Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2145 BGB – Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 292 BGB – Haftung bei Herausgabepflicht.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1119 BGB – Erweiterung der Haftung für Zinsen.

Gesetzestext (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 160 BGB – Haftung während der Schwebezeit.

Gesetzestext (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt. (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen.

Gesetzestext Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. A. Haftung ohne Eintragung. Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1826 BGB – Haftung des Betreuers.

Gesetzestext (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 832 BGB – Haftung des Aufsichtspflichtigen.

Gesetzestext (1) 1Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 457 BGB – Haftung des Wiederverkäufers.

Gesetzestext (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2025 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung.

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650t BGB – Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer.

Gesetzestext Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 820 BGB – Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.

Gesetzestext (1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen.

Gesetzestext Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer. A. Funktion und Anwendu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2023 BGB – Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen.

Gesetzestext (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe.

Gesetzestext Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 833 BGB – Haftung des Tierhalters.

Gesetzestext 1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 737 BGB – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

Gesetzestext Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1794 BGB – Haftung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung der GdW.

Rn 13 Die GdW haftet für ein Verschulden der Verwaltungsbeiräte, soweit diese nach §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2 als ihr Organ tätig werden. Im Verhältnis der WEigtümer untereinander sind die Beiräte keine Erfüllungsgehilfen iSv § 278 BGB. Eine unmittelbare Haftung der Verwaltungsbeiräte ggü den WEigtümern kommt grds nicht Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2029 BGB – Haftung bei Einzelansprüchen des Erben.

Gesetzestext Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Ansprüche, die Art und Umfang der Leistungspflicht des Erbschaftsbesitzers regeln, gleichgültig, ob sie vor- ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 840 BGB – Haftung mehrerer.

Gesetzestext (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1108 BGB – Persönliche Haftung des Eigentümers.

Gesetzestext (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner. A. Persönliche Haftung aufgrund Eigentums. Rn 1 Jeder Eigentümer haftet kraft Gesetzes während der Dauer des Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2060 BGB – Haftung nach der Teilung.

Gesetzestext Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675v BGB – Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments.

Gesetzestext (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Eu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 16 ROM I – Mehrfache Haftung.

Gesetzestext Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

Rn 7 Die Schadensersatzpflicht ggü dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung folgt allg Regeln (§ 280 I; näher Ehlers NJW 11, 2689), zB haften die vertretenden Vorstandsmitglieder dem Verein, wenn dieser aufgrund des Zuflusses verdeckter Vergütungen an Lizenzspieler eine Vertragsstrafe an den DFB zahlen muss (LG Kaiserslautern VersR 05, 1090). Der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / L. Haftung des Abschlussvertreters (Nr 11).

Rn 91 Nr 11a erklärt Klauseln für nichtig, die dem rechtsgeschäftlichen wie gesetzlichen Vertreter eine eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegen, sei es in Form einer gesamtschuldnerischen Haftung neben dem Vertretenen oder in Form einer subsidiären Haftung (BGH NJW 01, 3186 [BGH 19.07.2001 - IX ZR 411/00]). Derartige Klauseln werden häufig schon nach § 305c I nicht V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Haftung des Mieters für den Untermieter und andere Dritte, § 540 II.

Rn 17 Nach dieser Vorschrift haftet der Hauptmieter nach der Überlassung des Gebrauchs am Mietobjekt an einen Dritten/Untermieter für dessen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Mietsache (Agatsy ZMR 19, 507, Ddorf WuM 22, 529: Haftung für Straftaten des Untermieters; AG Frankfurt MietRB 19, 100; BGH ZMR 17, 154; Burbulla NZM 13, 560; AG Hambg-Altona ZMR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftung für eigenes Verschulden.

Rn 14 Ausnahmsweise kann eine vorvertraglichen Haftung (§§ 280, 311 II, 241 II) des Vertretenen ggü dem Vertragspartner bestehen, wenn der Vertretene ein Verhalten des Vertreters veranlasst oder gefördert hat, durch das dieser die ihm erteilte Vertretungsmacht überschritten hat, sei es dass er den Vertreter schlecht ausgewählt, instruiert oder überwacht, sich bei der Vollmac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Haftung.

