Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.8 Anlagen zum Prüfungsbericht

Rz. 148 Zu unterscheiden sind obligatorische und fakultative Anlagen zum Prüfungsbericht. Obligatorische Anlagen zum Prüfungsbericht sind: geprüfter Jahresabschluss, geprüfter Lagebericht, Fragenkatalog des IDW PS 720 bei Erweiterung des Prüfungsauftrags nach § 53 HGrG (Rz 137). An fakultativen Anlagen kommen in Betracht: Bestätigungsvermerk (soweit kein Testatsexemplar ausgefert...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zusammenfassung von Konzernlagebericht und Lagebericht des Mutterunternehmens (Abs. 5)

Rz. 92 Werden Konzernabschluss und Jahresabschluss des MU gemeinsam offengelegt, dürfen nach § 298 Abs. 3 HGB der Konzernlagebericht und der Lagebericht des MU zusammengefasst werden (§ 298 Rz 88 ff.). Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Wiederholungen und redundanten Angaben. In diesem Fall sind die Vorschriften der §§ 298 und 315 HGB gleichermaßen zu erfüllen. Rz. 93 Der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gewissenhaftigkeit

Rz. 26 Gewissenhaftigkeit i. S. v. § 323 HGB stellt eine Konkretisierung der allgemeinen vertragsrechtlichen Sorgfaltspflicht des § 276 Abs. 2 BGB für die Abschlussprüfung dar. Gewissenhaftigkeit beinhaltet demnach zwei Merkmale, nämlich den Aspekt der Sorgfalt und das Handeln nach bestem Wissen und Gewissen. Die gesetzliche Anforderung nach Gewissenhaftigkeit erfordert somi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 67 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Kommentierung lag noch keine verabschiedete Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Regierungsentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen: In Abs. 1 wird das bisherige Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt (rein formale Anpassung). Abs. 2 bleibt unverändert....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Konzernabschluss (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 35 Der Konzernabschluss wird im Gegensatz zum Jahresabschluss nicht festgestellt, sondern gebilligt (§ 171 Abs. 2 Sätze 4 und 5 AktG, § 42a Abs. 4 GmbHG). Sofern der Konzernabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden (§ 316 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die fehlende Billigung des Konzernabschlusses hat aber keine u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Falsche Darstellungen und sonstige Verstöße (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 1 und 3)

Rz. 67 In die Vorwegberichterstattung einzubeziehen sind auch im Verlauf der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse über falsche Darstellungen oder sonstige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen (Abs. 1 Satz 3)....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Schutzklauseln

Rz. 96 Schutzklauseln analog § 286 HGB für den Jahresabschluss sind für den Konzernabschluss nicht vorgesehen. Zumindest in Bezug auf § 286 Abs. 1 HGB wird allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf den Lagebericht angenommen, da ansonsten die Pflicht zur Unterlassung von Angaben, die das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, nicht greifen würd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 320 HGB verpflichtet die gesetzlichen Vertreter einer prüfungspflichtigen Ges. (§ 316 Rz 3), dem Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfer die zu prüfenden Unterlagen (Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht) vorzulegen. Darüber hinaus sind dem Abschlussprüfer alle Bücher, Schriften und Unterlagen vorzulegen, alle notwendigen Auskünfte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Prüfungspflicht bei Abwicklung/Liquidation

Rz. 9 Aus § 270 Abs. 3 AktG bzw. § 71 Abs. 3 GmbHG ergibt sich, dass die Prüfungspflicht im Stadium der Abwicklung/Liquidation für die AG und GmbH grds. fortbesteht. Allerdings kann das Gericht von der Prüfung befreien, wenn die Verhältnisse der Ges. so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Aktionäre/Gesellschafter nicht geboten erscheint.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Allgemeines

Rz. 53 Auf Antrag hat das Gericht einen anderen Abschlussprüfer (AP) zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2–5, 319b HGB besteht oder (eingefügt durch das AReG) ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 oder Art. 5 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 537/...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Reichweite

Rz. 45 Die in § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Abschlussprüfer auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist ein zentraler Eckpfeiler zum Schutz der geprüften Ges. (Rz 7). Sie ist daher umfassend und weit auszulegen und bezieht sich grds. auf alles, was der Abschlussprüfer (und die übrigen der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen vgl. Rz 20) i. R. d. Durchführung der Abschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Umfang

Rz. 53 Wie bei der Jahresabschlussprüfung umfasst die Prüfung des Konzernabschlusses die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit bzgl. der für den Konzernabschluss relevanten Aufstellungsvorschriften. Dies sind für einen HGB-Konzernabschluss in erster Linie die §§ 290–314 HGB sowie ggf. ergänzende Vorschriften des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung des MU. Die Prüfung des Kon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Prüfungen nach dem Publizitätsgesetz

