Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fristablauf (Abs 2).

Rn 6 Um Übereilung möglichst zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass die Geburt des Kindes mindestens acht Wochen zurückliegt. Eine zeitlich davor erteilte Einwilligung ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138), und muss deshalb nach Fristablauf erneut erteilt werden. Aufgrund der Regelung in 2 ist unerheblich, ob die Einwilligung der Mutter vor Stel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Übermäßige Belegung des Wohnraums.

Rn 10 Hier ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Überbelegung ist nicht zu bejahen, wenn für jede erwachsene Person oder für je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ca 12 qm zur Verfügung stehen (AG Nürnberg WuM 91, 690; vgl auch LG Stuttgart MietRB 08, 229). Nach den Länder-Wohnungsaufsichtsgesetzen müssen mindestens pro Person ein Raum und eine Nutzfläche von 6–9 qm vorhan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Erfasst werden minderjährige Kinder. Allerdings kann aus einem Titel auf Mindestunterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit vollstreckt werden, § 798a ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Namenserteilung.

Rn 5 Das deutsche Sachrecht kennt die Namenserteilung durch einen Elternteil (§ 1617a II) sowie durch den Ehegatten eines Elternteils (§ 1618). Sie bedürfen der Zustimmung des anderen Elternteils (§§ 1617a II 2 Hs 1, 1618 3 Hs 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch der Zustimmung des Kindes (§§ 1617a II 2 Hs 2, 1618 3 Hs 2). Das Namensstatut bestimmt sich über Art 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Verschwägerte in der Seitenlinie.

Rn 14 Verschwägerte in der Seitenlinie (vgl § 1590 I 2 BGB) sind nur bis zum 2. Grad (dh: bis zu den Geschwistern des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister, nicht aber mehr für deren Kinder) berechtigt. Unbeachtlich ist die dem Gesetz unbekannte ›Schwippschwägerschaft‹ (Ehegatten der Geschwister des Ehegatten).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Rn 2 Unter der Lebensgemeinschaft ist das Ganze der ehelichen Lebensverhältnisse zu verstehen, wobei primär die wechselseitigen inneren Bindungen der Eheleute sind und die häusliche Gemeinschaft die äußere Realisierung der Lebensgemeinschaft in einer beiden Ehegatten gemeinsamen Wohnung umschreibt (BGH FamRZ 02, 316; 89, 479). Die Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarf.

Rn 5 Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und nicht der in Anspruch genommenen Großeltern (BGH FuR 06, 366). Maßgeblich ist der Bedarf nach den zusammengerechneten Einkünften der Eltern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Ersatzhaftung eines Verwandten, der an sich nicht unterhaltspflichtig wäre, weil ein gem § 1606 vorrangiger Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, der aber entweder nicht leistungsfähig ist oder demggü die Rechtsverfolgung erheblich erschwert ist. III soll die Bereitschaft nicht unterhaltspflichtiger Dritter zur Unterstützung des Kindes fördern u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertretungsmacht.

Rn 9 Obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt ist, umfasst nach dem Sinn des Gesetzes die alleinige Entscheidungsbefugnis in alltäglichen Angelegenheiten auch die alleinige gesetzliche Vertretungsmacht des Kindes hierfür (Schwab FamRZ 98, 457, 470).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Angemessenheit.

Rn 8 Als angemessen ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass es insoweit auf Beruf und gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Elter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Keine unzumutbare Härte.

Rn 12 Hierzu zählen ua abgewohnte Instandsetzungsaufwendungen (LG Düsseldorf WuM 71, 98), die mit einem Umzug zwangsläufig verbundenen Nachteile (LG Berlin ZMR 89, 425), Mitgliedschaft in örtlichen Vereinen, ansässiger Freundes- und Bekanntenkreis (LG Mannheim DWW 93, 610), Einnahmequelle durch Untervermietung (BayObLG NJW 70, 1749), Schulwechsel des Kindes (LG Hamburg NJW-R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Das weitere Vorgehen bei einer Anordnung nach S 3 oder 4.

