Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsstand

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Die Parteien.

Rn 1 Die Parteieigenschaft ist ein Schlüsselbegriff des Prozessrechts; sie hat Bedeutung für Gerichtsstand, Prozesskostenhilfe, Rechtshängigkeit, Zustellung, Richterausschluss und -ablehnung, Verfahrensunterbrechung, Beweisverfahren, Rechtskraft und Zwangsvollstreckung (vgl BGH WM 21, 2340 Rz 22). Die Partei ist Trägerin des Prozessrechtsverhältnisses und kann darum weder di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. § 27 II.

Rn 9 Für deutsche Erblasser, die im Zeitpunkt des Todes keinen allg Gerichtsstand (§§ 13–16) in der Bundesrepublik Deutschland hatten, schafft § 27 II einen Hilfsgerichtsstand. Zugleich regelt die Vorschrift in dieser Fallkonstellation die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Bei Eingreifen der ab dem 17.8.15 geltenden EU-Erbrechtsverordnung wird § 27 II als Rege...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbarkeit, Internationale Zuständigkeit.

Rn 2 Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO oder sonstiger spezieller international-zivilprozessrechtlicher Normen indiziert § 22 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (Naumbg NZG 00, 1218, 1219). Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die internationale Zuständigkeit dagegen nicht aus § 22 hergeleitet werden (noch zur EuGVVO aF Naumbg NZG 00, 1218, 1219): F...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagen der Prozessbevollmächtigten, Beistände, Zustellungsbevollmächtigten und Gerichtsvollzieher.

Rn 2 Taugliche Kl im Gerichtsstand des § 34 sind Prozessbevollmächtigte – einschließlich der Unterbevollmächtigten, deren Auftraggeber je nach Vertragsgestaltung die Prozesspartei oder der Hauptbevollmächtigte sein kann – Beistände (§ 90) und Zustellungsbevollmächtigte (§ 184). Die Erwähnung der Gerichtsvollzieher in § 34 ist überholt, da zwischen dem Vollstreckungsgläubiger...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / I. Allgemeines

Rz. 92 Das ArbGG enthielt bis zum 1.4.2008 keine eigenständigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 wurde mit § 48 Abs. 1a ArbGG eine Regelung über den Gerichtsstand des Arbeitsortes in den Gesetzestext eingefügt. Darüber hinaus enthält nur § 48...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Nr 2).

Rn 4 Dieser nachrangige Gerichtsstand knüpft an den (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an. Der gewöhnliche Aufenthalt wird von einer auf längere Dauer angelegten sozialen Eingliederung und der tatsächlichen Situation gekennzeichnet, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist (BTDrs 16/6308, 226). Für einen gemeinsamen Aufenthal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Niederlegung.

Rn 3 Gemäß I ist das Original der Urkunde vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle des Prozessgerichts niederzulegen, sofern die Partei hierzu rechtzeitig aufgefordert wurde. Rechtzeitig meint dabei ohne schuldhaftes Zögern iSv § 121 I 1 BGB noch vor Schluss der nächsten mündlichen Verhandlung zur Sache, §§ 136 IV, 296a bzw vor dem diesem Schluss gleichstehende...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung.

Rn 2 Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 25 unanwendbar, da die Verordnung in der Gestalt des Art 6 Nr 4 EuGVVO (in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 8 Nr 4 EuGVVO) einen eigenständigen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die gemeinsame Verfolgung von Schuldklagen und dinglichen Klagen vorhält (St/J/Roth § 25 Rz 5). Im Übrigen folgt aus dem Eingreifen des § 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Beklagtes Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat.

Rn 3 In Fällen mit Auslandsberührung mag die Zuständigkeitskonzentration nicht immer gelingen. Das liegt an der vorrangig anwendbaren EU-VO 1215/2012 (Brüssel Ia-VO), auf die sich Abs 2 vornehmlich bezieht. Klagt ein inländischer Verband gegen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland, so kann – je nach Sachverhalt – insb gem Art 7 Abs 2 Brüssel Ia-VO ein Gerichtsstand im Inlan...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verweisung auf Antrag.

