Haushaltshilfe

Haushaltshilfe ist eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die ihren Haushalt bislang selbst geführt haben. Ist dies aufgrund bestimmter Gegebenheiten nicht mehr möglich, besteht ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse. Kann der Haushalt durch eine andere Person (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Hausangestellte) sichergestellt werden, besteht kein Anspruch. Die Anspruchsvoraussetzungen und die praktische Umsetzung können unterschiedlich sein.

Anspruchsvoraussetzungen für Haushaltshilfe

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn sie ihren Haushalt wegen:

  • einer medizinischen Vorsorgeleistung,
  • einer Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter,
  • häuslicher Krankenpflege,
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder
  • einer Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter

nicht weiterführen können. Weitere Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind lebt (§ 38 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V).

Haushaltshilfe bei schwerer Krankheit

Haushaltshilfe wird für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt, sofern das Weiterführen des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Dieser Anspruch verlängert sich auf längstens 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das noch nicht zwölf Jahre alt ist. Gleiches gilt, sofern das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SGB V).

Abweichende und ergänzende Regelungen zum Anspruch auf Haushaltshilfe kann jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell festlegen.

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Rehabilitation

Weibliche Versicherte, die den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen können, erhalten ebenfalls Haushaltshilfe (§ 24h SGB V). Haushaltshilfe wird überdies ergänzend zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt (§ 54 SGB IX).

Erbringung der Haushaltshilfe

Krankenkassen können eigenes Personal beschäftigen um Haushaltshilfe zu erbringen. Sie können auch Verträge mit professionellen Leistungserbringern schließen.

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, erstattet sie dem Versicherten alle entstandenen Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft. Allerdings beschränkt sich die Erstattung bei verwandten und verschwägerten Ersatzkräften bis zum zweiten Grad auf nachgewiesene Verdienstausfälle und Fahrkosten.

Führt der Versicherte den Haushalt teilweise noch selbst, erfolgt die Haushaltshilfe nur eingeschränkt. Der Anspruch entfällt, wenn eine andere im Haushalt des Versicherten lebende Person den Haushalt weiterführt.

Gesetzliche Zuzahlung

Für jeden Tag, an welchem Haushaltshilfe in Anspruch genommen wird, leisten volljährige Versicherte eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten - mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung ist für Versicherte zuzahlungsfrei.