Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 6 Haftung / aa) Überblick

Rz. 91 Die Nachlassverwaltung ist für Konstellationen vorgesehen, in denen eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit noch nicht feststeht bzw. nicht davon ausgegangen werden muss. Sie ist das nach der Vorstellung des Gesetzgebers zentrale Haftungsbeschränkungsmittel für "Solvenzfälle", und zwar sowohl für den Erben als auch für Nachlassgläubiger. Zweck ist also die Se...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Weiteres Verfahren

Rz. 106 Über die Person des Verwalters entscheidet das Gericht nach den Grundsätzen, die für die Pflegschaft gelten, §§ 1779, 1813 (§ 1915 a.F.), 1960 BGB. Es hat dabei sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben.[209] Das Gericht kann auch den Testamentsvollstrecker zum Verwalter ernennen. Wegen der drohenden Interessenkonflikte wird es von der Bestellung eines Miterben zum Nachla...mehr

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§ 6 Haftung / ee) Weiteres Verfahren

Rz. 126 Für das Nachlassinsolvenzverfahren besteht die folgende Rangfolge zur Begleichung von Verbindlichkeiten:[251]mehr

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§ 6 Haftung / IV. Nachlasserbenschulden/Nachlasseigenschulden

Rz. 19 Nachlasserbenschulden (teilweise auch als Nachlasseigenschulden bezeichnet) sind Verbindlichkeiten, die ein Erbe bei der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingeht und dabei die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt.[36] Entscheidend ist, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist.[37] Bei diesen Verbindlichkeiten haften sowohl der Nachlass al...mehr

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§ 6 Haftung / aa) § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 83 Nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB hat jeder Erbe die Möglichkeit, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen zu verweigern, soweit es sich nicht um seinen Anteil an der Erbengemeinschaft handelt. Eine endgültige Haftungsbeschränkung kann hierdurch nicht erzielt werden.[165] Da die Berufung auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nur bis zum Zeitpunkt der Teil...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Abgrenzung zur Erbteilsschuld

Rz. 64 Keine gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sind solche, die nur einzelne oder nicht alle Miterben belasten – sog. Erbteilsschulden.[127] Belastet die Erbteilsschuld mehrere Mitglieder der Erbengemeinschaft, kommt eine entsprechende Anwendung des § 2058 BGB bezüglich dieser Gruppe von Erben in Betracht[128] – für diese liegt dann eine gemeinschaftliche Nachlass...mehr

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§ 6 Haftung / dd) Weiteres Verfahren

Rz. 144 Ist der Antrag zulässig, so wird gem. § 434 Abs. 2 FamFG das Aufgebot erlassen, aus dem sich auch die inhaltlichen Anforderungen ergeben.[282] Das Aufgebot ist öffentlich bekannt zu machen, § 435 FamFG.[283] Rz. 145 Im Aufgebot ist den Gläubigern gem. § 458 FamFG anzudrohen, dass sie sich nur noch aus einem evtl. Nachlassüberschuss befriedigen können, sofern sie sich ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Gesamtschuldklage

Rz. 297 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes[572] war dem Miterben die Erhebung der Gesamtschuldklage grundsätzlich nicht möglich. Dabei verwies das Reichsgericht vor allem auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner – der Gläubiger sollte zunächst Befriedigung aus den Mitteln des Nachlasses suchen. Alternativ konnte der Gläubiger-Miterbe jeden anderen Miterben entspr...mehr

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§ 6 Haftung / b) § 1586b BGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Rz. 44 Nach § 1586b BGB erlischt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten nicht, sondern geht auf dessen Erben über. Nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten entspricht. Bei der Ermittlung der Quote dieses fiktiven Pflichtteilsanspruches sind nach § 1...mehr

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§ 6 Haftung / B. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 7 Sowohl §§ 1967 ff. BGB als auch §§ 2058 ff. BGB beziehen sich auf "Nachlassverbindlichkeiten", weswegen die Einordnung bestehender Verpflichtungen am Anfang einer jeden Prüfung steht. Denn liegt schon keine Nachlassverbindlichkeit in diesem Sinne vor, kommt eine Haftungsbeschränkung a priori nicht in Betracht.[15] Ob allerdings Nachlassverbindlichkeiten oder aber eigen...mehr

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§ 6 Haftung / b) Klage gegen nur einen der Miterben

