Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 2.5.2 Tod des letztversterbenden Ehegatten

Die oben genannten Vergünstigungen finden auch für den Schlusserben Anwendung. Praxis-Beispiel Auch der Schlusserbe erhält die Vergünstigungen Die Ehegatten E und F, die im Güterstand der Gütertrennung leben, haben sich in einem formgültigen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus haben sie den gemeinsamen Sohn S als Schlusserben vorg...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.4 Jastrowsche Klausel

Zur Verstärkung der Abschreckungswirkung einer Pflichtteilsklausel wurde die Jastrowsche Klausel entwickelt. Mit dieser wird erreicht, dass sich der Nachlass des Letztversterbenden durch die Vermächtnisse vermindert, was dazu führt, dass sich auch Pflichtteilsansprüche verringern.[1] Die Jastrowsche Klausel lautet etwa wie folgt[2]: "Verlangt einer unserer Abkömmlinge auf den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berliner T... / 1.2.3 Pflichtteilsstrafklauseln

Wie oben schon ausgeführt, sind die Kinder beim Berliner Testament hinsichtlich des erstversterbenden Ehegatten enterbt. Daher haben diese gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Von den Ehegatten wird es in der Regel nicht gewollt sein, dass die Kinder beim Tod des erstversterb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 28... / 2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 3 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483ff. BGB) ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands der Gütergemeinschaft. Bei der Gütergemeinschaft wird das eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten als Gesamtgut gemeinschaftliches Vermögen.[1] Beim Tod eines Ehepartners wird die Gütergemeinschaft grds. beendet und der Anteil des verstorbenen Ehegatte...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Güterstand

Stand: EL 137 – ET: 03/2024 > Eheliches Güterrecht, > Gütergemeinschaft, > Gütertrennung. Ergänzend > Ehegattenbesteuerung.mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gütertrennung

Schließen > Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB; > Eheliches Güterrecht) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag (§§ 1408ff BGB) etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die > Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 BGB). Ergänzend ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Gütergemeinschaft

Rz. 1 Stand: EL 137 – ET: 03/2024 Die Gütergemeinschaft (§§ 1415ff BGB) ist ein vertraglich vereinbarter Güterstand, den > Ehegatten anstatt der > Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) wählen können, die für > Eheliches Güterrecht der gesetzliche Regelfall ist. Eine Gütergemeinschaft kann durch notariell beurkundeten Ehevertrag (§§ 1408ff BGB) vereinbart werden. Bei der Gütergemei...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 1 Der Güterstand der Gütergemeinschaft

Rz. 1 Ein weiterer Wahlgüterstand für Eheleute ist die Gütergemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen höchst seltenen und auch komplizierten Güterstand, der in der heutigen Zeit so gut wie nicht mehr vereinbart wird. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt dementsprechend in der Praxis keine große Rolle. Wenn, dann ist er überwiegend noch vereinzelt in ländlich gepräg...mehr

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Der Güterstand der Gütergemeinschaft

1 Der Güterstand der Gütergemeinschaft Rz. 1 Ein weiterer Wahlgüterstand für Eheleute ist die Gütergemeinschaft. Dabei handelt es sich um einen höchst seltenen und auch komplizierten Güterstand, der in der heutigen Zeit so gut wie nicht mehr vereinbart wird. Der Güterstand der Gütergemeinschaft spielt dementsprechend in der Praxis keine große Rolle. Wenn, dann ist er überwieg...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / Einführung

Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe als auch die rechtliche...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2 Wirkungen des gesetzlichen Güterstands während der Ehe

Rz. 2 Dem Kern nach ist auch die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung, denn während der Ehe entsteht keine Gemeinschaft. § 1363 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das Vermögen der Frau und das Vermögen des Mannes während der Ehe nicht zu einem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten verschmelzen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines jeweiligen Vermögens. Rz. 3 Damit einhergehe...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1 Auskunfts- und Belegansprüche

