Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 3 Testamentsgestaltung / bb) Vermächtnislösung

Rz. 443 Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den überlebenden Ehegatten zum unbeschränkten Vollerben einzusetzen, ihn jedoch im Falle der Wiederverheiratung mit einem Vermächtnis zu beschweren (aufschiebend bedingtes Vermächtnis). Dem überlebenden Ehegatten verbleibt als Vollerben weitestgehende Verfügungsfreiheit. Im Falle der Wiederverheiratung ist er verpflichtet, eine...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Rechtsstreit gegen den Erben nach Annahme der Erbschaft

Rz. 298 Will sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass offen halten, so muss er in das gegen ihn ergehende Urteil einen Vorbehalt gemäß § 780 ZPO aufnehmen lassen. Der entsprechende Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts ist spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz zu stellen. Wird während des Rechtsstreits Nachlassverwa...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Gerichtskosten

Rz. 471 Gerichtsgebühren für das Aufgebotsverfahren und für den Ausschließungsbeschluss werden in Höhe von 0,5 Gebühren erhoben, Nr. 15212 Nr. 3 KV GNotKG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 GNotKG. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind Nachlassverbindlichkeiten[376] und Masseschulden im Insolvenzverfahren, § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO, und fallen deshalb im Innenverhäl...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 1. Allgemeines

Rz. 180 Die Pflichtteilslasten haben gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben zu tragen. Der Pflichtteilsberechtigte kann sowohl gegen einen Einzelnen als auch gegen alle Miterben gemeinsam vorgehen. Die Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner gem. §§ 2058 ff. BGB. Im Übrigen ist bezüglich der Haftung der Erben zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch vor oder nach ...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 20 Fallgestaltung Das Muster geht davon aus, dass der Verkäufer Miterbe einer Erbengemeinschaft ist und seinen Erbteil ganz an den Käufer verkauft und überträgt. Dies kommt insbesondere in den Fällen vor, in denen der Miterbe vorzeitig aus der Erbengemeinschaft ausscheiden will oder in denen ein Dritter als Erwerber sich in die Gesamthandsgemeinschaft einkauft, um durch V...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / f) Keine materiellrechtliche Wirkungen der Schonungseinreden

Rz. 230 Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiellrechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die heute h.M. geht seit RGZ 79, 201, 204 von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / cc) Haftungsbeschränkungsvorbehalt im Urteil

Rz. 151 Im Prozess des Vermächtnisnehmers gegen den Erben muss der Erbe nach Erhebung der Einrede einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach § 780 ZPO in den Urteilstenor aufnehmen lassen (Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht). Steht fest, dass der Nachlass überschwert ist, so kann dies sofort im Prozess berücksichtigt werden bei der Entscheidung über die...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Wirkungen des Ausschlussbeschlusses

Rz. 338 Nach beendetem Aufgebotsverfahren kennt der Erbe die angemeldeten und die dinglich gesicherten Forderungen sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Jetzt ist er in der Lage, sich zu entscheiden, ob er eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme herbeiführen muss oder nicht. Rz. 339 Hat ein Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet, so hat ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / bb) Kostentragung aufgrund besonderer erbrechtlicher Anspruchsgrundlagen

Rz. 616 Das Erbrecht sieht für besondere Fälle materiellrechtliche Regeln darüber vor, wer die Kosten einer Wertermittlung zu tragen hat – teils gesetzlich normiert, teils richterrechtlich entwickelt: (1) Kosten der Wertermittlung sind vom Nachlass zu tragen:mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Erkenntnisverfahren: Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil gegen den Erben (§ 305 ZPO)

Rz. 351 Solange der Erbe noch beschränkbar haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB), gestattet ihm das Gesetz während der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft und während eines Aufgebotsverfahrens, die Erfüllung von Nachlassforderungen gänzlich zu verweigern, so dass er weder den Nachlass noch sein Eigenvermögen anzugreifen braucht. Im Prozess hindert das zwar nicht seine Ver...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Reichweite

Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Erblasserschulden und Erbfallschulden

