Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance

Begriff Unter Compliance versteht man die Einhaltung von (gesetzlichen) Regelungen und Vorgaben sowie die Erfüllung von Organisations- und Aufsichtspflichten in Unternehmen und anderen Organisationseinheiten (z. B. Behörden, öffentliche Einrichtungen, Verbände). Konkret und negativ formuliert bedeutet Compliance das Verhindern von Verstößen und Missständen. Dabei können die...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzbesteuerung der öffen... / 2.1.5 Beistandsleistungen

§ 2b Abs. 3 UStG enthält eine Sonderregelung für Kooperationen zwischen jPdöR, sog. (bisher nicht steuerbare) Beistandsleistungen. Auch hier gilt wieder: Voraussetzung ist, dass zunächst eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt vorliegt (s. o.). Bei Kooperationen auf privatrechtlicher Grundlage greift also Absatz 3 erst gar nicht.[1] Hintergrund der Regelung des Absatz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Compliance im Personalwesen... / 5 Umgang mit Compliance-Risiken aus dem Personalbereich

Compliance ist insbesondere eine Aufgabe des Managements eines Unternehmens. Die Pflicht der Geschäftsleitung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung schließt auch die Sorge um die Einhaltung und Überwachung rechtlicher Compliance Risiken ein, die aus dem Personalbereich resultieren. Hier liegt gerade für Unternehmen mit starken eigenen Marken im privaten Endkundengeschäft oder...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Auslagerung von Aufgaben nach dem KAGB

Rz. 49 Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte wesentlich sind, zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) auslagern. Das Auslagerungsunternehmen darf die ihm übertragenen ausgelagerten Aufgaben unter den Bedingungen des § 36 Abs. 6 KAGB weiter übertragen (Unterauslage...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Die Fortentwicklung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)[1] ist ein neuer § 2a in das ErbStG eingefügt worden. Mit dieser Gesetzesänderung reagierte der Steuergesetzgeber auf die grundl...mehr

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Konfliktmanagement / 2 Definition Konflikt

Ähnlich vielfältig wie die Verwendung des Begriffs "Konfliktmanagement" ist auch der Begriff "Konflikt" selbst. Wichtig Meinungsverschiedenheit Nicht Jede Unstimmigkeit zwischen zwei Personen, Teams oder Organisationen ist schon ein Konflikt! Ein zusammenfassender Überblick über die zahlreichen Definitionen des Begriffs "Konflikt" findet sich bspw. bei Glasl.[1] Dabei ist insb...mehr

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Corporate Social Responsibi... / 5.2 Identifikation von relevanten Stakeholdern für die Personalarbeit

Wie oben ausgeführt, ist ein zentraler Baustein des CSR-Managements die Identifikation von relevanten Stakeholdern und deren berechtigten Interessen. Wichtige interne Stakeholder für die Personalarbeit sind zunächst alle Unternehmensmitglieder mit ihren verschiedenen Voraussetzungen (z. B. Herkunft, Bildung, Geschlecht), Funktionen und Aufgaben (z. B. Vorstand, Geschäftsführ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 23.4 Technisches Regelwerk

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 2.1 Gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung

Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1] Der Jahresabschluss nebst Lagebericht...mehr

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Finanzielle Eingliederung i... / 3. Finanzielle Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen

Mehrheit der Stimmrechte: Für die finanzielle Eingliederung ist auf die "Mehrheit der Stimmrechte" abzustellen. Da es insofern auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ankommt[12], reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte aus[13]. Sofern dies nicht mit einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums verbunden ist, wird die erforderliche Stimmenmehrheit gru...mehr

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Bilanzgestaltung: Eine Aufg... / Zusammenfassung

Überblick Die Bilanz eines Unternehmens bildet die Grundlage für wichtige Finanzkennzahlen, die etwa von Banken und Gesellschaftern berechnet werden. Schlechte Werte können die Existenz des Unternehmens bedrohen. Die Vergabe von Krediten, die Entnahme von Gewinnen oder das Rating zur Ermittlung von Zinshöhen hängen maßgeblich von Bilanzkennzahlen wie Eigenkapitalquote oder V...mehr

