Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.1.3 Zwingend: Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft

Die Firma muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft haben, was unter anderem bedeutet, dass sie wie ein Name wirken und von anderen Namen unterscheidbar sein muss. Praxis-Beispiel Eindeutige Namensgebung An der nötigen Kennzeichnungskraft fehlt es einer Firma, wenn aus ihr nicht auf einen Namen geschlossen werden kann, wie z B. bei einer Firma, die ausschließlich aus Zeich...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 4.3 Unterkapitalisierung

Als weitere Fallgruppe der Durchgriffshaftung wird die Unterkapitalisierung diskutiert. Eine Anerkennung durch die Rechtsprechung ist allerdings nicht erfolgt.[1] Der BGH lehnt eine Haftung allein wegen eines Unterlassens hinreichender Kapitalausstattung im Sinne einer "Unterkapitalisierung" der GmbH ab, schon weil ein entsprechender gesetzgeberischer Wille nicht bestünde bz...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 3.2 Die Sicherung an unbeweglichem Vermögen: Grundstücke

Zum unbeweglichen Vermögen gehören in erster Linie Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und Schiffe; die Darstellung soll sich auf Grundstücke beschränken. Mittel zur Sicherung an einem Grundstück sind Grundschulden[1], Hypotheken[2] und Rentenschulden.[3] Im Geschäftsverkehr hat die Grundschuld die Hypothek weitgehend verdrängt, und die Rentenschuld fristet n...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 3.4 Zur Sicherung an Forderungen und anderen unkörperlichen Vermögensrechten

Zur Sicherung bieten sich Forderungen gegen solvente Schuldner an, aber z. B. auch Patente oder Gesellschaftsanteile. Mittel zur Sicherung sind: die Verpfändung und die Sicherungsabtretung. Gebräuchlich ist fast allein die Sicherungsabtretung, zum einen, weil sie dem Schuldner der Forderung nicht mitgeteilt zu werden braucht, zum anderen, weil sie unabhängig vom Bestand der ges...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.3.1 Bezugsrecht

Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital, ist anerkannt, dass die Gesellschafter quotal entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung das Recht haben, das erhöhte Kapital zu übernehmen (Bezugsrecht). Das Bezugsrecht folgt aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz.[1] Dieses Recht kann durch die Satzung bereits von vornherein eingeschränkt sein, wa...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 3.1.2 Wenn die Stammeinlage nicht erbracht wird

Leistet der Gesellschafter trotz Fälligkeit seine Stammeinlage nicht, kann die Gesellschaft das komplizierte Kaduzierungsverfahren nach §§ 21ff. GmbHG betreiben. Anhand dieses Verfahrens darf die Gesellschaft den Geschäftsanteil für verlustig erklären, wenn die Stammeinlageverpflichtung unter bestimmten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wird. Ein evtl. vorhandener früh...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 3.3 Wettbewerbsverbot

Das Wettbewerbsverbot ist die wichtigste Ausprägung der Treuepflicht. Häufig legt die Satzung ein Wettbewerbsverbot fest, das dann für alle Gesellschafter bindend ist. Ansonsten bleibt es dabei, dass kein generelles Wettbewerbsverbot existiert, sondern ein solches im Einzelfall aus der Treuepflicht zu konkretisieren ist.[1]mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.1.4 Grundsatz der Firmenwahrheit

Bei dem zu wählenden Namen der Gesellschaft ist insbesondere der Grundsatz der Firmenwahrheit zu respektieren. Er bestimmt, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, in die Irre zu führen (§ 18 Abs. 2 HGB). Zur Täuschung geeignet können Berufsbezeichnungen von Be...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2 Leitungsvarianten

Das Gesetz geht auch bei der Geschäftsführung (wie bei der bereits unter 1.1. erwähnten Vertretung) von einer Gesamtgeschäftsführung aller Geschäftsführer aus, wobei jedoch in der Praxis Ressorts (Geschäftsbereiche), z. B. durch eine Geschäftsordnung, gebildet werden. Bei der Vertretung der GmbH, d. h. der Kompetenz, nach außen rechtsgeschäftlich für die GmbH aufzutreten, ist...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 3.3 Zur Sicherung am beweglichen Vermögen