Rz. 285 Unabhängigkeit von der das Innenverhältnis betreffenden Rechtsfolge haftet der abgeschichtete Miterbe im Außenverhältnis auch weiterhin für die bereits entstandenen Erblasser- und Erbfallschulden, weil die Nachlassgläubiger keinen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft haben. Und wenn schon bei der förmlichen Erbteilsübertragung das Gesetz ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den Erben nach § 2325 BGB

Rz. 268 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ist ein Zahlungsanspruch und richtet sich gegen den Erben. Es ist ein Zahlungsantrag zu stellen. Macht der Erbe im Prozess zu Recht die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend, dann ist, wenn der Erbe zugleich der Beschenkte ist, der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB umzustellen. ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Auswahl und Überwachung eines ausländischen Rechtsanwalts

Rz. 107 Diesbezüglich fehlt es noch an Judikatur. Man wird wohl differenzieren müssen, ob der ausländische Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftreten soll oder in sonstiger Weise an der Rechtsberatung mitwirkt.[140] Im ersten Fall darf sich der Rechtsanwalt darauf verlassen, dass der Kollege seinen Pflichtenkreis vollständig und mit der notwendigen Sorgfalt übernehme...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / cc) Der Vertragserbe setzt als Erster seinen Herausgabeanspruch durch

Rz. 179 Würde der Vertragserbe als Erster seinen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beschenkten erfolgreich durchsetzen, so wäre Letzterer entreichert und könnte sich gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten wegen des Ergänzungsanspruchs (§ 2329 BGB) auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Auch eine Haftung des bindend eingesetzten Er...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 2. Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich Tätige

Rz. 52 Nach § 84a Abs. 3 i.V.m. 31a BGB ist die zivilrechtliche Haftung ehrenamtlich oder gegen eine geringfügige Vergütung (aktuell: bis 840 EUR jährlich) tätiger Organmitglieder oder besonderer Vertreter einer Stiftung auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit begrenzt. Die Anwendung des § 31a BGB kann jedoch nach § 84a Abs. 3 S. 2 BGB in der Stiftungssatzun...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / d) Haftungsrisiko des Anwalts

Rz. 71 In den Fällen der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB besteht für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen des ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs einerseits und des Fristbeginns nach § 2332 BGB andererseits ein gewisses Haftungspotenzial. Rz. 72 Ist der Anwalt bspw. aufgrund...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / hh) Nichtkündigung eines Mietverhältnisses

Rz. 51 Unterlassen es die nach §§ 564 S. 1, 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben, dieses nach § 564 S. 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden bzw. Eigenverbindlichkeiten werden lässt, ...mehr

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§ 22 Handelsregister und Er... / 3. Eintragung des Haftungsausschlusses bei Fortführung der bisherigen Firma

Rz. 29 Bei Fortführung der Firma – mit oder ohne Nachfolgezusatz – haftet der Erbe für die vom Erblasser herrührenden Geschäftsverbindlichkeiten nach §§ 25, 27 HGB. Ein Haftungsausschluss für diese Verbindlichkeiten ist nach h.M. möglich analog § 25 Abs. 2 HGB, indem der Alleinerbe die Ausschließung seiner Haftung in das Handelsregister eintragen und bekannt machen lässt,[25...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / c) Haftungsbeschränkung zugunsten Minderjähriger

Rz. 270 § 1629a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Kindes vor. Die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs werden durch zwei Vermutungstatbestände gewahrt (§ 1629a Abs. 4 BGB) und durch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kindes, mit dem es seine Mitgliedschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft (hier: Erbengemeinschaft) bzw. Personengesellschaft ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Rechte des Nachlassgläubigers

Rz. 424 Dem Nachlassgläubiger stehen bis zur Nachlassteilung zwei Vermögensmassen zur Verfügung: Der Nachlassgläubiger kann Erfüllung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der Gesamthandsklage verlangen (§ 2059 Abs. 2 BGB) oder aber einen Miterbe...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / f) Checkliste: Vollstreckungsgegenklage – Nachlassgläubiger vollstreckt in Eigenvermögen des Erben (§§ 781, 785 ZPO)

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Allgemeines

Rz. 91 Um die Frage der Haftung des Erben beantworten zu können, muss primär geklärt werden, ob die fragliche Verbindlichkeit eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Erblasserschulden sind eindeutige Nachlassverbindlichkeiten. Sie rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Deshalb ist der Erbe mit der Annahme der Erbschaft verpflic...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / ee) Außerordentliches Auseinandersetzungsverlangen