Rz. 245 Klagt der Gläubiger gegen einen der Miterben, kann diese Klage auf Herbeiführung der Auflassung gerichtet werden (sog. Herbeiführungsklage).[452] Dieser Lösungsvorschlag ist nicht ohne Kritik geblieben.[453] Der auf Herbeiführung der Auflassung verklagte Miterbe muss dann seinerseits gegen die anderen Miterben vorgehen.[454] Der Anspruch ergibt sich u.a. aus § 2038 Ab...mehr

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§ 6 Haftung / II. Erbfallschulden

Rz. 13 Erbfallschulden sind die den Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen.[28] Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Ebenso wie reine Erblasserschulden hängt deren Entstehung nicht v...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Nachlassverwaltungsschulden

Rz. 18 Nachlassverwaltungsschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Vorerben oder vorläufige Erben im Rahmen ordnungsgemäßer Handlung begründet werden[34] und Verbindlichkeiten, die durch Amtsträger oder Vertreter des Nachlasses im Rahmen ihrer Verfügungsmacht getroffen werden. Als solche Amtsträger kommen Nachlassverwalter, -pfleger oder Testamentsvollstrecker in Betra...mehr

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§ 6 Haftung / G. Zwangsvollstreckung

Rz. 256 Auch hinsichtlich der Zwangsvollstreckung ist sowohl nach der begehrten Vermögensmasse als auch nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme zu differenzierenmehr

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§ 6 Haftung / 2. Zugriff auf das Eigenvermögen der Erben

Rz. 270 Mit einem Gesamtschuldtitel kann der Gläubiger auch in das Eigenvermögen der Miterben vollstrecken.[499] Zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehört der jeweilige Erbteil und dieser kann gem. § 859 ZPO gepfändet werden.[500] Beruft sich ein Miterbe im Rahmen der Gesamtschuldklage auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, so kann der Nachlassgläubiger dementsprec...mehr

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§ 6 Haftung / III. Zwangsvollstreckung bei bestehender Testamentsvollstreckung

Rz. 272 Besteht Testamentsvollstreckung, muss zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass gem. § 748 Abs. 1 ZPO ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker vorliegen. Dies lässt das Gesetz aber andererseits auch genügen: Weitere Titel wie bspw. gegen die Erben sind weder erforderlich noch ausreichend.[503] Liegen ein Leistungstitel gegen die Erben und ein Duldungstitel gegen den ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Aufwendungen im Vertrauen auf künftigen Eigentumserwerb

Rz. 24 Führt ein Dritter an einer im Vermögen des Erblassers befindlichen Immobilie auf seine Kosten Bauarbeiten durch in der berechtigten Erwartung, dieses Grundstück im Erbfall zu erwerben, stellt sich die Frage, ob der tatsächliche Erbe bzw. der Nachlass durch diese Aufwendungen Dritter bereichert werden soll. Die Rechtsprechung billigt dem Dritten einen Rückforderungsans...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Bestattungskosten

Rz. 26 § 1968 BGB bestimmt, dass Bestattungskosten[45] vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft.[46] Die Kostentragungspflicht ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Recht, über die Art und Weise der Beerdigung[47] zu bestimmen – der sog. Totenfürsorge.[48] Sofern der Erblasser keine Bestimmung vorgenommen hat, steht die Totenfürsorge in der Regel...mehr

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§ 6 Haftung / 4. Betreuervergütung

Rz. 34 Die zum Todeszeitpunkt des Betreuten noch offene Vergütungsforderung eines Betreuers ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB.[71] § 1881 (§ 1836e a.F.) BGB enthält für diesen Fall eine besondere Haftungsbegrenzung – der bzw. die Erben haften lediglich mit dem zum Erbfall vorhandenen Nachlass. Der Nachlasswert ist durch Abzug der Verbindlichkeiten vom Aktivnac...mehr

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§ 6 Haftung / 2. §§ 782, 783 ZPO und § 305 ZPO

Rz. 288 In den §§ 305 Abs. 1, 782, 783 ZPO ist für die Einreden nach §§ 2014, 2015 BGB eine Spezialregelung enthalten. Diese Einreden können nach §§ 305 Abs. 1, 780 ZPO im Urteil vorbehalten werden. Während der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB ist gem. § 782 S. 1 ZPO nur die Vollstreckung zulässig, die bei Arrestvollzug möglich wäre, damit §§ 930–932 ZPO. Nach § 782 S. 2 ZPO wi...mehr

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§ 6 Haftung / 10. Anspruch nach § 528 BGB – Rückforderung einer Schenkung