Rz. 27 Damit die Ehegatten in der Lage sind, den Zugewinn des anderen Ehegatten zu ermitteln, geben ihnen das Gesetz und die Rechtsprechung diverse Auskunfts- und Belegansprüche an die Hand. Bis zum 31.8.2009 umfasste der wichtigste güterrechtliche Auskunftsanspruch des § 1379 BGB nur das Endvermögen. Die Vorlage von Belegen war nicht geschuldet. Die Reform des Zugewinnausgl...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3 Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten der Ehegatten

Rz. 25 Der Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes ist, dass der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird, wenn der Güterstand beendet wird. Gemäß § 1372 BGB wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Die §§ 1373–1390...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.1 Entstehung der Ausgleichsforderung

Rz. 187 Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes. Aus welchem Grund der Güterstand beendet wird, ist dabei egal, sei es durch Ehevertrag, die Rechtskraft einer die Ehe oder den Güterstand beendenden gerichtlichen Entscheidung oder durch Tod eines Ehegatten. Empfehlung: Mit Blick auf die Fälli...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.28 Rentenanwartschaften

Rz. 155 Rentenanwartschaften, die regelmäßig den größten Teil des Vermögens der Ehegatten ausmachen, unterfallen gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG nicht dem Zugewinnausgleich.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.38 Wertmetalle

Rz. 181 Für Gold, Silber und andere Wertmetalle ist der Verkehrswert in Ansatz zu bringen, also der Preis, der zum Stichtag für das Wertmetall gezahlt worden wäre.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.1 Die einzelnen Auskunftsansprüche

Rz. 30 Die einzelnen Auskunftsansprüche bestehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. 3.1.1.1 Auskunftsanspruch vor der Trennung Rz. 31 Bereits vor der Trennung der Ehegatten besteht eine wechselseitige Unterrichtungsverpflichtung mit dem Inhalt, sich gegenseitig in groben Zügen über Vermögensbewegungen oder die Verwendung des Einkommens zu unterrichten.[1] Diese Unterrichtungsve...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.19 Kaufvertrag

Rz. 134 Hat einer der Ehegatten zum Stichtag Ansprüche aus einem Kaufvertrag, also entweder Ansprüche auf Kaufpreiszahlung oder Ansprüche auf Übereignung der gekauften Sache, so sind diese Ansprüche in der Berechnung des Vermögens zu berücksichtigen.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.31 Schmuck

Rz. 159 Genau wie bei Sammlungen und Kunstgegenständen ist auch bei Schmuck auf den Verkehrswert abzustellen. Empfehlung: Hier bietet es sich an, entsprechende Angebote von Juwelieren einzuholen.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.6 Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Rz. 228 In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangen. Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wurden zum 1.9.2009 reformiert. Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs teilweise erleichtert. Ziel der Reform war es, den ausgleichsberech...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4 Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Rz. 247 Auch wenn die Realität jeder dritten Ehe anders aussieht, wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend wird der Güterstand im Normalfall durch den Tod eines Ehegatten beendet. Wie der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod funktioniert, ist in § 1371 BGB geregelt. § 1371 BGB schafft eine Verbin...mehr

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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Einführung Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe als auch die ...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 6.1 Beendigung durch Ehevertrag

Rz. 33 Die Ehegatten haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag in der Form des § 1410 BGB zu beenden. Gemäß § 1414 Satz 2 BGB tritt dann die Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Empfehlung: Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag beendet, sollten gleichzeitig die F...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 2 Entstehen der Gütergemeinschaft

Rz. 3 Die Gütergemeinschaft ist ein Wahlgüterstand und kann ausschließlich durch Ehevertrag begründet werden. Dieses ergibt sich aus § 1415 BGB. Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft wird zugleich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen (§ 1361 Abs. 1 BGB). Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1408 ff. BGB. Der Vertrag, mit dem die ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 1 Einleitung

Rz. 1 Treffen die Ehegatten keine anderweitige ehevertragliche Regelung, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies trifft gemäß § 6 LPartG auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu, die bis zum 1.10.2017 begründet werden konnte. Sofern also im Folgenden von "Ehegatten" die Rede ist, sind damit a...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2 Das Anfangsvermögen