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Sauer, SGB III § 384 Geschä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Geschäftsführung auf der mittleren Verwaltungsebene des 3-stufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit. Abs. 1 legt fest, dass die Regionaldirektionen von einer Geschäftsführung und damit von einem Kollegialorgan geleitet werden. Diese besteht nach Abs. 1 Satz 2 aus einem Vorsitzenden der Geschäftsführung und 2 Mitgliedern der Geschäftsführung...mehr

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Sauer, SGB III § 384 Geschä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. Mit Wirkung zum 31.12.2005 wurde Abs. 2 durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) neu gefasst.mehr

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Sauer, SGB III § 383 Geschä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt. Mit Wirkung zum 26.7.2007 wurden Abs. 1, 2 und 4 durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA ...mehr

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Sauer, SGB III § 388 Ernenn... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Das Ernennungsrecht des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit entspricht seiner Funktion, die Leitung und Geschäftsführung der Behörde zu übernehmen. Das Ernennungsrecht obliegt dem Vorstand allein, eine gesetzliche Regelung, die Abhängigkeiten zum Verwaltungsrat oder anderen Selbstverwaltungsorganen herstellt, besteht nicht. Rz. 4 Durch eine Ernennung wird ein Beamten...mehr

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Sauer, SGB III § 389 Anstel... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt grundsätzlich, welche Führungskräfte der Bundesagentur für Arbeit vorrangig in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt werden sollen. Darüber hinaus bestimmt sie Details im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen. Abs. 1 Satz 1 listet die Funktionen auf, die obersten Führungskräften der Bundesagentur für Arbeit ...mehr

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Sauer, SGB III § 387 Person... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 bestimmt abweichend vom Regel-Ausnahme-Verhältnis nach Art. 33 Abs. 4 GG, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe zwar Angehörigen des öffentlichen Dienstes, nicht aber in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Beamten bei der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen ist, sondern das Personal vorrangig aus A...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.4 Nebentätigkeiten

Rz. 27 Abs. 5 enthält Regelungen zu anderweitigen Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, die gewährleisten sollen, dass die Mitglieder des Vorstands mit ihrer gesamten Kraft ihrem Amt nachkommen, keine Ressourcen für andere Aktivitäten einsetzen, die nicht der Leitung und Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit dienen und keinen Tätigkeiten nachgehen, die in einen I...mehr

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.5 Fachliche Unterstellung des Prüfpersonals

Rz. 33 Die fachliche Unterstellung des Prüfpersonals während der Untersuchungen gewährleistet die von der geprüften Stelle unabhängige Revision. Es bleibt der Geschäftsführung der Dienststelle unterstellt, bei der es beschäftigt ist, die Geschäftsführung der jeweils geprüften Dienststelle hat demnach kein Weisungsrecht und kann auf die Prüfungen und die Prüfergebnisse keinen...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.2 Beginn und Ende des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses

Rz. 19 Die Amtszeit beginnt an dem Tag, der in der Ernennungsurkunde ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn der Bundespräsident eine andere Person beauftragt hat. Enthält die Ernennungsurkunde kein bestimmtes Datum, beginnt das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Ein ausgewiesenes späteres Datum hat Vorrang. Ein früherer Beginn des ...mehr

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Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden anderen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Betroffen sind das Verfahren zur Berufung der 3 Vorstandsmitglieder in das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis, ihre Ernennung sowie die Dauer ihrer Amtszeit, der Beginn und die Beendigung ihres Amtsverhältnisses und ihr...mehr

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Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Rz. 2a Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 382 Rechts... / 2.6 Ernennung von Bundesbeamten

Rz. 35 Abs. 7 greift den praktisch gewordenen Fall auf, dass ein Bundesbeamter Mitglied des Vorstands wird. Die Regelung ordnet für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses das Ruhen der Rechte und Pflichte aus dem Beamtenverhältnis an. Die Rechte und Pflichten leben wieder auf, wenn das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis beendet ist (vgl. aber Abs. 8) oder d...mehr

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Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.3 Risikomanagement

Rz. 23 Die Gewinnung geeigneter Prüfthemen unterliegt einer Vielzahl von Einflussfaktoren, z. B. aktuelle gesetzliche Änderungen, das öffentliche Interesse oder konkrete Hinweise auf Fehlbearbeitungen in den Agenturen für Arbeit. Rz. 24 Die Innenrevision ist Instrument des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterstützt die Leitung durch Übernahme von Überwachungsaufg...mehr