Rz. 41 Dieser Anspruch steht zu Lebzeiten des Schenkers grundsätzlich zu seiner Disposition.[82] Entscheidet sich der Schenker für einen bescheideneren Lebensstil als gewohnt, um dadurch die Rückforderung der verschenkten Sache zu vermeiden, so ist diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des BGH zu respektieren.[83] Hat der Erblasser allerdings zu Lebzeiten Leistungen Dri...mehr

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§ 6 Haftung / c) § 1963 BGB – Unterhalt der Mutter des noch zu gebärenden Erben

Rz. 51 Eine weitere Besonderheit enthält § 1963 BGB. Danach ist der Nachlass verpflichtet, der bedürftigen Mutter eines noch zu gebärenden Erben Unterhalt bis zur Entbindung zu leisten. Liegt eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben vor, ist der Unterhalt aus dem Erbteil des Kindes zu bestreiten, § 1963 S. 1 a.E. BGB. Auch dies stellt eine Nachlassverbindlichkeit in Form de...mehr

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§ 6 Haftung / 13. Zugewinnausgleich

Rz. 53 In der Regel wird der Zugewinnausgleich durch Inanspruchnahme des pauschalen Viertels nach §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3 BGB abgegolten. Sollte der überlebende Ehegatte aber den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB fordern, handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld.[114] Der Zugewinnausgleich wurde in der Ehe d...mehr

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§ 6 Haftung / II. Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten

Rz. 310 Der Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist häufig spezialgesetzlich geregelt. Fehlen solche Vorschriften, ist zu überlegen, wie mit diesen Verpflichtungen umzugehen ist. Rz. 311 Überwiegend wird eine analoge Anwendung der Vorschriften des BGB angenommen.[604] Rz. 312 Verbindlichkeiten, die höchstpersönlicher Art waren, gehen nicht auf den Erben über.[605] ...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Allgemeines

Rz. 240 Nachlassgläubigern steht es unabhängig von der Frage einer erfolgten Teilung des Nachlasses zu, jeden der Miterben als Gesamtschuldner mit der Gesamtschuldklage zu verklagen.[443] Da jeder Erbe Gesamtschuldner ist, kann der Gläubiger die Gesamtschuldklage gegen nur einen Erben, mehrere Erben oder alle Erben gleichzeitig erheben.[444] Das vom Kläger dabei anvisierte G...mehr

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§ 6 Haftung / I. Erblasserschulden

Rz. 12 Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden oder zumindest angelegt waren.[25] Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach ...mehr

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§ 6 Haftung / c) Klage gegen alle oder mehrere Erben

Rz. 246 Widersetzen sich alle Erben der Abgabe der erforderlichen Erklärungen, kann der Gläubiger natürlich auch alle Erben verklagen. Da die Übergabe bzw. die Auflassung gem. § 2040 BGB gemeinsam erfolgen muss, sind die verklagten Erben dann ausnahmsweise auch im Rahmen der Gesamtschuldklage aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO.[4...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Nachlasskostenschulden

Rz. 17 Bei den Nachlasskostenschulden liegt die Entstehungsursache im Erbfall, die Entstehung selbst erst danach. Unter diesen Begriff fallen bspw. Kosten aus Haftungsbeschränkungsmaßnahmen nach §§ 1975 ff. BGB (Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung), §§ 1993 ff. BGB (Inventarerrichtung), §§ 1970 ff. BGB (Aufgebot von Nachlassgläubigern), §§ 1960, 1961 BGB (Nachlasspflegscha...mehr

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§ 6 Haftung / III. Wahlrecht des Klägers

Rz. 252 Ob der Nachlassgläubiger Gesamthandsklage oder Gesamtschuldklage erhebt, ist ihm überlassen, er hat ein Wahlrecht.[467] Hat sich der Gläubiger für eine der beiden Klagen entschieden, kann er während des Verfahrens noch zur anderen Klageart wechseln. Dies ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.[468] Rz. 253 Vorzugswürdig erscheint allerdings die Gesamtschuldklage, denn gem....mehr

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§ 6 Haftung / 3. Erbteilsschulden

Rz. 271 Der Gläubiger einer Erbteilsschuld wird auf den Nachlass kaum Zugriff haben, denn dafür wäre gem. § 747 ZPO ein Titel gegen alle Erben erforderlich. Es bleibt ihm in der Regel also lediglich, gegen den ihm haftenden Erben vorzugehen und notfalls dessen Miterbenanteil zu pfänden.[501] Bei der Auseinandersetzung wird seine Forderung dann entsprechend § 2046 Abs. 2 BGB ...mehr