Rn 19 Das Gesetz enthält keine Vorgaben zum Inhalt einer Anordnung, insb nach S 4. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht im Einvernehmen mit dem Jugendamt festlegen, bei welcher Beratungsstelle und binnen welcher Frist die Eltern sich beraten lassen sollen (BTDrs 16/6308, 237). Damit die Maßnahme zielgerichtet greifen kann, sollte im Termin gemeinsam mit den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Arglistige Täuschung (Abs 2 Nr 3).

Rn 26 Die arglistige Täuschung ist der in der Praxis häufigste Aufhebungsgrund. Er liegt vor, wenn der täuschende Verlobte durch bewusste Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, die für den anderen erkennbar von Bedeutung sind, den anderen zur Eheschließung veranlasst hat. Maßgeblich ist, dass der täuschende Verlobte davon ausging, der andere Verlobte wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 50 KSÜ

Art 50 KSÜ0 Dieses Übereinkommen lässt das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beider Übereinkommen unberührt. Einer Berufung auf Bestimmungen dieses Übereinkommens zu dem Zweck, die Rückkehr eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes zu erwirken ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Vorläufige Regelungen für die Zeit der Begutachtung.

Rn 19 Vielfach ist es geboten, für die Dauer der Begutachtung Zwischenregelungen zu treffen, bspw eine wenigstens vorläufige Klärung des Lebensmittelpunkts des Kindes oder eine vorläufige Umgangsregelung, gerade im Hinblick auf evtl anstehende Feiertage oder Ferien zu erreichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewalt und andere Störungen.

Rn 10 Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den antragstellenden Ehegatten ist grds geeignet, die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten zu begründen. Hierunter fallen schwere Störungen des Familienlebens als Folge von Ängstigungen durch massive und ernsthafte, subjektiv stark belastende Gewaltandrohungen (Oldbg FF 17, 332; Köln FamRZ 06, 126; Karlsr FamRZ 91, 1440 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Rn 8 Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Berechnungsformel.

Rn 8 Die Formel für die Berechnung des Volljährigenunterhalts lautet: Bedarf des Kindes × (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag): (Einkommen des Pflichtigen – Sockelbetrag + Einkommen des anderen Elternteils – Sockelbetrag).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Meinungsverschiedenheiten.

Rn 4 Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern sich um eine Einigung bemühen (§ 1627 2). Bleiben die Differenzen bestehen, kann das FamG auf Antrag (§ 1628) einem Elternteil das Vornamensbestimmungsrecht übertragen, ggf mit Auflagen und Beschränkungen. Zuständig ist nach § 14 I Nr 5 RPflG der Richter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 30 Gründung Betriebskindergarten, da statistisch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften davon weniger profitieren? Schon keine ungünstigere Behandlung, da zusätzliche wirtschaftliche Erschwernisse für alle Gruppen gleichermaßen ausgeglichen werden; jedenfalls ist sachlicher Grund die Bindung von ArbN mit Kindern an das Unternehmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst zum einen exterritoriale Deutsche. Das sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland nach Völkerrecht Immunität genießen, also von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates befreit sind (vgl BGH NJW 06, 1810 [BGH 01.03.2006 - VIII ZB 28/05]; § 18 GVG Rn 1; Zö/Schultzky Rz 4; Zö/Gummer Vor §§ 18–20 GVG Rz 2; § 18 GVG Rz 2). Personen, die in Deutschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Herausgabe.

Rn 165 s § 6 Rn 4 ff. Herausgabe eines Kindes s Folgesachen, Kindesherausgabe. Herausgabe des Titels s Vollstreckungsabwehrklage. Hilfsantrag s § 5 Rn 14, s.a. Fristsetzung. Hilfsaufrechnung s § 5 Rn 10, 13. Hilfswiderklage s § 5 Rn 29.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 46 KSÜ

Art 46 KSÜ0 Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Gesamtheiten von Regeln für den Schutz der Person und des Vermögens des Kindes gelten, muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht auf Kollisionen anwenden, die allein zwischen diesen verschiedenen Rechtssystemen oder Gesamtheiten von Regeln bestehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, Abs 2 S 3–5.

Rn 12 Um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der zu bestellende Verfahrensbeistand nicht wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist, trifft das Gericht eine Prüfpflicht, der es durch Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis der zu bestellenden Person nachkommen soll, Abs 2 S 3. Diese Pflicht gilt nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht ausnahmsl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sozialleistungen.

