Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nordmazedonien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht als Erben der ersten Ordnung ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[30] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / I. Estnisches internationales Erbrecht

Rz. 1 Das estnische internationale Erbrecht ist im 5. Teil (§§ 24–29) des estnischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht[1] geregelt. Demnach wird für den gesamten Nachlass das Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers, unabhängig vom Ort des Vermögens, angewandt. Der Erblasser kann aber auch eine Rechtswahl treffen und testamentarisch oder im Erbvertrag festlege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 1. Allgemeines

Rz. 41 Die Regelungen über gesetzliches und testamentarisches Erbrecht sind im Erbgesetzbuch (1958:637, Ärvdabalken – ÄB) zu finden, das wiederholt in vielerlei Hinsicht novelliert bzw. modifiziert worden ist. 1969 erhielt das nichteheliche Kind volles Erbrecht. 1981 wurden die Vorschriften über die Schulden des Verstorbenen neu geregelt, 1988 die Bestimmungen über das Erbre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 10. Testamentsregister

Rz. 96 Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.8.1980 über die Registrierung von Testamenten[53] ist jeder Notar, der ein öffentliches Testament errichtet oder ein privatschriftliches oder geheimes Testament zur Hinterlegung erhält, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bei der Enregistrementverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines)[54] abzugeben....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 7. Vorsorgevollmacht

Rz. 164 Seit Inkrafttreten des Powers of Attorney Act 1996 [226] können in Irland auch Vollmachten, die im Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit fortgelten sollen (sog. enduring powers), erteilt werden.[227] Es kommt auch eine enduring power in Form einer Generalvollmacht in Betracht.[228] Dazu sollte das im Anhang des Gesetzes enthaltene Formular[229] verwendet und es sol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 5. Erbrecht des Staates

Rz. 38 Gibt es keinen gesetzlichen Erben oder erwirbt dieser die Erbschaft nicht, so werden die Erben die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis der Werte ihrer Vermächtnisse (§ 1633 Abs. 1 ZGB). Weitere Gruppen kennt das tschechische ZGB nicht. Ist von den vorgenannten gesetzlichen Erben niemand vorhanden, fällt die Erbschaft, ungeachtet eventueller entfernterer Verwandter, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 78 Gemäß Art. 1012 ZGB kann der Erbe die Erbschaft entweder ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen (einfache Annahme), die Erbschaft mit einer Beschränkung dieser Haftung annehmen (Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder die Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung). Bei Letzterer geht es immer um den ganzen Nachlass; es ist n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / II. Eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Autonomer Gemeinschaften

Rz. 257 Aufgrund der Ley de Cesión hat der spanische Staat den Autonomen Gemeinschaften eine eigene Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eingeräumt (Art. 32 und 48 des Gesetzes Nr. 22/2009 vom 18. Dezember). Die Autonomías haben damit eine eigene Gesetzgebungskompetenz erhalten hinsichtlich der Freibeträge, der Steuertarife und der Multip...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / c) Ibiza und Formentera

Rz. 42 Das Gegenstück zum heredero distribuidor des mallorquinischen Erbrechts ist das sog. heredamiento, bei welchem es dem überlebenden Ehegatten – bzw. gemäß Art. 13 des Gesetzes 18/2001 dem überlebenden Lebenspartner i.S.d. BLPG[69] – als fiduciario gemäß Art. 71 CDCIB überlassen bleibt, die Erbfolge bzw. Nachlassregelung nach dem Erblasser (fiduciante) unter den gemeins...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 1. Erbstatut: Objektive Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 Vor dem Inkrafttreten der Kodifizierung des finnischen internationalen Erbrechts im Jahr 2002 wurde das Erbstatut nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt. Dieser Grundsatz findet gem. § 20 des Gesetzes zur Reform der internationalprivatrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung, sofern der Erbfall vor dem 1.3.2002 eingetreten ist. Rz. 8 Die Anknüpfung an die Staats...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 4. Testamentswiderruf

Rz. 106 Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c.[166] ausdrücklich durch Testament[167] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[168] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[169] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / a) Vorwegnahmerecht

Rz. 27 Eine Besonderheit des luxemburgischen Rechts ist das Vorwegnahmerecht (droit de prélèvement) der luxemburgischen Erben. Rz. 28 Das Vorwegnahmerecht kommt zum Tragen, wennmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Eigentumswohnung

Rz. 30 Eine Eigentumswohnung[13] kann an eine juristische Person, an eine Personengesellschaft oder an maximal zwei natürliche Personen je zur Hälfte übertragen werden. Die Erbteilung hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen; kommt es zu keiner Einigung, ist die Eigentumswohnung zu versteigern (§ 12 WEG).[14] Rz. 31 Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / IV. Vertragliche Erbfolge