Bewegliches Vermögen sind etwa Maschinen, Fahrzeuge, Warenvorräte und Halbfertigprodukte, aber z. B. auch Schmuck oder wertvolle Sammlungen z. B. von Kunstgegenständen. Mittel der Sicherung daran sind: die Verpfändung[1] und die Sicherungsübereignung. Dabei hat in der Praxis die Sicherungsübereignung die Verpfändung nahezu verdrängt, insbesondere weil der Sicherungsgeber (die G...mehr

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Gründung einer GmbH / 4 Anmeldung der GmbH

Die künftige GmbH ist in notariell beglaubigter Form bei dem Amtsgericht – Handelsregister – zur Eintragung anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz nimmt. Die Anmeldung muss durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen; eine Vertretung ist insoweit unzulässig. Praxis-Beispiel Checkliste: Die Anmeldung muss folgende Inhalte aufweisen Anmeldung als solche Anmeldung der Geschäftsf...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.4.1 Stimmrecht

Das Stimmrecht ist das wichtigste Mitwirkungsinstrument des Gesellschafters. Nach § 47 GmbHG fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse nach der Mehrheit ihrer abgegebenen Stimmen. Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, d. h. derjenige, der über die Mehrheit des Kapitals verfügt, hat auch die Mehrheit der Stimmen und damit i. d. R. das Sagen. Nach...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.6 Musterformulierung: Einziehung/Ausschluss und Kaduzierung

Praxis-Beispiel Einziehung/Ausschluss und Kaduzierungmehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.3.2 Unternehmensgegenstand

Bestimmtheit Beim Unternehmensgegenstand ist zu beachten, dass dieser hinreichend bestimmt sein muss, er darf nicht zu allgemein gefasst werden. So genügt es z. B. nicht, wenn der Gegenstand mit dem "Betreiben von Handelsgeschäften" angegeben wird.[2] Staatliche Genehmigung Auch sollten sich die Gesellschafter davor hüten, auf Vorrat zu viele Tätigkeiten in den Unternehmensgege...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.1 Innen- und Außenverhältnis

Die Geschäftsführung und die Vertretung werden unter dem Begriff der "Leitung der Gesellschaft" zusammengefasst. Die Geschäftsführung meint im gesellschaftsrechtlichen Sinne die Kompetenzen des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft, d. h. das "Dürfen" im Innenverhältnis, während die Vertretungsberechtigung das "Können" im Außenverhältnis betrifft. Die sog. organsch...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 2 Steuerliche Anerkennung der Gehaltserhöhung

Bei einem Fremdgeschäftsführer, der also nicht zugleich, auch nicht mittelbar an der GmbH beteiligt ist, wird das Gehalt zu Marktbedingungen ausgehandelt. Gehört dem Geschäftsführer die GmbH ganz oder teilweise, ist er also an ihr beteiligt, besteht der Interessengegensatz nicht mehr. Hier besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer für sich selbst ein überhöhtes Gehalt bzw...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 3.1 Die Bürgschaft

Bei der Sicherung am Vermögen einer anderen Person als solchem sind diese Sicherungsformen möglich: die Bürgschaft, der Schuldbeitritt und die Patronatserklärung. Hier wird nur die Bürgschaft dargestellt. Der Geschäftspartner wird die Bürgschaft einer Bank vorziehen, auch jetzt noch, wo manche Kreditinstitute in Schieflage geraten sind. Nachteile der Bürgschaft: Die Bankbürgschaf...mehr

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Gründung einer GmbH / 1 Vorgründungsgesellschaft

Wenn sich mehrere Gesellschafter zur Gründung einer GmbH zusammenschließen, entsteht bereits dadurch eine Vorgründungsgesellschaft. Diese kann die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufweisen oder wenn bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bereits eine OHG sei...mehr

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Gründung einer GmbH / Zusammenfassung

Begriff Es gibt 2 Möglichkeiten, eine GmbH zu gründen. Das sind: Die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR unter Verwendung des offiziellen Musterprotokolls oder die Gründung einer GmbH mit individueller Satzung (Gesellschaftsvertrag), die speziell auf die Interessenlage des/der Gesellschafter(s) ausgerichtet ist, und einem frei zu vereinbarenden Stammkapit...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 1 Gesellschafterposition und Gesellschafterversammlung