Rn 8 Als Grundsatz kann festgehalten werden, dass als Einkommen alle Sozialleistungen anzusehen sind, die Lohnersatzfunktion haben. Leistungen nach SGB II sind Einkommen, auch die Beträge, die als Mehrbedarf für Alleinerziehung gewährt werden (BGH FamRZ 10, 1324). Streitig ist, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt gem § 27 ff SGB XII zum Einkommen hinzuzurechnen ist. § 115 I 3 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Entlassungsgründe II:

Rn 7 Nr 1 greift die bisherige Regelung des § 1889 I aF auf, wobei es in Anknüpfung an § 1785 als Voraussetzung für die Entlassung nunmehr allgemein darauf ankommt, dass dem Vormund die Fortführung des Amtes infolge nach seiner Bestellung eingetretener Umstände nicht zumutbar ist. Die Entlassung erfolgt auf Antrag und im Interesse des Vormunds. Das FamG muss dem Antrag immer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Höhere Miete als die in den Selbstbehaltsätzen berücksichtigten Wohnkosten.

Rn 29 Sind die tatsächlichen Wohnkosten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten höher als in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesen, ist zunächst zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten aufgrund der Mietbelastung ein Anspruch auf Wohngeld zusteht (Bambg FamRZ 93, 66). Maßgeblich ist dabei nicht das tatsächliche Wohngeld, sondern der Anspruch auf Wohngeld. Ein solcher Anspruch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Änderung des Vornamens.

Rn 6 Vornamensänderungen kommen in Betracht nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 I NamÄndG; VG Weimar Beschl v 10.10.12 – 1 K 733/11, juris), bei Adoptionen (§ 1757 IV Nr 1) und durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abänderung gerichtlicher Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, § 1696 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB.

Rn 22 Abänderbare Entscheidungen sind nicht nur Erstentscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht, sondern auch Abänderungsentscheidungen sowie Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel (6. Aufl) § 166 Rz 3; Staud/Coester § 1696 Rz 35; Grüneberg/Götz § 1696 Rz 2; Bartels FuR 19, 77, 81). Der Abänderung unterliegen au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 143 Gebäude, Grundstücke und Anlagen sind in Bezug auf von ihnen ausgehende Gefahren (zB durch sich ablösende Gebäudeteile – s insoweit aber auch §§ 836 ff –, umstürzende Bäume oder Bewässerungsanlagen, zu Letzteren Celle AUR 16, 221, 222 [OLG Celle 14.03.2016 - 20 U 30/13]) sowie bei Eröffnung eines Verkehrs vom bzw zum Grundstück oder Gebäude zu sichern. Der Umfang der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunktmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Haftungsbegründende Kausalität.

Rn 34 Im Wege des Anscheinsbeweises kann sowohl der Schluss von der Ursächlichkeit eines Fehlverhaltens auf den eingetretenen Schaden als auch der umgekehrte Schluss von bestimmten Schadensbildern auf eine typische Ursache gezogen werden (BGH NJW 97, 528, 529). So können die erlittenen Verletzungen eines Fahrzeuginsassen dem ersten Anschein nach dafür sprechen, dass er nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Örtliche Zuständigkeit bei Anhängigkeit einer Ehesache (Abs 1).

Rn 7 Ist eine Ehesache zwischen Eltern minderjähriger Kinder anhängig, soll dieses Gericht auch mit Kindschaftssachen betreffend der gemeinsamen Kinder befasst sein. Die hiermit bezweckte Zuständigkeits- und Entscheidungskonzentration auf das Gericht der Ehesache ist im Verfahren in Familiensachen nach dem FamFG nicht auf die Verfahren in Kindschaftssachen beschränkt, sonder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anfechtbarkeit, Reichweite der Ausnahmen.

