Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff, Abgrenzung und Arten der Zustimmung iSd §§ 182 ff.

Rn 1 Zustimmung iSd §§ 182 ff ist die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erforderliche privatrechtliche Einverständniserklärung eines Dritten mit dem Rechtsgeschäft (Bork Rz 1695). Das Gesetz enthält zahlreiche weitere spezielle Vorschriften über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (§§ 451, 876 f, 880 III, 1071, 1183, 1255 II, 1276, 1283 I, 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

Rz. 11 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

Rz. 11 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Normcharakter.

Rn 5 Gesetz iSd § 134 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB. Das Verbot kann sich aus einem formellen Gesetz des Bundes oder eines Landes ergeben (BGH NJW 86, 2361; WM 03, 791). Erfasst werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, die durch höherrangiges Recht legitimiert sind (Taupitz JZ 94, 222), nicht aber Vorschriften über einen Haushalts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzliche Vertretungsmacht.

Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen soll die gesetzliche Vertretung dem Vertretenen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hauptanwendungsfall ist die gesetzliche Vertretungsma...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Das Schicksal von Anteilen an Personengesellschaften beim Tod eines Gesellschafters hängt im Wesentlichen davon ab, ob bzw. welche Regelungen die Gesellschafter untereinander für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag vereinbart haben. Je nach Art der dort vorgesehenen Nachfolgeregelung ergeben sich beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod völlig unterschiedliche Result...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 Das Gesetz hat als letzten Abschn des 3. Titels über den Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (§§ 929–984) den Fund geregelt (§§ 965–984). Dabei bringt die Einordnung zum Ausdruck, dass auch der Fund zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb führen kann (vgl §§ 973, 974, 976). Allerdings enthält der Fund neben dem gesetzlichen Eigentumserwerb eine Fülle von...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 35. Weitere Änderungen der Jahre 1977/78 (Baudenkmäler/Modernisierung/ Antragsfrist LStJA)

Rn. 41 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz zur Erhaltung und Modernisierung kulturhistorisch u städtebaulich wertvoller Gebäude vom 22.12.1977, BStBl I 78, 17führt die Ermächtigungsnormen des § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst x und y neu ein, die durch die ÄndVO vom 12.07.1978, BStBl I 78, 312, mit § 82i EStDV (erhöhte AfA bis zu 10 % auf HK) u § 82k EStDV (Verteilung von größerem Erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erforderliche Einwilligungen (Abs 2 S 2).

Rn 6a Da durch die Annahme eines verheirateten oder verpartnerten Volljährigen auch die Interessen des Ehe- bzw Lebenspartners tangiert werden, ist nach II 2 dessen Einwilligung erforderlich. Ursprünglich in § 1749 II aF normiert, wurde das Einwilligungserfordernis durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) in den § 1767 übertragen. Eine Erset...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Deliktische und sittenwidrige Einkünfte

Schrifttum: Brunckhorst, Ertragsteuerliche Beurteilung des Anbaus von Cannabis zu medizinischen Zwecken, DStR 2022, 1750; Dziadkowski, EuGH-Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung "anrüchiger" Tätigkeiten, UVR 1998, 289; Farruggia-Weber, Illegale Tätigkeiten als umsatzsteuerliches Besteuerungsobjekt, MwStR 2023, 838; Heerspink, Zum Konflikt zwischen der steuerlichen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Subsidiarität

Rz. 883 [Autor/Stand] Ein Gesetz, das nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Strafgesetz eingreift, tritt zurück. So wird etwa wegen versuchter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO, §§ 22, 23 StGB (s. Rz. 690 ff.) nicht bestraft, wenn dieser Versuch zur Vollendung geführt hat und der Täter wegen des vollendeten Delikts verantwortlich ist. Gleiches gilt für das Ver...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Steuerneuordnungsgesetz vom 16.12.1954, BStBl I 54, 575, mit Nachtragsänderungen

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 brachte auf dem Gebiet des EStRechts keine Änderungen des Steuersystems. Statt dessen bescherte es dem Steuerzahler wie dem Steuerbeamten eine fast unübersichtliche Fülle von Änderungen und Ergänzungen von Einzelheiten, die das Ziel einer Steuervereinfachung erneut in weite Ferne rückten. Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gleichgültigkeit (Abs 2).

