Legale Putzhilfe ist für Privathaushalte häufig günstiger als Schwarzarbeit
Wer eine Putzhilfe schwarz beschäftigt, tut dies wohl meist aus zwei Beweggründen: Er will den eigenen Geldbeutel schonen und sich bürokratischen Aufwand ersparen. Beide Argumente überzeugen bei genauerem Hinsehen allerdings nicht, denn aufgrund der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) können Privathaushalte mit einer angemeldeten Haushaltshilfe häufig sogar mehr Steuern sparen als sie an Entgeltabgaben zahlen. Die Anmeldung einer Beschäftigung ist mittlerweile zudem recht unbürokratisch möglich, weil die Minijob-Zentrale hierfür lediglich einen einseitigen Anmeldebogen verlangt.
Höhe der Entgeltabgaben
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Damit die günstigen Minijob-Regelungen anwendbar sind, darf das Arbeitsentgelt der Haushaltshilfe die Grenze von 450 EUR pro Monat nicht überschreiten. Ist dies der Fall, zahlt der private Auftraggeber für seine Haushaltshilfe folgende Abgaben an die Minijob-Zentrale (in % vom Arbeitsentgelt):
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5,0 %
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5,0 %
- Einheitliche Pauschsteuer: 2,0 %
- Umlage U1 bei Krankheit: 1,0 %
- Umlage U2 bei Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,3 %
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung: 1,6 %
Somit fallen für einen haushaltsnahen Minijobber maximal 14,9 % an Entgeltabgaben an. Der private Auftraggeber hat zudem die Möglichkeit, die 2 %-ige Pauschsteuer „abzuwählen“ und die Lohnsteuer anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Haushaltshilfe einzubehalten. Dieser Weg ist zwar aufwendiger, kann die Abgabenlast des Auftraggebers aber mitunter weiter senken.
Wer zahlt was?
Private Auftraggeber können ihrer Haushaltshilfe das vereinbarte Arbeitsentgelt in bar oder per Überweisung zahlen. Damit die spätere steuerliche Anerkennung nicht gefährdet wird, empfiehlt sich aber der unbare Zahlungsweg. Die Minijob-Zentrale zieht die pauschalen Abgaben halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ein.
Höhe der Steuerersparnis
Auftraggeber können die Kosten für ihren (angemeldeten) haushaltsnahen Minijobber mit 20 %, maximal 510 EUR pro Jahr, von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen (§ 35a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit „haushaltsnah“ ist (z. B. Putzen, Waschen, Kochen umfasst) und die Hilfskraft innerhalb des Haushalts tätig wird.
Hinweis: Steuerlich abzugsfähig sind neben dem reinen Arbeitsentgelt auch die Pauschalabgaben, die an die Minijob-Zentrale entrichtet wurden. Der Auftraggeber kann also seine Bruttoaufwendungen steuerlich geltend machen (auf dem Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung).
Wann die Steuerersparnis die Entgeltabgaben toppt
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 285 EUR (ohne Pauschalabgaben) ist die legale Beschäftigung einer Haushaltshilfe für den Auftraggeber sogar finanziell günstiger als eine schwarze Anstellung, denn bis zu diesem Betrag fällt die Steuerersparnis nach § 35a EStG höher aus als die Summe der Entgeltabgaben.
Beispiel
Eine Familie beschäftigt in ihrem Privathaushalt eine Putzhilfe für 16 Stunden im Monat (= 4 x 4 Stunden). Der ausgezahlte Stundenlohn beträgt 10 EUR.
Höhe der Pauschalabgaben | Auf den Monatslohn von 160 EUR muss die Familie monatliche Pauschalabgaben von 23,84 EUR an die Minijob-Zentrale zahlen (14,9 %), im Jahr somit | 286,08 EUR |
Höhe des Steuervorteils | Die Summe aus Arbeitsentgelt und Pauschalabgaben beträgt jährlich 2.206,08 EUR (12 x 160 EUR + 12 x 23,84 EUR) und ist als Aufwand für haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Die Steuerersparnis beträgt 20 %, somit (nach Aufrundung) | 442,00 EUR |
Ersparnis | Die Familie erzielt durch die steuerehrliche Beschäftigung ihrer Haushaltshilfe somit eine jährliche Ersparnis von | 155,92 EUR |
Legalisierung einer Haushaltshilfe
Wer seine Haushaltshilfe legal beschäftigen möchte, sollte zunächst unter www.minijob-zentrale.de den einseitigen Vordruck „Haushaltsscheck“ ausfüllen, ihn gemeinsam mit der Haushaltshilfe unterschreiben und an die Minijob-Zentrale senden. Letztere schickt dem privaten Auftraggeber dann eine Eingangsbestätigung und erteilt ihm eine Betriebsnummer. Sofern die Zentrale keine Rückfragen hat, erhält der Auftraggeber anschließend halbjährlich seinen Abgabenbescheid, in dem die Pauschalabgaben auf Grundlage des angegebenen Arbeitsentgelts berechnet werden. Im Februar eines jeden Jahres versendet die Minijob-Zentrale zudem eine Bescheinigung für das Finanzamt an die privaten Auftraggeber, aus der sich die entrichteten Arbeitsentgelte und Pauschalabgaben des zurückliegenden Jahres ergeben.