Rn 2 Die Haftung beginnt mit der Eintragung der Hypothek (Köln ZIP 96, 828) und umfasst auch rückständige Beträge aus der Zeit vor der Eintragung und auch Forderungen aus Mietverträgen, die nach der Eintragung abgeschlossen wurden (Karlsr NJW-RR 98, 1569 [OLG Karlsruhe 03.09.1997 - 1 U 126/97]); diese Haftung besteht auch ohne Beschlagnahme (BGH Rpfleger 07, 219 [BGH 09.11.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Persönliche Haftung des Beamten.

Rn 14 Für eine persönliche Haftung ggü geschädigten Dritten bleibt dann nur noch Raum, soweit eine Staatshaftung im konkreten Fall ausscheidet, weil sie etwa durch Sondergesetze ausgeschlossen ist (Fall in BGH NJW 88, 129), bei Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange (BGHZ 110, 253), bei schlicht-hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen oder weil eine ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Haftung nach Bereicherungsrecht

Rz. 276 Im Übrigen bestimmt sich das Maß der Haftung (nicht aber die Höhe des Ergänzungsanspruchs) nach Bereicherungsrecht, worunter eine Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist. Daraus ergibt sich:[737]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zeitliche Grenzen der Haftung.

Rn 5 Der hypothekarischen Haftung unterliegen nur Mietzinsforderungen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht erfüllt (sonst § 1124 I 1) und weniger als ein Jahr rückständig sind (§ 1123 II 1). Zahlt der Mieter nach dem nach § 22 II ZVG maßgeblichen Zeitpunkt an den Eigentümer, so kann der Hypothekar nochmals Zahlung verlangen. Zahlt der Mieter rückständige Miete aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiung von der Haftung für Produktmängel, II.

Rn 12 Aus § 327f folgt keine Pflicht des Unternehmers zur Installation von Aktualisierungen; deren Durchführung wird vielmehr der Selbstbestimmung des Verbrauchers überlassen (ErwGr 47 DIRL). Doch zeitigt das Unterlassen einer dem Verbraucher nach §§ 327f I, 327b III, IV bereitgestellten Aktualisierung bestimmte Rechtsfolgen: Der Unternehmer kann unter den Voraussetzungen vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Haftung des Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Aufsichtsbedürftigen.

Rn 19 Eine Haftung des Aufsichtspflichtigen ggü dem Aufsichtsbedürftigen kommt ggf nach § 280 I iVm § 1664 (Sorgerechtsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis) sowie nach § 823 I in Betracht (NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 21; BeckOK/Spindler § 832 Rz 3; Erman/Wilhelmi § 832 Rz 9). Eine Zurechnung der Verletzung der Aufsichtspflicht gem § 254 zum Aufsichtsbedürftigen ist j...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung.

Rn 9 Verwendet ein Unbefugter ein Dokument mit der elektronischen Signatur der als Aussteller genannten Person, fehlt bereits deren wirksame Willenserklärung. Allerdings muss dafür zunächst die Beweisregel des § 371a ZPO widerlegt werden (Rn 10; Schemmann ZZP 05, 165 ff). Selbst wenn diese Beweisführung gelingt, kommt eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Duldungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unbeschränkte Haftung ggü einzelnen Nachlassgläubigern.

Rn 8 Die unbeschränkte Haftung des Erben entsteht, wenn er sich weigert, die eV gem § 2006 III abzugeben, er den Vorbehalt des § 780 I ZPO verliert oder verzichtet. Der Erbe kann aber sein Beschränkungsrecht den übrigen Nachlassgläubigern ggü nach §§ 1977 II, 1978–1980 geltend machen, das Aufgebot beantragen und die Einreden aus §§ 1973, 1974, 1989, 1990–1992 erheben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung.

Rn 37 Der Vermieter haftet bei schuldhaft unbegründeter Ausübung des Pfandrechts primär aus den §§ 241, 280 ff. Ein Vermieteranwalt handelt pflichtwidrig, wenn er seinen Mandanten bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht davon abhält zur Durchsetzung des Vermieterpfandrechts Türschlösser auszutauschen (Kobl NZM 04, 39 [OLG Koblenz 16.10.2003 - 5 U 197/03]). Unabhängig vom Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung aus gesicherter Forderung.