Rn 6 Neben der gröblichen Pflichtverletzung erwähnt das Gesetz ausdrücklich als eigenständigen Ersetzungstatbestand die Gleichgültigkeit des Elternteils ggü dem Kind. Keine Gleichgültigkeit ist gegeben, wenn der Elternteil Handlungen in der eigenen Überzeugung unterlässt, damit den Interessen des Kindes zu entsprechen. Auch setzt ein Unterlassen oder Tun stets voraus, dass d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorwort

Das Jahr 2023 war geprägt durch drei große Gesetzeswerke, die jeweils schon 2021, also am Ende der 19. Legislaturperiode, verabschiedet worden waren, die aber alle erst im Jahr 2023 oder 2024 in Kraft getreten sind. Es handelt sich um das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht vom 4.5.2021 (BGBl. I 882), das am 1.1.2023 in Kraft getreten ist, das neue Stiftungsrecht vom 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. DM-Eröffnungsbilanzgesetz vom 21.08.1949, BGBl 50, 2

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit Datum vom 21.08.1949 erging ein wichtiges Gesetz, das zwar in erster Linie ein Handelsgesetz ist, dessen steuerliche Auswirkungen aber namentlich in bezug auf die künftige Gewinnermittlung der buchführenden Steuerpflichtigen erheblich sind, das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBG) – in Bad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft.

Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers. Dieser...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung der Vorschrift

Rz. 127 [Autor/Stand] Die in § 97 Abs. 1 BewG 1965 getroffene Regelung ging ihrem Inhalt nach auf § 26 Abs. 1 BewG 1925, § 44 Abs. 2 BewG 1931 und § 56 Abs. 1 BewG 1934 zurück. § 56 Abs. 1 BewG 1934 war durch das ÄndG-BewG 1963 in der Weise geändert worden, dass die früheren Ziff. 4 und 5 aus Abs. 1 herausgenommen und in Anpassung an § 2 Abs. 3 GewStG zu einem neuen Abs. 2 z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 900 [Autor/Stand] Idealkonkurrenz (Tateinheit) liegt vor, wenn dieselbe Handlung dasselbe Gesetz mehrfach oder mehrere Gesetze verletzt (zur Unterscheidung zur einmaligen Gesetzesverletzung s. Rz. 862, 871 ff.); bei Verletzung verschiedener Strafgesetze liegt ungleichartige Idealkonkurrenz, bei mehrfacher Verletzung desselben Strafgesetzes gleichartige Idealkonkurrenz vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Fassung AGG

Gesetz vom 14.8.06 (BGBl I S 1897), zuletzt geändert durch Art 4 des Gesetzes vom 19.12.22 (BGBl I S 2510)mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XI. Hinterziehung verfassungswidriger Steuern?

Schrifttum: Bornheim, Verfassungswidrige Steuern und Verlängerung der Festsetzungsverjährung aufgrund Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, Stbg 1998, 549; Bornheim, Vermögensteuer in Hinterziehungsfällen, DB 1999, 2600; Bornheim, Steuerstrafverteidigung – Strafrecht – Steuerrecht – Wirtschaftliche Folgen, 2. Aufl. 2010; Gast-de Haan, Erlaß von Hinterziehungszinse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, LPartG Fassung LPartG

Gesetz vom 16.2.01 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Art 7 Abs 6 des Gesetzes v 31.10.22 (BGBl I S 1966)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG Fassung Gewaltschutzgesetz

Gesetz v 11.12.01 (BGBl I S 3513), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 10.8.21 (BGBl I 3513)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG Fassung ProdHaftG

