüfen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, gegebenenfalls i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dabei ist nur auf die Erfolgsaussicht des Beweisantrags abzustellen, nicht auch auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens.[7] Es genügt deshalb, dass der Beweis zur Begründung eines Anspruchs dien...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 3. Bewilligung für den Antragsgegner

Auch dem Antragsgegner kann PKH/VKH bewilligt werden,[11] wobei für den Antragsgegner, der die Einleitung des Beweisverfahrens regelmäßig nicht verhindern kann, der Begriff der Erfolgsaussicht einschränkend auszulegen ist, so dass sich "Erfolg" nur auf Verschaffung rechtlichen Gehörs und auf die zweckentsprechende Wahrnehmung der prozessualen Rechte im Rahmen der Beweiserheb...mehr

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AGS 5/2016, Gerichtskosten ... / 1. Notwendigkeit gesonderter Antragstellung und Bewilligung

Bei dem selbstständigen Beweisverfahren handelt es sich um einen eigenständigen Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es bedarf deshalb für Beweis- und Hauptsacheverfahren jeweils eines eigenständigen Antrags und auch einer gesonderten Bewilligung von PKH. Entsprechendes gilt wegen § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO in Familiensachen für die Bewill...mehr

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AGS 5/2016, Streit über Hin... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung enthält leider einen Schönheitsfehler: Sie hätte in dieser Form nicht ergehen dürfen. Zugrunde lag ein Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird aber nur über die Ausfüllung des Kostenerstattungsanspruchs entschieden, nicht aber über den Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert ist vielmehr im Verfahren nach § 63 GKG festzusetzen. Fehlt...mehr

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AGS 5/2016, Streit über Hin... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO analog). 1. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Kostenfestsetzung den tatsächlichen, am Klageinteresse des Erinnerungsführers bemessenen Streitwert i.H.v. 99,00 EUR und ...mehr

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zfs 5/2016, Entzug der Proz... / 3 Anmerkung:

1. Ein besonders dreister Versuch, einen unbegründeten Anspruch auf Staatskosten, damit auf Kosten aller Bürger, durchzusetzen und hierbei das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe zu missbrauchen, ist erfreulicherweise gescheitert. Nach der Beweisaufnahme stand es fest, dass der ASt., dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, den Auffahrunfall, aus dem er Ansprüche herle...mehr

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zerb 5/2016, Zinsanspruch d... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt im angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Bereicherungsansprüche auf Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen, vor allem auch unter dem Blickwinkel von Anlage- oder ersparten Kreditzinsen, seien zum ganz überwiegenden Teil verjährt. Außerdem hätten die K...mehr

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AGS 5/2016, Bewilligung von... / 2 Aus den Gründen

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat zutreffend entschieden, dass für ein sorgerechtliches Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 3 FamFG Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Bei kinderschutzrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 u. 3 FamFG handelt es sich um nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1.1 Gerichtskosten

Rz. 1 Zum Begriff s. Vor § 135 FGO Rz. 2. Kostenpflicht i. S. d. §§ 135ff. FGO ist begrifflich Kostentragungspflicht [1], denn die Vorschriften regeln, wer die im Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Unabhängig und abweichend von der Kostenentscheidung kann jeder am Verfahren Beteiligte Kostenschuldner und damit kostenpflichtig sein.[2] So i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Kostenaufhebung

Rz. 4 In das Ermessen des Gerichts ist es gestellt, statt einer quotalen oder betragsmäßigen Aufteilung der Verfahrenskosten diese gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, fallen die Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte zur Last; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Diese Regelung dient der Vereinfachung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Kostenentscheidung nach Abs. 1

Rz. 23 Nach § 138 Abs. 1 FGO ist durch Beschluss nur über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen, ist deshalb nur in einem summarischen Verfahren zu prüfen, wem Kosten aufzuerlegen bzw. in welchem Verhältnis sie zu verteilen sind. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO der bisherige Sach- und Streitstand zu b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Inhalt und Gegenstand der Kostenentscheidung

Rz. 1 Mit der Kostenentscheidung stellt das Gericht verbindlich fest, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, bei mehreren kostenpflichtigen Beteiligten auch, in welchem Verhältnis diese Kosten auf die Beteiligten entfallen. Es hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Eines besonderen Antrags bedarf es nicht, außer bei Klagerücknahme.[1] Die Kostenentscheidung setzt ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.1 Haftung nach Kopfteilen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 10 Sind mehrere Personen ganz oder teilweise unterlegen, haften sie für die Verfahrenskosten nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Regelung in der Kostenentscheidung. Zur Kostenpflicht mehrerer Personen führen Streitgenossenschaft[1], Prozessverbindung[2], gleichgerichtete Rechtsmittel des Beigeladenen und des von ihm unterst...mehr