Rn 6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 506 erklärt sich das AG durch entsprechenden Beschluss, der nach Maßgabe des § 128 IV auch im schriftlichen Verfahren ergehen kann, für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige LG. Dies kann im Wege einer grds zulässigen sogenannten ›Diagonalverweisung‹ auch ein anderes als das dem angerufenen AG übergeordnete L...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.

Rn 7 In den Anwendungsbereich des § 32 fallen die aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte u Urheberrecht resultierenden Ansprüche (Zö/Schultzky Rz 8; ThoPu/Hüßtege Rz 3), zB nach MarkenG (vgl BGH GRUR 07, 1200, 1202 zu § 15 MarkenG; Hambg Magazindienst 04, 594 ff zu § 14 MarkenG; zur Löschungsklage nach §§ 51, 55 MarkenG s aber Frankf OLGR 07, 632 f; vgl auch BGH NJW 05...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Gesetzliche Schuldverhältnisse.

Rn 7 Gesetzliche Schuldverhältnisse werden vom Normzweck nicht erfasst (s Rn 1) und sind daher grds vom Anwendungsbereich des § 29 ausgenommen; zB Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, deliktische Schuldverhältnisse (zum Prüfungsumfang iRd § 29s Rn 15), die GoA, auch die Ansprüche nach § 368 BGB und § 371 BGB. Eine Ausnahme muss aber dort gelten, wo das gesetzliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 31 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Kapitalanleger-Musterverfahren-Einführungsgesetz].

Gesetzestext Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Keine Überprüfung der Zuständigkeit (Abs 3).

Rn 19 Nach Abs 3 S 1 darf die internationale Zuständigkeit des Ursprungsgerichts mit Ausnahme der Vorgaben aus Abs 1 lit e nicht durch die Gerichte des ersuchten Staats nachgeprüft werden. Eine fehlerhafte Annahme der eigenen Zuständigkeit wird im Übrigen hingenommen und begründet insb keinen Ordre-public-Verstoß (Abs 3 S 2). Dies gilt sogar, wenn das Ursprungsgericht unter ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Statthafte Klageart.

Rn 3 Die Klage nach § 731 ist ihrer Rechtsnatur nach eine prozessuale Feststellungsklage, die sich ihrem Begehren nach auf die Erteilung der Klausel richtet (BGHZ 72, 23, 28 f = NJW 78, 1975). Sie hat keinen Leistungscharakter, weil der beklagte Schuldner die Klausel nicht selbst erteilen kann. Auch fehlt ihr der Gestaltungscharakter, weil die Klauselerteilung nicht durch da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 In Ergänzung von § 12 und als Pendant zu § 13 regelt § 17 den allg Gerichtsstand aller Personen mit passiver Parteifähigkeit, die keine natürlichen Personen sind (St/J/Roth Rz 1; vgl auch MüKo-ZPO/Patzina Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 1; Zö/Schultzky Rz 1 f; ThoPu/Hüßtege Rz 1, die aber den Fiskus wegen § 18 ausnehmen wollen; dazu § 18 Rn 2). § 17 verfolgt den Zweck, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / dd) Familienrecht.

Rn 9 Familienrechtliche Verträge wie zB das Verlöbnis (BGHZ 132, 105, 109 f; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8; ThoPu/Hüßtege Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 12; aA St/J/Roth Rz 8) und Verträge, die lediglich die gesetzliche Unterhaltspflicht konkretisieren (Dresd FamRZ 00, 543; BayObLG NJW-RR 99, 1293, 1294; Zö/Schultzky Rz 10; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8) sind vom A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zuständigkeiten.

Rn 4 Ist die Klauselerteilung geboten, entscheidet das AG des MB (BGH NJW 93, 3141, 3142). Ist das Verfahren in das ordentliche Verfahren nach § 700 III überführt, sind das Prozessgericht und dessen Organe zuständig (BGH NJW-RR 06, 1575, 1576 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]). Zuständig für Klagen nach §§ 731, 767, 768 ist gem § 796 III ausschl das Gericht, das für eine Entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Internationale Zuständigkeit.