Gesetz v 15.12.89 (BGBl I S 2198), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes v 17.7.17 (BGBl I S 2421)mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verbrauchsteuerhinterziehung

a) Überblick Rz. 1547 [Autor/Stand] Die Verbrauchsteuerhinterziehung umfasst die Hinterziehung von Verbrauchsteuern mit Ausnahme derjenigen, die als Einfuhrabgaben geschuldet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG). Verbrauchsteuern – soweit sie nicht bei der Einfuhr in das Zollgebiet der EU anfallen (s. Rz. 1530 f.) – werden als Binnenabgaben – auch im Verkehr zwischen den Mitglied...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele für fehlende Beschl-Kompetenz im ABC.

Rn 26 Abnahme des gemE: s BGH ZMR 16, 711 Rz 37. Anspruchsbegründung und -vernichtung (Aufforderungs-Beschl): VGw besteht keine Beschl-Kompetenz, eine persönliche Leistungspflicht eines WEigtümers (BGH NJW 14, 2861 Rz 5 = ZMR 14, 996; ZMR 12, 646 = NJW 12, 1724 Rz 11; ZMR 10, 378 = NZM 10, 285 Rz 10) oder eines Dritten, zB des Mieters (LG Dresden ZWE 13, 97), zu begründen. VG...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 1581 [Autor/Stand] Mit dem am 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen ermöglicht, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (sog. EU-Blacklist) geführt we...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 201. Steueränderungsgesetz 2015 v 02.11.2015, BGBl I 2015, 1834

Rn. 221 Stand: EL 115 – ET: 04/2016 Das G ist ein sog "Omnibusgesetz", ursprünglich im März 2015 unter dem sperrigen Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" auf den Weg gebracht. Im Verlauf des Verfahrens ist das Gesetz um zahlreiche Rechtsä...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 511 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu differenzieren, ob diese vor oder nach dem 1.1.2014 eingetreten sind. § 17 des – vormals tschechoslowakischen – Gesetzes der Tschechischen Republik über das Internationale Privat- und Prozessrecht vom 4.12.1963 knüpfte das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Für die Formwirksamkeit ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 30 Mitunter versuchen die Parteien einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg, wie in einem missbilligten Geschäft, mit anderen rechtlichen Mitteln zu erreichen, ohne den Tatbestand der Verbotsnorm zu verwirklichen. Lassen sich die Ziele auf anderem Weg erreichen, sind solche Geschäfte iRd rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit zulässig. Der Einsatz anderer Gestaltung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbraucherrechterichtline.

Rn 4 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtline und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wurden § 485 II, III gestrichen (§ 485 Rn 1) und § 485a aufgehoben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann d...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / I. Pflichtteilsunwürdigkeit und Pflichtteilsentziehung

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht ist zwingendes Recht und steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Erblassers. Ausnahmsweise entfällt es bei besonders schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten, die dieser gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder Abkömmlingen begangen hat. Dies kann kraft Gesetzes bei Vorliegen einer Pflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 9 enthält spezielle Wohnsitzregelungen für Soldaten. Dabei trennt das Gesetz zwischen denjenigen Soldaten, die als Berufs- oder Zeitsoldaten tätig sind (I) und denjenigen Soldaten, die nur ihre kraft Gesetzes bestehende Wehrpflicht ableisten (II). Nicht erfasst von § 9 sind die Beamten und die Zivilbeschäftigten sowie die Ärzte der Bundeswehr, die keine Soldaten iSd S...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. EStG- und KStG-Änderungsgesetz vom 29.04.1950, BGBl 50, 95

Rn. 6 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Das Negative am Zweiten StNOG war das Fehlen einer weiteren Tarifsenkung. Diese wurde mit Verabschiedung des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände vom 08.08.1949 (SHG) – in den Ländern der französischen Besatzungszone die SHG vom 20.09.1949 (Baden), vom 06.09.1949 (Rhld-Pfalz) und vom 06.09.1949 (Württ-Hohenz) – immer dringliche...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Steueränderungsgesetz vom 26.07.1957, BStBl I 57, 352