Rz. 84 Die Vorschrift des § 1629a BGB wahrt die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs durch zwei Vermutungstatbestände (§ 1629a Abs. 4 BGB) und durch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kindes, mit dem es seine Mitgliedschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft (hier: Erbengemeinschaft) bzw. Personengesellschaft beenden kann. Rz. 85 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat d...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / 1. Ausgangslage

Rz. 240 Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann auf verschiedene Weise erfolgen:mehr

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§ 11 Erbenhaftung / dd) Checkliste: Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785 ZPO

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§ 19 Erbteilungsklage / f) Späterer Ausgleich für die weichenden Erben

Rz. 347 Die Abfindung für die weichenden Erben auf Ertragswertbasis und die Haftung für Verbindlichkeiten mit dem hoffreien Nachlass sind für die weichenden Miterben gravierende Nachteile, die nur gerechtfertigt sind, wenn der Hof auch tatsächlich weitergeführt wird. Deshalb bestimmt § 17 Abs. 1 S. 1 GrdstVG: Zitat Zieht der Erwerber binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 13...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Gesetzliche Prozessstandschaft für jeden Miterben

Rz. 223 Nach dem Modell der Gesamthandsgemeinschaft, das das BGB für die Erbengemeinschaft gewählt hat, müsste jeder im Nachlass befindliche Anspruch von allen Erben gemeinschaftlich geltend gemacht werden, §§ 2038, 2040 BGB. Dies würde zu einer praxisfernen Schwerfälligkeit bei der Verwaltung des Nachlasses führen. Um eine solche Schwerfälligkeit zu vermeiden, gestattet § 20...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / b) Haftungsbeschränkung, § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 187 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern ihm gegenüber bei Ausübung der gesetzlichen Vertretung begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der Minderjährigkeit eingetretenen Erwerb von Todes wegen begründet wurden, auf den Bestand desjenigen Vermögens zu...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Wem haftet der Testamentsvollstrecker?

Rz. 256 Aus § 2219 BGB ergibt sich, dass die Haftungsnorm lediglich im Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben sowie Vermächtnisnehmer einschlägig ist. Für sonstige Beteiligte, zu denen auch Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte, Nachlassgläubiger und Nachlassschuldner gehören, besteht kein Anspruch aus § 2219 BGB. Diesen gegenüber haftet der Testamentsvo...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 95 Bei Schenkung einer angefallenen Erbschaft ist dem Formerfordernis der §§ 2371, 2385 Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Eine Beurkundung des Schenkungsversprechens allein reicht nicht aus. Sollte der Beschenkte minderjährig sein, so muss zuvor die Genehmigung des Familiengerichts gem. §§ 1643 Abs. 1, 1854 Nr. 4 BGB eingeholt werden. Der Grund liegt darin, dass auch dann, ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Wohngeldschulden

Rz. 120 Soweit Wohngeld gem. § 16 WEG vor dem Tod des Erblassers fällig wurde, ist es Erblasserschuld. Von der Rechtsprechung wird angenommen, auch das nach dem Tod des Erblassers fällig gewordene Wohngeld sei Erblasserschuld, bis sich der Erbe entschließt, Eigentümer zu bleiben.[120] Aber: Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinsch...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / a) Pflichtteilslast zwischen den Miterben

Rz. 186 Die Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greifen jedoch die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB ein. Rz. 187 Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslas...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 5. Die aufschiebenden Einreden des Erben gegen den Vermächtnisanspruch

Rz. 300 Solange der Erbe noch beschränkbar haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB), gestattet ihm das Gesetz die Erfüllung von Nachlassforderungen und damit auch von Vermächtnisansprüchen gänzlich zu verweigern, so dass er weder den Nachlass noch sein Eigenvermögen anzugreifen braucht (§§ 2014...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 570 Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft; allerdings ist der Nachlassverwalter Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1975, 1961, 1962, 1885 BGB (bis 31.12.2022: § 1915 BGB a.F.), 837 Abs. 1 BGB.[439] Insofern unterscheidet er sich vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB; jener ist gesetzlicher Vertr...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / IV. Nachlassverwaltung