Rz. 115 Verschiedene aus anderen Rechtsordnungen bekannte Institute einer vertraglichen Erbfolge sind dem slowakischen Recht fremd. Darüber hinaus ist ein gemeinschaftliches Testament gem. § 476 Abs. 3 BGB ausdrücklich nichtig. Diese Nichtigkeit ist absolut und kann nicht geheilt werden. Rz. 116 Ein Erbvertrag ist ebenfalls unzulässig. Zwar wird dieser nicht ausdrücklich gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / I. Allgemeines

Rz. 27 Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / c) Ehegattennießbrauch

Rz. 84 Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten entsteht kraft Gesetzes ohne weitere Bestellungsakte. Die Stellung des Ehegatten als Nießbraucher richtet sich nach Art. 578 ff. C.C. Der Nießbrauch ist gem. Art. 595 C.C. übertragbar, erlischt gem. Art. 617 C.C. jedoch in jedem Fall mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbrauch bezieht sich nach Art. 757 C.C. immer auf sämtlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / 3. Gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer

Rz. 138 Nur am Rande sei angemerkt, dass die Gemeinden für den Bereich der gemeindlichen Bodenwertzuwachssteuer gemäß Art. 108.4 TRLRHL[228] einen Steuerlass in Höhe von 95 % des Steuerbetrages für Erwerbe mortis causa regeln können. Hier vertritt die Steuerverwaltung die Auffassung, dass eine lebzeitige Übertragung durch Erbvertrag einen Erwerb von Todes wegen darstellt.[229]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / I. Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens im Inland

Rz. 106 Die Errichtung des Nachlassinventars muss nur dann durchgeführt werden, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Finnland hatte. Ein vorübergehender Aufenthalt führt jedoch nicht zu einer Verlegung des Wohnsitzes im Sinne der finnischen Gesetze. Zu beachten ist auch, dass finnische Diplomaten als in Finnland wohnansässig gelten.[32] Eine Person, die für längere Zeit als...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / cc) Entschädigung für kostenlose Mitarbeit im Betrieb des Erblassers

Rz. 91 Erwähnt sei noch die Regelung in Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–1008 vom 31.12.1989, die dem überlebenden Ehegatten gegen den Nachlass einen Anspruch in Höhe von drei gewerblichen Jahresmindestlöhnen zugesteht, wenn er zehn Jahre in einem dem verstorbenen Partner allein gehörenden Betrieb unentgeltlich mitgearbeitet hat. Dieser Betrag wird auf das bei den Auseinandersetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / dd) Ehegattennießbrauch

Rz. 31 Ähnlich gelagert ist der Fall bei einem aufgrund Erbfalls nach französischem Erbrecht kraft Gesetzes entstehenden Nießbrauchsrecht, insbesondere des überlebenden Ehegatten (siehe Rdn 84). Auch hier geht Lagarde davon aus, dass ein französisches Nießbrauchsrecht für in Deutschland belegene Nachlassgegenstände wegen §§ 1085, 1089 BGB wie bisher[33] in einen Anspruch auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Montenegro / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 18 Nach montenegrinischem Recht besteht der Pflichtteil in einer dinglichen Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen (Art. 29 montErbG), über die der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann (Art. 28 Abs. 1 montErbG). Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Geldanspruch, sondern ein echtes Noterbrech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 72 Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Anfall kraft Gesetzes ohne irgendeine Mitwirkung seinerseits (Art. 1846, 1711 grZGB). Jeder Erbe (mit Ausnahme des Staates, wenn er als gesetzlicher Erbe berufen wird, Art. 1847 grZGB) kann jedoch den Erbanfall durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen (Art. 1847 grZGB). Wenn die Ausschlagung innerhalb ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Vorgehensweise bei interpersonaler Rechtsspaltung

Rz. 178 Ist das Rechtssystem nicht territorial, sondern nach Personengruppen gespalten (interpersonale Rechtsspaltung z.B. nach Religionszugehörigkeit), so ist auch hier gem. Art. 37 EuErbVO vorrangig ein internes interlokales Kollisionsrecht in diesem Staat anzuwenden. Ersatzweise gilt das Rechtssystem, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte. Rz. 179 In Staaten mit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Erwerb der Erbschaft

Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes – d.h. sowohl das Aktivvermögen als auch die Schulden (vgl. Art. 560 Abs. 2 ZGB) – von Gesetzes wegen (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die Erbschaft fällt den gesetzlichen wie den eingesetzten[234] Erben demnach von selbst und ex lege, auch ohne ihr Wissen, zu (Grundsatz des eo-ipso-Erwerbs). Einer besonder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / a) Eheliche Kinder

Rz. 31 Die Mutter wird von ihrem Kind beerbt, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder außereheliches Kind handelt. Rz. 32 Bei der Beerbung des Vaters ist zu differenzieren: Sofern das Kind während der Ehe geboren wird, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wird, gilt Folgendes: Rz. 33 Fü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 1. Personal representative