Besonderheiten bei der Rentenversicherung
Die Haushaltshilfe kann sich bereits bei der Anmeldung der Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sodass sie keinen Eigenanteil für die Rentenversicherung von ihrem Arbeitsentgelt abzweigen muss. In diesem Fall erhält sie ihr Arbeitsentgelt also brutto für netto. Ihr Arbeitgeber muss allerdings auch im Fall der Befreiung weiterhin den 5 %-igen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen.
Hinweis: Will die Haushaltshilfe mit ihrer Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, kann dies auf dem Anmeldebogen der Minijob-Zentrale beantragt werden (Ankreuzfeld). Die Entscheidung für eine Befreiung kann sie aber auch später noch treffen.
Bleibt die Haushaltshilfe mit ihrem Minijob rentenversicherungspflichtig, muss sie einen Eigenanteil von 13,7 % für die Rentenversicherung aufbringen (ausgehend von einem vollen Rentenversicherungsbeitrag), sodass sich ihr Nettoentgelt mindert. Hierdurch erwirbt sie allerdings vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Ihr Auftraggeber behält den Eigenanteil zur Rentenversicherung monatlich direkt von ihrem Arbeitsentgelt ein. Die Minijob-Zentrale zieht diesen Anteil wiederum halbjährlich vom Konto des Arbeitgebers ein.
Vorteile für die Putzhilfe
Will der private Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis bei der Minijob-Zentrale anmelden, muss er natürlich auch seine Haushaltshilfe von diesem Vorhaben überzeugen. Sein wichtigstes Argument dabei ist, dass die pauschalierte Versteuerung die endgültige Besteuerung des Arbeitsentgelts darstellt. In der Einkommensteuerveranlagung der Haushaltshilfe bleibt das pauschal versteuerte Arbeitsentgelt später außer Ansatz. Das Arbeitsentgelt wird ihr also brutto für netto gezahlt (sofern sie davon nicht freiwillig Eigenanteile an die Rentenversicherung zahlt).
Weiterer Vorteil der Anmeldung für beide Arbeitsparteien ist, dass die Haushaltshilfe bei Arbeitsunfällen gesetzlich unfallversichert ist. Fällt sie z. B. beim Fensterputzen von der Leiter, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für Behandlung und Medikation. Bei bleibenden Gesundheitsschäden zahlt sie eine Rente.
Hinweis: Die gesetzliche Unfallversicherung ist also auch für den privaten Auftraggeber von Vorteil, denn er sichert sich so vor Ansprüchen seiner Haushaltshilfe nach Unfällen ab.
Bei einer legalen Beschäftigung erwirbt die Putzkraft zudem einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Die Minijob-Zentrale erstattet ihrem Auftraggeber für Krankheitszeiten 80 % des fortgezahlten Lohns (bei Mutterschutz: 100 %). Die Haushaltshilfe kann durch die Anmeldung ihrer Beschäftigung zudem (kleine) Rentenansprüche erwerben.
Anrechnung auf Grundsicherung
Bezieht die Haushaltshilfe Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), muss der Verdienst aus einem Minijob nicht ab dem ersten Euro auf die Grundsicherung angerechnet werden. Die ersten 100 EUR pro Monat bleiben anrechnungsfrei, von jedem weiteren Euro bleiben 20 % unberücksichtigt. Verdient die Haushaltshilfe z. B. 450 EUR pro Monat, bleiben insgesamt 170 EUR anrechnungsfrei (100 EUR + 20 % von 350 EUR). Die restlichen 280 EUR werden allerdings vom Arbeitslosengeld II abgezogen.
Hinweis auf Online-Rechner
Wer selbst ausrechnen möchte, wie sich die legale Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei ihm als Auftraggeber finanziell auswirkt, kann dies mit dem „Haushaltsscheck-Rechner“ unter www.minijob-zentrale.de (unter „Tools und Hilfen“) tun.
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