Rz. 29 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB ist die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger. Rz. 30 Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge ergibt sich, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Dieses Ergebnis kann sowohl für die Erben als auch für die Gläubiger des Erblassers unerwünscht sein. Der Erbe ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 494 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätig werden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / dd) Nachlassinventar

Rz. 474 Kosten eines Nachlassinventars: Für die Entgegennahme des Inventars durch das Nachlassgericht wird nach §§ 23 Nr. 4 Buchst. d), 24 Nr. 4, 31 Abs. 2 GNotKG, Nr. 12410 Anm. Abs. 1 Nr. 6 KV GNotKG eine Gebühr von 15 EUR erhoben, für die Bestimmung einer Inventarfrist nach Nr. 12411 Nr. 2 KV GNotKG eine weitere Gebühr von 25 EUR und für das Verfahren allgemein beim Nachl...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / h) Grenzen der Testamentsvollstreckung

Rz. 364 Bei einer Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich geht es insbesondere um die Führung des Unternehmens in der Zeit zwischen dem Erbfall bis zur Altersreife der möglichen Nachfolger. Die praktische Bedeutung einer Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dementsprechend groß. Die Differenzen zwischen Erb- und Gesellschaftsrech...mehr

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zfs 07/2023, Zur Wirksamkei... / 2 Aus den Gründen:

[7] A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Berufung zulässig und hat die Klägerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Forderung wirksam mit Erklärung vom 1.8.2018 an die Klägerin abgetreten habe. Die Klausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden u...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Mitwirkung zur Feststellung des ausländischen Rechts

Rz. 106 Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtsprechung gilt aber insoweit ohne Rücksicht auf die Beweislast der Untersuchungsgrundsatz. Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts w...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 20. Sozialhilferechtliche Forderungen

Rz. 160 Der Erbe des Sozialhilfeempfängers haftet für die während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistete Sozialhilfe gem. § 102 SGB XII. [171] § 102 SGB XII begründet eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Ze...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Gegenstandswert

Rz. 473 Der Gegenstandswert – zu bestimmen nach § 36 GNotKG – bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers i.S.v. § 3 ZPO an dem Ausschluss etwaiger Nachlassgläubiger.[377] Die Höhe der Verbindlichkeiten ist nicht bekannt, deshalb werden in der Praxis häufig 10 % des Aktivnachlasses (OLG Hamm: 15 % der Summe der Nachlassverbindlichkeiten)[378] als Gegenstandswert angen...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Unbeschränkte Vollstreckung

Rz. 536 Nach § 781 ZPO bleibt die Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis aufgrund der beschränkten Erbenhaftung von dem Erben Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung erhoben werden. Solange nicht die Beschränkung der Haftung aus dem Titel durch richterlichen Ausspruch geklärt ist, weil der Erbe ohnehin nur zur Leistung aus dem Nachlass oder ...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 7. Muster: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Rz. 172 Muster 7.32: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist Muster 7.32: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist Am _________________________ ist mein Vater, _________________________, wohnhaft ________________...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Formelle Erfordernisse

Rz. 679 Ein privat errichtetes Inventar entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Erbe muss bei der Aufnahme eine Behörde oder einen Notar hinzuziehen, § 2002 BGB. Auch das Nachlassgericht selbst kann das Inventar aufnehmen, § 2003 BGB. Das Inventar soll den gesamten Nachlassbestand und den Wert der Nachlassgegenstände enthalten, § 2001 BGB. Es ist beim örtlich ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / a) Reichweite von § 780 ZPO

Rz. 523 Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe verurteilte Beklagte die Beschränkung der Erbenhaftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten wurde. Dabei zeigt sich, dass die Vorschrift einen doppelten Regelungsinhalt hat:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 286 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Formalien der Anfechtung

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Allgemeines

Rz. 298 Nicht jeder Nachlass lohnt den finanziellen Aufwand einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verzichtet deshalb das Gesetz in den Fällen, in denen keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist, auf eine Gütersonderung und lässt dem Erben den Vorteil der beschränkten Haftung trotzdem – auch wenn keines der...mehr