Rz. 51 Die Jahresabschlüsse von PersG, die nicht unter § 264a HGB fallen, Einzelkaufleuten, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von anderen, in § 3 Abs. 1 PublG genannten Unt sind bei Erfüllung der Voraussetzungen prüfungspflichtig. Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht des Jahresabschlusses nach PublG ist, dass für drei aufeinanderfolgende Abschlussst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterzeichnung und Vorlage (Abs. 5)

Rz. 150 Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer. Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz 9). Rz. 151 Der Prüfungsbericht ist unter Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 22 Eine Heilung der Nichtigkeit ist auch bei der PersG nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 23 Weil aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses kein Gläubigerrecht der Kommanditisten ggü. der Ges. hinsichtlich eines Gewinnanteils entstehen kann, kommt ein Ausweis von Gewinnanteilen unter den Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern in den Saldovorträgen für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Rz. 170 Zum Gegenstand der Konzernabschlussprüfung ist anzugeben, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht aufgestellt wurden. Darüber hinaus sind Angaben zum Prüfungsgegenstand erforderlich betreffend die Prüfung[1] der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsatz (Abs. 4)

Rz. 58 Abs. 4 der Vorschrift räumt dem Folgeprüfer ein unmittelbar ggü. dem bisherigen Abschlussprüfer geltendes Informationsrecht ein. Dieses Informationsrecht gilt nicht nur für einen regulären Prüferwechsel, sondern auch für einen vorzeitigen Abschlussprüferwechsel (gerichtliche Ersetzung, Kündigung aus wichtigem Grund). Rz. 59 Die Vorschrift kodifiziert nicht nur ein Ausk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.1 Kapitalgesellschaften

Rz. 18 Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1] Rz. 19 Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt. Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfass...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Externe Rotation

Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder die W...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ESEF-Prüfung für Inlandsemittenten (Abs. 3a)

Rz. 124 Der durch das ESEF-UmsG[1] vom 12.8.2020 neu geschaffene Abs. 3a[2] sieht eine Erweiterung der Abschlussprüfung von Inlandsemittenten vor. Danach hat der Abschlussprüfer bzw. Konzernabschlussprüfer i. R. d. Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die für Zwecke der Off...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Haftung gegenüber Auftraggeber

Rz. 77 Soweit ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 323 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB erfolgt, haftet der verpflichtete Personenkreis (Rz 20) nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift der geprüften Gesellschaft. Ebenso wie bei den Pflichten des Abschlussprüfers beschränkt sich die Haftung nicht auf die Parteien des Prüfungsvertrags, sondern bezieht ausdrücklich mit ein: den Abschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Prüfungspflichtige Kapitalgesellschaften

Rz. 3 Eine KapG ist nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen jeweils mind. zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB überschreitet. Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, sofern die erforderlichen Größenmerkmale gegeben sind...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Wiedergabe des Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 7 Satz 2)

Rz. 145 Der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk sind gem. § 322 Abs. 7 Satz 2 HGB in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Wiedergabe des an anderer Stelle erteilten Bestätigungsvermerks, der nicht im Prüfungsbericht selbst enthalten sein darf.[1] Die Ursache dieser scharfen Trennung liegt in dem unterschiedlichen Adressatenkreis von Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Rechte gegenüber Mutter- und Tochterunternehmen (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 32 Der Abschlussprüfer erhält nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift die Auskunftsrechte zu Aufklärungen und Nachweisen gem. Abs. 2 Satz 1 und 2 auch in Bezug zu MU und TU der zu prüfenden Ges. Es besteht hinsichtlich der MU und TU demgegenüber kein Prüfungsrecht i. S. v. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, sodass den Aufklärungen und Nachweisen von MU und TU besondere Bedeutung zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3 Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht

Rz. 68 Soweit keine gesetzliche Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, kann der der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Personenkreis (Rz 20) nur durch den Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Bestehen mehrere Auftraggeber, müssen alle Auftraggeber der Entbindung zustimmen. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann sich a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Prüfungspflicht

Rz. 131 § 317 Abs. 4 HGB sieht für börsennotierte AG eine Beurteilung der nach § 91 Abs. 2 AktG zu treffenden Maßnahmen hinsichtlich deren Geeignetheit vor. Rz. 132 Börsennotiert bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AktG und setzt die Zulassung von Aktien zu einem von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt voraus. Dieser Markt muss regelmäßig stattfinden und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der Konzernlagebericht ist nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB grds. von den gesetzlichen Vertretern jedes MU in der Rechtsform der KapG und i. V. m. § 264a HGB in den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft, soweit keine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist, zu erstellen, welches einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unt (TU) ausüben kann. Dieser Anw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Keine Beschränkung bei der Auswahl des Abschlussprüfers (Abs. 1a)