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§ 6 Haftung / IV. Titelumschreibung

Rz. 275 Möglich ist auch die Titelumschreibung eines Titels gegen den Erblasser nach § 727 ZPO. Liegen die für § 727 ZPO erforderlichen Nachweise nicht vor, ist Klage nach § 731 ZPO zu erheben.[510] Als Nachweis ist ein Teilerbschein für einen der Miterben ausreichend – der Titel kann gegen diesen Erben umgeschrieben werden, denn dieser haftet nach § 2058 BGB ohnehin gesamts...mehr

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§ 6 Haftung / c) Grabpflegekosten

Rz. 32 Die Kosten der Grabpflege sind zivilrechtlich von § 1968 BGB nicht erfasst, wie der BGH zuletzt nochmals klarstellte.[67] Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Grabpflege um eine moralische bzw. sittliche Pflicht,[68] nicht aber um eine rechtliche. Die Beerdigung finde ihren Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten G...mehr

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§ 6 Haftung / VI. Pfändung nach § 859 ZPO

Rz. 293 Die Anteile der Miterben an der Erbengemeinschaft unterliegen gem. § 859 ZPO der Pfändung. Da der Anteil nur bis zur Auseinandersetzung besteht, ist diese Pfändungsart dementsprechend auf den Zeitraum bis zur Teilung beschränkt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach der Teilung kraft dinglicher Surrogation auf die bei der Auseinandersetzung erworbenen Forderungen.[559] ...mehr

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§ 6 Haftung / a) Art der Nachlassverbindlichkeit

Rz. 27 Nach überwiegender Auffassung sind Bestattungskosten den Erbfallschulden zuzurechnen.[54] Diese entstehen mit dem Erbfall und gem. § 1968 BGB in der Person des Erben. Demgegenüber wird vertreten, dass es sich bei den Bestattungskosten um Nachlasskostenschulden handele.[55] Sie hätten ihre Ursache zwar im Erbfall, entstünden zeitlich aber erst später. Richtigerweise so...mehr

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§ 6 Haftung / 5. Erbensucher

Rz. 35 Sollte einer der Erben die Dienste eines Erbensuchers in Anspruch genommen haben, können Kosten entstanden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Erbensucher, der keine Honorarvereinbarung geschlossen hat, keinen Anspruch gegen den Nachlass.[73] Wurde eine Honorarvereinbarung unterzeichnet, handelt es sich um eine Eigenverbindlichkeit des betroffenen Erben. Es ...mehr

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§ 6 Haftung / 3. § 784 ZPO

Rz. 289 § 784 ZPO sieht Sonderregeln für die Fälle vor, in denen ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder Nachlassverwaltung angeordnet wurde. Nach Abs. 1 kann der betroffene Miterbe verlangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Nachlassgläubigers gegen das Eigenvermögen aufgehoben werden, sofern der Erbe noch nicht unbeschränkt haftet und – was sich aus der Gesetz...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Gesamthandsklage

Rz. 301 Die Erhebung der Gesamthandsklage wurde dem Gläubiger-Miterben auch schon vom Reichsgericht zugestanden. Da er sich aber nicht selbst verklagen kann, ist diese nur gegen die übrigen Miterben zu richten:[583] Eine Vollstreckung ist nach § 747 ZPO trotz Fehlens eines Titels gegen einen der Miterben möglich.[584] Rz. 302 Bei der Gesamthandsklage sind Einschränkungen der ...mehr

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§ 6 Haftung / I. Pflichtteilsberechtigter Miterbe und Miterbe anstelle eines Pflichtteilsberechtigten, § 2319 BGB

Rz. 307 Ist ein Miterbe selbst pflichtteilsberechtigt, so soll ihm nach § 2319 BGB mindestens sein Pflichtteil verbleiben, sofern er mit Forderungen anderer Pflichtteilsberechtigter konfrontiert wird. Er kann die Begleichung von Pflichtteilsforderungen soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Da bis zur Teilung § 2059 BGB genügend Schutz bietet, liegt ...mehr

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§ 6 Haftung / 3. Ehegatte ist Erbe

Rz. 316 Erbt ein Ehegatte, der in einer Gütergemeinschaft lebt, und verwaltet er das Gesamtgut nicht, kann er nach § 1432 BGB dennoch entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt er nicht, § 1432 Abs. 1 S. 1 BGB. Fällt die Erbschaft ins Vorbehalts- oder Sondergut, haftet nach § 1439 BGB das Gesamtgut nicht für die di...mehr