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Sauer, SGB III § 387 Person... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen über das Personal der Bundesagentur für Arbeit. In erster Linie werden das Instrument der sog. In-sich-Beurlaubung eingeführt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt, auch in Bezug auf einzelne Fallgestaltungen bei Übernahme von Aufgaben nach dem SGB II. Rz. 2a Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass das Personal der Bundesagent...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 2.2 Geschäftsbericht

Rz. 6 Der in Abs. 2 bestimmte Geschäftsbericht ist jährlich vorzulegen. Das Gesetz bestimmt nicht, über welchen Zeitraum der Geschäftsbericht jeweils zu erstatten ist. Dabei dürfte es sich jedoch jeweils um das abgelaufene Kalenderjahr handeln. Das ergibt sich schon aus der für einen Geschäftsbericht typischen Übersicht über die Ergebnisse des Haushaltsjahres. Das Gesetz bes...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.6 Revisionsberichte

Rz. 35 Mit Abs. 3 ist der Gesetzgeber der Möglichkeit entgegengetreten, dass die Geschäftsleitung (Vorstand) Berichte der Innenrevision geheim halten könnte und das Aufsichtsgremium dadurch seinen Pflichten nicht nachkommen könnte. Deshalb hat der Vorstand die Berichte der Innenrevision unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Verwaltungsrat vorzulegen (Abs. 3 Satz 1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 393 Aufsicht / 2.1 Aufsicht

Rz. 3 Die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit entspricht der Tradition hinsichtlich der rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, um das Gleichgewicht zwischen staatlicher Gewalt und dem zugestandenen Recht auf Selbstverwaltung zu wahren. Rz. 4 Neben § 393 gelten die Vorschriften des SGB IV, soweit § 393 nicht als Spezialvorschrif...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 386 Innenr... / 2.1 Organisation der Innenrevision

Rz. 9 Abs. 1 Satz 1 enthält zunächst einen Organisationsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit. Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit ist zweistufig aufgebaut. Neben derjenigen in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als Kopfstelle für die strategischen Aufgaben, die unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstands unterstellt ist, bestehen auch Innenrevisionen in R...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Entlastung des GmbH-Geschäf... / Einführung

Wer als GmbH-Geschäftsführer nicht von den Gesellschaftern entlastet wird, hat ein Problem. Auch wer sich als GmbH-Geschäftsführer absolut "fest im Sattel" fühlt, sollte auf die Entlastung nicht verzichten. Nur als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer entfällt die Entlastung. Für alle anderen Geschäftsführer aber gilt: Eine formgerechte und wirksame Entlastung ist wichtig, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Compliance-Management: Maßn... / Zusammenfassung

Überblick Unter Compliance versteht man die Einhaltung von (gesetzlichen) Regelungen und Vorgaben sowie die Erfüllung von Organisations- und Aufsichtspflichten in Unternehmen und anderen Organisationseinheiten (z. B. Behörden, öffentliche Einrichtungen, Verbände). Konkret und negativ formuliert bedeutet Compliance das Verhindern von Verstößen und Missständen. Dabei können di...mehr

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Entlastung des GmbH-Geschäf... / 3 Ermessen der Gesellschafter

Bei der Entlastung eines Geschäftsführers hat die GmbH-Gesellschafterversammlung einen weiten Ermessensspielraum. Anders ausgedrückt: Der Gesellschafterversammlung steht bei der Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und jeweils seine unternehmerischen Entscheidunge...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsfähige Gemeinschaft d... / 7 Schuld der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Haftung der Wohnungseigentümer

Schließt die GdWE einen Vertrag, schuldet sie die Erfüllung der Vertragspflichten. Die GdWE kann ferner aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis verpflichtet sein. Die GdWE kann beispielsweise "Geschäftsherrin" einer Geschäftsführung ohne Auftrag sein oder sie kann zu Unrecht bereichert sein oder aus einen Delikt Schadensersatz schulden. Für solche und andere Verbindlichkeiten...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4 Geschäftsführung

4.1 Überblick Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1] hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2] Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Die Folge der fehlenden Konstituierung ist die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats. Den Arbeit...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, Amtszeit und Geschäftsführung