Rz. 46 Durch das FISG wurde § 318 Abs. 1b HGB durch die Aufhebung von § 318 Abs. 1a HGB zum 1.7.2021 zu § 318 Abs. 1a HGB n. F. Rz. 47 § 318 Abs. 1a HGB dient der Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie; die an Unt von öffentlichem Interesse gerichtete Regelung in Art. 16 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt bereits unmittelbar. § 318 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Haftsummen (Abs. 2)

Rz. 93 § 323 Abs. 2 HGB sieht eine Haftungsobergrenze für den Abschlussprüfer vor. Diese greift nur für fahrlässige Pflichtverletzungen, nicht bei Vorsatz (Rz 79) sowie durch die Änderungen des FISG[1] in bestimmten Fällen bei grober Fahrlässigkeit. Ist eine WPG/BPG als Abschlussprüfer bestellt und handelt einer ihrer Mitarbeiter bei einer Pflichtverletzung vorsätzlich, so h...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.9 Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Rz. 57 Dieser Abschnitt kommt zur Anwendung, wenn es sonstige Prüfungsgegenstände (Rz 27) gibt, die über den Abschluss und Lagebericht hinausgehen und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Einbeziehung in den Bestätigungsvermerk erfordern. Zu Anwendungsfällen vgl. Rz 27. Weitere, regelmäßige Anwendungsfälle sind Abschlussprüfungen von PIE, bei denen dieser Abschnitt au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Angaben zum Geschäftsverlauf und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 20 Der Geschäftsverlauf des Gj ist in einem Wirtschaftsbericht zu analysieren, zusammenzufassen und wiederzugeben. Hierbei sind die Geschäftsfelder des Konzerns sowie die Struktur und Komplexität des Konzerns ausgewogen und umfassend zu berücksichtigen. Es sind nicht nur finanzielle Angaben, sondern auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren in den Wirtschaftsbericht au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 International Standards on Auditing-Anwendung (Abs. 5)

Rz. 145 § 317 Abs. 5 HGB dient der Umsetzung von Art. 26 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie,[1] nach dem die EU-Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer zu verpflichten haben, die nach Art. 48 Abs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie von der EU übernommenen internationalen Prüfungsstandards bei der Durchführung von Abschlussprüfungen anzuwenden. Entsprechend diesen Vorgaben weist A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Berichterstattung bei Prüfung von nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufgestellten Abschlüssen

Rz. 205 Hauptanwendungsfall für die Berichterstattung über die Prüfung von nach internationalen Rechnungslegungsnormen aufgestellten Abschlüssen ist die Prüfung von Konzernabschlüssen, die nach § 315e HGB aufgestellt sind. MU, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufstellen, haben diesen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 7 § 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG, § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss, § 324a Rz 8), § 340a Abs. 1 HGB (Kreditinstitute und Finan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1 Überleitung der Handelsbilanz I zur Handelsbilanz II

Rz. 77 Da im Konzernabschluss die Jahresabschlüsse einbezogener TU nach den für das MU maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften zusammenzufassen sind (§ 308 Abs. 1 HGB), ergibt sich mindestens bei ausländischen TU das Erfordernis der Prüfung der sog. Handelsbilanz II (HB II). Ausgangspunkt hierzu stellen die einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln des...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit (Abs. 4a)

Rz. 42 § 321 HGB verlangt keine Angaben zum Prüfungsauftrag. Gleichwohl sind sie aus dem Grundsatz der Klarheit abzuleiten. Die berufsständischen Vorgaben sehen in dem Abschnitt Prüfungsauftrag regelmäßig Angaben vor zu:[1] Adressierung des Prüfungsberichts, Firma und Sitz des geprüften Unternehmens, Abschlussstichtag (bei Rumpfgeschäftsjahren Beginn und Ende), Hinweis darauf, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.2 Bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 2)

Rz. 59 Eine Bestandsgefährdung liegt nach allgemeiner Auffassung grds. dann vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unt in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss.[1] Als "absehbare Zeit" wird nach berufsständischen Grundsätzen ein Zeitraum von mind. zwölf Monaten, gerechnet vom ...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / Einführung

Der Jahresabschluss eines Unternehmens wird entweder vom angestellten Bilanzbuchhalter erstellt oder – was in der Praxis gerade bei kleineren und mittelgroßen Unternehmen häufiger der Fall ist – von einem damit beauftragten Steuerberater. Ist der handelsrechtliche Jahresabschluss des Unternehmens prüfungspflichtig i. S. v. § 316 HGB, ist es sinnvoll, dass der Abschlusserstel...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 2.1 Gesetzliche Pflicht zur Abschlussprüfung