Rz. 61 Bei dem Anfangsvermögen handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 1374 Abs. 1 BGB um das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Das Anfangsvermögen ist ebenso wie das Endvermögen eine reine Rechengröße, die gemäß § 1373 BGB zur Ermittlung des Zugewinns eines Ehegatten erforderlich ist. Rz. 62 Nac...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.3 Verjährung

Rz. 191 Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage verjährte die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Bei der Beendigung durch Scheidung kam es also darauf an, wann der berechtigte Ehegatte von dem rechtskräf...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1 Verfügungen über Vermögen im Ganzen

Rz. 5 § 1365 BGB regelt, dass ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB bezweckt zweierlei: Zum einen soll sie die Anwartschaft der Ehegatten auf den Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes schützen.[1] Zum anderen soll sie verhindern, dass ein Ehegatte ohn...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1 Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB

Rz. 92 Zum Schutz vor Manipulationen des Endvermögens dient der § 1375 Abs. 2 BGB. Vermindert ein Ehegatte sein Vermögen durch eine der in § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB genannten Handlungen, wird ihm derjenige Betrag zu seinem Endvermögen (fiktiv) hinzugerechnet, um welchen das Endvermögen wegen dieser illoyalen Vermögensminderungen verringert wurde. Eine Hinzurechnung nach § 13...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.1.2 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 BGB

Rz. 32 In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 ...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 6.2 Beendigung durch Ehescheidung oder Eheaufhebung

Rz. 34 Beim Scheitern der Ehe endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Im Falle der Aufhebung der Ehe gemäß §§ 1313 ff. BGB endet die Gütergemeinschaft mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses.mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 7.3 Auseinandersetzungsverfahren

Rz. 60 Sofern die Ehegatten nicht zu einer außergerichtlichen Lösung kommen, können sie entweder das Amtsgericht um Vermittlung ersuchen oder aber als letztes Mittel eine Auseinandersetzungsklage erheben. 7.3.1 Vermittlung durch das Amtsgericht Rz. 61 In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in §§ 373 Abs. 1 i. V. m. 342 ff. FamFG ein Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzun...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.12 Erbanteile

Rz. 123 Erbt ein Ehegatte, ist sein Erbe bzw. sein Erbanteil mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls in die Vermögensermittlung einzustellen und – bei der Ermittlung des Anfangsvermögens – zu indexieren. Empfehlung: Hilfreiche Hinweise für den Wert des Erbes oder Erbanteils können sich aus dem Nachlassverzeichnis ergeben.mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 3 Die Vermögensmassen der Gütergemeinschaft

Rz. 4 In der Gütergemeinschaft sind verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden: das Gesamtgut nach § 1416 BGB, das Sondergut des Mannes oder der Frau gemäß § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 BGB. 3.1 Das Gesamtgut Rz. 5 Das Gesamtgut ist das wesentliche Merkmal der Gütergemeinschaft. Gemäß § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Vermögen der Ehegatten (durch das "Gesetz z...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 4 Die Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 13 Gemäß § 1421 BGB sollen die Ehegatten in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von einem Ehegatten oder von ihnen gemeinsam verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung darüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. 4.1 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts Rz. 14 Eine gemeinsch...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.34 Unterhaltsansprüche

Rz. 165 Unterhaltsansprüche, die am Stichtag fällig waren aber noch nicht bedient wurden, sind beim Berechtigten als Aktivvermögen und beim Verpflichteten als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Ebenso sind Kontoüberziehungen zu berücksichtigen,[1] die infolge von Unterhaltszahlungen entstanden sind. Soweit es sich um zukünftige Unterhaltsansprüche handelt, sind diese dagege...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.36 Verbindlichkeiten

Rz. 179 Entstandene Verbindlichkeiten sind bei den Passiva zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Für bedingte oder unsichere Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für bedingte oder unsichere Ansprüche. Noch nicht fällige und verzinsliche Verbindlichkeiten müssen abgezinst werden. Besteht ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen, so ist der Anspruch au...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.7 Bausparverträge