Rn 71 Eine Rechtsdurchsetzung vor nationalen Gerichten setzt gerade auch bei Fällen mit Auslandsberührung zunächst voraus, dass ein für die konkrete Rechtssache zuständiges Gericht gefunden werden kann. Daher kommt den Regeln über die internationale Zuständigkeit der Gerichte weitreichende Bedeutung zu. Im Grundsatz ist allgemein anerkannt, dass die Regeln über die örtliche ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 19 ZPO – Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz.

Gesetzestext Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Rn 1 § 19 ermöglicht den Erlass von Ano...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff der Gesellschaften und juristischen Personen.

Rn 1 Für jede verklagbare (passiv parteifähige) Personenvereinigung (vgl auch § 50 II ZPO) oder Vermögensmasse muss im Anwendungsbereich der EuGVO ein Gerichtsstand eröffnet sein. Das daher weit zu verstehende Begriffspaar erfasst insb die BGB-Gesellschaft (Rauscher/Staudinger Rz 3). Abs 1 regelt allerdings nicht die Rechts- bzw Parteifähigkeit. Hierfür ist das Recht des ang...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 1 EuMVVO – Gegenstand.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Klagen von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander.

Rn 5 Auch die Klagen der (ggf ehemaligen) Mitglieder untereinander fallen nur unter § 22, wenn die streitentscheidende Norm aus dem (ehemaligen) Mitgliedschaftsverhältnis herrührt (Köln NJW 04, 862). Bsp für solche Klagen sind Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, auf rechtsgestaltende Ausschließung oder Auflösung (§§ 133, 140 HGB aF, ab 1.1....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 9 findet lediglich in Bayern Anwendung, da dieses als bisher einziges Bundesland ein oberstes Landesgericht eingeführt hat (s § 7 Rn 1). Das BayObLG entscheidet über Zuständigkeitsfragen als zunächst höheres Gericht gem § 36 Abs 1 ZPO unterschiedlicher OLG-Bezirke über die Zuständigkeit der Instanzgerichte. Das BayObLG ist auch bei Zuständigkeitsfragen von Instanzgeri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuständigkeit.

Rn 3 § 64 statuiert für die Interventionsklage eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts der 1. Instanz (nicht notwendig des gleichen Spruchkörpers), wo der Hauptrechtsstreit anhängig wurde. Diese Zuständigkeitsregel bleibt auch erhalten, wenn der Hauptprozess mittlerweile ins Rechtsmittelverfahren gelangt ist. Nach einer Verweisung ist das Adres...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. AG Schöneberg in Berlin (Nr 7).

Rn 19 Ist keiner der vorhergehenden Gerichtsstände einschlägig, begründet Nr 7 eine Auffangzuständigkeit des AG Schöneberg in Berlin. Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit keiner der Ehegatten im Inland lebt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Wettbewerbsrecht.

Rn 11 Wird ein Anspruch nach dem UWG geltend gemacht, sind neben § 104a UrhG (der auch im eV-Verfahren gilt; Hambg GRUR-RR 14, 109) die Gerichtsstände des § 14 UWG zu beachten. Hierfür genügt, dass sich aus dem Tatsachenvortrag der Klagepartei ein solcher Anspruch begründen lässt (BayObLG MMR 23, 719). Soweit früher die Auffassung vertreten wurde, § 32 könne neben § 14 UWG z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Fassung Brüssel Ia-VO

ABl EU L 351/1 v 20.12.12, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2015/281 der Kommission vom 26.11.14 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 26.11.14 (ABl EU L 54 v 25....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 15–17) sind als Abweichung vom Prinzip des Beklagtengerichtsstands nicht über ihren eigentlichen Anwendungsbereich ausdehnbar (EuGH Slg 93, I-139). Maßgebend ist eine autonome Auslegung (EuGH Slg 99, I-2277 Rz 26). Art 17 legt den Anwendungsbereich des zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes fest. Art 18 konkretisiert den Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners (Nr 4).

Rn 16 Greifen die vorhergehenden Gerichtsstände nicht ein, ist weiter auf Nr 4 abzustellen; zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser muss im Inland liegen, auch wenn sich dies – anders als noch in § 606 II 2 ZPO aF – nicht mehr aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (Prütting/Helms/Helms § 122 Rz 30; MüKo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks.