Die zentralen Rechtsgrundlagen für die gesetzliche Abschlussprüfung nach HGB ergeben sich aus § 316 HGB sowie § 6 PublG. Vom Abschlussprüfer sind somit zu prüfen: Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sowie von Kapitalgesellschaften & Co., wenn es sich hierbei um mittelgroße oder große Gesellschaften handelt;[1] Der Jahresabschluss nebst Lagebericht...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 3.1 Ziele und Aufgaben einer Abschlussprüfung

Ziel der Abschlussprüfung ist Folgendes: Die Prüfungsaussagen des Abschlussprüfers sollen die Verlässlichkeit und damit die Ordnungsmäßigkeit der Informationen im Jahresabschluss und Lagebericht bestätigen. Nach den Vorgaben des HGB hat der Abschlussprüfer seine Prüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf den Jahresabschluss sowie die Darstellung der...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 4.1 Allgemeines zur Zusammenarbeit

Üblicherweise wird der Abschlussprüfer in verschiedenen Stadien seiner Arbeit die Person, die den Jahresabschluss erstellt hat, ansprechen, z. B. um sich Kenntnisse über das Unternehmensumfeld im Hinblick auf die Finanzbuchhaltung des Unternehmens zu verschaffen, um sich steuerliche Risiken beim zu prüfenden Unternehmen bestätigen zu lassen, um zu einzelnen Punkten des Jahresab...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 4.3 Begleitung der Abschlussprüfung

Während der laufenden Abschlussprüfung wird der Abschlussersteller i. d. R. als Auskunftsperson zur Verfügung stehen. Bei Nachfragen hat die saubere Dokumentation der laufenden Arbeiten sowie der direkten Erstellungsarbeiten immense Bedeutung. Auch eine umfassende Vorbereitung macht sich bezahlt. Erstellt der Steuerberater den Jahresabschluss, kann er durch seine Dokumentati...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 1 Vorbereitung auf die Jahresabschlussprüfung

Der Abschlussprüfer wird im Lauf seiner Prüfungshandlungen nahezu stets Fragen an denjenigen haben, der den Jahresabschluss erstellt hat. Sind alle Tätigkeiten zur Abschlusserstellung sauber dokumentiert und ist die Abschlussprüfung gut vorbereitet, wird die zusätzliche Arbeit durch die Prüfung enorm erleichtert. Dies ermöglicht regelmäßig eine effektive Abschlussprüfung, di...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 4.2 Checkliste zur Vorbereitung der Abschlussprüfung

Um einen möglichst zügigen Fortgang der Abschlussprüfung zu ermöglichen, bietet es sich an, bereits bei Beginn der Prüfung eine Antwort auf die Fragen, die Abschlussprüfer in der Regel stellen, vorliegen zu haben. Dies erfordert zunächst, dass die Jahresabschlussunterlagen nebst Verträgen und weiteren Buchführungsunterlagen vollständig vorhanden sind. Wichtig ist auch, dass ...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 2.2.1 Grundsätze der Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer eines Unternehmens ist bei der Durchführung seiner Abschlussprüfung an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung von Abschlussprüfungen gebunden.[1] Abweichungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und dann auch kenntlich zu machen. Bei unbegründeten Abweichungen drohen dem Prüfer erhebliche zivilrechtliche und sogar strafrechtliche K...mehr

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Jahresabschlussprüfung: Zus... / 2.2.3 Übersicht Prüfungsstandards des IDW, IDW PS

Bestimmte Prüfungsstandards (PS) des IDW haben aber auch weiterhin ihre Bedeutung, da sie ausschließlich solche Themen betreffen, die sich aufgrund der Rechtslage in Deutschland ergeben. Hierzu sind insbesondere zu nennen:mehr

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Bilanzgestaltung: Eine Aufg... / 2.1 Wertberichtigung bei den Vorräten vermeiden

Jedes Lager beinhaltet auch Vorräte, die nicht mehr ihrem eigentlichen Zweck dienen können. Im Nahrungsmittelbereich kann das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sein, im Textilbereich kann eine modische Überlagerung festgestellt werden. Die Entscheidung im Laufe des Jahres umfasst die Entsorgung nicht mehr gängiger Vorräte noch vor dem Bilanzstichtag. Damit tauchen die Bestä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
E-Bilanz / Zusammenfassung

Begriff Die E-Bilanz ist die elektronische Darstellungsform des Jahresabschlusses. Sie ist von den Finanzbehörden definiert und wird aus der Buchhaltung des steuerpflichtigen Unternehmens gefüllt. Zu den Informationen, die mit der E-Bilanz übermittelt werden, gehören Stammdaten zum steuerpflichtigen Unternehmen, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und Kontoauszüge ei...mehr