Rz. 116 Befindet sich der Bausparvertrag in der Ansparphase, sind die zum Stichtag angesparten Prämien zuzüglich der zum Stichtag angefallenen Zinsen in die Aktiva aufzunehmen. Sind die Bausparverträge vorfinanziert worden, ist das zur Vorfinanzierung aufgenommene Darlehen bei den Passiva anzusetzen.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.13 Geldstrafen

Rz. 124 Eine Geldstrafe ist als Passiva in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn diese am Stichtag rechtskräftig gegen einen Ehegatten festgesetzt ist.[1]mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.15 Güterrechtliche Ansprüche

Rz. 126 Bestanden zum Zeitpunkt der Eheschließung güterrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehegatten, sind diese zu den Aktiva des Anfangsvermögens hinzuzurechnen, es sei denn, die Ausgleichsansprüche waren zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verjährt.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.17 Hochzeitsgeschenke

Rz. 129 Hochzeitsgeschenke gehören nur dann in das Anfangsvermögen der Ehegatten, wenn sie ihnen im Zeitpunkt der Eheschließung bereits übergeben waren. Geschenke, die zwar anlässlich der Hochzeit gemacht werden, aber erst nach der standesamtlichen Trauung überreicht werden, fallen nicht in das Anfangsvermögen. Zu prüfen ist aber, ob sie möglicherweise in den privilegierten ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.25 Mietkaution

Rz. 151 Der aus einer Mietkaution resultierende Kautionsrückzahlungsanspruch ist als unsicherer bzw. bedingter Anspruch nicht grundsätzlich mit seinem vollen Wert in das Vermögen einzustellen. Vielmehr ist der Wert zu schätzen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Rückzahlung der Kaution einzuschätzen. Anhaltspunkte hierfür können beispielsweise sein, ob das Mi...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.29 Sammlungen

Rz. 156 Bei der Bewertung von Sammlungen – die regelmäßig nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören – ist bei der Bewertung ebenfalls wie bei den Kunstgegenständen auf den Verkehrswert abzustellen. Sofern es sich um Briefmarken- oder Münzsammlungen handelt, existieren entsprechende Kataloge, aus denen sich für diesen Wert Anhaltspunkte ergeben können. Die Erfahrung zeigt, d...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.27 Pflichtteilsansprüche

Rz. 154 Hat einer der Ehegatten Pflichtteilsansprüche, sind diese im Rahmen seines Vermögens zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Ehegatte diese nicht geltend machen will oder geltend gemacht hat. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht verfolgt hat und dieser zum Stichtag der Berechnung des Vermögens verjährt ist, ist er trotzdem mi...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 6 Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 32 Die Gütergemeinschaft kann nicht formfrei beendet werden. Für die Beendigung der Gütergemeinschaft existieren – neben der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten – drei Möglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden. Keinen Einfluss auf die Gütergemeinschaft haben die Trennung der Ehegatten oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten. 6.1 Been...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 102 Ein wesentlicher Punkt zur Ermittlung des für die Zugewinnausgleichsberechnung relevanten Anfangs- und Endvermögens und damit für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen. Die Bewertung der Vermögenspositionen bereitet in der Praxis regelmäßig die größten Schwierigkeiten. Nachfolgend werden die in der Praxis hä...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1.4 Ersetzung der Zustimmung

Rz. 15 Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht die verweigerte Zustimmung eines Ehegatten ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und der Ehegatte sie entweder ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit bzw. Abwesenheit an der Abgabe der Zustimmungserklärung gehindert ist und mit dem Aufschub Gefahr ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.2 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Rz. 21 Eine weitere Einschränkung der in § 1364 BGB normierten freien Vermögensverwaltung findet sich in § 1369 BGB wieder. Danach kann ein Ehegatte über ihm allein gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt oder die fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt wird (§ 1369 Abs. 2 BGB). Dadurch soll verhindert wer...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.1 Von Todes wegen erworben

Rz. 75 Der ersten Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist dasjenige Vermögen zuzuordnen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält. Grundsätzlich gehört jeglicher Vermögenserwerb, der seinen Ursprung in den Vorschriften des Erbrechts hat, unter diese Begrifflichkeit subsumiert; insbesondere also dasjenige Vermögen, welc...mehr