Der GmbH-Gesellschafter kann sich entscheiden, ob er sich auf die Rolle des Kapitalanlegers beschränkt oder unter Ausnutzung seiner Rechte aktiv auf die Geschäftspolitik Einfluss nimmt. Hierbei muss der Gesellschafter sich allerdings vergegenwärtigen, dass er einen bestimmenden Einfluss nur erreichen kann, wenn er entweder allein oder mit anderen Gesellschaftern gemeinsam, m...mehr

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Steuerpflichten des GmbH-Ge... / Zusammenfassung

Begriff Der Geschäftsführer handelt für die GmbH. Er ist u. a. auch verantwortlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten. Er ist z. B. verpflichtet zu veranlassen, dass die Lohnsteuer für Arbeitnehmer einbehalten und fristgerecht abgeführt wird, dass die Umsatzsteuer angemeldet und gezahlt wird, dass die Steuererklärungen fristgerecht erstellt werden, die fälligen Ste...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 1.2 Anfechtung eines treuwidrigen Gesellschafterbeschlusses

G hat mit dem im vorstehenden Beispiel geschilderten Verhalten gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, aber auch gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der der Gesellschaft hierdurch entstehende Schaden ist von ihm wegen Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich auszugleichen. Allerdings muss am Gesellschaftsvermögen kein endgültiger...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 1.2.1 Schutz des Minderheitsgesellschafter

Soll ein Minderheitsgesellschafter vor einer Beherrschung durch den Mehrheitsgesellschafter geschützt bzw. dessen Herrschaft zumindest begrenzt werden, kann über entsprechende Klauseln nachgedacht werden. Vorstellbar sind hier etwa Sonderrechte auf die Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte bei der Ergebnisverwendung, eine Sperrminorität hinsichtlich des Stimmrechts bestimmter od...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftungsrisiken

Zusammenfassung Überblick Wer sich als Gesellschafter an einer GmbH beteiligt, muss grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft haften. Der Gesellschafter ist in erster Linie Kapitalanleger, d. h., er leistet seine Einlage in das Gesellschaftsvermögen und hat damit seine Pflicht erfüllt. Im Gegensatz zum GmbH-Geschäftsführer trifft den Gesellschafter grundsätzlich n...mehr

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Kreditgeschäfte der GmbH: S... / 6.1 Anfechtbarkeit durch Insolvenzverwalter

Mit dem Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008) sind das Eigenkapitalersatzrecht in Form der §§ 32a, 32b GmbHG a. F. und die dazu parallel entwickelten Rechtsprechungsregelungen weggefallen. Das Eigenkapitalersatzrecht knüpfte an das Merkmal der Krise an. Die Neuregelungen finden sich in der Insolv...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 3 Satzungsgestaltung

Die Gesellschafter beschließen bei der Gründung über den Inhalt der Satzung und sind anschließend für jede Änderung derselben zuständig. Die Satzung ist die Grundordnung der Gesellschaft, sie ist für das Handeln aller Organe, insbesondere für die Geschäftsführung, verbindlich. Praxis-Tipp Satzung auf Belastungen prüfen Der Gesellschafter einer GmbH sollte bei der Gründung sehr...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.7 Beschlussfassung

Grundsätzlich gewährt das Gesetz in § 47 Abs. 2 GmbHG je 1 EUR des Stammkapitals eine Stimme. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 25 .000 EUR existieren also 25.000 Stimmen. Beschlüsse werden prinzipiell mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gezählt werden hierbei nur die Ja-Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen haben keinen Einfluss auf das Sti...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.1.2 Verlustdeckungs- und Unterbilanzhaftung

Weitere Instrumente zur Sicherung der Kapitalaufbringung sind die Verlustdeckungs- und Unterbilanzhaftung der Gesellschafter für Aufzehrungen im Gründungsstadium. Die Verlustdeckungshaftung betrifft den Zeitraum bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, anschließend wird sie von der Unterbilanzhaftung (= Vorbelastungshaftung) abgelöst. Im Kern geht es darum, da...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.1 Mindestinhalt

Der Mindestinhalt der Satzung ergibt sich aus § 3 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand enthalten sowie den Betrag des Stammkapitals. Außerdem sind die von jedem Gesellschafter übernommenen und zu leistenden Einlagen anzugeben. In der Praxis begnügt man sich oft nicht mit diesem Mindestinhalt, sondern nimmt t...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.2.1 Grundsatz der Kapitalerhaltung