Rn 5 Der Besteller der Reallast haftet regelmäßig aus dem Schuldgrund, der durch die Reallast besichert werden sollte, zB Kaufpreisanspruch; Unterhaltsverpflichtung uä. Für diese Haftung gilt § 1108 nicht (BGH NJW-RR 89, 1098 [BGH 17.02.1989 - V ZR 160/87]). Sie besteht auch nach Eigentumswechsel fort, sofern nicht eine befreiende Schuldübernahme vereinbart wird (zur Ausglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1480 BGB – Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten.

Gesetzestext 1Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. 2Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit oder eigenübliche Sorgfalt.

Rn 19 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ein Fall milderer Haftung iSv § 276 I 1. Anwendungsfälle sind etwa die Haftungsmilderungen für den Schenker, § 521, den Verleiher, § 599, den Notgeschäftsführer, § 680 und für den Finder § 968. Auch im Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff) ist die Haftung des Schuldners gemildert, § 300 I (s § 300 Rn 2 ff). Da der Begriff der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1489 BGB – Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich. (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702a BGB – Erlass der Haftung.

Gesetzestext (1) 1Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. 2Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abgrenzung zur Haftung für Dritte nach anderen Vorschriften.

Rn 3 § 278 und § 831 stehen selbstständig nebeneinander. §§ 31, 89 (Organhaftung) sind ggü § 831 vorrangig (RGZ 55, 171, 176; 155, 257, 266 f; Staud/Bernau § 831 Rz 65; Erman/Wilhelmi § 831 Rz 4). Entsprechendes gilt für vergleichbare Spezialregelungen, etwa in §§ 3 HPflG, 428 ff, 461 f, 501 HGB. Rn 4 Neben § 831 sind insb folgende Haftungsregelungen anwendbar: § 823 (dieser ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung getrennter Bestandteile.

Rn 3 Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse haften solche Bestandteile nicht, die bereits vor der Begründung der Hypothek vom Grundstück getrennt wurden (Stettin OLGR 11, 122: vor Hypothekenbestellung abgeholzte Waldbäume). Nach der Hypothekenbestellung getrennte Bestandteile haften weiter, wenn sie im Eigentum des Grundstückseigentümers verbleiben oder (nach § 955 I) ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben

Rz. 50 Die Erben haften als Gesamtschuldner grundsätzlich untereinander zu gleichen Anteilen für die Pflichtteilsschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Allerdings gilt es im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu beachten, dass für die Erbengemeinschaft Sonderregelungen nach den §§ 2032 ff. BGB eingreifen. So haften die Miterben für die Pflichtteilslast nicht zu gleichen Anteilen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen der Haftung.

Rn 1 § 1127 ermöglicht dem Hypothekar den Zugriff auf eine Versicherungsforderung, begründet aber keine Verpflichtung des Eigentümers zur Versicherung (§ 1113 Rn 10) und keine Pflichten des Versicherers ggü dem Hypothekar im Fall eines Erlöschens des Versicherungsschutzes; bestand nie eine wirksame Versicherung oder ist der Versicherungsschutz bei Eintritt des Versicherungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis einer Leistungsstörung.

Rn 17 Bei Verletzung vertraglicher Pflichten aufgrund einer Störung, die schon bei Vertragsschluss vorlag, trifft § 311a II 2 eine Sonderregelung für den Standard der Haftung (vgl § 311a Rn 16), welcher in seinem Anwendungsbereich den Standardwert des Vertretenmüssens verdrängt. Richtigerweise erfasst § 311a II über die Fälle des § 275 I–III hinaus im Wege einer teleologisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Folgen der unbeschränkten Haftung.

Rn 4 Durch Eintritt der unbeschränkten Haftung verliert der Erbe die Möglichkeit, das Gläubigeraufgebotsverfahren nach § 454 ff FamFG einzuleiten, die Ausschließungs- und Verschweigungseinrede der §§ 1973, 1974 und die Erschöpfungs- und Überlastungseinrede nach §§ 1989–1992 sowie die aufschiebende Einrede nach § 2016 zu erheben. Auch die §§ 1978–1980 sind nicht anwendbar, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verschuldensunabhängige Haftung.

Rn 2 I enthält die Grundregelung zur Haftung für Schäden des Zahlungsdienstleisters, die durch Verlust, Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen bzw. eine sonstige missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen. Die sonstige missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn in Bezug auf nicht körperliche Gegenstände (zB PIN, TAN) eine Fremdnutzung ermöglicht wird....mehr