Rn 3 Ausnw anfechtbar sind im EA-Verfahren einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 sowie aufgrund mündlicher Erörterung erlassene Endentscheidungen über die in S 2 Nr 1–5 genannten Verfahrensgegenstände. Bei Nr 1, die auch Teilbereiche der elterlichen Sorge umfasst, ist zwischen sorgerechtlichen Regelungen u solchen, die den Umgang betreffen u nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2Das Familiengericht kann anordnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch die Norm soll nur die Scheidung einer im Grundsatz gescheiterten Ehe zur Unzeit vermieden werden (Staud/Rauscher Rz 6 mwN). Sie hat zwar faktisch eine eheerhaltende und -verlängernde Wirkung, jedoch nicht die Erhaltung der Ehe zum Zweck (RGRK/Grashoff Rz 5). Rn 2 Sie schützt zwei Zielgruppen: minderjährige aus der Ehe hervorgegangene Kinder (1. Fallgruppe Kindersch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wechselbezügliche Verfügungen.

Rn 2 Die Auslegungsregel des II greift ein, wenn zweifelhaft bleibt, ob Wechselbezüglichkeit oder Unabhängigkeit gewollt ist (BGH NJW-RR 87, 1411; Hamm FamRZ 07, 680; BayObLG FamRZ 97, 1242; Hamm NJWE-FER 01, 157). Um die Zweifel zu beseitigen, können zunächst nach den Grundsätzen der Andeutungstheorie außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorrangige Unterhaltspflicht von Abkömmlingen.

Rn 1 Kinder, Enkel usw haften dem Unterhaltsgläubiger vor dessen Eltern, Großeltern usw. Sind die Abkömmlinge nicht leistungsfähig, haften die Verwandten aufsteigender Linie, und zwar wiederum die näheren vor den entfernteren, also die Eltern vor Großeltern usw.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Reformüberlegungen.

Rn 6 Durch die Reproduktionsmedizin sowie vielfältige Familienformen besteht im Abstammungsrecht dringender Reformbedarf, der durch den Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht sowie durch den Diskussionsteilentwurf dokumentiert ist (Reuß FamRZ 21, 824; Schwonberg FamRZ 19, 1303). Unter Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips sollen ua die Elternschaft in gleichges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeitskontrolle.

Rn 10 Neben den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit (§§ 134, 8 VersAusglG) ist danach iRd Wirksamkeitskontrolle anhand des § 138 zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses iRe Gesamtschau eine Zwangslage in objektiver und subjektiver Hinsicht (konkrete subjektive Unterlegenheit in der Form einer stark ausgeprägten wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit) gegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit.

Rn 18 Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren (BSG NJW 70, 352: sozialgerichtliches Verfahren; LAG Berlin MDR 82, 436: arbeitsrechtliche Streitigkeit; OVG Lüneburg FamRZ 73, 145: verwaltungsrechtliche Streitigkeit) in jeder Verfahrensart, sowohl auf Aktiv- wie auf Passivseite. Das Verfahren muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, damit eine genügend enge Verbind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. 2Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beurteilung der Rangverhältnisse.

Rn 44 Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Rangstufen nicht an die Unterhaltsansprüche, sondern an Personen geknüpft hat, die nicht spaltbar sein dürf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Einstweilige Anordnungen.

Rn 17 Bei einstweiligen Anordnungen betreffend Kindes- oder Ehegattenunterhalt findet die Abänderung nur im summarischen Verfahren nach § 54 FamFG statt (BGH NJW 83, 1330, 1331 [BGH 09.02.1983 - IVb ZR 343/81] zu § 620b).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2 Nr 1.

Rn 3 Gem II Nr 1 kommt I nicht zur Anwendung, wenn der Wert des Vermögenserwerbs 15.000 EUR nicht übersteigt. Dabei sind die Zuwendungen, die getrennt aber anlässlich desselben Anlasses erfolgen, zusammenzurechnen. IÜ ist für die Wertgrenze nur das zugewendete Vermögen, nicht das Gesamtvermögen des Kindes maßgebend. Bei der Wertberechnung ist vom Verkehrswert auszugehen. Maß...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Hinterbliebenenversorgung (Nr 3).

Rn 25 Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 2: Gerichtliche Beschränkung.

Rn 8 S 2 gibt dem FamG die Ermächtigung, in die Alleinentscheidungsbefugnis der Pflegepersonen und der diesen gleichgestellten Personen einzugreifen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Die Regelung entspricht § 1687 II (s § 1687 Rn 14).mehr