Zusammenfassung Überblick Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Amtszeit und Geschäftsführung der Betriebsräte auf Betriebsebene sind in den §§ 21–41 BetrVG geregelt. Aufgaben und Rechte der Betriebsräte finden sich nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern auch in zahlreichen weiteren Vorschriften. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufga...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.4 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters

Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.[1]mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / Zusammenfassung

Überblick Der Betriebsrat ist Organ der Betriebsverfassung. Amtszeit und Geschäftsführung der Betriebsräte auf Betriebsebene sind in den §§ 21–41 BetrVG geregelt. Aufgaben und Rechte der Betriebsräte finden sich nicht nur im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sondern auch in zahlreichen weiteren Vorschriften. Die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1 Grundsätze

1.1 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Das Bestehen eines Betriebs und das Vorhandensein einer Belegschaft sind Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.[1] 1.1.1 Betriebsbegriff Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein...mehr

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Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.5 Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters

Als nichtig wird man die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ansehen müssen, die ohne Rücksicht auf Vorschläge der Gruppen durchgeführt worden ist. Diese Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden. Bei geringeren Rechtsverstößen kann die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters in einem gerichtlichen Besc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.1 Überblick

Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1] hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2] Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Die Folge der fehlenden Konstituierung ist die Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats. Den Arbeitgeber trifft ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.6 Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers

Durch § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird klargestellt, dass dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärungen grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden entgegengenommen werden. Dies gilt für alle Organe der Betriebsverfassung, insbesondere für alle Erklärungen und Mitteilungen des Arbeitgebers. Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Vorsitzenden bzw....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.3 Stellung des Stellvertreters

Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben[1], hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen.[2] Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist. Verhinderungsgründe sind insbesondere Urlaub und Krankheit des Vorsitzenden. Verhindert ist der Vorsitzende auch, wenn er...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 4.2 Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse.[1] Seine Rechtsstellung unterscheidet sich daher deutlich von der des Geschäftsführers einer GmbH, dessen Rechtshandlungen nach außen wirksam sind, obwohl sie gegen interne Bindungen verstoßen. Hinweis Beschlussfassung des BR ist stets die Grundlage für den BR-Vorsitzenden In der betrieblichen P...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2 Amtszeit

2.1 Überblick Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des erstmals gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Läuft zu diesem Zeitpunkt noch die Amtszeit des alten Betriebsrats, so beginnt die Amtszeit des neu gewählten erst mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats. Regelfall: Die Dauer der regelmäßigen Amtszeit beträgt 4 Jahre.[1] Um einen einheit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.3 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

2.3.1 Wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl, kollektiver Rücktritt Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.[1] Die Fälle der drohe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 1.1 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bestehen eines Betriebs und das Vorhandensein einer Belegschaft sind Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.[1] 1.1.1 Betriebsbegriff Der Begriff des Betriebs wird im BetrVG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern (der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3 Rechtsstellung der Mitglieder

3.1 Überblick Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. D.h. die Betriebsratstätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder werden deshalb nach dem sog. "Lohnausfallprinzip" freigestellt und erhalten für die Zeit der Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätt...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 3.1 Überblick

Die Mitglieder des Betriebsrats werden nach § 37 Abs. 1 BetrVG ehrenamtlich tätig. D.h. die Betriebsratstätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder werden deshalb nach dem sog. "Lohnausfallprinzip" freigestellt und erhalten für die Zeit der Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler Weiterarbeit zugestanden hätte.[1] Zudem dü...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 2.3.1 Wesentliche Änderung der Belegschaftsstärke, Absinken der Mitgliederzahl, kollektiver Rücktritt

Nach § 21 Satz 5 BetrVG endet die Amtszeit des Betriebsrats, der vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit funktionsunfähig zu werden droht, erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl. Bis dahin hat der alte Betriebsrat die Geschäfte weiterzuführen.[1] Die Fälle der drohenden Funktionsunfähigkeit, die außerhalb des 4-Jahres-Rhythmus zu Neuwahlen Anlass geben, sind u. a. ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsrat: Allgemeines, A... / 5 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Betriebsausschuss ist eine Art erweiterter geschäftsführender Vorstand des Betriebsrats in einem Großbetrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern. Neben der Führung der laufenden Geschäfte kann ihm der Betriebsrat durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung mit Ausnahme von Betriebsvereinbarungen übertragen.[...mehr