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung zielt darauf ab, Zugriffe der Gesellschafter auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH zu verhindern. Zwar kann sich kein Gläubiger der Gesellschaft darauf verlassen, dass das Gesellschaftsvermögen nicht durch unternehmerische Risiken aufgezehrt wird. Er soll aber wenigstens davon ausgehen können, dass sich nic...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.2 Unterschied zwischen Einziehung und Ausschluss

Die Einziehung (= Amortisation) zielt auf den Geschäftsanteil und vernichtet denselben, während sich der Ausschluss primär gegen die Mitgliedschaft richtet und den Anteil zumindest zunächst nicht untergehen lässt. Die unten vorgeschlagene Satzungsklausel enthält sowohl die Möglichkeit des Ausschlusses als auch jene der Einziehung. Der betreffende Gesellschafterbeschluss muss...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 2.3 In die Zukunft planen

Bei der Satzungsgestaltung ist darauf zu achten, wie sich die Gesellschaft zukünftig entwickeln wird bzw. soll. Ist bereits eine Erweiterung der unternehmerischen Tätigkeit geplant, kann dies sogleich bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes berücksichtigt werden. Sollen später weitere Gesellschafter hinzukommen, könnte die Satzung schon jetzt so konzipiert werden, dass mög...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 3.2 Treuepflicht

Eine Gesellschaft begründet ein Näheverhältnis besonderer Art zwischen den Anteilseignern. Aber nicht nur unter den Anteilseignern, sondern auch zwischen ihnen und den Geschäftsführern sowie gegenüber der Gesellschaft selbst bedarf es gegenseitiger Rücksichtnahme und Respekts. Wechselseitig bestehen daher zwischen den Beteiligten sog. Treuepflichten.[1] Diese besagen ganz al...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 11.1 Hintergrund

Eine GmbH hat als notwendige Organe lediglich die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist auch für die Kontrolle der Geschäftsführung zuständig. Es kann in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehen, die Kontrollfunktion oder auch eine Beratungsaufgabe ggf. auch weitere Kompetenzen, wie etwa die Bestellung und Abberufung von Geschäf...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerpflichten des GmbH-Ge... / 2 Pflicht zur Steueranmeldung und Voranmeldung

Neben den Steuererklärungen muss der Geschäftsführer regelmäßig Steueranmeldungen abgeben. Das sind: die Umsatzsteuervoranmeldung, die Lohnsteueranmeldung und die Kapitalertragsteueranmeldung. Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die Steueranmeldungen spätestens 10 Tage (nicht Werktage, sondern: Tage, also z. B. am 10. des Folgemonats) nach Ablauf des Anmeldezeitraums dem...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 4.3 Musterformulierung: Kündigung des Gesellschafters

Praxis-Beispiel Kündigung des Gesellschaftersmehr

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GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 1 Überblick

Das Gehalt wird zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer vereinbart. Meist enthält der bei Einstellung vereinbarte Geschäftsführer-Dienstvertrag das Einstiegsgehalt, ohne dass eine turnusmäßig Erhöhung vorgesehen ist. Denkbar ist aber auch die Vereinbarung einer Anpassungsklausel, z. B. wie folgt: Praxis-Beispiel Vereinbarung einer Anpassungsklausel Der Geschäftsführer kann b...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 6. Sonderregeln für die UG (haftungsbeschränkt)

Soll eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet werden, kann ebenfalls auf den nachfolgenden Formulierungsvorschlag zurückgegriffen werden. Sonderregeln: Bei § 1, der Firma, muss abweichend vom GmbH-Zusatz die Firmierung entweder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) lauten. Bei § 3, den Stammeinlagen, ist zu beachten, dass Sac...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 4 Anspruch auf Anpassung des Gehalts

Ohne besondere Regelung im Anstellungsvertrag hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Eine Ausnahme kann nur für den Fremd-Geschäftsführer oder den nur unwesentlich an der GmbH beteiligten Geschäftsführer (bis 25 %) aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gelten.[1] Erhalten alle Mitarbeiter höheres Gehalt, kann ggf. auch der Fr...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 4.4 Differenzhaftung bei Einlagen

Zu beachten ist ferner, dass bei Sacheinlagen eine Differenzhaftung für den Fall der Unterbewertung eingreift. Das Registergericht, das die GmbH eintragen soll, muss zudem eine Eintragung ablehnen, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind. Erreicht der Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, is...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu beachten?