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§ 6 Haftung / F. Klagearten

Rz. 237 § 2058 BGB und § 2059 Abs. 2 BGB enthalten die Grundlagen für die Klagen, die gegen die Erbengemeinschaft bzw. den einzelnen Miterben möglich sind. Dies sind die sog. Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) und die sog. Gesamthandsklage (§ 2059 Abs. 2 BGB). Rz. 238 Gemäß § 1958 BGB gilt, dass eine vor Erbschaftsannahme erhobene Klage unzulässig ist. Soll dennoch geklagt werden...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Verfügungen über Nachlassgegenstände

Rz. 243 Begehrt ein Nachlassgläubiger eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand wie bspw. die Auflassung eines Grundstücks, stellt sich die Frage, wie er das erreichen kann. Ist der Nachlass noch nicht geteilt, schuldet zwar jeder Miterbe die Erfüllung dieser Verbindlichkeit. Wegen der gesamthänderischen Bindung und den Verwaltungs- und Verfügungsvorschriften in §§ 2038 f...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Rechtsprechung zur Mankohaftung

Rz. 1102 Die Grundsätze der gesetzlichen Mankohaftung beruhen auf einer wechselvollen, von der Literatur stets kritisch begleiteten Rechtsprechung, die ihren Höhepunkt in zwei Entscheidungen des BAG vom 17.9.1998[2569] und 2.12.1999[2570] gefunden hat. Wesentliche Fragestellung ist bei der Mankohaftung neben dem Haftungsumfang die sachgerechte Verteilung der Darlegungs- und ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / gg) Mitverschulden

Rz. 1116 § 254 BGB findet auch im Rahmen der Mankohaftung Anwendung, sodass die Haftung des Arbeitnehmers um einen etwaigen Mitverschuldensanteil des Arbeitgebers zu reduzieren ist. Das Vorliegen eines etwaigen Mitverschuldens ist von Amts wegen zu überprüfen;[2618] es kann sich insbesondere aus organisatorischen Mängeln ergeben, die die Entstehung von Fehlbeständen nicht au...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Erwerb von Geschäftsanteilen vor Eintragung

Rz. 179 Ist die Gesellschaft bereits errichtet,[283] der Gesellschaftsvertrag also abgeschlossen, die Gesellschaft aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden, haften die Gesellschafter nach der geänderten Rechtsprechung des BGH zur Vorgesellschaft vom 27.1.1997 im Rahmen der einheitlichen Gründerhaftung in Form der bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckung...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Vertragliche Regelung der Mankohaftung

Rz. 1107 Die Beweissituation im Rahmen der gesetzlichen Mankohaftung bürdet dem Arbeitgeber damit umfangreiche Nachweispflichten auf, die dieser aufgrund mangelhaften Einblicks in die dem Arbeitnehmer überlassenen Bestände häufig nicht erfüllen kann. Die vertragliche Regelung der Mankohaftung zielt deshalb darauf ab, eine weitergehende Haftungsgrundlage zu schaffen, indem en...mehr

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§ 6 Haftung / b) Umfang erstattungsfähiger Kosten

Rz. 28 Erstattungsfähig sind die Kosten einer Bestattung, die der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist.[56] § 1968 BGB meint nach einhelliger Auffassung damit mehr als die bloße Beerdigung. Ob aber im Einzelfall eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, ist umstritten. Kosten, die von § 1968 BGB nicht erfasst sind, können Nachlassverwaltungsschulden oder Nachlasserbensc...mehr

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§ 6 Haftung / 1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung)

Rz. 265 Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft richtet. Der Anwendungsbereich des § 747 ZPO reicht bis zur Teilung des Nachlasses. Zwangsvollstreckungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers begonnen wurden, sind in § 779 ZPO geregelt. Zwan...mehr

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§ 6 Haftung / I. Vor Annahme der Erbschaft

Rz. 259 Vor der Annahme der Erbschaft ist eine Zwangsvollstreckung wegen Nachlassverbindlichkeiten nur in den Nachlass selbst möglich. Gemäß § 778 Abs. 1 ZPO kann nicht in das Eigenvermögen der Erben, die die Erbschaft noch nicht angenommen haben, vollstreckt werden. Dies ist für jeden Erben getrennt zu beurteilen.[477] Soll dennoch die Zwangsvollstreckung betrieben werden, b...mehr