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Änderungen reichen auf dem Gebiet der Ehegattenbesteuerung aufgrund eines Beschlusses des BVerfG v 17.01.1957 (BStBl I 57, 193) weit vor das EStG 1955 zurück. Die §§ 26 bis 26e werden in bestimmt abgegrenzten Fällen auch auf die VZ 1949 bis 1954 angewendet. Im übrigen enthält Art 4 StÄndG einzelne Gültigkeitsbestimmungen, soweit sich nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht.

Rn 55 Ein gesetzlicher Vertreter darf immer Untervollmacht erteilen, sofern das Gesetz etwa in den §§ 1600a II, III nichts anderes bestimmt (MüKo/Schubert Rz 81). Das Gleiche gilt für den organschaftlichen Vertreter, solange die gesetzliche Vertretungsanordnung nicht entgegensteht. Bei rechtsgeschäftlichen Vertretern kann sich die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte und Zweck.

Rn 1 § 558e ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden (dazu Stöver WUM 02, 65 ff) und ohne gesetzliches Vorbild (BTDrs 14/4553, 58). Er ist eine Hilfsnorm und definiert legal, was eine Mietdatenbank ist. Seine Bedeutung folgt aus § 558a II Nr 2: Danach kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf die Auskunft aus einer Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312j geht zurück auf die Art 8 II und III VRRL, s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3. Art 8 II VRRL wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl I 1084), in Kraft getreten am 1.8.12 umgesetzt (sog ›B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die aktuelle Fassung des Grundsteuergesetzes geht auf das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973 zurück.[2] Durch das Jahressteuergesetz 2022[3] wurde erstmals eine Änderung der Vorschrift des § 4 GrStG vorgenommen. In § 4 Nr. 6 GrStG wird nunmehr infolge der Gesetzesänderung unmittelbar auf die entsprechenden Regelungen des Grundsteuergeset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der Gesetzgeber versucht seit dem Jahr 1916 auf die Möglichkeit des Vermieters, die Miethöhe zu bestimmen, begrenzend einzuwirken (s Herrlein NZM 16, 3 ff). Diese Versuche haben sich iE bislang als grds erfolglos erwiesen (Börstinghaus ZRP 21, 194). Aktuell versucht der Gesetzgeber den Mieter va dadurch zu schützen, dass Mieterhöhungen nach dem unabdingbaren § 557 III n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Gesetzestext (1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren O...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abdingbarkeit.

Rn 30 Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von § 569 I–III oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Auch die Pflicht zur Begründung der fristlosen Kündigung gem § 569 IV kann nicht abbedungen werden. Dass IV im Gesetz nicht genannt ist, ist Redaktionsversehen. Ferner ist für die Wohnraummiete eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Vermieter berechtigt sein s...mehr

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ZErb 08/2024, Rezension

Die Erbenhaftung Herzog 2. Auflage, 2024 264 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-137-7 Jeder anwaltliche Berater, der Erben berät, beschäftigt sich zwangsläufig mit Fragen der Ausschlagung und Haftungsbegrenzung. Während die Beratung in Bezug auf Ausschlagungsmöglichkeiten noch zum Grundrepertoire gehört, ist das Instrumentarium der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wohnungs- und Teileigentum (zT als Oberbegriff ›Raumeigentum‹ genannt) werden in § 1 II, III jew legal definiert. Das Gesetz spricht in §§ 9 I Nr 2, 11 III 1 von Wohnungseigentumsrechten. Das WEG nutzt den Begriff ›Wohnungseigentum‹ neben § 1 II auch in umfassenderer Bedeutung – nämlich für Wohnungs- und Teileigentum – in § 2 (§ 2 Rn 2). Spricht das Gesetz vom WEigtümer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich (s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, und zwar grds in Bezug auf das SonderE (Rn 10), aber auch das gemE, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf d...mehr