Zusammenfassung Begriff Die GmbH ist die Rechtsform, durch die in Deutschland unternehmerisches Handeln am häufigsten ausgeübt wird: Es existieren ca. 1 Mio. Gesellschaften, die als GmbH organisiert sind. Die Beliebtheit der GmbH ist u. a. auf ihre Flexibilität bei der Satzungsgestaltung zurückzuführen, die es ermöglicht, die Bedürfnisse der Anteilseigner weitgehend zu verwir...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2 Haftung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung

Da die Gesellschafter einer GmbH im Grundsatz nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft haften, nehmen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung besonders ernst: Wenn schon der Gesellschafter nicht persönlich haftet, muss wenigstens sichergestellt sein, dass das versprochene Stammkapital in volle...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.4 Verwaltungsrechte

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der einzelne Gesellschafter nicht unmittelbar auf die Geschäftspolitik Einfluss nehmen darf. Er hat seine Interessen und Wünsche vielmehr in die Gesellschafterversammlung einzubringen, die dann durch Beschlussfassung ihrerseits in das Geschäftsgeschehen eingreift bzw. dieses bestimmen kann. Das wichtigste Verwaltungsrecht ist da...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: Nicht zwingend vorgeschriebene Regelungen/sinnvolle Ergänzungen

Zusammenfassung Überblick Ein gut durchdachter und auf die Ziele der Gesellschafter abgestimmter GmbH-Gesellschaftsvertrag (=Satzung) ist das Fundament für einer erfolgreich agierenden GmbH. Dieser Beitrag befasst sich mit den Regelungen in der Satzung, die ergänzend zu den zwingend vorgeschriebenen Satzungsbestandteilen wie der Festsetzung der Firma, des Sitzes, des Unterneh...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Haftun... / 2.3 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot

Verstoßen die Gesellschafter gegen das im § 30 GmbHG verankerte Auszahlungsverbot, besteht gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, an den die Ausschüttung erfolgte. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren. Die übrigen Mitgesellschafter trifft eine sogenannte Solidarhaftung, welche bereits nach fünf Jahren verjährt. Nach § 31 A...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 3.1 Die Ausschlussklausel erspart die Ausschließungsklage

Ist weder die Einziehung des Geschäftsanteils noch der Ausschluss eines Gesellschafters nach der Satzung möglich, muss die Gesellschaft den Weg der Ausschließungsklage wählen, falls einer der Gesellschafter ausgeschlossen werden soll. Der Klage hat ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss vorauszugehen. Alternativ käme noch eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft in Betra...mehr

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GmbH-Gründung: Was ist zu b... / 2.4 Häufige Ergänzungen der Satzung

In der Praxis werden in die Satzung außerdem folgende Punkte oft aufgenommen: ergänzende Regelungen über die Einberufung von Gesellschafterversammlungen, die Fassung von Beschlüssen auf der Gesellschafterversammlung, Bestimmungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, Regelungen über die Frage, wie bei Veränderungen im Gesellschafterbestand zu verfah...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Gehal... / 3 Inhaltliche Anforderungen/Fremdvergleich/angemessene Gesamtausstattung

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Gehaltserhöhung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist zudem, dass das Gehalt der Höhe nach angemessen ist. Das Finanzamt prüft beim Gesellschafter-Geschäftsführer, ob die Gesamtausstattung einem Fremdvergleich standhält. Zur Gesamtausstattung gehören alle geldwerten Vorteile, so auch die Zusa...mehr

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GmbH-Gesellschaftsvertrag: ... / 10.2 Musterformulierung: Wettbewerbsverbot des Gesellschafters

Praxis-Beispiel Wettbewerbsverbot des Gesellschaftersmehr

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GmbH-Gesellschafter: Rechte... / 2.2 Entnahmen und Vorabausschüttungen

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist es bei der GmbH durchaus möglich, im Voraus Abschlagszahlungen auf den Gewinn zu erhalten. Diese Gewinnvorschüsse setzen aber voraus, dass im Augenblick der Ausschüttung auch damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet. In jedem Fall ist zusätzlich das R...mehr