Rn 5 Die praktische Bedeutung dieses Merkmals ist gering, da viele Landesgesetzgeber von der Öffnungsklausel des § 15 Nr 2 EGZPO Gebrauch gemacht und für diesen Regelungskomplex ausschließliche Gerichtsstände geschaffen haben, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich § 26 verdrängen (vgl BGHZ 97, 155, 158). Ferner sehen manche Sondergesetze (wie zB § 144 BBergG), die Ermäch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zuständigkeitskollision (Abs 2).

Rn 12 Abs 2 ordnet den Vorrang der in Abs 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen ausschließlichen Gerichtsständen an. Die Kollision mehrerer ausschließlicher Gerichtsstände hat in Unterhaltssachen insb im Fall des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO praktische Bedeutung, für den gem §§ 767 I, 802 ZPO ausschließlich das Prozessgericht des erste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 72 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 72 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des § 30 bewusst breit angelegt und die darin geregelten Gerichtsstände, soweit deren Tatbestand reicht (vgl § 30 I: nur ›Güterbeförderungen‹ und § 30 II: nur Beförderung von ›Fahrgästen auf Schiffen‹), auf sämtliche Beförderungen bezogen, ohne dass eine vereinbarte Beförderung einer spezifischen Vertragsform oder einem Normenko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Antragsteller mit ausländischer Gesellschaftsform.

Rn 7 Eine Antragstellerin, welche mit einer ausländischen Gesellschaftsform firmiert, wie zB die ›Limited‹ (Ltd) britischen Rechts, entbehrt nicht schon deshalb eines Gerichtsstands im Inland (§ 689 II 2), weil ihr Satzungssitz im Ausland liegt. Wenn die Limited, wie üblich, im Ausland lediglich gegründet ist, jedoch ihre Geschäfte in Deutschland führt, kann sie einen Sitz i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 20 normiert einen besonderen Beklagtengerichtsstand, der dem Kl die Wahl eröffnet (§ 35), den Bekl auch außerhalb seines allg Gerichtsstandes zu verklagen. Entsprechend dem allg Zweck der besonderen Gerichtsstände, dem Kl in Fällen gesetzlich vermuteter praktischer Bedürfnisse die Rechtsverfolgung zu erleichtern, soll § 20 Klagen zur Geltendmachung vermögensrechtliche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Abs 1).

Rn 3 Der Beklagte muss die Aufrechnung mit einer gegen die Klageforderung gerichteten Gegenforderung geltend gemacht haben. Ob es sich um eine inkonnexe oder konnexe Gegenforderung handelt, ist unerheblich, aber für die Ermessensausübung von Bedeutung (Rn 9 f). Die Erklärung der Aufrechnung ist unverzichtbar (BGHZ 103, 362, 368), bloße Ankündigung reicht nicht aus. Der Wortl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Gegenseitigkeit (Abs 1 Nr 5, Abs 2).

Rn 33 Entscheidungen eines ausl Gerichts werden grds nur dann anerkannt, wenn eine entsprechende deutsche Entscheidung auch dort unter vergleichbaren Bedingungen anerkannt würde. Die Regelung bezweckt, die Anerkennungsfreudigkeit der ausl Rechtsordnungen ggü deutschen Entscheidungen zu fördern. Daher kann eine völlige Übereinstimmung nicht verlangt werden (BGH NJW 01, 524 [B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

Rn 3 Das Vollstreckungsgericht darf eine anderweitige Vollstreckungsart nur auf Antrag bestimmen, der vom Vollstreckungsgläubiger, einem nachrangigen Gläubiger, sogar wenn dem vorrangigen Gläubiger die Forderung bereits zur Einziehung überwiesen wurde (RGZ 164, 162, 169), oder dem Schuldner gestellt werden darf. Nicht antragsbefugt sind der Drittschuldner (St/J/Würdinger § 8...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO O