Rz. 165 Mit dem Erbfall geht der Nachlass nicht – wie im deutschen Recht (vgl. § 1922 BGB) – unmittelbar auf die begünstigten Personen über, sondern auf einen oder mehrere Zwischenberechtigte, den sog. personal representative (wörtlich: persönlicher Vertreter, siehe Sec. 10 (1) ISA). Dieser wird treuhänderischer[231] Rechtsnachfolger des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsna...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Übersicht

Rz. 214 Die Steuerhoheit für die Erbschafts- und Schenkungssteuern liegt bei den Kantonen. Der Bund ist zu deren Erhebung nicht befugt.[386] Damit gelten in der Schweiz hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern 26 verschiedene kantonale Regelungen. Rz. 215 Innerhalb des jeweiligen Kantons wird die Steuerhoheit vom Kanton selbst ausgeübt, wobei die Gemeinden teilweise...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 150 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[265] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[266] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / b) Auszahlung an den überlebenden Ehegatten

Rz. 143 Im 13. Kapitel (§§ 22 und 23) DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL (Rdn 40) sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mind...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / b) Schenkungssteuer

Rz. 220 Die meisten kantonalen Gesetze kennen eigenständige Umschreibungen des Gegenstandes der Schenkungssteuer. Obwohl demzufolge der Schenkungsbegriff des Zivilrechts nicht ohne weiteres maßgebend ist, werden auch für den steuerrechtlichen Schenkungstatbestand die Elemente der Vermögenszuwendung und der (teilweisen)[392] Unentgeltlichkeit durchwegs vorausgesetzt. Demgegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / V. Erbscheinserteilung durch den Notar

Rz. 115 Nach der Novellierung des Gesetzes über Notariatsrecht können Notare seit März 2009 Erbscheine erteilen, wenn der Erbenkreis unbestritten ist. Das heißt, Nachlassangelegenheiten können beim Gericht oder beim Notar erledigt werden. Ein Notar-Erbschein wird rechtskräftig, sobald der Erbschein von dem Notar in das von der Landesnotarkammer geführte amtliche elektronisch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[55] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen hat in diesem B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall, als Grundfall des Erwerbs von To...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 1. Hinterlegung von Testamenten

Rz. 163 Sowohl das Internationale als auch das notariell bestätigte verschlossene Testament können vom Erblasser selbst, von einem beauftragten Dritten oder auf Wunsch des Erblassers vom Notariat verwahrt werden (Art. 109 Código do Notariado). Der Registervermerk des Notars umfasst auch die Angabe, wer das Testament in Verwahrung nimmt, soweit eine Hinterlegung beim amtieren...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / I. Die Umsetzung der EuErbVO

Rz. 1 Wie üblich im griechischen Recht, ist die EuErbVO [1] ohne Eingriff auf das grZGB oder die grZPO umgesetzt worden. Die Regelungen der EuErbVO gelten direkt und werden nicht in den nationalen Gesetzen etwa wiederholt oder in sie eingegliedert. Rz. 2 Da das griechische Erbrecht den Erbschein (wie er vom deutschen Recht bekannt ist) bereits kennt, bereitet die Umsetzung der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Widerruf eines Testaments

Rz. 66 Der Widerruf eines Testaments erfolgt durch Vernichtung der Testamentsurkunde in Widerrufsabsicht oder durch ein nachfolgendes Testament. Enthält das spätere Testament keine ausdrückliche Widerrufsklausel, gilt das frühere nur insoweit als stillschweigend widerrufen, wie es im Widerspruch zum neueren steht. Zu beachten ist, dass ein Testament kraft Gesetzes als widerr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Rz. 180 Die sog. "Lex Friedrich"[325] beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG).[326] Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten dann als Personen im Ausland im Sinne der Lex Friedrich, wenn sie ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schwei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 9. Ersatzerbschaft

Rz. 120 Gemäß Art. 688 Abs. 1 c.c. kann der Erblasser einen Erben einsetzen für den Fall, dass der vorrangig eingesetzte Erbe (oder der gesetzliche Erbe) die Erbschaft nicht annehmen kann oder will. Das Gleiche gilt nach Art. 691 c.c. für Vermächtnisse. Die Anordnung der Ersatzerbschaft kann eine einfache, eine mehrfache, eine aufeinander folgende oder eine wechselseitige se...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 85 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 9. Vermächtnisse – Legados

Rz. 97 Als weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Regelung der Vermögensnachfolge kann der Erblasser einem anderen per Testament bestimmte Vermögensgegenstände vermachen (Vermächtnis – legado, Art. 2250 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld). Der Bedachte wird unmittelbar mit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / e) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 284 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / c) Vorbehaltslose Annahme der Erbschaft

Rz. 235 Die einfache Annahme kann nach Art. 474 c.c. ausdrücklich durch privatschriftliche oder notarielle Urkunde (Art. 475 c.c.) oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt ...mehr