Obergutachten selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 25 Oberstes Landesgericht 8 EGGVG 1; 9 EGZPO 1 Obhut 158 FamFG 22 Obhutsperson Trennung 158 FamFG 22 objektive Klagenhäufung erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel 96 ZPO 23 Obligatorischer Einzelrichter 348a ZPO 1 Rechtsmittel 348a ZPO 5 Übernahme durch Kammer 348a ZPO 4 Übertragung 348a ZPO 1 obligatorisches Güteverfahren 15...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Norm stellt im Kontext des § 94 den Katalog der Handelssachen auf, der im Wesentlichen die Rechtsstreitigkeiten enthält, die eine Anrufung der KfH durch eine der Parteien ermöglichen. Nicht möglich ist, jenseits der gesetzlichen Zuweisung die Zuständigkeit der KfH zu prorogieren (§ 94 Rn 2a); nur umgekehrt können die Parteien (wegen § 98 III) von einer gegebenen Mög...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Juristische Personen.

Rn 7 Der Sitz der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts ist grds im Errichtungsakt genannt, zB für die BaFin in § 1 II FinDAG, für die Bundesnetzagentur in § 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (zur Bestimmung durch Satzung vgl BGH JZ 60, 444 [BGH 22.10.1959 - II ZR 83/58]; BSGE 52, 203 [BSG 08.10.1...mehr

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§ 36 Zwangsvollstreckung im... / a) Vollstreckungstitel

Rz. 13 Jede Zwangsvollstreckung setzt einen Vollstreckungstitel voraus. In Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess kommen hier insbesondere Urteile der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte oder vor diesen geschlossene Prozessvergleiche in Betracht.[10] Praxishinweis Kommt es außergerichtlich zu einer Einigung, sind allerdings auch Anwaltsvergleiche oder notari...mehr

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§ 43 Anspruchsdurchsetzung ... / H. Rechtsschutzhinweise

Rz. 35 Bei Problemen mit der Rechtsschutzversicherung kann sich der Versicherungsnehmer zunächst an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) mit Sitz in Bonn wenden. Die BAFin ist die staatliche Aufsichtsbehörde für alle Versicherungsunternehmen. Die vorrangigen Aufgaben der BAFin sind, die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zu erteilen und dessen laufende Übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verbot des beweisrechtlichen Geheimverfahrens.

Rn 5 Soweit der beweisbelasteten Partei kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch gegen die andere Partei zusteht (vgl dazu Baumgärtel/Laumen Bd 1 Kap 15 Rz 1 ff), scheitert ihre Beweisführung nicht selten daran, dass die andere Partei (oder eine dritte Person) ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Betriebs-, Geschäfts- und Unternehmensgeheimnisse geltend machen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff.

Rn 13 Der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist, wird als Begehungs- oder Tatort bezeichnet (s nur BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/Schultzky Rz 19; ThoPu/Hüßtege Rz 7; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15). Nach allgM liegt der Begehungsort iSd § 32 überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/S...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Geständnisfiktion und Grenzen.

Rn 11 Die Säumnis des Bekl bewirkt, dass das gesamte (rechtzeitig vorgetragene) tatsächliche Vorbringen des Kl als zugestanden anzunehmen ist. Ausgenommen sind die einem Geständnis nicht zugänglichen, vAw zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (s Rn 3), was nach Abs 1 S 2 auch für das Vorbringen des Kl zu Vereinbarungen über den Erfüllungsort- und den Gerichtsstand gilt. Im...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Regelungsgehalt.

Rn 1 Diese Vorschrift – die gemeinsam mit Art 17 zu lesen ist – hat erhebliche praktische Bedeutung und bietet Rechtsanwälten ein weites Feld zu taktischer Verfahrensführung (s dazu Rn 10). Sie regelt – jedoch (Wortlaut) nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander (München FamRZ 14, 862: daher nicht in einem einzigen Mitgliedstaat), nicht im Verhältnis zu Drittstaaten (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vollstreckbarkeitsbeschluss.

Rn 6 Für gem § 95 I nach der ZPO zu vollstreckende Entscheidungen fordern II, III ein besonderes Exequatur-Verfahren. Dies erfasst – unter Berücksichtigung des Vorrangs völkerrechtlicher Vereinbarungen – grds ausl Unterhaltsentscheidungen (BGH FamRZ 15, 2043). Rn 7 Die örtliche u sachliche Zuständigkeit für den Beschluss ist dem AG am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners,...mehr